Entscheid vom 19. September 2024
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2024/66
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.___,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Nichteintreten)
Sachverhalt
Erwägungen
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2024 bildet ausschliesslich das zwischen den Parteien umstrittene Einstellen der Erhebungen sowie Nichteintreten auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Rente. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keinen materiellen Entscheid bezüglich eines allfälligen Rentenanspruchs gefällt, sondern nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eine Sanktionsverfügung gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Form einer Nichteintretensverfügung erlassen (IV-act. 212). Deshalb ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr rückwirkend 6 Monate ab Antragsstellung eine angemessene IV-Rente zuzusprechen eine Invalidenrente zuzusprechen (act. G 1), nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2019, 9C_24/2019, E. 2.1 und BGE 125 V 414 E. 1 b und 2 a).
Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Art. 43 Abs. 3 ATSG besagt, dass der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, falls Personen, die Leistungen beanspruchen, nach vorangegangener schriftlicher Mahnung und Bedenkzeit den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Eine Weigerung ist entschuldbar, wenn die angeordnete Untersuchung nicht notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt; er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Nach Art. 43 Abs. 2 hat sich die versicherte Person den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie notwendig und zumutbar sind. Notwendig sind Untersuchungen, die für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts von entscheidender Bedeutung sind. Die versicherte Person hat sich somit nicht jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweist. In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Die üblichen Untersuchungen einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten. Eine versicherte Person verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie selbst eingeholte Arztberichte zu den Akten gibt und den Versicherer daran hindert, deren Ergebnisse durch eigene Abklärungen zu überprüfen. Hingegen ist kein Verstoss gegen die obliegende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts gegeben, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen Beweis gestellte Anforderungen erfüllt, und versicherte Personen sich weigern, zu einer weiteren Expertise Hand zu bieten, welche der Versicherer im Sinne einer Zweitmeinung einholen will (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010, 9C_28/2010, E. 4.1 mit diversen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Der Gutachter bemängelte, soweit ersichtlich sei auch im Rahmen der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung kein Symptomvalidierungstest durchgeführt worden (IV-act. 103-10). Dies erscheint plausibel, denn als verwendetes neuropsychologisches Testverfahren wird für beide Untersuchungen "ICF Körperfunktion Komponente B" angegeben (IV-act. 27-3; IV-act. 53-3). Auch der RAD hielt eine neuropsychologische Abklärung mit Symptomvalidierung für notwendig (Stellungnahme vom 26. April 2023, IV-act. 183-5). Diese erweist sich vorliegend auch deshalb als angezeigt, weil Dr. C.___ anlässlich seiner Untersuchung keine Störung der Aufmerksamkeit, der Konzentration und des Gedächtnisses feststellen konnte (Fremdakten, act. 4-165 f.). Weiter ist dem RAD beizupflichten, dass eine objektivierte Abklärung auch die Verifizierung einer allfälligen Medikamenteneinnahme und des Gebrauchs schädlicher Substanzen einschliesst (Stellungnahme vom 26. April 2023, IV-act. 183-5).
Das neuropsychologische Untersuchungsergebnis bedarf sodann hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung einer medizinischen (insbesondere psychiatrischen) Würdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2019, 9C_752/2018, E. 5.1 und 5.3). Weiter könnte, selbst wenn eine erneute lediglich neuropsychologische Untersuchung mit validierten Testergebnissen mittelschwere Einschränkungen bestätigen würde, nicht ohne weiteres auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt werden. Denn diese nimmt zur theoretischen neuropsychologischen Einschränkung von 50 % bis 70 % nicht Stellung. Auch bezieht sie sich nicht auf ein Vollzeitpensum, sondern auf das zuletzt ausgeübte Pensum von 12 % (IV-act. 103-18; richtig wohl: 20 %). Somit erweisen sich eine neuropsychologische und eine psychiatrische Begutachtung als notwendig.
Aus neurologischer Sicht bestehen bei der Beschwerdeführerin sensomotorische Defizite in der lateralen Hand und im lateralen Fuss links (Gutachten Dr. C.___ vom 1. Februar 2021, Fremdakten, act. 4-164, 16; Berichte Klinik für Neurologie des KSSG vom 17. März 2021, IV-act. 28 und vom 9. November 2021, IV-act. 65). Die behandelnden Neurologen des KSSG hielten im Bericht vom 9. November 2021 fest, aufgrund der neuropsychologischen Testung und der leichten sensomotorischen Schwäche des linken Armes sei von einer Arbeitsunfähigkeit von rund 70 % im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (IV-act. 65). Damit haben sie die nicht validierte Einschätzung aus neuropsychologischer Sicht als limitierend berücksichtigt (vgl. etwa IV-act. 65-3). Eine rein neurologische Arbeitsfähigkeitsschätzung bezogen auf ein 100 %- Pensum liegt nicht vor. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass aus somatisch-neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, lässt sich den neurologischen Berichten des KSSG nicht entnehmen. Schliesslich datieren die Berichte aus dem Jahr 2021. Dass sich der Gesundheitszustand seither verändert hat, erscheint nach dem Infarktereignis vom 22. September 2020 gut möglich. Lediglich ergänzend ist schliesslich auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt für Hausärzte wie auch für spezialärztliche behandelnde Medizinalpersonen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2021, 8C_164/2021, E. 3.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, auch Gutachter seien nicht unabhängig, sondern fühlten sich ihren Auftraggebern gegenüber verpflichtet, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen. Danach ist ein Ausstandsgrund nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 226 f., E. 1.3.3, mit weiteren Verweisen). Der Einwand der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Gutachterstellen von der IV vermag mithin nicht zu bewirken, dass alleine auf die Einschätzungen behandelnder Arztpersonen abgestellt werden könnte. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daher nicht auf die Einschätzung der behandelnden Neurologen des KSSG abgestellt werden.
Aufgrund der inzwischen erlittenen Sturzverletzungen (Handgelenk, Schulter, Oberschenkelhals) erscheint eine orthopädische Untersuchung angezeigt. Eine internistische Untersuchung ist sodann bei polydisziplinären Gutachten üblich (Bundesamt für Sozialversicherungen, Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Rz. 3094).
Zusammenfassend erweist sich die angeordnete Begutachtung als notwendig, Denn die vorhandenen medizinischen Akten reichen nicht aus, um materiell über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Soweit sie sich auf das neurologische und psychiatrische Fachgebiet bezieht, handelt es sich schon daher nicht um eine unzulässige second opinion, weil der Beschwerdeführerin eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Die Beschwerdegegnerin hatte demnach keinen Anlass zur Annahme, eine weitere Begutachtung könnte eine höhere Arbeitsfähigkeit ergeben.
Abschliessend bleibt über die Zumutbarkeit einer weiteren Begutachtung zu befinden.
Nicht zumutbar ist eine Verhaltensweise, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 128 zu Art. 21). Wenn die Verhaltensweise keine solche Gefahr darstellt, ist sie allein deswegen noch nicht bereits zumutbar; vielmehr sind auch in diesem Fall die gesamten objektiven und subjektiven Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen in die Beurteilung der Zumutbarkeit mit einzubeziehen (vgl. Kieser, a.a.O., N 130 zu Art. 21 und N 92 zu Art. 43). Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Urteil vom 4. August 2020, 8C_283/2020, E. 4.2.1 mit Verweisen).
Die Beschwerdeführerin begründete die Absage der Begutachtungstermine "als Sicherheitsmassnahme aufgrund der mangelnden Belastbarkeit und ihres psychischen Gesundheitszustands". Seit dem Schlaganfall kämen Abklärungen und Behandlungen bei Ärzten, in Spitälern, bei Gutachtern und Therapeuten etc. zu keinem Ende. Das Aufgebot für 5 Begutachtungen an 2 Tagen habe ihr psychisch stark zugesetzt. Folgen seien nächtelanges Wachliegen, Kopfschmerzen und eine notwendige Erhöhung der Dosis der Antidepressiva gewesen. Um ihren Zustand zu stabilisieren, sei die Annullation der
Termine unumgänglich gewesen. Ihrem Gesundheitszustand sei erste Priorität inzuräumen (Schreiben vom 6. Dezember 2023, IV-act. 205).
Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 6. Dezember 2023 zu einer umgehenden medizinischen Stellungnahme auf, sollte sie sich aus medizinischen Gründen nicht einer Begutachtung unterziehen können (IV-act. 203-1). Obwohl in der E-Mail von einer "medizinischen" und nicht von einer "ärztlichen" Stellungnahme die Rede war, musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass die Dispens von der Begutachtung ein ärztliches Zeugnis erfordern würde. Sie bringt daher zu Recht nicht vor, sie sei der Aufforderung der Beschwerdegegnerin durch ihr Schreiben vom 6. Dezember 2023 nachgekommen. Da der Nachweis der Unzumutbarkeit einer Begutachtung Teil der Mitwirkungspflicht bildet und diese den Untersuchungsgrundsatz einschränkt, war es auch nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, sich im Rahmen der Untersuchungspflicht von sich aus bei den behandelnden Arztpersonen nach der Zumutbarkeit der Begutachtung zu erkundigen.
Dass eine Begutachtung anstrengend ist, steht ausser Frage. Gemäss der zitierten Rechtsprechung (vorstehende E. 4.1) muss jedoch auch die subjektive Überzeugung, sich einer Begutachtung nicht unterziehen zu können, einen objektiven Grund haben. Bei der Beschwerdeführerin stellte die neuropsychologische Untersucherin eine mittelgradige neuropsychologische Störung fest und erachtete die Fahreignung als nicht gegeben (neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 12. Oktober 2021, IV-act. 53). Als Folge des Schlaganfalls dokumentierte der behandelnde Neurologe eine leichte sensomotorische Schwäche des linken Armes bzw. ein diskretes sensomotorisches Hemisyndrom links (Verlaufsuntersuchung vom 9. November 2021, IV-act. 65; vgl. auch gutachterliche Stellungnahme Dr. C.___ vom 12. Dezember 2021, IV-act. 103-15). Diese beschriebenen Einschränkungen lassen nicht auf eine Unzumutbarkeit der Begutachtung schliessen. Vielmehr verlief die Begutachtung bei Dr. C.___ ohne erwähnenswerte Schwierigkeiten (vgl. psychiatrisch-neurologische Kurzbeurteilung vom 1. Februar 2021, Fremdakten, act. 4-146 ff.) und die Beschwerdeführerin empfand den Sachverständigen als einfühlsam (Fremdakten, act. 6-139). Auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Konsultationen bei behandelnden Ärzten oder Ärztinnen überfordert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine objektiven Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen, die einer Begutachtung entgegenstünden.
Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr baldiges Erreichen des Pensionsalters verweist, ist darauf hinzuweisen, dass bei Eintritt des allenfalls rentenbegründenden Gesundheitsschadens am 22. September 2020 das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im September 2021 erfüllt war und bei Anmeldung am 8. Februar 2021 ein allfälliger Rentenanspruch rückwirkend ab 1. September 2021 (Art. 29 IVG) und somit von längerer Dauer zur Diskussion steht.
Abschliessend ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich zur Begutachtung – beispielsweise mit grösseren zeitlichen Intervallen zwischen den Untersuchungen – bereit zu erklären und sich erneut bei der IV-Stelle zu melden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2021, 9C_236/2021, E. 2.2).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin mangels Vertretung durch eine Anwaltsperson keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP