Entscheid vom 30. Oktober 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2024/151
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Rufener Recht & IT, St. Leonhardstrasse 4, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Mahn- und Bedenkzeitverfahren/Rechtsverzögerungsbeschwerde
Sachverhalt
Am 10. Juli 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2024 und die Anweisung an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragen, ihm ab Juli 2012 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 85 Prozent zuzusprechen. Zur Begründung liess er ausführen, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024 sei als eine Zwischenverfügung zu qualifizieren, die selbständig angefochten
werden könne, denn mit ihr werde die Einholung eines neuen Gutachtens angeordnet, obwohl ein schlüssiges Gutachten vorliege und keine weiteren Sachverhaltsabklärungen notwendig seien.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 10. Juli 2024 richtet sich gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024. Sollte es sich bei jenem Schreiben um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handeln, wie der Beschwerdeführer hat geltend machen lassen, wäre der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch den Inhalt jener Zwischenverfügung definiert; er würde nämlich jenem des in der Zwischenverfügung enthaltenen Verfahrensschritt entsprechen. In der Replik hat der Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemacht, es liege eine Rechtsverzögerung vor. Auch wenn er formal keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, geht aus der Replik doch eindeutig hervor, dass er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hat erheben wollen. Diese zweite Beschwerde hat offenkundig einen anderen Gegenstand als die erste, sich gegen das Schreiben vom 25. Juni 2024 richtende Beschwerde gehabt, weshalb ein zweites Beschwerdeverfahren hat eröffnet werden müssen. Dieses ist allerdings sofort mit dem ersten Beschwerdeverfahren vereinigt worden. Die Verfahrensvereinigung hat den administrativen Aufwand reduziert, die beiden Gegenstände aber nicht „verschmelzen“ lassen. Den Parteien steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und der Dispositive Rechnung getragen.
2.
2.1 Gemäss dem Art. 43 Abs. 3 ATSG kann ein Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung in einer unentschuldbaren Weise nicht nachkommt, obwohl sie vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Abmahnung nach der Auffassung des Bundesgerichtes (BGE 132 V 93) und des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen (vgl. das Urteil IV 2009/20 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 13. Mai 2009) keinen Verfügungscharakter hat. Aber sie hat übersehen, dass ihr formloses Schreiben vom 25. Juni 2024 keine solche typische Abmahnung gewesen ist. Eine Abmahnung im Sinne des Art. 43 Abs. 3 ATSG ergeht nämlich notwendigerweise im Rahmen der Anordnung einer Abklärungsmassnahme, denn sie ist nur ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Art. 43 Abs. 3 ATSG für den Fall, dass die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der konkret angeordneten Abklärungsmassnahme nicht erfüllen sollte. Entgegen der offenbar von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht ist es nicht die Weigerung der versicherten Person, ihre Mitwirkung für eine erst geplante Abklärungsmassnahme zuzusichern, die die Rechtsfolgen des Art. 43 Abs. 3 ATSG eintreten lässt, sondern vielmehr die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der späteren Durchführung dieser Abklärungsmassnahme. Die Abmahnung im Sinne des Art. 43 Abs. 3 ATSG bezweckt lediglich die Aufklärung der versicherten Person über die Konsequenzen, die eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht nach sich ziehen kann. Die Reaktion der versicherten Person auf eine solche Abmahnung ist irrelevant. Entscheidend ist nur, ob die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung erfüllt. Nur wenn die Beschwerdegegnerin eine weitere Begutachtung angeordnet und den Beschwerdeführer im Zuge dessen auf die Folgen einer erneuten Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung hingewiesen hätte, könnte ihre Auffassung, ein solcher Hinweis sei keine beschwerdefähige Verfügung, zutreffend sein. Das formlose Schreiben vom 25. Juni 2024 hat allerdings keine Anordnung einer weiteren Begutachtung und auch keine im Zusammenhang mit einer solchen Anordnung verbundene Abmahnung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei dieser Begutachtung enthalten. Mit ihrem Schreiben vom 25. Juni 2024 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nur verpflichten wollen, eine Art „Blanko“-Zusicherung im Hinblick auf eine allfällig noch folgende Begutachtung zu erklären. Jedenfalls hat sie ihm direkt in diesem Schreiben angedroht, dass sie ihn mit einer Sanktion belegen, das heisst sein Rentengesuch ablehnen werde, falls er diese „Blanko“-Zusicherung nicht erteile. Also hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 25. Mai 2024 direkt eine Pflicht auferlegt, die sie mit Sanktionen bewehrt hat. Damit ist das Schreiben vom 25. Juni 2024 (als eine vom Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht abgedeckte Abmahnung) eine Verfügung gewesen.
2.2 Da die Verfügung vom 25. Mai 2024 das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen hat, ist sie als eine verfahrensleitende (Zwischen-) Verfügung zu qualifizieren. Weder das VRP noch der Art. 61 ATSG sehen besondere Eintretensvoraussetzungen bezüglich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung nach dem Wortlaut der entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen auf wenige Fälle beschränkt (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Schrifttum als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Allerdings ergibt eine systematische Interpretation, dass nicht die Art. 45 f. VwVG, sondern vielmehr die (inhaltlich identischen) Art. 92 f. BGG lückenfüllend analog anzuwenden sind. Die Art. 110–112 BGG sehen nämlich gewisse Mindestanforderungen für das einem Bundesgerichtsverfahren vorgelagerte kantonale Verfahren vor (Bernhard Ehrenzeller, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 110 N 3 ff.). Gemäss dem Art. 111 BGG mit der Marginalie „Einheit des Verfahrens“ muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren also nicht enger gefasst sein als im Verfahren vor dem Bundesgericht. Daraus folgt, dass eine gegen eine verfahrensleitende Verfügung gerichtete Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) unter anderem dann zulässig sein muss, wenn diese Verfügung der beschwerdeführenden Person einen nicht wiedergutzumachender Nachteil bewirken kann oder wenn die materielle Prüfung der Verfügung einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte, selbst wenn das kantonale Verfahrensrecht diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen B 2018/227 vom 19. August 2019, E. 1.4; B 2016/102 vom 20. März 2018, E. 1.2; B 2016/141 vom 30. Mai 2017, E. 1). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob ein oberes kantonales Gericht wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine (im Verwaltungs- oder im Einspracheverfahren erlassene) verfahrensleitende Verfügung der Verwaltung oder – wie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen – eine verfahrensleitende Verfügung einer Vorinstanz oder einen Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz betreffend eine verfahrensleitende Verfügung auf deren respektive dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen hat.
2.3 Die verfahrensleitende Verfügung vom 25. Juni 2024 entspringt zwar einer nahezu willkürlichen Fehlanwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG. Aber das ändert nichts daran, dass diese Rechtswidrigkeit auch noch in einer Beschwerde gegen eine allfällige spätere Sanktionsverfügung gerügt werden kann. Die besondere Qualität der Rechtswidrigkeit der verfahrensleitenden Verfügung vom 25. Juni 2024 kann also keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil entstehen lassen, weil die anschliessende Verfügung anfechtbar sein wird. Die in der verfahrensleitenden Verfügung vom 25. Juni 2024 verlangte Zusicherung wäre nämlich, wenn sie denn abgegeben würde, nicht absolut bindend; der Beschwerdeführer könnte seiner Zusicherung zuwiderhandeln, ohne sich damit gesetzwidrig zu verhalten. Also bewirkt die verfahrensleitende Verfügung vom 25. Juni 2024 keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil, weshalb die Eintretensvoraussetzung des lückenfüllend analog anwendbaren Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt ist. Auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist offenkundig nicht erfüllt, denn die materielle Beurteilung der verfahrensleitenden Verfügung vom 25. Juni 2024 könnte unabhängig von ihrem Ergebnis nicht sofort einen materiellen Endentscheid herbeiführen. Auf die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 25. Juni 2024 kann deshalb nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Laut dem Art. 56 Abs. 2 ATSG kann eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der versicherten Person keine Verfügung erlässt. Der Sinn und Zweck der Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht also offenkundig darin, die versicherte Person in die Lage zu versetzen, ein Handeln oder ein „Nicht-Handeln“ des Versicherungsträgers auch ohne einen Anfechtungsgegenstand beschwerdeweise beim zuständigen Versicherungsgericht anzufechten. Das entsprechende Beschwerdeverfahren zielt darauf ab, den Versicherungsträger anzuhalten, der versicherten Person möglichst rasch einen solchen Anfechtungsgegenstand zu verschaffen, den diese dann mit einer „ordentlichen“ Beschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 1 ATSG anfechten kann.
3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertritt die Auffassung, die Beschwerdegegnerin hätte schon längst über sein Rentenbegehren entscheiden respektive ihm eine ganze Rente zusprechen müssen. Indem sie dies weiterhin nicht tue, sondern vielmehr das Verwaltungsverfahren mit weiteren medizinischen Abklärungen fortsetze, verweigere sie ihm sein Recht auf eine möglichst baldige Rentenzusprache. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, denn eine Rechtsverweigerung liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Behörde anders handelt, als es die betroffene Person möchte. Die Beschwerdegegnerin ist überzeugt gewesen, dass der massgebende medizinische Sachverhalt noch nicht hinreichend ermittelt worden sei. Hätte sie entgegen dieser Überzeugung das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und definitiv über das Rentenbegehren entschieden, hätte sie eine Aufhebung ihrer Verfügung wegen einer Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) riskiert. In dieser Situation ist es deshalb sachlich geboten gewesen, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Damit steht fest, dass keine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 56 Abs. 2 ATSG vorliegt. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Nach der bisherigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen wären keine Gerichtskosten zu erheben, denn das Versicherungsgericht hat die im Art. 69 Abs. 1bis IVG enthaltene Beschränkung der Kostenpflicht auf Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung bislang sehr restriktiv ausgelegt und deshalb unter anderem für Beschwerdeverfahren, die Zwischenverfügungen betroffen haben, keine Kosten verlegt. Diese Praxis ist von der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes im Entscheid IV 2021/127 vom 21. März 2024 zufolge einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes abgeändert worden. Aus den Materialien zur Gesetzesänderung, mit der der Art. 69 Abs. 1bis IVG eingeführt worden ist, geht nämlich eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber mit der Kostenpflicht „unnütze Beschwerden“ möglichst vermeiden wollte (BBl 2005 3085; vgl. auch BBl 2018 1624). Diese Zwecksetzung bezieht sich natürlich auf alle Beschwerdeverfahren, unabhängig davon, wie „direkt“ sie eine bestimmte Leistung der Invalidenversicherung betreffen. Grundsätzlich verlangt der Sinn und Zweck des Art. 69 Abs. 1bis IVG nach einer Kostenpflicht für sämtliche Beschwerden, die sich gegen eine Verfügung einer IV-Stelle richten. Das würde allerdings bedeuten, dass auch Beitragsstreitigkeiten kostenpflichtig wären, was jedoch problematisch wäre, weil Beitragsstreitigkeiten oft nicht nur Beiträge der Invalidenversicherung, sondern auch Beiträge der AHV und der EO betreffen, weil diese Beiträge jeweils gemeinsam festgesetzt und erhoben werden. Bei der Einführung des Art. 69 Abs. 1 IVG sind Beschwerdeverfahren betreffend AHV- oder EO-Verfügungen aber noch kostenlos gewesen, weshalb es problematisch gewesen wäre, wenn für IV-Beitragsstreitigkeiten Gerichtskosten hätten erhoben werden müssen. Die Beschränkung der Kostenpflicht auf Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung kann folglich nur mit dem gesetzgeberischen Willen erklärt werden, Beitragsstreitigkeiten weiterhin kostenlos zu halten. Der im Art. 69 Abs. 1bis IVG verwendete Begriff „Leistungen“ dient also allein der Abgrenzung zu den Beitragsstreitigkeiten. Die bisherige Praxis des Versicherungsgerichtes, die Kostenpflicht auf jene Beschwerdeverfahren zu beschränken, die „ganz direkt“ Leistungen der Invalidenversicherung betroffen haben, erweist sich damit als gesetzwidrig, weshalb sie geändert worden ist. Neu sind für sämtliche Beschwerdeverfahren, ausser für jene, die Beitragsstreitigkeiten betreffen, Gerichtskosten zu erheben.
4.2 Nach der früheren Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein Beschwerdeverfahren, das mehrere vereinigte Beschwerden betroffen hat, kostenmässig wie ein Beschwerdeverfahren mit nur einem Streitgegenstand behandelt worden. Eine Begründung für diese Praxis hat allerdings nicht existiert. Weshalb beispielsweise eine Vereinigung von zwei Beschwerdeverfahren zu einer Halbierung der Gerichtskosten führen sollte, die nach der erwähnten Praxis in einem solchen Fall nur einmal statt zweimal (je einmal für jede Beschwerde) erhoben werden, ist nicht einzusehen. Zudem hat die Praxis das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil beschwerdeführende Personen bei einer Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren nur einen Bruchteil jener Gerichtskosten haben bezahlen müssen, die ein anderer Beschwerdeführer, dessen Beschwerden nicht vereinigt worden sind, in einer ähnlichen Situation hat bezahlen müssen. Die Verfahrensvereinigung hat für sich allein aber kein sachlicher Grund für eine derartige Kostenreduktion sein, sondern lediglich eine angemessene Kürzung der gesamten Verfahrenskosten entsprechend der konkreten Verminderung des administrativen Aufwandes rechtfertigen können. Die ständige Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist deshalb im Entscheid IV 2023/124 vom 21. März 2024 wegen einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes geändert worden. Neu sind in einem vereinigten Beschwerdeverfahren für jede Beschwerde Gerichtskosten zu erheben; der Betrag der Gerichtskosten ist unter Berücksichtigung der Reduktion des administrativen Aufwandes angemessen zu reduzieren. Hier ist der Aufwand für die beiden Beschwerdeverfahren leicht unterdurchschnittlich gewesen und die Vereinigung der beiden Beschwerden hat den administrativen Aufwand reduziert, weshalb die Gerichtskosten auf je 300 Franken festzusetzen sind. Zwar sieht der Art. 7 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) vor, dass die Entscheidgebühr für einen Endentscheid des Versicherungsgerichtes mindestens 500 Franken betragen muss (Ziff. 222), aber der Art. 5 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung erlaubt eine Unterschreitung des Mindestansatzes unter anderem dann, wenn der Aufwand aussergewöhnlich gering ist, was hier der Fall gewesen ist.
4.3 Die Gerichtskosten sowohl für das die verfahrensleitende Verfügung vom 25. Juni 2024 betreffende Beschwerdeverfahren als auch für das Rechtsverweigerungsverfahren wären an sich dem in beiden Beschwerdeverfahren unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist er aber vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Der in beiden Beschwerdeverfahren unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat sein Rechtsvertreter einen Anspruch auf eine Entschädigung, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der für die Bemessung der Entschädigung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand bezüglich des die verfahrensleitende Verfügung vom 25. Juni 2024 betreffenden Beschwerdeverfahrens ist als minimal zu qualifizieren, da nur wenige Akten haben studiert werden müssen und da sich das Beschwerdeverfahren auf eine isolierte Rechtsfrage beschränkt hat. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 1’000 Franken, also auf 800 Franken, festgesetzt. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist aus den oben angeführten Gründen auch für das Rechtsverweigerungsverfahren als sehr gering zu qualifizieren. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 500 Franken, also auf 400 Franken, festgesetzt. Zwar sieht der Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) einen Mindestansatz von 1’500 Franken vor, aber das Abstellen auf diese Mindestgrenze hätte hier die Zusprache einer augenscheinlich nicht gerechtfertigten Entschädigung von 80 Prozent von 2 × 1’500 = 3’000 Franken zur Folge. Der Art. 3 HonO sieht vor, dass von den Vorgaben der HonO abgewichen werden kann, wenn diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Bemühungen der Rechtsvertretung stehen. Das ist hier der Fall, denn der erforderliche Vertretungsaufwand ist bezüglich der Anfechtung der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 deutlich und bezüglich der Rechtsverweigerungsbeschwerde eklatant tiefer gewesen, weshalb von der Mindestvorgabe des Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO abzuweichen ist. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP