Entscheid vom 9. Juli 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2024/116
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Das Urteil des Bundesgerichts überzeugt aber auch in einem weiteren Punkt nicht: Das Bundesgericht hat im BGE 141 V 281 einen „ergebnisoffenen Indikatorenkatalog“ zur Beantwortung der Frage aufgestellt, ob und inwiefern eine Gesundheitsbeeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit respektive eine Invalidität zur Folge haben kann. Dabei hat es festgehalten, dass für die Arbeitsfähigkeitsschätzung letztlich der „Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen“ ausschlaggebend sei (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293). Dem habe die bisherige Überwindbarkeitsvermutung entgegen gestanden. Jene Vermutung habe auch dazu geführt, dass die Rechtsanwender den Sachverhalt bloss noch „kriterienorientiert“ abgeklärt und gewürdigt hätten, was sich mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht habe vereinbaren lassen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.2 S. 294). Beim neu formulierten Kriterienkatalog handle es sich deshalb nicht um eine „abhakbare Checkliste“ (BGE 141 V 281 E. 4.1.1 S. 297). In seinem Urteil 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 hat es dem Versicherungsgericht nun aber sinngemäss vorgeworfen, dass dieses den Indikatorenkatalog nicht „abgearbeitet“ habe: „Da die Vorinstanz – wie die IV-Stelle zu Recht einwendet – diese Prüfung nicht vornahm, ist die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie dies nachhole“ (E. 5.3). Das kann nur so interpretiert werden, dass das Versicherungsgericht eben doch verpflichtet worden ist, die entsprechende „Checkliste abzuhaken“. Zwar lässt sich das sich weder mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtes noch mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbaren. Dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bleibt aber angesichts des Urteils des Bundesgerichtes vom 1. Mai 2024 (8C_773/2023) nichts anderes übrig, als den „Standardindikatoren-Katalog“ abzuarbeiten. Dieser enthält die folgenden Elemente: (a) „funktioneller Schweregrad“, (aa) „Gesundheitsschädigung“, (aaa) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, (aab) Behandlungs- und Eingliederungserfolg, (aac) Komorbiditäten, (ab) „Persönlichkeit“, (ac) „sozialer Kontext“, (b) „Konsistenz“, (ba) gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, (bb) behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.).
(„funktioneller Schweregrad“)
(„Gesundheitsschädigung“)
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde: Der Sachverständige Prof. Dr. D.___ hat überzeugend begründet aufgezeigt, dass angesichts der von ihm erhobenen objektiven klinischen Befunde die Kriterien für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und einem somatischen Syndrom, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Angst- und Panikstörung erfüllt gewesen sind, wie sich der diesbezüglichen Würdigung in der E. 2.3 des (aufgehobenen) Entscheides IV 2023/14 (Seite 7, oben) entnehmen lässt.
Behandlungs- und Eingliederungserfolg: Der Sachverständige Prof. Dr. D.___ hat die depressive Störung als grundsätzlich gut therapierbar qualifiziert, was an sich nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ eine Rentenzusprache ausschliessen würde. Nach der vereinheitlichten Praxis des St. Galler Versicherungsgerichtes darf dieses Kriterium aber keine Rolle spielen, wie sich der eingehenden Auseinandersetzung mit dieser Problematik in der E. 2.6 des (aufgehobenen) Entscheides IV 2023/14 (ab Seite 11, unten) entnehmen lässt.
Komorbiditäten: Diesem Kriterium kommt gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f. praktisch keine Bedeutung mehr zu. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. D.___ beschriebenen Komorbiditäten sind im Übrigen nicht sonderlich ausgeprägt.
„Persönlichkeit“: Der Sachverständige Prof. Dr. D.___ hat überzeugend dargelegt, dass die hohe Rigidität, die durch sozio-kulturelle Werteüberzeugungen gestützt worden ist, von wesentlicher Bedeutung gewesen ist. Sie hat nämlich zu einer Selbstabwertung geführt, welche die Depression unterhalten hat. Damit steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass es dem Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum persönlichkeitsbedingt nicht möglich gewesen ist, die Depression zu „überwinden“.
„Sozialer Kontext“: Das Beschwerdebild des Beschwerdeführers ist im hier massgebenden Zeitraum wesentlich durch sozio-kulturelle Wertvorstellungen geprägt und unterhalten worden. Die Symptome sind aber nicht etwa auf diese sozio-kulturellen Wertvorstellungen zurückzuführen gewesen, sondern vielmehr auf eine („echte“) Gesundheitsbeeinträchtigung, die durch eine unglückliche Kombination von sozio-kulturellen Wertvorstellungen und der Persönlichkeitsausprägung (vgl. E. 2.2) unterhalten worden ist, was es dem Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum verunmöglicht hat, die depressiven Symptome zu „überwinden“. Eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Problematik findet sich in der E. 2.3 des (aufgehobenen) Entscheides IV 2023/14 (ab etwa der Mitte von S. 7).
(„Konsistenz“)
Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen: Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. D.___ hat sich das beklagte Leiden konsistent in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgewirkt. Der psychiatrische Sachverständige hat explizit festgehalten, dass er vom Bestehen der geltend gemachten Einschränkungen überzeugt gewesen sei. Aus der Sicht des Versicherungsgerichtes besteht keine Veranlassung, an dieser Einschätzung zu zweifeln.
Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck: Gemäss den Ausführungen von Prof. Dr. D.___ ist der Behandlungs- und Eingliederungserfolg durch eine fragliche Medikamentencompliance in Frage gestellt gewesen. Allerdings hat Prof. Dr. D.___ überzeugend aufgezeigt, dass die Rigidität der sozio-kulturellen Wertevorstellungen eine zielführende Behandlung wesentlich erschwert hat. Diesen Wertevorstellungen und der rigiden Persönlichkeitsstruktur hätte mit einer Intensivierung der medikamentösen Behandlung offensichtlich nicht begegnet werden können, weshalb die fragliche Medikamentencompliance hier irrelevant gewesen ist.
Zusammenfassend ergibt die Überprüfung des Gutachtens von Prof. Dr. D.___ anhand des „Standardindikatoren-Kataloges“, dass die „Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet“ ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024, E. 5.3). Folglich liegt gemäss der Praxis des Bundesgerichtes eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor, weshalb auf das Arbeitsunfähigkeitsattest von Prof. Dr. D.___ abzustellen ist.
Bei der Bemessung des Tabellenlohnabzuges ist massgebend, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung im hier massgebenden Zeitraum depressionsbedingt nicht zuverlässig konstant hätte erbringen können; seine Arbeitsleistung hätte ständigen, depressionsbedingt überdurchschnittlich starken Schwankungen unterlegen. Angesichts des rezidivierenden Verlaufs der depressiven Störung hätte zudem mit zusätzlichen, nicht im Voraus planbaren krankheitsbedingten Absenzen in einem weit überdurchschnittlichen Ausmass gerechnet werden müssen. Zudem wäre die Flexibilität des Beschwerdeführers eingeschränkt gewesen, was bedeutet, dass er sowohl zeitlich als auch bezüglich der zu verrichtenden Tätigkeiten nicht annähernd so flexibel wie ein gesunder Arbeitnehmer hätte eingesetzt werden können, was seinen betriebswirtschaftlich-ökonomischen Wert als Arbeitnehmer wesentlich geschmälert hat. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer auch ein überdurchschnittlich hohes Mass an Rücksichtnahme und Verständnis benötigt, weshalb der Einarbeitungs- und Überwachungsaufwand wesentlich höher als jener für einen gesunden Arbeitnehmer gewesen wäre. All diese Aspekte hätten dazu geführt, dass für einen potentiellen Arbeitgeber bei einer Anstellung des Beschwerdeführers im Rahmen des zumutbaren Pensums betriebswirtschaftlich-ökonomisch nur ein deutlich unterdurchschnittlicher Mehrwert resultiert hätte. Der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers hätten nämlich deutlich höhere Lohnnebenkosten als bei der Anstellung eines gesunden Arbeitnehmers im selben Pensum gegenüber gestanden, die ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch operierender, keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber natürlich hätte einkalkulieren müssen. Diese Lohnnebenkosten haben unter anderem den Zusatzaufwand bei der Einarbeitung und Überwachung, die Mehrkosten infolge der überdurchschnittlich häufigen, nicht im Voraus planbaren Krankheitsabsenzen, den Minderwert der Arbeitsleistung infolge der eingeschränkten Flexibilität sowie die Beeinträchtigung der Produktivität des Gesamtbetriebes durch die überdurchschnittlich stark schwankende und dadurch die Betriebsabläufe störende Arbeitsleistung umfasst. Ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch operierender, keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber hätte diesen „Minderwert“ der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nicht hingenommen, sondern auf den Beschwerdeführer überwälzt, indem er den Lohn entsprechend tiefer angesetzt hätte. Würde diesem Umstand bei der Invaliditätsberechnung keine Rechnung getragen, würde im Ergebnis die Ausrichtung eines Soziallohnanteils berücksichtigt, was rechtswidrig wäre, weil es eine nicht strikt ökonomische, sondern teilweise willkürliche Berechnung des Invaliditätsgrades zur Folge hätte. Angesichts der überdurchschnittlich ausgeprägten betriebswirtschaftlich-ökonomischen Defizite rechtfertigt sich hier ein Tabellenlohnabzug von 15 Prozent.
Zusammenfassend führt die Beweiswürdigung nach den Vorgaben des Bundesgerichtes zum selben Ergebnis wie im Entscheid IV 2023/14 vom 7. November 2023. Das Dispositiv bleibt folglich unverändert.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat; die Sache wird zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem
Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 4’000 Franken zu entschädigen.