Entscheid vom 17. April 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2023/9
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Die angefochtene Verfügung erging am 28. November 2022. Soweit sie einen vor Inkrafttreten der mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) am 1. Januar 2022 entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand hat, sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar (BGE 144 V 213 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2 und Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101) und werden nachfolgend in dieser zitiert.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Für psychische und Abhängigkeitserkrankungen ist der Beweis eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (BGE 145 V 215; BGE 143 V 409 und 418; BGE 141 V 281). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Zu prüfen ist die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. G.___ vom 30. Juni 2021 (IV-act. 149) unter Berücksichtigung der Beantwortung der Rückfragen vom 27. Juli 2022 (IV-act. 180).
Der Gutachter erhob eine ausführliche Anamnese, in deren Rahmen er den Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Angst- und Panikattacken und zum Konsum psychotroper Substanzen befragte (IV-act. 149-22 ff.). Die Befunderhebung wurde lege artis erhoben und umfasst insbesondere Laborbefunde und einen Beschwerdevalidierungstest (IV-act. 149-31 ff.). Weiter geht der Gutachter detailliert auf die vorhandenen Akten ein (IV-act. 149-34 ff., 42 ff.). Vorhandene Inkonsistenzen werden – wie nachfolgend darzulegen (E. 3.3.6) – konkret sachlich begründet, so dass sich keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Gutachters finden.
Die vom Gutachter erhobenen Diagnosen sind plausibel begründet.
Der Gutachter fand keine Hinweise für affektive Einschränkungen (IV-act. 149-31, 36) und diagnostizierte somit nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit dem behandelnden med. pract. E.___ (Berichte vom 25. August 2017, IV-act. 93-12 f., und vom 14. Januar 2021, IV-act. 135-4 f.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4).
Weiter bestätigte er die von med. pract. E.___ gestellten Diagnosen (vgl. Stellungnahme vom 25.08.2017, IV-act. 93-12 f.; Arztbericht vom 14. Januar 2021, Befund vom 16. Dezember 2021; IV-act. 135-5 f.) einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1) und einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), wies jedoch auf unterschiedliche Angaben des Beschwerdeführers zur Häufigkeit von Angstsymptomen inner- und ausserhalb des Hauses hin (IV-act. 149-35).
Schliesslich diagnostizierte der Gutachter eine Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störung durch Alkohol: (Übergang zum) Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25) sowie durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1; IV-act. 149-34). Zwar waren Labortests bezüglich Cannabinoide und Alkoholkonsum in den Tagen vor der Untersuchung negativ (IV-act. 149-54; IV-act. 173-1). Der Gutachter führte jedoch auch nach Kenntnisnahme des nach der Begutachtung durchgeführten zweiten Labortests nachvollziehbar aus, der Beschwerdeführer trinke gemäss eigener Angabe jeden Tag mindestens einen Liter Bier. Er gebe zwar an, weitgehend auf alkoholfreies Bier umgestiegen zu sein und nie Entzugszeichen erlebt zu haben. Andererseits beschreibe er Angstsymptome mit Schwitzen, Tremor und erhöhtem Herzschlag. Eine Differenzierung zwischen Entzugssymptomatik und Angstsymptomatik sei beim Beschwerdeführer nur sehr eingeschränkt möglich. Der Beschwerdeführer nehme trotz Angsterkrankung und depressiver Symptomatik täglich Alkohol zu sich. Dieser löse depressive Zustände, möglicherweise eine Entzugssymptomatik und eine Rückzugskomponente aus, die schwierig von Angstsymptomen abzugrenzen seien (IV-act. 149-36; IV-act. 180-6 f.). Sowohl Alkohol als auch Cannabis wirkten auch sedierend und veränderten die Wahrnehmung bei Angst. Es sei hier auch von einer sekundären Abhängigkeitserkrankung auszugehen (IV-act. 149-38). Zu berücksichtigen sei eine erhebliche Antwortverzerrung. Den Angaben des Beschwerdeführers liessen sich keine Hinweise auf eine Toleranzentwicklung entnehmen, jedoch finde sich eine erhebliche Abwehrhaltung, wenn nach Alkoholkonsum gefragt werde. Zufuhr und Effekte würden heruntergespielt und es werde immer wieder betont, dass die Stoffe zur Verbesserung des Schlafs und gegen die Ängste eingesetzt würden. Entgegen dem Befundbericht des behandelnden Arztes könne der Beschwerdeführer mit dem Konsum nicht aufhören (vgl. IV-act. 149-36 f.). Weiter gebe der Beschwerdeführer an, jeden Abend CBD zu sich zu nehmen, um schlafen zu können. Cannabinoide würden kognitive Einschränkungen und Antriebsprobleme bewirken, wobei der Beschwerdeführer letztere berichte. Aufgrund der verzerrten Darstellung sei nicht mit ausreichender Sicherheit zu beurteilen, ob es sich um ein Abhängigkeitssyndrom oder einen schädlichen Gebrauch handle, es sei jedoch mit ausreichender medizinischer Sicherheit von einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden auszugehen (IV-act. 149-37). Diesen Auffassungen des Gutachters folgt die IV-Ärztin H.___. Sie erachtete die Ausführungen des Gutachters betreffend Alkoholkonsum als nachvollziehbar und bedeutsam und wies darauf hin, dass CBD zu den Cannabinoiden gehöre und aufgrund seiner Nebenwirkungen (Schläfrigkeit, Benommenheit, Unwohlsein, Durchfall, Appetitlosigkeit, Hautausschläge, Schlaflosigkeit, Schlafstörungen und innere Unruhe) nicht unbedenklich sei (IV-act. 193).
Der Gutachter äusserte sich auch zu den massgeblichen Standardindikatoren. Massgebend sind die Indikatoren "funktioneller Schweregrad" (Gesundheitsschädigung – d.h. Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resistenz, Komorbiditäten, Persönlichkeit, sozialer Kontext) sowie "Konsistenz" (BGE 141 V 297, E. 4.1.3).
Bezüglich funktioneller Schweregrad hielt der Gutachter fest, innerhalb des vierstündigen Untersuchs habe keine Abnahme der kognitiven Fähigkeiten festgestellt werden können. Konzentration, Aufmerksamkeit, Merk- und Abstraktionsfähigkeit seien unauffällig gewesen (IV-act. 149-31 f.). Ausschliesslich anamnestisch werde das Auftreten von Angstattacken angegeben (IV-act. 149-32). Innerhalb von Haushalt und Organisation seien keinerlei Beeinträchtigungen vorhanden (IV-act. 149-38), jedoch seien aufgrund der sozialen Phobie die soziale Interaktion und Kontakte zu Dritten und Gruppenaktivitäten schwerwiegend eingeschränkt und aufgrund der Agoraphobie die Mobilität beeinträchtigt (IV-act. 149-38 f., 47). Im aktuellen Zeitpunkt sei der gesamte Symptomenkomplex mittelgradig ausgeprägt (IV-act. 149-38). In der Gesamtbewertung sei noch von einer leichtgradigen mit teilweise mittelgradigen Einschränkungen bezüglich der Aktivitäten in den verschiedenen Lebensbereichen auszugehen (IV-act. 149-51).
Zum Indikator Behandlungserfolg bzw. -resistenz lässt sich dem Gutachten entnehmen, eine stationäre oder tagesklinische Therapie sei nie durchgeführt worden (IV-act. 149-39). Basierend auf der fehlenden Einnahme, dem fehlenden Auftreten von Zeichen nach abruptem Absetzen und der erheblichen Problematik bezüglich Compliance sei von einer eingeschränkten Einnahme der verschriebenen Medikamente auszugehen. Es sei damit weder von einer intensiven Psychotherapie noch von einer entsprechenden Psychopharmakotherapie auszugehen (IV-act. 149-40). Der Beschwerdeführer sollte dringend eine leitliniengerechte Psychopharmakotherapie unter Einhaltung einer Abstinenz durchführen; diese sei ihm zumutbar (vgl. IV-act. 149-50 ff.). Es bestehe die Möglichkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit adaptiert innerhalb von 2 bis 3 Jahren bei Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen (Abstinenz, Intensivierung der Psychotherapie und medikamentöse Behandlung). Auch die Auffassung des Gutachters, dass eine gezieltere medikamentöse Behandlung möglich sei, wird von der IV-Ärztin bestätigt (IV-act. 193). Ob diese durch eine allenfalls höhere Dosierung von Mirtazapin oder durch andere Medikamente erfolgen sollte, ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unerheblich. So oder anders erscheint eine wirksamere Psychopharmakotherapie angezeigt und dem Beschwerdeführer zumutbar.
Der Beschwerdeführer nahm vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2016 an einer Integrationsmassnahme als Allrounder mit einer Arbeitszeit von zu Beginn drei Stunden mit Steigerung auf 5 Stunden täglich teil (Eingliederungsplan vom 23. August 2016, IV-act. 37). Der Start gelang gut, jedoch war der Beschwerdeführer bereits im Oktober wegen einer Grippe und anschliessend wegen Paniksymptomen rund zwei Wochen abwesend. Am 17. November 2016 wurde die Massnahme abgebrochen, da der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (IV-act. 68-2 f.).
Als Ressource werden die Familie und die Katze angegeben (IV-act. 149-39). Der Beschwerdeführer sei fähig, den Haushalt zu erledigen, zu kochen, in vertrauten Geschäften einzukaufen, seine Eltern zu besuchen, seinen Garten zu pflegen und die Katze zu versorgen, zwei bis drei Stunden täglich mit uneingeschränkter Interaktion am PC zu chatten und Simulationen auszuführen (IV-act. 149-29, 38; IV-act. 168-5). Der Beschwerdeführer könne gemäss eigenen Angaben ohne Einschränkungen mindestens drei Stunden online am PC arbeiten (IV-act. 149-38). Als Einziges fänden sich Einschränkungen im sozialen Kontakt. Die Selbstpflege sei leicht, die Selbstversorgung nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne gemäss eigenen Angaben mit geringgradigen oder teils mittelgradigen Einschränkungen das eigene Auto nutzen (IV-act. 149-46 f.).
Zur Konsistenz führte der Gutachter aus, die Panikattacken würden ausschliesslich anamnestisch geltend gemacht (IV-act. 180-3). Obwohl keine Medikation eingenommen worden sei, finde sich während der gesamten gut vier Stunden dauernden Untersuchung zu keinem Zeitpunkt das Auftreten von Panik, Angst oder Panikanfällen. Nebst den bereits erörterten (so etwa die auf eher geringen Leidensdruck hinweisende Behandlungscompliance [IV-act. 149-40]) erwähnte er weitere Inkonsistenzen im Verhalten und den Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser habe immer wieder revidierte, ausweichende, generalisierte oder gegenläufige Angaben gemacht (IV-act. 149-22 f.). Weiter gebe der Beschwerdeführer an, die Gliederung und die Fragen seien konkret mit dem behandelnden Facharzt durchgesprochen worden. Inwieweit hier ein spezifisches Coachingverhalten durch den Behandler vorliege, obliege der Evaluation der Beschwerdegegnerin (IV-act. 149-41). Schliesslich habe ein Beschwerdevalidierungstest eine hohe Wahrscheinlichkeit, jedoch knapp keine nahezu sicheren Hinweise für ungültige Beschwerdeangaben ergeben (vgl. IV-act. 149-33; IV-act. 180-3). Sowohl in der klinischen Evaluation bezüglich Aggravation als auch in der Testung finde sich in der Gesamtbewertung eine Wahrscheinlichkeit von bedeutsamen Antwortverzerrungen, jedoch nicht das Niveau eines sicheren Nachweises einer ungültigen Beschwerdeangabe im Sinne des SRSI und der Klinik (IV-act. 142-42).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in der bisherigen Tätigkeit im Aussendienst bestehe seit August 2015 aufgrund der sozialen Phobie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 149-48). In einer Homeoffice-Tätigkeit mit geringer unmittelbarer Interaktionsnotwendigkeit sei eine Arbeitszeit von 8,5 Stunden täglich bzw. 42 Stunden wöchentlich zumutbar. Dabei solle die Möglichkeit selbstgewählter Pausen und eine Rückzugsmöglichkeit bestehen. Es sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die sozialen Kompetenzen oder interaktionelle Kompetenzen auszugehen (IV-act. 149-49).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist – viele Auffälligkeiten bzw. Hinweise auf ein Aggravationsverhalten beschrieben werden und die aktuelle Therapie nicht ausreichend ist. Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte der Gutachter jedoch erneut und explizit aus, dass basierend auf der Untersuchung und der differenzierten Überprüfung bezüglich Antwortverzerrungen er bei den gestellten Diagnosen und dem Ausprägungsgrad verbleibe. Somit hat er sich ausführlich mit den von ihm gefundenen Inkonsistenzen und Anhaltspunkten befasst und ist unter deren Berücksichtigung zum Schluss gelangt, dass insbesondere Angsterkrankungen vorliegen, die zwar eine quantitative Arbeitsfähigkeit von 70 %, jedoch praktisch ausschliesslich im Homeoffice, zulasse, da die soziale Phobie es verunmögliche, eine adäquate Interaktion durchzuhalten. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70% erscheint bei eher leichten bis mittelgradigen Einschränkung gerade noch angemessen und mit der Indikatorenprüfung, insbesondere der Inkonsistenzen bzw. Antwortverzerrungen, gerade noch vereinbar. Unter Berücksichtigung der Aussage von med. pract. E.___, dass bei der Diagnose von Angststörungen die Beschwerdeschilderung des Patienten im Vordergrund stehe und die objektive Beobachtung eines schweren Panikanfalls in der psychiatrischen Praxis eher eine Rarität sei (IV-act. 93-11), ist eine juristische Parallelüberprüfung vorliegend nicht am Platz (vgl. dazu BGE 145 V 361 E. 3.2.2, 4.1.1. und 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2022, 9C_439/2021, E. 4.2.2).
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung und die Tragweite der ihm vorgehaltenen Inkonsistenzen. Entgegen seiner Ansicht kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, CBD sei ein legaler Stoff. Zudem habe er dessen Konsum mittlerweile vollständig eingestellt und trinke nur noch am Wochenende Alkohol (act. G 1 S. 6 f.; vgl. auch IV-act. 185-2; act. G 9 S. 7 f.). Laut med. pract. E.___ sind die Kriterien einer Alkohol- oder Cannabis-Suchterkrankung eindeutig nicht erfüllt (IV-act. 93-12 f.; vgl. auch IV-act. 135-6). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Denn für die Bestimmung des Invaliditätsgrades sind nicht die Diagnosen massgebend, sondern unter welchen Beschwerden die versicherte Person leidet, ob diese objektiviert werden können und welche Tätigkeiten der versicherten Person trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbar sind (BGE 136 V 281 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2020, 9C_524/2020, E. 5.1 mit weiteren Verweisen). Dass der Konsum von CBD und Alkohol die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise beeinträchtigen, legten sowohl der Gutachter als auch die IV-Ärztin H.___ überzeugend dar.
Der Gutachter bestätigt die Diagnosen einer sozialen Phobie und einer Agoraphobie mit Panikstörung explizit trotz der zuvor aufgezeigten Hinweise auf vorhandene Antwortverzerrungen und Inkonsistenzen (vgl. IV-act. 180-3 f.). Es kann ihm daher nicht vorgehalten werden, er habe zu Unrecht die Gültigkeit der Beschwerdeangaben verneint und folglich eine zu hohe Arbeitsfähigkeit attestiert. Aus der Tatsache, dass das Vorgutachten als nicht beweistauglich erachtet wurde, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Die Vorgutachterin attestierte ihm nämlich eine höhere (eine volle) Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin gab eine neue Begutachtung in Auftrag, anlässlich derer sich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ergab. Somit ist gestützt auf das Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit geringer unmittelbarer Integrationsnotwendigkeit und mit der Möglichkeit selbst gewählter Pausen und zum Rückzug auszugehen (vgl. IV-act. 149-49). Dabei ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Antwortverzerrung zumutbar, alle 14 Tage etwa 3 Stunden an einem ausserhäuslichen Arbeitsplatz zu verbringen (IV-act. 180-9). Weiter hielt der Gutachter fest, zum aktuellen Zeitpunkt sei von der Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (IV-act. 149-49). Unter Durchführung einer leitliniengerechten medikamentösen Behandlung der Angsterkrankung sowie einer überwachten absoluten Abstinenz bezüglich Alkohol, Cannabis, CBD und anderer Wirkstoffe bestehe die Möglichkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit innerhalb von 2 bis 3 Jahren. Die Massnahmen seien zumutbar (IV-act. 149-50 ff.).
Bezüglich der Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % steht die Selbsteingliederungs- (Art. 7 IVG) sowie Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG) des Beschwerdeführers im Raum.
Nach Art. 7 IVG besteht eine Selbsteingliederungspflicht der versicherten Personen. So haben diese alles ihnen Zumutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Dazu gehören namentlich berufliche wie medizinische Massnahmen (Abs. 2). Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient. Kommt die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach, ist sie grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungsplicht wahrgenommen hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2019, 9C_155/2019, E. 2.2.1 f. mit Verweisen).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst resp. perpetuiert (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2019, 9C_155/2019, E. 2.2.1 f. mit Verweisen).
Da die Schadenminderungspflicht auch Massnahmen zur Vermeidung des Eintritts einer Invalidität erfasst, ist die Eingliederungspflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bereits ohne die empfohlenen medizinischen Massnahmen zu 70 % arbeitsfähig ist. Die IV-Ärztin hat in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2023 deren voraussichtlich positiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Zumutbarkeit ausführlich und überzeugend bestätigt (IV-act. 193-3 ff.). Die vom Gutachter formulierten medizinischen Massnahmen einer absoluten Abstinenz von Alkohol und Cannabis sowie einer Intensivierung der Psychotherapie (evtl. stationäre oder tagesklinische Behandlung) und einer leitliniengerechten psychiatrischen Medikation für Angsterkrankungen (siehe detaillierter: IV-act. 149-50) sind dem Beschwerdeführer zumutbar (siehe auch Stellungnahme RAD vom 23. Juli 2021; IV-act. 151). Er hat sich diesen Massnahmen folglich im Rahmen seiner Selbsteingliederungs- (Art. 7 IVG) sowie Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG) zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer stellt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Abrede. In Ermangelung einer Ausbildung im EDV/IT oder im kaufmännischen Bereich sei es ihm nicht möglich, seine verbleibende Arbeitsfähigkeit durch eine Homeoffice-Tätigkeit zu verwerten. Das Scheitern des Online-Shops habe gezeigt, dass ihm und seinem Bruder die dafür notwendigen Kenntnisse fehlten. Eine Umschulung oder Einarbeitung erfordere Ortsanwesenheit, die ihm nicht zumutbar sei (act. G 1 S. 9 f.; act. G 9 S. 4 f.).
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4 mit Verweisen). Bezüglich wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer Homeoffice-Tätigkeit bejahte das Bundesgericht eine solche im Fall einer KV-Angestellten, da im kaufmännischen Bereich diverse Arbeitsstellen mit der Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice vorhanden sind (Urteil vom 10. Dezember 2020, 9C_15/2020).
Der Beschwerdeführer kann unbestrittenermassen seine erlernte Tätigkeit als Sanitärinstallateur nicht mehr ausüben. Seine in der Ausbildung in der Sanitärbranche erworbenen Kenntnisse und seine Erfahrung als Servicemonteur kann er unter den vom Gutachter definierten Zumutbarkeitsbedingungen (fast ausschliesslich Homeoffice) momentan nicht umsetzen. Er verfügt zwar über Computer- und IT-Kenntnisse, die ihn zur Reparatur von Computern und zum Aufbau eines Webshops befähigen bzw. befähigten. Die erwerbliche Umsetzung scheiterte an finanziellen Problemen und Schwierigkeiten des Lieferanten (vgl. IV-act. 149-27; IV-act. 135-4; Schlussbericht Coaching vom 12. Dezember 2016, IV-act. 68-2). Der Beschwerdeführer kann jedoch keine Ausbildung im EDV/IT-Bereich, in welchem Homeoffice verbreitet möglich ist, vorweisen. Insofern ist davon auszugehen, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit ohne berufliche Massnahmen nicht verwertbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt aber über gute Ressourcen. So ist er beispielsweise in der Lage, seinen gesamten Haushalt zu erledigen und seinen sowie den Garten seiner Eltern zu pflegen (IV-act. 149-29). Daher sind dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zumutbar, zumal heutzutage diverse Möglichkeiten für Online-Tätigkeiten sowie entsprechende Aus- und Weiterbildungen im Fernstudium bestehen.
Die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann nur bejaht werden, wenn keine Massnahmen zur Wiederherstellung, zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (mehr) in Frage kommen, allenfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten Nach der gesetzlichen Konzeption kann deshalb eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2022, 9C_380/2021, E. 5.1).
Zudem empfiehlt der Gutachter medizinische Massnahmen (siehe E. 4.3). Zweckgemäss ist davon eine Verbesserung der Angsterkrankung des Beschwerdeführers zu erwarten. Diese hat nicht nur eine quantitative Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge, wie sie der Gutachter hervorhebt, sondern auch, dass der Beschwerdeführer zunehmend fähig werden sollte, mit anderen Personen zu interagieren. Somit ist davon auszugehen, dass sich das qualitative Zumutbarkeitskriterium "Homeoffice" im Verlauf immer weniger streng zu handhaben sein wird und damit als Hindernis der Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit mehr und mehr wegfällt. Auch aus diesem Grund besteht eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Eingliederung. Zu den beruflichen Massnahmen fallen auch flankierende Massnahmen wie Abstinenzkontrollen und allenfalls Entzugsmassnahmen bezüglich Cannabis, CBT und Alkohol in Betracht. Deren Notwendigkeit ist unter Berücksichtigung der dannzumal aktuellen Situation durch den RAD bzw. die Beschwerdegegnerin zu prüfen bzw. festzulegen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
Entscheid