Extrajudicial compensation in public employment salary claims

K 2010/1Übriges Gericht29.04.2010Other

Zusammenfassung

In a salary claim against a political municipality, the president of the Administrative Court addressed whether a party in a public-law employment action may obtain extrajudicial compensation. The court held that the analogous application of Art. 343(3) OR in such proceedings does not exclude such compensation. The earlier restrictive practice based on former Art. 98ter VRP and former Art. 269 lit. b ZPG no longer applies after the legislative amendment narrowing that exception. The claimant therefore has, in principle, a right to extrajudicial compensation under Art. 98(1) VRP.

Regest

Art. 97bis Abs. 1 lit. b VRP, Art. 343 Abs. 3 OR, Art. 98ter VRP, Art. 98 Abs. 1 VRP; ausseramtliche Entschädigung im Klageverfahren über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Die sinngemässe Anwendung von Art. 343 Abs. 3 OR im verwaltungsgerichtlichen Streit über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis schliesst den Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung nicht aus. Die frühere, auf Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 269 lit. b ZPG gestützte Praxis, welche die Entschädigung auf erhebliche Reiseauslagen beschränkte, ist wegen der späteren Gesetzesänderung nicht mehr massgebend. Im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht besteht grundsätzlich Anspruch auf eine volle ausseramtliche Entschädigung (E. ...).

Gesamter Gesetzestext

Kläger,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.

gegen

Politische Gemeinde X.  

Beklagte,

betreffend

Lohnforderung

hat der Präsident des Verwaltungsgerichts festgestellt und in Erwägung gezogen :

.. ..

Nach Art. 97bis Abs. 1 lit. b VRP wird im Beschwerdeverfahren über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis Art. 343 Abs. 3 OR sachgemäss angewendet. Dieser Grundsatz gilt auch im Klageverfahren (GVP 2001 Nr. 57).

Art. 343 Abs. 3 OR schliesst den Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung nicht aus. Nach der Praxis wurde aber im Verfahren über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis Art. 98ter VRP in Verbindung mit (dem früheren) Art. 269 lit. b des Zivilprozessgesetzes (sGS 961.2, abgekürzt ZPG) sachgemäss angewendet und in Streitigkeiten aus dem öffentlichen Angestelltenverhältnis die Entschädigung auf erhebliche Reiseauslagen einer Partei oder ihres Vertreters beschränkt (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Ko-sten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 177 f.; vgl. VerwGE K 2004/4 vom 22. März 2005 i.S. S.H., in: www.gerichte.sg.ch). Art. 269 lit. b ZPG wurde mit dem IV. NG zum Gerichtsgesetz vom 1. Juni 2008 (nGS 44-52) dahingehend geändert, dass die Ausnahme vom Grundsatz der vollen Entschädigung auf Streitigkeiten vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts oder vor Kreisgericht über den Kündigungsschutz in Miet- und Pachtsachen eingeschränkt wurde. Damit hat der Kläger grundsätzlich auch für das Klageverfahren aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor Verwaltungsgericht gemäss Art. 98 Abs. 1 VRP Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.

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Schlagwörter

public employmentsalary claimextrajudicial compensationcostsadministrative courtanalogical application