Entscheid vom 3. September 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2024/62
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Hilfsmittel (Zweitversorgung Rollator)
Sachverhalt
Erwägungen
Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von 400 Franken teilweise gedeckt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP