Entscheid vom 6. Dezember 2023
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2023/85
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, advokatur rechtsanker, Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens besteht in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 22. Oktober 2021 auf die Prüfung des im Januar 2017 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich ausschliesslich zu prüfen, ob ab dem 1. Juli 2017 ein Rentenanspruch bestanden hat.
Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre.
Der Beschwerdeführer hat eine Berufslehre zum Drucker und im Anschluss daran verschiedene Weiterbildungen absolviert. Zuletzt hat er als Druckkaufmann im Innendienst einer Verkaufsabteilung gearbeitet. Sein Lohn hat 13 × 5’800 = 75’400 Franken betragen. Zwar ist der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des im April 2016 erlittenen Unfalls bereits seit einigen Monaten arbeitslos gewesen, aber trotzdem ist davon auszugehen, dass er die früher eingeschlagene Berufskarriere ohne die Unfälle weiterverfolgt hätte. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb das Valideneinkommen grundsätzlich zu Recht ausgehend vom zuletzt erzielten Lohn festgesetzt. Der genaue Betrag ist allerdings irrelevant, weil die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ideal leidensadaptiert zu qualifizieren ist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) und weil folglich das Valideneinkommen und der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens identisch sind. Der Invaliditätsgrad entspricht also dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug (sog. Prozentvergleich).
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, den Sachverständigen der SMAB AG hätte das Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH oder zumindest das neuropsychologische und das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH nicht zugestellt werden dürfen, denn nur so hätte eine unzulässige Beeinflussung der Sachverständigen der SMAB AG verhindert werden können. Das ist unzutreffend. Der Beweiswert einer medizinischen Expertise hängt massgebend von der Würdigung der medizinischen Vorakten ab, was bedeutet, dass eine unvollständige Aktenkenntnis eines Sachverständigen den Beweiswert seiner Expertise schmälert. Folglich ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich verpflichtet gewesen, den Sachverständigen der SMAB AG sämtliche Akten zuzustellen. Etwas anderes gälte nur, wenn ein bestimmtes Aktenstück beispielsweise wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte gar nie zu den Akten hätte genommen werden dürfen, wie dies etwa bei unzulässigen, nicht verwertbaren Observationsergebnissen der Fall sein könnte. Der Umstand allein, dass der RAD das psychiatrische (inkl. neuropsychologische) Teilgutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH als unvollständig qualifiziert hat, weil es kein Arbeitsfähigkeitsattest enthalten hat, hat die Beschwerdegegnerin natürlich nicht verpflichtet, das Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH restlos aus den den Sachverständigen der SMAB AG zur Verfügung gestellten Akten zu entfernen. Zudem hat der RAD-Psychiater D.___ sowohl das neuropsychologische als auch das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH als grundsätzlich überzeugend qualifiziert und lediglich bemängelt, dass eine Stellungnahme zum Arbeitsfähigkeitsgrad gefehlt hat. Eine weitere psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung ist also nicht etwa deshalb erfolgt, weil die Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH ein in Bezug auf die rein medizinische Abklärung untaugliches Gutachten abgeliefert hätten, sondern allein deshalb, weil ihr Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung unvollständig gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Ausführungen der Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH zu Recht in ihre Aktenwürdigung einbezogen, da kein Grund ersichtlich ist, der ein Ignorieren dieses Gutachtens hätte rechtfertigen können. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist das Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH frei zu würdigen.
Zu prüfen ist, ob auch die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten, heimlich erstellten Tonaufnahmen der medizinischen Untersuchungen gewürdigt werden können. Das Versicherungsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall im Rahmen eines Zwischenentscheides argumentiert, die Tatsache, dass ein Beweismittel rechtswidrig erstellt worden sei, schliesse dessen Verwertung nach der vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der Verwertung von Observationsergebnissen entwickelten Praxis (vgl. BGE 143 I 377) nicht aus. Massgebend für die Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit sei das Ergebnis einer Interessenabwägung: Die versicherte Person habe ein sehr hohes Interesse an einer sorgfältig und vollständig erstellten Aktenlage, da die in den massgebenden Akten nachgewiesenen Tatsachen letztlich darüber bestimmten, ob sie eine Rente der Invalidenversicherung erhalten werde, die für sie von existenzieller Bedeutung sein dürfte; auch die IV-Stelle habe aber ein hohes Interesse an einer sorgfältig und vollständig erstellten Aktenlage, denn nur eine sorgfältig und vollständig durchgeführte Sachverhaltsermittlung könne es ihr ermöglichen, ihre Aufgabe – die Anwendung des objektiven Rechtes auf den massgebenden Sachverhalt – zu erfüllen. Diesen gewichtigen Interessen stehe nur das Interesse des medizinischen Sachverständigen gegenüber, dass Dritte sich den Inhalt des Untersuchungsgesprächs nicht anhörten. Dieses Interesse wiege nicht schwer, denn der Inhalt des Untersuchungsgesprächs müsse ohnehin im schriftlichen Gutachten wiedergegeben werden. Sei das Gutachten sorgfältig und objektiv erstellt worden, werde eine Tonaufnahme nichts Relevantes bekannt machen, das nicht schon aufgrund des Gutachtens bekannt wäre. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der IV-Stelle gegen jenen Zwischenentscheid nicht eingetreten (Urteil 8C_577/2021 vom 20. Dezember 2021). Das Versicherungsgericht hat dieses Urteil als eine billigende Inkaufnahme der Verwertung der problematischen Tonaufnahmen interpretiert (vgl. den Entscheid IV 2020/19 vom 22. Februar 2022). Hätte es im vorliegenden Fall wiederum im Rahmen eines Zwischenentscheides die Verwertbarkeit der Tonaufnahmen bejaht, wäre das Bundesgericht höchstwahrscheinlich wieder auf eine allfällige Beschwerde der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten, weshalb das Versicherungsgericht wiederum verpflichtet gewesen wäre, die Tonaufnahmen des Beschwerdeführers frei zu würdigen. Nachdem das Bundesgericht im Urteil 8C_577/2021 vom 20. Dezember 2021 klar signalisiert hatte, dass es nicht einmal bereit ist, sich mit der eigentlichen Problematik der Verwertung von Tonaufnahmen zu befassen, ist in diesem Beschwerdeverfahren bewusst von einem Zwischenentscheid betreffend die Verwertung der Tonaufnahmen abgesehen worden, da ein solcher letztlich nur einen – in den Augen des Bundesgerichtes verpönten (vgl. etwa das Urteil 9C_253/2021 vom 21. Juli 2021, E. 2, mit zahlreichen Hinweisen) – „formalistischen Leerlauf“ verursacht hätte. Auch die vom Beschwerdeführer heimlich erstellten Tonaufnahmen sind folglich in diesem Beschwerdeverfahren frei zu würdigen.
Die Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH und der SMAB AG haben die für ihre Beurteilung massgebenden Akten eingehend gewürdigt und den
Beschwerdeführer umfassend untersucht. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Sachverständigen hätten die Akten unvollständig sowie einseitig gewürdigt und sie hätten seine Angaben im Rahmen der Untersuchungen ebenfalls unvollständig sowie teilweise falsch wiedergegeben. Diese Vorwürfe sind haltlos. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Tonaufnahmen belegen, dass die Sachverständigen die Anamnese sorgfältig, umfassend und objektiv erhoben haben. Die angeblichen Widersprüche und Unstimmigkeiten erweisen sich bei genauer Betrachtung als Haarspalterei. Beispielsweise hat der psychiatrische Sachverständige der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH festgehalten, der Beschwerdeführer habe ihm keinen plausiblen Grund für die angebliche Reduktion der Medikamente auf die Begutachtung hin nennen können. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer erklärt hatte, er habe die Medikamente bewusst reduziert, um einen „klaren Kopf“ zu haben, aber das bedeutet nicht, dass er einen plausiblen Grund geliefert hätte. Offenbar hat der Sachverständige diese Angabe als aus psychiatrischer Sicht nicht überzeugend qualifiziert, was er entsprechend in seinem Gutachten festgehalten hat. Inwiefern er damit die Angaben des Beschwerdeführers in einer relevanten Weise unvollständig oder falsch festgehalten haben sollte, erschliesst sich dem Versicherungsgericht nicht. Bei den weiteren Beispielen, die der Beschwerdeführer angeführt hat, handelt es sich um kleinere Missverständnisse ohne Relevanz für die medizinische Beurteilung. Die Tonaufnahmen belegen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden bei jeder Teilbegutachtung ausführlich und eingehend hat schildern können. Die Sachverständigen sind ihm (trotz der Weitschweifigkeit der Ausführungen) nicht ins Wort gefallen, sie haben ihn ungehindert reden lassen. Massgebend für die medizinische Beurteilung sind allerdings nicht allein die Aussagen des Beschwerdeführers, sondern in erster Linie die objektiven klinischen Befunde. Diesbezüglich deutet nichts darauf hin, dass die Sachverständigen den für ihre Beurteilung massgebenden medizinischen Sachverhalt unvollständig oder falsch erhoben hätten. Alle Teilgutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH und der SMAB AG enthalten je eine ausführliche und detaillierte Befundschilderung, was auf eine umfassende und sorgfältige Befunderhebung schliessen lässt. Überwiegend wahrscheinlich sind die Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH und der SMAB AG also nach der umfassenden Befunderhebung und der eingehenden Aktenwürdigung bestens mit dem für ihre Beurteilung massgebenden medizinischen Sachverhalt vertraut gewesen. In somatischer Hinsicht haben die Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Unterarm im Vordergrund gestanden. Der neurologische und der handchirurgische Sachverständige haben überzeugend aufgezeigt, dass diese Beschwerden den Einsatz der rechten Hand einschränken und auch bei einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit zu einer Leistungseinbusse führen, da die Schmerzen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers allgemein herabsetzen. Die Sachverständigen haben keine objektiven Befunde erhoben, die den vom Beschwerdeführer geltend gemachten weitgehenden respektive fast vollständigen Verlust der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand erklären könnten. Ihre Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand durchaus noch vielfältig einsetzen könne, überzeugt angesichts der sorgfältigen und ausführlichen Befundschilderungen. Als nicht überzeugend erscheint dagegen aus der Sicht eines medizinischen Laien, dass die unvorhersehbar einschiessenden Schmerzen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 20 Prozent einschränken sollten, da angesichts der Ausführungen der Sachverständigen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die sporadisch einschiessenden Schmerzen den Beschwerdeführer insgesamt um einen ganzen Arbeitstag pro Woche an einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit hindern sollen. Allerdings steht gestützt auf das Gutachten immerhin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit zu*mindestens*80 Prozent arbeitsfähig ist. Da, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, auch bei der Berücksichtigung der *maximalen* Einschränkung von 20 Prozent kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, sind keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich.
Die neuropsychologischen Sachverständigen haben jeweils („formal“) eine erhebliche kognitive Beeinträchtigung erhoben, aber darauf hingewiesen, dass die Testergebnisse nicht valide gewesen seien, weil verschiedene Validierungstests erhebliche Auffälligkeiten bezüglich des Antwortverhaltens gezeigt hätten. Zudem haben sie anschaulich aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Testsituation, namentlich während der Erhebung der Anamnese, unauffällige kognitive Leistungen gezeigt hatte, was in einem erheblichen Widerspruch zu den Testergebnissen gestanden und die fehlende Validität der Testergebnisse zusätzlich bekräftigt hatte. Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene neuropsychologische „Gegengutachten“ enthält keine Hinweise, die Zweifel an der Beurteilung der neuropsychologischen Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH und der SMAB AG wecken würden. Die neuropsychologische Sachverständige Dr. F.___ hat nämlich wiederum („formal“) erhebliche kognitive Beeinträchtigungen festgestellt, aber – wie die beiden Vorgutachter – auf eine ganz erhebliche Überlagerung der Testergebnisse hingewiesen, die zur Folge gehabt hat, dass die Testergebnisse neuropsychologisch nicht verwertbar gewesen sind. Im Übrigen hat auch keine vollständige neuropsychologische Untersuchung stattgefunden. Die Neuropsychologin hat zwar geltend gemacht, das Resultat eines Performanzvalidierungstests sei unauffällig ausgefallen, aber das hat für ihre Beurteilung keine Relevanz gehabt, weil die Testergebnisse wegen der erheblichen Überlagerung und dem vorzeitigen Abbruch der Untersuchung ohnehin unverwertbar respektive nicht valide gewesen sind, wie sich ihrem Untersuchungsbericht eindeutig entnehmen lässt. Die neuropsychologischen Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH und der SMAB AG haben anschaulich aufgezeigt, dass die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers ausserhalb der Testsituation völlig unauffällig gewesen sind. Die Tonaufnahmen belegen, dass der Beschwerdeführer problemlos in der Lage gewesen ist, teilweise weit über eine Stunde lang strukturiert und präzise über seine Leidensgeschichte zu berichten, was die Aussage der Sachverständigen, die Qualität der Ausführungen im Rahmen der unstrukturierten Interviews spreche eindeutig gegen wesentliche kognitive Einschränkungen, bestätigt. Die psychiatrischen Sachverständigen haben das Attest einer weitestgehend uneingeschränkten neurokognitiven Funktionsfähigkeit nach einer eingehenden Würdigung der neuropsychologischen Teilgutachten und nach einer umfassenden klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers als überzeugend qualifiziert. Sie haben festgehalten, dass sie in ihren klinischen Untersuchungen keine Hinweise auf kognitive Funktionsstörungen festgestellt haben. Abgesehen von geringfügig ausgeprägten depressiven Symptomen haben sie einen unauffälligen objektiven klinischen Befund erhoben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zwar geltend gemacht, in den Angaben des Beschwerdeführers fänden sich Hinweise auf weitere depressive Symptome, aber er hat offenbar verkannt, dass die Beurteilung des Schweregrades einer depressiven Störung auf einer Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen durch einen psychiatrischen Sachverständigen beruhen muss. Nur weil der Beschwerdeführer beispielsweise gewisse Selbstvorwürfe geschildert hat, bedeutet das nicht, dass das entsprechende Diagnosekriterium erfüllt wäre. Selbstverständlich ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als medizinischer Laie zum Vorneherein nicht in der Lage, eine überzeugendere psychiatrische Beurteilung abzugeben als ein ausgewiesener psychiatrischer Experte. Bezeichnenderweise hat der Rechtsvertreter seine Behauptung, die psychiatrischen Sachverständigen hätten wesentliche Tatsachen übergangen, vorwiegend aus jenen psychiatrischen Teilgutachten zitiert, die er kritisiert hat. Daraus folgt, dass die Sachverständigen den für ihre Beurteilung massgebenden Sachverhalt umfassend erhoben und gewürdigt haben. Ihre Schlussfolgerung, wenn überhaupt liege nur eine leichtgradig ausgeprägte depressive Störung vor, überzeugt angesichts der detaillierten und weitestgehend unauffälligen Befundschilderungen ebenso wie das Attest einer nur unwesentlich beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend enthalten die Akten keinen Hinweis, der (notwendigerweise aus der Sicht eines medizinischen Laien) einen Zweifel an der Überzeugungskraft der beiden neuropsychologischen und psychiatrischen Teilgutachten wecken würde. Folglich steht gestützt auf die beiden Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH und der SMAB AG mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer höchstens an einer leichtgradigen depressiven Störung gelitten hat. Zwar ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der psychiatrische Sachverständige der MEDAS Interlaken GmbH geweigert hat, zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen, aber das schadet aus den folgenden Gründen nicht: Der psychiatrische Sachverständige der SMAB AG hat einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent attestiert. Eine Begründung für dieses Attest hat er allerdings ebenso wenig geliefert wie eine Beschreibung, worin genau die „Verminderung des Rendements“ bestehen soll. Aus der Sicht eines medizinischen Laien erscheint das Attest einer Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent als zu grosszügig. Entscheidend ist aber, dass der psychiatrische Sachverständige der SMAB AG überzeugend begründet aufgezeigt hat, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zumindestens80 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. Zwar decken sich die aus psychiatrischer Sicht und die aus somatischer Sicht attestierten Einschränkungen nur teilweise, weil unter einer Verminderung des Rendements wohl etwas anderes als unter „Ausfällen“ aufgrund unvorhersehbar einschiessender Schmerzen zu verstehen sein dürfte, aber die durch die unvorhersehbar einschiessenden Schmerzen bedingten „Ausfälle“ decken zumindest teilweise jene Erholungspausen ab, die überwiegend wahrscheinlich im Begriff der „Verminderung des Rendements“ enthalten sind. Folglich rechtfertigt es sich nicht, den Arbeitsfähigkeitsgrad aus somatischer Sicht mit jenem aus psychiatrischer Sicht zu addieren. Unter Berücksichtigung einer teilweisen „Überlappung“ kann der Arbeitsunfähigkeitsgrad insgesamt höchstens 30 Prozent betragen.
Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von maximal 30 Prozent könnte nur mit der Anwendung eines dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzuges von mehr als zehn Prozent ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent erreicht werden (100% – 90% × 70% = 37%). Ein solcher Abzug von mehr als zehn Prozent ist allerdings nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 70 Prozent ohne wesentliche betriebswirtschaftlich-ökonomische Nachteile verwerten kann. Ein potentieller Arbeitgeber muss nämlich nicht mit überdurchschnittlich häufigen krankheitsbedingten Absenzen oder mit einer überdurchschnittlich stark schwankenden Arbeitsleistung rechnen, was nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes zusammen mit jenen Nachteilen, mit denen der Beschwerdeführer konfrontiert ist (nur teilweise Auslastung des Arbeitsplatzes, eingeschränkte Flexibilität, zusätzlicher Pausenbedarf), einen Abzug von 15 Prozent rechtfertigen würde. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren des Beschwerdeführers folglich im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Verfahrensaufwand ist weit überdurchschnittlich gewesen, da nicht nur die schriftlichen Akten, sondern auch die stundenlangen Tonaufnahmen des Beschwerdeführers haben gewürdigt werden müssen. Die Gerichtskosten sind deshalb auf 1’000 Franken festzusetzen. Sie sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken wird an die Gerichtskosten angerechnet. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP