Entscheid vom 25. Juni 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
IV 2024/10
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schultz, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Strittig und zu prüfen ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2023, mit welcher sie die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers auf das Ende des folgenden Monats, per 31. Januar 2024 einstellte (IV-act. 191).
Zu Recht nicht streitig und durch die vorliegenden beweiskräftigen Administrativgutachten der Suva vom 11. Dezember 2019 (Suva-act. 260) und der IV-Stelle vom 26. Mai 2023 (IV-act. 179) hinlänglich ausgewiesen ist, dass beim Beschwerdeführer seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Februar 2008 (Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2003; IV-act. 35 ff.) eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorliegt (vgl. als Begründung insbesondere Erwägung 3 des rechtskräftigen Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2022, UV 2020/80). Nicht mehr strittig und durch die Gutachten hinlänglich ausgewiesen ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht zwar in der angestammten Tätigkeit als Gipser arbeitsunfähig bleibt, in angepassten Tätigkeiten aus unfall- und invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt (Suva-act. 206-49, IV-act. 179-9 f.). Insbesondere ist auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung, veranlasst durch die Suva in den Jahren 2018/2019, und dem Zeitpunkt der Begutachtung, veranlasst durch die IV-Stelle im Jahr 2023, eingetreten. Schliesslich führen rechtsprechungsgemäss auch das Alter des Beschwerdeführers von 56 Jahren und das zumutbare Belastungsprofil (vgl. dazu IV-act. 179-10) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 ATSG) nicht per se zu einer Unverwertbarkeit der 100%-igen Arbeitsfähigkeit in angepassten (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten (vgl. als Beispiele die Urteile des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.3 f., und vom 19. Mai 2016, 8C_910/2015, E. 4.2 f.).
Streitig und zur Beurteilung steht, ob der Beschwerdeführer (weiterhin) Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat und währenddessen resp. über den 31. Januar 2024 hinaus ein Rentenanspruch besteht.
Nach Art. 8a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2014, 8C_664/2013, E. 2).
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Indes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Das bedeutet nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Besitzstandsgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird. Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt worden, in denen die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2016, 8C_19/2016, E. 5.1, mit Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der strittigen Renteneinstellung (31. Januar 2024) älter als 55 Jahre war und schon seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen hat, handelt es sich vorliegend um einen Anwendungsfall dieser Rechtsprechung, welche der Beschwerdeführer als verletzt erachtet (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin sieht ihre Eingliederungspflicht als genügend erbracht und verweist im Weiteren auf den fehlenden Eingliederungswillen des Beschwerdeführers (act. G 6, IV-act. 189).
Vorab festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdegegnerin vorstehender Rechtsprechung in Bezug auf die grundsätzliche Eingliederungspflicht bewusst war (IV-act. 105-2). Gesetzes- und rechtsprechungskonform leitete sie am 17. August 2021 bei medizinisch-theoretisch attestierter 100%-iger Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit berufliche Eingliederungsmassnahmen ein, indem sich I.___ als Eingliederungsverantwortliche dem Beschwerdeführer annahm, ein Eingliederungsplan für eine Massnahme bei H., Berufliche Abklärung, unter der Verantwortung von K. (Coach Fachstelle Integration und Job Coaching), erstellt wurde (IV-act. 107 114) und vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 eine berufliche Abklärung gesprochen wurde (IV-act. 117). Auch wenn es dem Beschwerdeführer während der ersten Eingliederungsmassnahme nicht gelang, das Pensum auf über 50 bis 60 % zu steigern (IV-act. 120), sollte in einem nächsten Schritt ab März bis Ende August 2022 ein Coaching im Sinne von Art. 18 IVG in der H., unter der Verantwortung von L. (Job Coach), und mit dem Ziel der Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt gesprochen werden (IV-act. 125-2, 127, 133, 136). Diese Massnahme konnte in der Folge nicht durchgeführt werden, weil der behandelnde Arzt Dr. J.___ dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 25. März 2022 lediglich eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % attestiert, Ressourcen zur Eingliederung aktuell verneint und diese auch perspektiv als schwierig eingestuft hatte (IV-act. 141). Ihrer Abklärungspflicht nachkommend gab die Beschwerdegegnerin bei allfälliger Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands ein Administrativgutachten bei der SMAB in Auftrag, welches dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte (IV-act. 179-10). Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, wie es der Bericht von Dr. J.___ erwarten liess, konnte nicht erhoben werden.
Gestützt auf vorstehenden Sachverhalt ist die Beschwerdegegnerin ihrer Eingliederungspflicht zu Beginn ohne weiteres nachgekommen. Korrekterweise hat sie in der Folge bei Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bei seitens des behandelnden Arztes verneinten Eingliederungsressourcen medizinische Abklärungen vorgenommen. Nachdem diese keine Verschlechterung in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers plausibilisiert hatten und dem Beschwerdeführer nach wie vor eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert worden war resp. sich die vorgetragenen Einschränkungen medizinisch nicht hatten objektivieren lassen und damit von einem objektiven Eingliederungspotential auszugehen war, stellte sich für die Beschwerdegegnerin die Frage des Eingliederungswillens resp. der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, welchen sie verneinte. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. So ging Dr. E.___ in seinem Gutachten, veranlasst von der Suva, medizinisch begründet von eindeutigen Hinweisen auf Inkonsistenzen und von einer nicht authentischen Beschwerden- und Leistungspräsentation (mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit) aus (Suva-act. 260-42 ff.) und wird im SMAB-Gutachten von einer bewussten Beschwerdeakzentuierung und einer deutlichen Überzeugung einer gänzlichen Leistungsunfähigkeit gesprochen (IV-act. 179-8, 46, 104). Damit besteht beim Beschwerdeführer zumindest eine subjektive Krankheitsüberzeugung, welche auch im Rahmen der beruflichen Abklärung in der H.___ offenkundig nicht ansatzweise beseitigt werden konnte, resp. gar noch akzentuiert wurde. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der SMAB-Exploration aus, er habe keinerlei konkrete Vorstellungen von einer etwaigen beruflichen Zukunft (IV-act. 179-38), er könne sich nicht vorstellen, je wieder zu arbeiten (IV-act. 179-52), der Arbeitsversuch habe gezeigt, dass er wegen der Depression und den ständigen Schmerzen nicht mehr arbeiten könne (IV-act. 179-98). In diesem Sinne hatte er sich bereits bei Dr. E.___ geäussert (Suva-act. 260-20), womit bei ihm zwischen den zwei Begutachtungen und trotz dazwischenliegender mehrmonatiger Eingliederungsbemühungen kein Ablegen dieser Haltung erkennbar ist. Bei dieser Ausgangslage waren und sind weitere berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend resp. weder sinnvoll noch nutzbringend, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass diese (gefestigte) Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers mit weiteren Massnahmen durchbrochen werden könnte. Einer erfolgreichen Wiedereingliederung steht schliesslich auch das Verhalten des Beschwerdeführers, gezeigt im Rahmen der (neuropsychologischen) Begutachtungen (keine validen Ergebnisse bei – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – nicht authentisch präsentierten Störungen [Suva-act. 260-30 f., 35, Suva-act. 265-13]; Hinweise auf eine zumindest wahrscheinliche Aggravation [IV-act. 179-105]), entgegen. Die Einwände des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auch die zitierte Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_816/2013, E. 2.1), wonach bei Personen nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten, setzt einen Eingliederungswillen resp. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Schliesslich lässt sich aus der Mitteilung der IV-Stelle vom 17. Mai 2022, wonach aufgrund medizinischer Abklärungen aktuell keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (IV-act. 154), nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere wird damit nicht per se ein Anspruch auf (eine Weiterführung von) Eingliederungsmassnahmen anerkannt. Dazu bedarf es eines durchgehenden Eingliederungswillens der versicherten Person, welcher, wie erwähnt, spätestens nach besserer Erkenntnis durch das SMAB-Gutachten zu verneinen ist.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht unter Verzicht auf weitere Wiedereingliederungsmassnahmen die Rente per 31. Januar 2024 aufgehoben hat. Mit dem Entscheid in der Sache wird der prozessuale Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit seiner Eingabe vom 16. Mai 2024 (act. G 9) einen neuen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit geltend macht, wäre ein solcher im Rahmen einer Neuanmeldung durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP