Entscheid vom 3. September 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2024/26
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens besteht darin, die angefochtene Verfügung auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen, weshalb der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Das Verwaltungsverfahren hat sich (nach dem Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit einer abweisenden Mitteilung vom 18. Januar 2023) auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2021 – unter Berücksichtigung des Art. 29 Abs. 1 IVG – ab dem 1. September 2021 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Folglich ist auch in diesem Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. September 2021 einen Rentenanspruch hat. Auf den Eventualantrag um berufliche Massnahmen (konkret eine Umschulung) kann deshalb nicht eingetreten werden.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsnfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Die geltend gemachten Beschwerden müssen unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken. Aus einer Diagnose allein resultiert noch keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse (vgl. BGE 141 V 281, insbesondere E. 3.2; BGE 143 V 418 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3, vom 16. Dezember 2021, 8C_518/2021, E. 2.2, und vom 13. Juli 2022, 8C_38/2022, E. 6.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 418, E. 6 a.E.).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Der RAD hat nie eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenommen. Er hat also in seinen Stellungnahmen lediglich den Beweiswert der Behandlerberichte abgeschätzt. Deshalb gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Arbeitsfähigkeitsschätzungen in den Behandlerberichten überwiegend wahrscheinlich richtig sind.
Den Berichten von Dr. B.___ vom 30. März 2021, vom 1. Juni 2021 vom 6. März 2023 und vom 30. Mai 2023 kann kein ausreichender Beweiswert beigemessen werden, denn darin fehlen unter anderem eine konkrete Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie eine Symptomvalidierung. Letztere wäre indes notwendig gewesen, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass andere Behandler (vgl. bspw. IV-act. 101-2 und IV-act. 93-2) Aggravationen und Unklarheiten festgestellt hatten. Dr. B.___ hat damit bezüglich des Stärkegrades der Schmerzen und den darausfolgenden Einschränkungen auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seine Untersuchungsbefunde abgestellt, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Dies wäre angezeigt gewesen, da der Beschwerdeführer die mehrfach empfohlene Kryorhizotomie abgelehnt hat, obwohl sich dadurch bei gutem Verlauf eine länger anhaltende schmerzfreie Zeit hätte erreichen lassen können (vgl. dazu IV-act. 63-4). Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass sich die mit den von Dr. B.___ diagnostizieren Krankheiten einhergehenden Symptome in diesem Stärkegrad auswirken und zu den vom Beschwerdeführer geschilderten, und von Dr. B.___ im Bericht übernommenen, Einschränkungen führen. Ebenso ist die von Dr. B.___ angeführte Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine adaptierte Tätigkeit unvollständig, da er nicht ausgeführt hat, worin eine solche Tätigkeit konkret bestehen müsste. Auch hat er sicherlich Kenntnis von diversen Vorakten gehabt; statt diese kritisch zu würdigen hat er sie der Beschwerdegegnerin "kommentarlos" zukommen lassen. Ferner kommt den von Dr. B.___ ausgestellten ärztlichen Zeugnissen vom 4. Januar 2022 (IV-act. 33), vom 25. Februar 2022 (IV-act. 37), vom 31. März 2022 (IV-act. 38), vom 25. November 2022 (IV-act. 48), vom 24. Januar 2023 (IV-act. 58), vom 21. Februar 2023 (IV-act. 66), vom 24. Mai 2023 (IV-act. 70), vom 24. Juli 2023 (IV-act. 83), vom 26. September 2023 (IV-act. 86) und vom 21. November 2023 (IV-act. 100) kein ausreichender Beweiswert zu, da darin ohne nähere Ausführungen jeweils nur eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit für einen gewissen Zeitraum angegeben wird. Die Berichte und Arztzeugnisse von Dr. B.___ bilden daher keine geeigneten Beweismittel.
Die Berichte des Universitätsspitals Y., Klinik X., vom 20. Januar 2021 und vom 11. Mai 2021 bilden ebenfalls kein ausreichendes Beweismittel. Die Fachpersonen haben sich im Bericht vom 20. Januar 2021 nur pauschal zur "Arbeitsfähigkeit" und dies auch nur für einen gewissen kurzen Zeitraum von rund drei Wochen geäussert. Sie haben dem Beschwerdeführer in dem kurzen Zeitraum eine volle Arbeitsfähigkeit zugesprochen, obwohl sie zeitlich jeweils auch eine Besserung des Gesundheitszustandes angegeben haben. Eine Begründung dafür kann dem Bericht nicht entnommen werden. Aufgrund der Formulierungen im Bericht vom 11. Mai 2021 ist vielmehr davon auszugehen, dass die erhobene Lungenembolie und Thrombozytopenie erfolgreich haben behandelt werden können. Bezüglich dieser beiden Diagnosen geht nichts aus den Berichten hervor, wonach sie zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit und damit zu einer Invalidität führen würden. Hingegen ist festgehalten worden, dass sich ein erfreuliches Ergebnis bezüglich der Beinvenenthrombose mit offenen Venen, ohne Zeichen eines postthrombotischen Syndroms, gezeigt habe. Aktenanamnesitisch liege auch eine gute Lungenfunktion vor. Aus diesen Formulierungen wird nicht klar, ob die Lungenembolie und die Thrombose im Laufe der Behandlung so verheilt sind, dass daraus noch ein arbeitsfähigkeitsrelevanter Gesundheitsschaden hervorgeht. Die vom Beschwerdeführer damit zusammenhängend beklagte Belastungsdyspnoe und die Schmerzen im linken Bein sind nicht näher untersucht und damit nicht durch die Behandler objektiviert und geprüft worden. Der Bericht überzeugt nicht, da betreffend die Schmerzen im Bein und die Dyspnoe nur die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben worden sind, ohne diese näher abzuklären. Ob bezüglich des usätzlich diagnostizierten Asthma bronchiale Untersuchungen stattgefunden haben beziehungsweise aufgrund welcher Befundlage diese Diagnose hergeleitet worden ist, geht aus den Berichten ebenfalls nicht hervor. Eine eingehende Prüfung aller geschilderten Beschwerden mit Symptomvalidierung wäre aber für einen aussagekräftigen Bericht zwingend notwendig gewesen, da andere Behandler Diskrepanzen und Unklarheiten festgestellt hatten (vgl. bspw. IV-act. 101-2 und IV-act. 93-2). Insgesamt deuten die Formulierungen in den Berichten darauf hin, dass unter Umständen aus den erhobenen Diagnosen nach erfolgreicher Behandlung kein relevanter Gesundheitsschaden mehr hervorgegangen ist, also nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten bestanden haben, die invalidenrechtlich nicht relevant sind. Dies kann jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, da auch die nach der Behandlung beklagte Dyspnoe und die Beinschmerzen nicht näher untersucht worden sind. Auch haben die Fachpersonen die Vorakten jeweils nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen, zumindest nicht dazu Stellung genommen.
Dr. F.___ vom Rehazentrum E.___ hat in ihrem "psychiatrischen" Bericht vom 28. April 2021 angegeben, dass sie aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkungen habe feststellen können; daraus ergibt sich also keine relevante Gesundheitsschädigung.
Auch sämtlichen Berichten der Radiologen kommt kein ausreichender Beweiswert zu. Im Bericht des Diagnose Zentrums D.___ vom 24. November 2020 (IV-act. 16-5) ist eine Indikation, ein Befund sowie eine kurze Beurteilung festgehalten. Weitere Angaben, also insbesondere die Auseinandersetzung mit Vorakten, eine Anamnese, eine Arbeitsfähigkeitsschätzung, eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers oder auch Ausführungen zur Konsistenz fehlen. Bereits deshalb kann dieser radiologische Bericht nicht als Beweismittel herangezogen werden. In sämtlichen radiologischen Berichten von Dr. J.___ von der Klinik V.___ (IV-act. 90 ff. und 104) geht es um die Vornahme einer Infiltration. Darin fehlen unter anderem eine konkrete Auseinandersetzung mit den Vorakten (nebst der teilweisen Wiedergabe von erhobenen Diagnosen in den Akten), eine eigene Diagnoseherleitung, eine Auflistung der beklagten Einschränkungen und Beschwerden, eine Arbeitsfähigkeitsschätzung oder auch eine Symptomvalidierung. Dementsprechend sind auch die Berichte von Dr. J.___ nicht beweiskräftig.
Auch die Berichte des Spitals G.___ vom 4. November 2022 (IV-act. 63-3) und vom 21. Juli 2023 (IV-act. 75) haben keine Beweiskraft. Die Fachpersonen haben ihre Diagnosen (nebst dem Röntgenbefund) nämlich basierend auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, also insbesondere aufgrund von dessen Ausführungen zu seinen Schmerzen, gestellt, ohne diese Angaben ausreichend kritisch zu hinterfragen. Auch die Anamnese und der umschriebene Status werfen Fragen auf: In der Anamneseerhebung ist notiert worden, dass der Beschwerdeführer vermehrte Schmerzen im Iliosakralgelenk links habe. Im Weiteren ist dann aber festgehalten worden, dass die Schmerzen seit einer Infiltration alle komplett regredient seien. Unter dem Punkt "Status" ist dann vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer bei der Inklination mit Finger-Boden-Abstand von 45 cm und auch bei der Reklination Schmerzen gehabt habe. Auch die ISG-Testung sei schmerzhaft gewesen, jedoch sei die sensomotorische Untersuchung sowie die Lasègue-Testung beider unteren Extremitäten unauffällig gewesen. Aufgrund dieser Widersprüche ist nicht klar, wie stark die Symptome und Schmerzen beim Beschwerdeführer gewesen sind bzw. welche Einschränkungen konkret bestanden haben. Hierzu wäre eine Symptomvalidierung notwendig gewesen. Zumal auch in den späteren Untersuchungen bezüglich des ISG-Syndroms Unklarheiten und gar eine Aggravationstendenz thematisiert worden sind (vgl. bspw. IV-act. 101-2 und IV-act. 93-2). In ihren Berichten haben sich die Fachpersonen (neben der kurzen Wiedergabe eines Röntgenbefunds) auch nicht vertieft mit den Vorakten oder den vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die von den Fachpersonen erwähnte Therapie (Kryorhizotomie) ist vom Beschwerdeführer grundlos abgelehnt worden. Weiter fehlen konkrete Ausführungen dazu, wieso diese Therapie empfohlen worden ist bzw. was diese für Verbesserungen hätte bewirken können. Dazu ist nur vermerkt, dass dadurch eine länger anhaltende schmerzfreie Zeit hätte erreicht werden können. Weitere Ausführungen fehlen.
Auch auf den neurologischen Bericht von Prof. Dr. K.___ vom 3. November 2023 (IV-act. 101) kann nicht abgestellt werden. Er setzt sich ungenügend mit den Vorakten auseinander. Er erhält zu den Vorakten lediglich den Verweis, dass ein Diskusbulging LWK 5/S1 links mit Kontakt zur S1 links vorbeschrieben sei. Eine weitere Auseinandersetzung dazu und mit weiteren Vorakten und darin enthaltenen Informationen fehlt. Dr. K.___ hat zwar gewisse Aggravationen festgestellt, eine konkrete Symtpomvalidierung ist aber unterblieben. Letztere wäre jedoch zwingend notwendig gewesen. Eine Anamneseerhebung und eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Ressourcen des Beschwerdeführers hat er nicht vorgenommen. Auch hat er weder eine Arbeitsfähigkeitsschätzung noch ein Zumutbarkeitsprofil für eine ideal adaptierte Tätigkeit abgegeben.
Auch die nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte (act. G 1.3 und 6.1) sind nicht beweistauglich. Beide Berichte beinhalten keine Arbeitsfähigkeitsschätzung, keine Symptomvalidierung und auch keine Auseinandersetzung mit den Vorakten. Bereits aus diesen Gründen kann diesen Berichten kein Beweiswert zukommen, zumal sie ohnehin keine neuen relevanten Tatsachen beinhalten, da aus ihnen die gleichen Diagnosen und Beschwerden wie aus den Verwaltungsakten hervorgehen.
Somit liegt kein Behandlerbericht vor, der die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ideal adaptierten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen würde. Keiner der Arztberichte hat sich beispielsweise zu den Adaptionskriterien einer adaptierten Tätigkeit geäussert; dies hat lediglich der RAD-Arzt gemacht, ohne den Beschwerdeführer jedoch persönlich untersucht zu haben. Auch ist in keinem der Berichte eine Symptomvalidierung vorgenommen worden, obwohl es Hinweise auf Aggravation und Unklarheiten gegeben hat. Auch fehlt in den Arztberichten jeweils eine ausreichende Auseinandersetzung mit relevanten Vorakten.
Zusammenfassend erweist sich der massgebende Sachverhalt als unzureichend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen ist und als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Da es nicht die Sache des Versicherungsgerichtes sein kann, die ureigenste Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich die Sachverhaltsabklärung zu übernehmen, das heisst das sinngemäss beantragte Gutachten selbst in Auftrag zu geben, ist die Sache zur Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird mit Vorteil eine Begutachtung in Auftrag geben und anschliessend erneut über eine Rentenzusprache entscheiden. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin bzw. des RAD sein, die Fachdisziplinen zu bestimmen, die an einer allfälligen Begutachtung teilnehmen sollen.
Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der st.gallischen Honorarordnung (HonO) für Rechtsanwälte und Rechtsagenten pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Der vorliegende Aktenumfang ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, insbesondere weil kein Gutachten zu studieren und zu würdigen gewesen ist. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf insgesamt 3'500 Franken (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP