Entscheid vom 10. September 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2024/32
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 20% verneint. Nachfolgend ist daher nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat.
Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung zur Primarlehrerin abgeschlossen und ist nach ihrem Abschluss bis zum Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung auch stets ausschliesslich als Primarlehrerin tätig gewesen. Die Tätigkeit als Primarlehrerin bildet dementsprechend die Validenkarriere der Beschwerdeführerin.
Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a).
Die ABI-Sachverständigen haben die Beschwerdeführerin je persönlich untersucht. Sämtliche medizinischen Vorakten haben ihnen zur Verfügung gestanden. Die Sachverständigen haben diese medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt und sich mit ihnen, wo sie es für notwendig befunden haben, vertieft auseinandergesetzt. Die bei den Untersuchungen erhobenen objektiven klinischen Befunde sind von den Sachverständigen anschaulich und vollständig dargelegt worden. Die Sachverständigen haben die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin umfassend wiedergegeben. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie eine wesentliche medizinische Tatsache übersehen oder versehentlich ignoriert hätten. Der für ihre Beurteilung massgebende medizinische Sachverhalt ist ihnen also vollumfänglich bekannt gewesen. Sie haben ihre versicherungsmedizinische Beurteilung detailliert begründet. Die ermittelten Funktionseinschränkungen und die gestellten Diagnosen sind nachvollziehbar gewesen. Die Sachverständigen sind auf Diskrepanzen eingegangen und sie haben Symptomvalidierungsverfahren durchgeführt. Der internistische Sachverständige hat ausgeführt (IV-act. 115-25), dass die Beschwerdeführerin zwar über eine lähmende Müdigkeit geklagt habe, während der Untersuchung habe sie aber nicht müde oder erschöpft gewirkt. Der psychiatrische Sachverständige hat angegeben (IV-act. 115-34), dass er in der Untersuchung deutliche Hinweise auf eine Aggravation von Beschwerden gefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden mit Zusätzen wie "mega" oder "extrem" beschrieben und während des Gesprächs mehrfach die Augen geschlossen bzw. den Kopf auf die Untersuchungsliege gelegt um zu betonen, wie müde sie sei. Auch der orthopädische Sachverständige hat ein anamnestisch und klinisch äusserst diffus präsentiertes Beschwerdebild festgestellt (IV-act. 115-48 f.), welches sich nicht durch die klinischen und radiologischen Befunde begründen lasse. Dezidiert nachvollziehbar sei lediglich ein gewisser Leidensdruck bei körperlich höherer Belastung angesichts mehrsegmentaler Wirbelsäulendegenration sowie offenbar bei Osteoporose entstandenen Frakturen des thorakolumbalen Übergangs einerseits sowie angesichts degenerativer Veränderungen und Chondrokalzinose des linken Kniegelenks andererseits. Die im Alltag letztlich sehr unspezifisch geltend gemachten Einschränkungen hätten aus rein orthopädischer Sicht nicht nachvollzogen werden können. Auch im neurologischen Fachbereich sind die geschilderten Beschwerden nicht hinreichend organisch neurologisch erklärbar gewesen (IV-act. 115-55). Abschliessend haben die Sachverständigen eine begründete und nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben. Das ABI-Gutachten ist im Sinne der Rechtsprechung (BGE 125 V 351) inhaltlich vollständig und umfassend.
Zu prüfen bleibt, ob die Einwände der Beschwerdeführerin und die nachträglich eingereichten Arztberichte Zweifel am ABI-Gutachten wecken können.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. voranstehend im Sachverhalt Bst. A.e) sind verschiedene Berichte eingereicht worden, zu welchen die ABI-Sachverständigen am 21. November 2023 Stellung genommen haben (IV-act. 138). Die Sachverständigen haben darin überzeugend dargelegt, dass für das Symptom der Müdigkeit/Erschöpfung keine Befunde oder Diagnosen vorlägen. Daher könne daraus auch keine Erklärung für eine allfällige Einschränkung abgeleitet werde. Gutachterlich habe sich kein Zusammenhang zwischen dem Symptom der Müdigkeit/Erschöpfung und einer medizinisch begründbaren Einschränkung herstellen lassen. Nur aus der Angabe eines Symptoms dürfe keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Auch haben die Sachverständigen nochmals plausibel dargelegt, weshalb sie die für eine ADHS-Diagnose und eine Persönlichkeitsstörung notwendigen Kriterien als nicht erfüllt erachtet haben. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung angegeben, dass sie in der Schulzeit weder an Konzentrationsstörungen noch an Hyperaktivität gelitten habe, womit die Voraussetzungen für die Erhebung einer ADHS-Diagnose nicht erfüllt seien. Eine Persönlichkeitsstörung hätte sich bereits in der Kindheit oder Jugend manifestiert haben müssen, was auf verschiedenen Ebenen, durchgehend und das psychosoziale Funktionsniveau beeinträchtigend gewesen wäre, was bei der Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang als Lehrerin gearbeitet und sich im Kollegenteam gut integriert, was mit einer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Persönlichkeitsstörung kaum vereinbar sei. Auch die von den Sachverständigen gemachten Ausführungen zu den neu berichteten rheumatologischen Beschwerden an den Händen leuchten ein. Letztere beeinflussen das Zumutbarkeitsprofil (sowohl als Primarlehrerin als auch in einer anderen leichten adaptierten Tätigkeit) nicht. Dies überzeugt, denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann trotz Schmerzen in den Händen mit dem für den Primarlehrerberuf notwendigen Einsatz der Hände uneingeschränkt gearbeitet werden. Aus dem Bericht vom 2. Oktober 2023 (IV-act. 134-4 ff.) der Abteilung für Rheumatologie des Kantonsspitals G.___s geht gar hervor, dass die Beschwerdeführerin gut auf die Medikamententherapie reagiert hat. Sie hat denn auch angegeben, dass die Gelenkschmerzen unter der Behandlung mit den Glukokortikoiden komplett rückläufig seien; es bestehe lediglich morgens noch eine allgemeine Steifigkeit. Im Rahmen der Untersuchung haben sich denn auch keine druckdolenten oder geschwollenen Gelenke mehr gezeigt. Aus dem aktuellsten Bericht geht also nicht hervor, dass die Beschwerden an den Händen noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Vielmehr dürfte eine erfolgreiche Therapie gefunden worden sein, welche die Beschwerden in den Händen, bis auf eine allgemeine Steifigkeit am Morgen, gänzlich lindert. Die Beschwerden an den Händen haben demnach, wenn überhaupt, höchstens zu einer kurzzeitigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt und sind invalidenrentenrechtlich irrelevant.
Im Rahmen der zweiten Anhörung hat die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte einreichen lassen (vgl. voranstehend im Sachverhalt Bst. A.g). Aus diesen Berichten geht nichts hervor, das den Gutachtern nicht bereits bekannt gewesen wäre. Im Übrigen kommt den Berichten kein Beweiswert zu, denn sowohl pract. med. C.___ als auch die Fachpersonen der Psychiatrie I.___ haben bei der Erhebung ihrer Diagnosen auf die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin abgestellt, ohne diese kritisch zu hinterfragen und eine Symptomvalidierung durchzuführen. Dies wäre jedoch zwingend notwendig gewesen, da im Rahmen der Begutachtung diverse Diskrepanzen und Aggravationstendenzen festgestellt worden sind.
Zusammenfassend sind die Einwände der Beschwerdeführerin sowie die nach der Begutachtung eingereichten Behandlerberichte nicht geeignet, Zweifel an der Überzeugungskraft des ABI-Gutachtens zu wecken.
Gemäss dem ABI-Gutachten stellt die angestammte Tätigkeit als Primarlehrerin auch eine adaptierte Tätigkeit für die Beschwerdeführerin dar. Entsprechend besteht auch die Invalidenkarriere in der Tätigkeit als Primarlehrerin. Der Ausgangswert zur Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens entspricht deshalb dem Valideneinkommen. Der IV-Grad ergibt sich somit aus dem Arbeitsunfähigkeitsgrad und einem allfälligen zusätzlichen Abzug (analog dem sog. Tabellenlohnabzug). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall ein solcher Abzug zu berücksichtigen ist, muss geprüft werden, ob ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender potentieller Arbeitgeber, der selbst dem rauen Wind der freien Marktwirtschaft ausgesetzt ist, der versicherten Person einen (dem zumutbaren Pensum entsprechenden) durchschnittlichen Lohn bezahlen könnte. Das wäre der Fall, wenn die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit so verwerten könnte, dass der Wert ihrer Arbeitsleistung betriebswirtschaftlich-ökonomisch betrachtet jenem einer gesunden, durchschnittlich leistungsfähigen Person entsprechen würde, die im selben Pensum angestellt wäre. Unterliegt die Arbeitsleistung der versicherten Person aber krankheits- oder unfallbedingt starken Schwankungen, ist die versicherte Person nicht in der Lage, ihre Arbeitsleistung konstant zuverlässig und damit im Voraus planbar zu erbringen, besteht das Risiko von vermehrten unerwarteten krankheitsbedingten Absenzen oder liegen ähnliche Gründe vor, die den betriebswirtschaftlich-ökonomischen Wert der Arbeitsleistung der versicherten Person schmälern, muss ein solcher Abzug vorgenommen werden, damit keine Soziallohnkomponente in die Invaliditätsbemessung einfliesst. Da die betriebswirtschaftlichen Nachteile bei einem hohen Arbeitsfähigkeitsgrad tendenziell eher gering ausfallen, rechtfertigt sich ein maximaler Abzug von 10%. Entsprechend errechnet sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% und einem zusätzlichen Abzug von 10% ab dem 1. März 2022 (potentieller Rentenbeginn) ein nicht rentenauslösender IV-Grad von maximal 28% (=100% - 80% x 90%).
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente verneint; die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf Fr. 600.-- festzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; sie sind durch den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung; das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP