hat der Präsident desVerwaltungsgerichts
festgestellt und in Erwägung gezogen :
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Nach Art. 97bis Abs. 1 lit. b VRP wird im Beschwerdeverfahren über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis Art. 343 Abs. 3 OR sachgemäss angewendet. Dieser Grundsatz gilt auch im Klageverfahren (GVP 2001 Nr. 57).
Art. 343 Abs. 3 OR schliesst den Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung nicht aus. Nach der Praxis wurde aber im Verfahren über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis Art. 98ter VRP in Verbindung mit (dem früheren) Art. 269 lit. b des Zivilprozessgesetzes (sGS 961.2, abgekürzt ZPG) sachgemäss angewendet und in Streitigkeiten aus dem öffentlichen Angestelltenverhältnis die Entschädigung auf erhebliche Reiseauslagen einer Partei oder ihres Vertreters beschränkt (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Ko-sten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 177 f.; vgl. VerwGE K 2004/4 vom 22. März 2005 i.S. S.H., in: www.gerichte.sg.ch). Art. 269 lit. b ZPG wurde mit dem IV. NG zum Gerichtsgesetz vom 1. Juni 2008 (nGS 44-52) dahingehend geändert, dass die Ausnahme vom Grundsatz der vollen Entschädigung auf Streitigkeiten vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts oder vor Kreisgericht über den Kündigungsschutz in Miet- und Pachtsachen eingeschränkt wurde. Damit hat der Kläger grundsätzlich auch für das Klageverfahren aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor Verwaltungsgericht gemäss Art. 98 Abs. 1 VRP Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.