Entscheid vom 7. November 2024
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2024/12
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel, Graf Niedermann Büchel Rechtsanwälte, St. Leonhardstrasse 20, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin sich am 21. Mai 2021 erstmalig zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Aufgrund der Karenzfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 IVG) kann der zu prüfende Rentenanspruch somit frühestens per 1. November 2021 entstanden sein. Demnach sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) und unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht vorliegend grundsätzlich noch die materiellen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar. Da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt hat, bleibt für sie übergangsrechtlich auch nach diesem Datum das bisherige Recht anwendbar, es sei denn, der zu prüfende Rentenanspruch wäre tatsächlich erst nach dem 31. Dezember 2021 entstanden. Die materiellen Bestimmungen werden dementsprechend nachfolgend in der bis 31. Dezember 2021 anwendbaren Fassung zitiert.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Weitere Abklärungen sind etwa vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage bisher auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Erweist sich im streitigen Verfahren die Sachlage als ungenügend abgeklärt, erfolgt in der Regel eine Rückweisung an den Verwaltungsträger (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 61 N 107 und N 111).
Im Sozialversicherungsrecht gilt des Weiteren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 60 lit. c ATSG) und das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 8. Dezember 2023 ergangen. In der vorliegenden Angelegenheit ist daher lediglich der bis zu diesem Datum eingetretene Sachverhalt zu beurteilen. Auf das Einholen von (weiteren) Verlaufsberichten, welche den Zeitraum nach diesem Datum betreffen, ist daher zu verzichten. Ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte der Dres. E.___ und D.___ vom 28. bzw. 12. März 2024 Hinweise auf den Sachverhalt vor dem Verfügungszeitpunkt ergeben, wird nachfolgend geprüft (vgl. E. 4 nachfolgend).
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin zwar hauptsächlich auf die vom Unfallversicherer beigezogenen Akten stützt. Die Herkunft der Beweismittel spielt jedoch bei der Beweiswürdigung insofern keine Rolle, als sie unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind, wenn sie eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ermöglichen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Im vorliegenden Kontext ist massgeblich, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht ausschliesslich an unfallbedingten Beeinträchtigungen leidet und den geltend gemachten psychischen Gesundheitsschaden ebenfalls auf den Unfall bzw. dessen somatische Folgen zurückführt. Deswegen lassen die medizinischen Akten des Unfallversicherers keine IV-rechtlich allenfalls bedeutsamen Aspekte ausser Acht und sind beweistauglich.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr psychischer Gesundheitszustand sei von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden und beeinträchtige ihre Arbeitsfähigkeit schon seit längerem. Sie beruft sich auf den Untersuchungsgrundsatz. Es ist deshalb zu prüfen, ob unter Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind.
Die Beschwerdegegnerin hat die üblichen Vorkehren getroffen, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären. Namentlich hat sie bei der Beschwerdeführerin nach den behandelnden Ärzten gefragt und danach bei diesen Berichte eingeholt. In psychiatrischer Behandlung befand sich die Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt im Dezember 2023 nicht; der erste Termin bei der Psychiaterin fand am 31. Januar 2024 statt und diese hielt im Bericht vom 12. März 2024 fest, dass bis zu diesem Datum keine früheren psychiatrischen Behandlungen stattgefunden hätten (vgl. act. G6.2).
In den zahlreichen im Recht liegenden Arztberichten bis zum Verfügungszeitpunkt im Dezember 2023, namentlich jenen der Klinik C.___, finden sich keine Hinweise auf eine psychische Beteiligung, die einer eigenständigen Behandlung bedürfte. Auch aus dem Protokoll der Eingliederungsberaterin (vgl. hierzu insbesondere IV-act. 59 f.) ergeben sich keine Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit tangierende psychische Beeinträchtigung oder psychische Dekompensation bei der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich durch die anhaltenden Knieschmerzen und das Gefühl einer Instabilität und Schwäche im linken Bein verständlicherweise belastet zeigte, sahen sie selbst und ihre Behandler also offenbar keine Notwendigkeit zur Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung. Weder erhielt die Beschwerdeführerin eine entsprechende Medikation oder Überweisung an eine Fachperson, noch suchte sie eigenständig nach einer Therapeutin. Die Behandler gaben, soweit aus den Akten ersichtlich, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ihrer Psychiaterin gegenüber (vgl. act. G6.2, S. 1) ebenfalls keine Empfehlungen für eine psychiatrische Begleitung ab. Auch die nun behandelnde Psychiaterin hat im Übrigen in ihrem Bericht vom 12. März 2024 nicht ausdrücklich eine ins Jahr 2023 zurückwirkende Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern vielmehr festgehalten, ihre Diagnose (länger dauernde depressive Entwicklung / mittelgradige depressive Episode) begründe die aktuelle 60%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. G6.2, S. 2 und 3).
Den medizinischen Akten ist ausserdem mehrfach zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Schmerzmittel nur bei Bedarf und in Reserve einnimmt. Im Rahmen der Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen gab sie an, erst wenn sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht habe und keine Schmerzen mehr habe, werde sie eine Stellensuche angehen (IV-act. 59-6, Eintrag vom 30. November 2022). Ein auf eine invalidisierende Erkrankung hindeutender Leidensdruck der Beschwerdeführerin offenbart sich angesichts dieses Verhaltens nicht. Vielmehr scheint die Beschwerdeführerin die unzutreffende Einstellung zu vertreten, dass sie sich zuerst ganz gesund und wohl fühlen müsse, bevor sie eine adaptierte Erwerbstätigkeit in vollem Pensum anstreben könne.
Angesichts dieser Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, namentlich zu ihrem psychischen Gesundheitszustand, tätigte (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2009, 9C_549/2009, E. 2.2). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin diesbezügliche Nachforschungen unternommen hätte, hätte sich lediglich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum nicht in einer entsprechenden Behandlung stand. Dementsprechend gibt der Bericht der Behandlerin keine Hinweise auf eine bereits vor dem Verfügungszeitpunkt bestehende Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht und wären von entsprechenden Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten gewesen, sodass die Beschwerdegegnerin davon absehen durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2023, 8C_296/2023, E. 6.3).
Der Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024 (act. G6.1) gibt ebenfalls keinen Anlass für weitere Abklärungen oder eine andere Einordnung des bis zur angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhalts. Aus diesem Bericht ergibt sich im Gegenteil, dass der Hausarzt zwar eine im Laufe des Jahres 2023 zunehmende auch psychische Belastung der Beschwerdeführerin wahrnahm. Er gab aber auch an, dass es im Dezember 2023, mithin nach dem negativen Vorbescheid und dem Erhalt der abweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin, zu einer Dekompensation gekommen sei, aufgrund welcher er die Beschwerdeführerin zur fachärztlichen psychiatrischen Betreuung angemeldet habe. Demnach ist bis zum Dezember 2023 auf einen in psychiatrischer Hinsicht gering ausgeprägten Leidensdruck zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2021, 9C_381/2021, E. 7). Zudem erscheint ein Zusammenhang der Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung mit dem Erhalt des negativen Vorbescheids bzw. der abweisenden Verfügung der IV-Stelle im Oktober bzw. Dezember 2023 möglich, sodass ein reaktives Geschehen vorliegen könnte (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Hausarztes, wonach die psychische Belastung nach negativen Entscheiden des Unfallversicherers, der Kündigung durch die Arbeitgeberin und negativen Entscheiden der Beschwerdegegnerin zugenommen habe). Dies zumal die Implantation der Knie-Totalprothese bereits im Sommer 2021 stattfand und gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seither keine Besserung der Beschwerden eingetreten ist. Einer solchen reaktiven Störung wird rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zuerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2019, 8C_143/2019, E. 4.4.2.3, mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
Zusammenfassend kann in einer Gesamtschau festgehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt via Beizug der medizinischen Akten des Unfallversicherers, von Behandlerberichten sowie nach einlässlicher RAD-Stellungnahme per Verfügungszeitpunkt umfassend festgestellt wurde, keine Unvollständigkeiten oder Widersprüche auszumachen sind und deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen ist. Mangels invaliditätsbedingter Erwerbseinbussen konnte im hier interessierenden Zeitraum (seit 1. November 2021, vgl. E. 1.2 vorstehend) kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen. Die angefochtene Verfügung ist korrekt.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist die Gerichtsgebühr ihr aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr daran angerechnet. Ausgangsgemäss hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP