Entscheid vom 4. September 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2023/86
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen (Nichteintreten)
Sachverhalt
Erwägungen
Der Gesamtaufwand für die Beurteilung der beiden Beschwerden gegen die beiden Nichteintretensentscheide in der Verfügung vom 25. April 2023 ist höher als bei einer durchschnittlich aufwendigen Beurteilung einer Beschwerde. Allerdings beläuft er sich aufgrund des durch die Verfahrenseinigung herbeigeführten Synergieeffekts auch nicht auf zweimal Fr. 600.--, sondern aufgrund des geringen Aktenumfangs auf insgesamt Fr. 700.--, woraus je die Hälfte auf das Beschwerdeverfahren betreffend Rente und dasjenige betreffend berufliche Massnahmen entfällt. Die anteiligen Gerichtskosten von Fr. 350.-- für die Beurteilung gegen die das Rentenbegehren betreffenden Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese sind durch seinen Kostenvorschuss gedeckt. Die Beschwerdegegnerin hat die auf den Nichteintretensentscheid betreffend das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen entfallenden Gerichtskosten von Fr. 350.-- zu bezahlen. Der über den Kostenvorschuss hinausgehende Betrag von Fr. 250.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP