Entscheid vom 8. August 2024
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2023/84
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der mit der Neuanmeldung vom 7. März 2019 geltend gemachte Rentenanspruch (IV-act. 208 f.).
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 7. März 2019 jedoch Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 2 mit Hinweisen). Deshalb kann auf die bereits im Entscheid vom 31. Oktober 2019, IV 2018/123 und IV 2018/153, E. 2.1 ff. eingehend dargestellte Rechtslage zum Rentenanspruch und zum Beweiswert medizinischer Gutachten verwiesen werden (IV-act. 249).
Zu ergänzen ist lediglich, dass ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entsteht (Art. 29 Abs. 1 erster Halbsatz IVG). Diese Bestimmung zum Rentenbeginn findet auch auf Neuanmeldungen Anwendung, wenn die darin geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung – wie vorliegend (siehe E. 3.6.2 am Schluss des Entscheids vom 31. Oktober 2019, IV 2018/123 und IV 2018/153, IV-act. 249-17 oben) – nicht mehr Gegenstand eines rechtskräftig abgewiesenen früheren Rentengesuchs bildete (vgl. Urteil 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 4.2 am Schluss betreffend eines in Rechtskraft erwachsenen Nichteintretens auf ein Rentengesuch und Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. August 2022, IV 2021/72, E. 4).
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Sachverhalt mit dem polydisziplinären MGSG-Gutachten vom 30. April 2021 (IV-act. 331) spruchreif abgeklärt worden ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dessen Beweiswert aus verschiedenen Gründen (siehe insbesondere act. G23).
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, dass verschiedene Berichte behandelnder medizinischer Fachpersonen in den Aktenauszügen des MGSG-Gutachtens fehlen würden und somit nicht berücksichtigt worden seien (act. G23, III.1.1).
Im polydisziplinären Teil des MGSG-Gutachtens wird nachvollziehbar Rechenschaft über die im Rahmen der Begutachtung – nebst den persönlichen Untersuchungen – verwendeten Quellen gegeben, nämlich die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten. Anstelle einer detaillierten Auflistung sämtlicher Dokumente beliessen es die Gutachter bei einem Verweis auf das dem Gutachten am Schluss angehängte Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin (IV-act. 331-5). In Anbetracht dessen, dass das Aktendossier der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits aussergewöhnlich umfangreich war, kann allein in diesem der besseren Lesbarkeit des Gutachtens dienenden Verweis kein Mangel am MGSG-Gutachten erblickt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Gutachten – wie das vorliegende MGSG-Gutachten – zusätzlich die für die Begutachtung relevanten medizinischen Akten auszugsweise wiedergibt (IV-act. 331-6 ff.; zum vom neurologischen MGSG-Gutachter erstellten Aktenauszug siehe IV-act. 331-47 ff.) und den für massgeblich erachteten medizinischen Sachverhalt auf das Wesentliche beschränkt zusammenfasst (siehe hierzu die Zusammenfassung der Krankheitsentwicklung im interdisziplinären Teil IV-act. 331-24 ff.).
Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht konkret dar, welche objektiven Gesichtspunkte bei dem von den MGSG-Gutachtern gewählten redaktionellen Vorgehen zu Unrecht ausser Acht geblieben wären. Zwar trifft es zu, dass die Berichte der Universitätsklinik Balgrist vom 17. Januar 2019 (IV-act. 205-23 ff.), von Prof. Z.__ vom 31. Januar 2019 (IV-act. 237-16 f.) und des Kantonsspitals Graubünden vom 15. März 2019 (IV-act. 376-31 ff.) keine ausdrückliche Erwähnung im MGSG-Gutachten finden. Der orthopädische MGSG-Gutachter gab jedoch unter dem Titel «Aktenauszug» über drei Seiten hinweg den Inhalt der ihm wesentlich erscheinenden Vorakten wieder (IV-act. 331-6 ff.) und zitierte im medizinischen Sachverhalt die Zusammenfassung des RAD (vgl. IV-act. 278), «im weiteren Verlauf [nach der Refixation der autochthonen Rückenmuskulatur und Faszienplastik im Oktober 2018] anhaltende thorakale Schmerzen, Abklärungen in verschiedenen Spezialeinrichtungen. Erwähnt werden Facettengelenksarthrosen BWK 12 LWK 1, eine chronische Schädigung L5 links, degenerative HWS-Veränderungen. ISG Arthropathie. Zuletzt wurde ein Neurostimulator empfohlen» (IV-act. 331-4). Es ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen der MGSG-Begutachtung wesentliche objektive Gesichtspunkte ausser Acht geblieben wären. Aus den drei vom Beschwerdeführer erwähnten Berichten geht jedenfalls nichts hervor, was die von den MGSG-Gutachtern festgestellte medizinische Vorgeschichte als inhaltlich unvollständig erscheinen liesse. Im Bericht der Universitätsklinik Balgrist werden – u.a. gestützt auf diesbezüglich unauffällige Ergebnisse der am 14. Januar 2019 durchgeführten Röntgenuntersuchung (IV-act. 213-25 f.) – keine relevanten Befunde erhoben (Spinalkanal frei, keine Hinweise auf neuroforaminale Kompressionen, höchstens ein leichter Lockerungsraum an den untersten Schrauben sei nicht auszuschliessen). Nichts anderes gilt bezüglich des Berichts des Kantonsspitals Graubünden, insbesondere der darin besprochenen Ergebnisse der durchgeführten bildgebenden Untersuchungen (keine «eindeutigen Lockerungszeichen» und «keine manifeste Instabilität», IV-act. 376-31 ff.). Der von Prof. Z.__ erhobene Befund beschränkt sich auf die Aussage «Operationsnarbe reizlos. Angabe von Schmerzen im Operationsbereich» und einen knappen Hinweis auf das Ergebnis der SPECT-Untersuchung vom 22. Januar 2019 (IV-act. 237-16). Hinzu kommt, dass die Ergebnisse der von der Universitätsklinik Balgrist empfohlenen (IV-act. 205-25), der Beurteilung des Kantonsspitals Graubünden zugrunde liegenden SPECT-Untersuchung vom 22. Januar 2019 im Aktenauszug (IV-act. 331-8) und in der Beurteilung (IV-act. 331-14) Erwähnung finden. Ebenso wurde dem ausführlichen Bericht der Schulthess Klinik vom 25. Februar 2019 (IV-act. 237-18 ff.) und der Beurteilung der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am KSSG vom 3. Dezember 2019 Rechnung getragen (IV-act. 331-52; vgl. dazu auch den Bericht des KSSG vom 29. November 2019, IV-act. 269 f.).
Die vom Beschwerdeführer aufgezählten bildgebenden Untersuchungen (MRI LWS vom 11. April 2019, IV-act. 376-428, MRI Wirbelsäule vom 26. Mai 2020, IV-act. 356-41, Röntgen Ganzkörper ap/seitlich vom 14. Januar 2019, IV-act. 213-24, CT BWS/LWS und MRI ganze Wirbelsäule vom 26. Februar 2021, IV-act. 376-415) brachten im Vergleich zur bisherigen medizinischen Aktenlage, insbesondere zum Bericht der Schulthess Klinik vom 25. Februar 2019, keine neuen Erkenntnisse bzw. keine Hinweise auf einen relevant verschlechterten Gesundheitszustand (zur Röntgenuntersuchung vom 14. Januar 2019 siehe vorstehende E. 2.1.2). Insbesondere die Ergebnisse der radiologischen Untersuchung vom 11. April 2019 (LWS ap und lateral) bestätigten im Vergleich zur SPECT-Untersuchung vom 22. Januar 2019 «stationäre Stellungsverhältnisse». Das «Fremdmaterial sei intakt ohne Lockerungszeichen» (IV-act. 376-430). Die im radiologischen Bericht vom 26. Mai 2020 beschriebene Befundlage (IV-act. 356-41 f.), insbesondere die arthrotischen Veränderungen am LWK 4-5 und LWK 2-3 (je ohne Nachweis einer Neurokompression) bildeten dem Inhalt nach Gegenstand der Beurteilung durch den orthopädischen MGSG-Gutachter, nachdem diese für ihn eine teilweise Erklärung für die Schmerzen bildeten (IV-act. 331-14). Der Beschwerdeführer macht denn auch nichts anderes substanziiert geltend. Betreffend die bildgebende Untersuchung vom 26. Februar 2021 bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden, an ihn persönlich adressierten Bericht der Universitätsklinik Balgrist vom 1. März 2021 (IV-act. 376-414 f.) offenbar erstmals im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereicht hat und dieser damit den MGSG-Gutachtern nicht bekannt sein konnte. Da sich daraus keine zusätzlichen objektiv relevanten Aspekte ergeben, vermag er keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung seinen Leidensdruck ins Feld führt (act. G1, III.1.1 am Schluss), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie sich aus verschiedenen Aussagen medizinischer Fachpersonen ergibt, ist seine Krankheitsüberzeugung weiterhin grösstenteils nicht nachvollziehbar bzw. deckt sich «in keiner Form mit einer medizinischen Lehrmeinung» (so die orthopädischen Experten des KSSG, IV-act. 269-2 oben; siehe auch betreffend die «schwere Wahrnehmungsstörung bezüglich des eigenen Körpers» IV-act. 311-1 unten und zur «Invalidisierungsüberzeugung», IV-act. 331-73; zum sich ungünstig auswirkenden «extremen» Schmerz- sowie ausgeprägten Schon- und Vermeidungsverhalten siehe IV-act. 331-61; vgl. zudem bereits E. 3.4.2 und E. 3.5.1 des Entscheids vom 31. Oktober 2019, IV 2018/123 und IV 2018/153, IV-act. 249). Zudem zeigte der psychiatrische MGSG-Gutachter in damit zu vereinbarender Weise schlüssig auf, dass u.a. die Selbstwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung des Beschwerdeführers mit Fokus auf das Wirbelsäulenleiden beeinträchtigt sind (IV-act. 331-86 Mitte). Ergänzend ist auf das vom internistischen MGSG-Gutachter wahrgenommene äussere Erscheinungsbild hinzuweisen, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen gepflegt wirkenden Mann in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand handle (IV-act. 331-39; zum guten Allgemeinzustand siehe auch IV-act. 331-58 oben). Anlässlich der neurologischen Begutachtung vermochte der Beschwerdeführer sodann ungefähr eine Stunde lang zu stehen, ohne dass dabei Schmerzen angegeben wurden (IV-act. 331-57; zu den vergleichbaren Wahrnehmungen des psychiatrischen MGSG-Gutachters siehe IV-act. 331-81 oben).
Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer insbesondere den orthopädischen und psychiatrischen MGSG-Gutachtern vor, bloss eine undifferenzierte und oberflächliche Anamnese, insbesondere bezüglich der Schmerzsituation, erhoben zu haben (act. G23, III.1.2).
Dieser Vorwurf erweist sich allein schon mit Blick auf die sich über rund vier Seiten erstreckenden anamnestischen Angaben im orthopädischen Teilgutachten (IV-act. 331-9 ff.) als unzutreffend. Den MGSG-Gutachtern war insbesondere bekannt, dass der Beschwerdeführer bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit als «IT-Supporter» (eingehend zum Arbeitsprofil, IV-act. 331-4; detaillierte Angaben zum beruflichen Werdegang finden sich in IV-act. 331-11) arbeitete, seit Jahren an als massiv erlebten Rückenschmerzen leidet, weshalb er sich nicht mehr arbeitsfähig fühle (IV-act. 331-2; siehe auch die im interdisziplinären Teil des MGSG-Gutachtens dargestellte Krankheitsentwicklung, IV-act. 331-24 ff.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit geboten, sich zu seinem Schmerzerleben und dessen Auswirkung auf den Alltag zu äussern, wie die Ausführungen unter «spontane Angaben» sowie «vertiefende Befragung» belegen (IV-act. 331-9). Davon machte er auch Gebrauch, etwa bezüglich der Einschränkungen beim Laufen, Sitzen, Bücken, Heben, Tragen und Schlafen (IV-act. 331-10). Das Pflegen von Hobbys verneinte er (IV-act. 331-11).
Gleiches gilt mit Blick auf die detailliert festgehaltene Anamneseerhebung durch den psychiatrischen MGSG-Gutachter (IV-act. 331-74 ff.), der einen ausführlichen Tagesablauf erhob (IV-act. 331-79 Mitte). Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht konkret auf, welche wesentlichen anamnestischen Angaben zu Unrecht unerwähnt geblieben sind oder dass sich sein gegenüber den SMAB-Gutachtern früher geschildertes Alltagsaktivitätsniveau (siehe hierzu IV-act. 94-25 und 94-40 f.) in der Zeit bis zur Verlaufsbegutachtung relevant verschlechtert hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem vom neurologischen MGSG-Gutachter festgehaltenen Tagesablauf, dass die Alltagsaktivitäten (wie Spaziergänge oder Mithilfe im Haushalt) weiterhin von der gesundheitlichen Situation bestimmt werden (IV-act. 331-56 unten). Sie sind sodann im Wesentlichen identisch geblieben, wie sich dem gegenüber dem psychiatrischen MGSG-Gutachter detailliert geschilderten Tagesablauf (IV-act. 331-79 Mitte) entnehmen lässt. Im Rahmen der Beurteilung des äusseren Erscheinungsbilds (siehe E. 2.2 hiervor sowie IV-act. 331-75 und IV-act. 331-80 f.) machten sich die MGSG-Gutachter ausserdem ein aussagekräftiges Bild über die Selbstpflegefähigkeiten des Beschwerdeführers.
Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers hat sich der psychiatrische MGSG-Gutachter die Schmerzsituation hinreichend schildern lassen. Ihm waren denn auch die Wahrnehmungen des Beschwerdeführers betreffend die Rückenschmerzen, die Instabilität der Wirbelsäule («wie gebrochen, wackelig, wabbelig») und die geklagten neurologischen Ausfälle bekannt (IV-act. 331-76). Zusätzlich zu dieser somatischen Anamneseerhebung widmete der psychiatrische MGSG-Gutachter dem Schmerz- und Instabilitätserleben des Beschwerdeführers während der gesamten Untersuchung ein Augenmerk, wie sich aus folgenden Verhaltensbeobachtungen ergibt: «Darüber hinaus» habe der Beschwerdeführer «während der Untersuchung weder mimisch noch gestisch oder mit Worten quälende Schmerzen» ausgedrückt. «Hingegen weist er mit Worten, mit seiner stehenden Position und mit dem Korsett deutlich auf die erlebte Instabilität der Wirbelsäule hin» (IV-act. 331-81 oben). Abgesehen davon unterzeichnete der psychiatrische MGSG-Gutachter die Konsensbeurteilung mit (IV-act. 331-32), womit er Kenntnis von deren Inhalt, insbesondere den eingehenden Würdigungen der Schmerzen durch seine somatischen Gutachterkollegen hatte (IV-act. 331-25 ff.). Deshalb und weil die Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers medizinisch grösstenteils nicht nachvollzogen werden kann (E. 2.2 hiervor), vermögen die in den übrigen Akten teilweise gravierenderen Schmerzangaben des Beschwerdeführers (siehe hierzu die Hinweise des Beschwerdeführers in act. G23, III.1.2) keine Fragen am psychiatrischen MGSG-Gutachten aufzuwerfen.
Aus der Sicht des Beschwerdeführers ist auch die Befunderhebung durch den orthopädischen MGSG-Gutachter mangelhaft (act. G23, III.1.3).
Ein Mangel an der Befunderhebung durch den orthopädischen MGSG-Gutachter ist nicht ersichtlich. Vielmehr stützt sich diese auf seine eingehend beschriebenen persönlichen Wahrnehmungen und berücksichtigt nicht nur jeden einzelnen Abschnitt der Wirbelsäule, sondern auch den übrigen Bewegungsapparat (IV-act. 331-12 ff.).
Die Aussage des orthopädischen MGSG-Gutachters, die Wirbelsäule stehe im Lot (IV-act. 331-12 unten), deckt sich bei näherer Betrachtung mit der vom Beschwerdeführer für seine Kritik herangezogenen Belegstelle, wird doch auch dort ausgeführt, die Wirbelsäule stehe an sich im Lot (IV-act. 376-32). Im Übrigen beurteilten etwa die orthopädischen Experten des KSSG die Wirbelsäule in der Rückenansicht ebenfalls als «lotrecht» (IV-act. 269-2; zur lotrechten Körperhaltung und zur im Lot stehenden Wirbelsäule siehe auch den Bericht der Schulthessklinik vom 25. Februar 2019, IV-act. 237-19).
Soweit der Beschwerdeführer die vereinzelt in den Akten erwähnte Skoliose im Lendenwirbelsäulenbereich als vom orthopädischen MGSG-Gutachter nicht hinreichend gewürdigt bemängelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es handelt sich um eine «leichtgradige Skoliose» (IV-act. 376-32 unten), der keine erkennbare Bedeutung im Leidensbild beigemessen wurde (siehe etwa IV-act. 376-33), und die etwa in den Berichten der Schulthessklinik vom 25. Februar 2019 (IV-act. 237-19 ff.) oder der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen vom 29. November 2019 (IV-act. 269) ebenfalls keine Erwähnung fand.
Unbegründet ist weiter der Vorhalt des Beschwerdeführers, der orthopädische MGSG-Gutachter habe den Abriss der autochthonen Rückenmuskulatur nicht ausreichend berücksichtigt. Wie sich bereits aus dem Entscheid vom 31. Oktober 2019, IV 2018/123 und IV 2018/153, E. 3.6.1 (IV-act. 249) ergibt und worauf verwiesen wird, war der Abriss der autochthonen Rückenmuskulatur im thorako-lumbalen Wirbelsäulenbereich Folge der von Prof. M.___ am 4. Mai 2018 durchgeführten Operation (siehe hierzu IV-act. 205-12). Nachdem eine erste Folgeoperation am 11. Juni 2018 zur Refixation der autochthonen Rückenmuskulatur (IV-act. 228) nicht nachhaltig erfolgreich gewesen war, wurde im Oktober 2018 ein weiterer operativer Eingriff zu deren Refixation durchgeführt (IV-act. 205-16). Dass danach ein Schaden an der von den operativen Eingriffen betroffenen Muskulatur fortbestanden hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im ausführlichen Bericht der Schulthess Klinik vom 25. Februar 2019, der sich u.a. auf Ergebnisse verschiedener bildgebender Untersuchungsverfahren vom 22. Januar und 25. Februar 2019 stützte, wurde jedenfalls kein entsprechender Befund erhoben und eine «normale Weichteildeckung thorako-lumbal getastet (bei subjektivem Empfinden einer abgewichenen Muskulatur)». Die CT-Untersuchung vom 22. Januar 2019 ergab eine «regelrechte Position der Rückenstreckmuskulatur» und das Bestehen von Auffälligkeiten wurde ebenso wie eine Indikation für einen weiteren Eingriff nachvollziehbar verneint (IV-act. 237-19). Im vom Beschwerdeführer zitierten Bericht von Prof. M.___ vom 30. Januar 2019 wird ein Abriss der autochthonen Rückenmuskulatur weder bei der Diagnostik noch beim Befund erwähnt (vgl. IV-act. 233). Vor diesem Hintergrund betrachtet und weil sich der orthopädische MGSG-Gutachter einleuchtend mit den operativen Eingriffen und dem Bericht der Schulthess Klinik auseinandersetzte (IV-act. 331-4 Mitte, IV-act. 331-8, IV-act. 331-10), überzeugt die von ihm lediglich für die Dauer der postoperativen Rehabilitation bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 331-18). Dies gilt umso mehr, als er die operativen Eingriffe in die Diagnose einbezog (IV-act. 331-15) und – wie bereits die Experten der Schulthess Klinik (IV-act. 237-19) – die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten thorako-lumbalen Schmerzen vom Ausmass her nicht mit objektiven pathologischen Befunden zu erklären vermochte (IV-act. 331-17).
Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, der orthopädische MGSG-Gutachter habe zu Unrecht auf bildgebende Untersuchungen verzichtet (act. G23, III.1.3).
Zunächst ist festzuhalten, dass der orthopädische MGSG-Gutachter radiologische Untersuchungen durchzuführen beabsichtigte. Gemäss dessen Ausführungen scheiterte die Vornahme dieser Untersuchungen jedoch am «sehr unkooperativen» Verhalten des Beschwerdeführers (IV-act. 331-18 unten; siehe auch IV-act. 331-14 oben). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, er habe aufgrund der schon am Vormittag absolvierten internistischen Untersuchung und der Anreise derart starke Beschwerden gehabt, dass ihm die volle (orthopädische) Untersuchung nicht mehr zumutbar gewesen sei (act. G23, III.1.3, S. 8 unten). Die Frage, ob die Ablehnung der radiologischen Untersuchungen durch den Beschwerdeführer Ausdruck mangelhafter Kooperationsbereitschaft ist, kann letztlich offenbleiben, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Entscheidend ist, dass sich der orthopädische MGSG-Gutachter im Zeitpunkt seiner Begutachtung am 5. August 2020 auf zahlreiche noch ausreichend zeitnahe bildgebende Untersuchungsergebnisse stützen konnte. So lagen seiner Beurteilung namentlich die Resultate nicht nur der im Oktober 2018 durchgeführten MRI der BWS und LWS (IV-act. 331-8 und IV-act. 331-16 unten), sondern auch des Spect-CT der LWS vom 22. Januar 2019 sowie der von der Schulthess Klinik am 25. Februar 2019 durchgeführten Untersuchungen zugrunde (IV-act. 331-8; siehe zu diesen Untersuchungen IV-act. 237-19). Hinzu kommt, dass auch die Experten des KSSG im Bericht vom 29. November 2019, u.a. gestützt auf Ergebnisse der am 17. Juni 2019 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen, keine relevanten objektive Befunde erhoben (IV-act. 269-2). Nichts anderes gilt mit Blick auf den Bericht zur am 26. Mai 2020 an der BWS und LWS durchgeführten MRI-Untersuchung. Darin wurde insbesondere weder eine Neurokompression noch ein Hinweis auf eine Lockerung des Materials festgestellt (IV-act. 317-13). Unter diesen Umständen und weil keine Hinweise für einen seither eingetretenen verschlechterten Gesundheitszustand bestehen, stellt es keinen Mangel dar, dass der MGSG-Gutachter schliesslich auf aktuellere bildgebende Zusatzuntersuchungen verzichtete.
Einen zusätzlichen Mangel am MGSG-Gutachten erblickt der Beschwerdeführer auch in der zu langen Bearbeitungsfrist. Es sei sodann veraltet und basiere nicht mehr auf einer aktuellen Aktenlage (act. G23, III.1.4).
Vorweg ist klarzustellen, dass der Vorwurf der langen Bearbeitungsfrist auf den Beschwerdeführer selbst zurückfällt: Die langwierige Verzögerung der neurologischen und psychiatrischen Begutachtung ist einzig auf die mit objektiven Gründen nicht erklärbare (siehe IV-act. 302, IV-act. 311-1 und IV-act. 320), während Monaten von ihm gezeigte Verweigerungshaltung zurückzuführen. Die neurologische sowie die psychiatrische Begutachtung konnten deshalb erst am 20. Januar 2021 bzw. 3. März 2021 (IV-act. 331-66 oben) durchgeführt werden.
Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung besteht auch kein Anlass zur Vermutung, das MGSG-Gutachten sei im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung veraltet gewesen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich, insbesondere seit der orthopädischen Begutachtung vom 5. August 2020, verschlechtert hätte. Vielmehr ergeben sich aus dem sich auf Untersuchungen vom 20. Januar 2021 stützenden neurologischen Teil des MGSG-Gutachtens, in dem ebenfalls die Wirbelsäulenbeurteilung im Fokus stand, keine Hinweise auf eine seit dem 5. August 2020 eingetretene Verschlechterung (IV-act. 331-43 ff.).
Am psychiatrischen Teil des MGSG-Gutachtens kritisierte der Beschwerdeführer, es enthalte weder nachvollziehbare Schlussfolgerungen noch eine plausibel begründete Veränderung des psychischen Gesundheitszustands (act. G23, III.1.5).
Der psychiatrische MGSG-Gutachter gab den Inhalt der Beurteilung des psychiatrischen SMAB-Gutachters eingehend wieder (IV-act. 331-69 ff.), setzte sich damit auseinander und begründete einlässlich sowie nachvollziehbar seine davon abweichende Würdigung (IV-act. 331-89 f. und IV-act. 331-3 f.), insbesondere weshalb er die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht (mehr) als erfüllt erachtete (IV-act. 331-86 f.). Ein Mangel ist nicht ersichtlich.
Wie bereits aus vorstehenden E. 2.2 und E. 2.6.1 eindrücklich hervorgeht, ist der Umfang des vom Beschwerdeführer geklagten Leidensdrucks aus medizinischer Sicht grösstenteils nicht nachvollziehbar, wie u.a. der psychiatrische MGSG-Gutachter einlässlich und schlüssig begründete (IV-act. 331-86) und der RAD-Arzt Dr. S.___ in der Stellungnahme vom 23. Februar 2023 ausführte (IV-act. 357-4). Des Weiteren verschaffte sich der psychiatrische MGSG-Gutachter ein aussagekräftiges Bild über den beruflichen Werdegang und die Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers (IV-act. 331-77 ff.; siehe auch E. 2.3.2 hiervor; zur gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers siehe act. G23, III.1.5.b).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Beurteilung des psychiatrischen MGSG-Gutachters handle es sich im Vergleich zum SMAB-Gutachten lediglich um eine andere Beurteilung (act. G23, III.1.5.c), zielt ins Leere. Denn im Rahmen der Prüfung einer Neuanmeldung ist – nicht anders als im Revisionsverfahren – bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands der Rentenanspruch in tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Dies hat der psychiatrische MGSG-Gutachter in einer überzeugend begründeten Weise im Rahmen des ihm zustehenden subjektiven Interpretationsspielraums getan. Seine Beurteilung leuchtet umso mehr ein, als der orthopädische MGSG-Gutachter – anders als noch der orthopädische SMAB-Gutachter (siehe hierzu IV-act. 94-32) – dem objektivierbaren Wirbelsäulenschaden eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Wirkung beimass. Insgesamt wird denn auch mit dem MGSG-Gutachten keine wesentlich verbesserte Arbeitsfähigkeit bescheinigt, sondern lediglich die Ursache für deren Beeinträchtigung vom psychischen zum orthopädischen Pol hin verschoben.
Die Kritik des Beschwerdeführers am MGSG-Gutachten erweist sich insgesamt als nicht stichhaltig und dieses erfüllt sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 134 V 231 E. 5.1): Es ist für die streitige Verlaufsbeurteilung umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben, berücksichtigt und würdigt die geklagten Beschwerden. Die darin ausführlich begründeten Schlüsse leuchten ein, wie sich auch aus den RAD-Stellungnahmen vom 3. Mai 2021 (IV-act. 332) und vom 23. Februar 2023 (IV-act. 357) ergibt. Deshalb ist darauf abzustellen, zumal die Akten keine schlüssig begründete abweichende Verlaufsbeurteilung mit einer höheren Arbeitsunfähigkeitsschätzung enthalten. Aufgrund des spruchreif erstellten Sachverhalts ist auf weitere Abklärungen zu verzichten.
Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre MGSG-Gutachten ist für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum der postoperativen Rehabilitation von Mai bis Dezember 2018 – über eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ideal leidensangepasste Tätigkeiten verfügt (IV-act. 331-29).
Ein befristeter Rentenanspruch für die von Mai bis Dezember 2018 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit fällt allein schon aufgrund des frühest möglichen Rentenbeginns nach Art. 29 Abs. 1 IVG ausser Betracht (siehe hierzu vorstehende E. 1.2), selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers der bereits in der Replik vom 28. Januar 2019 geltend gemachte verschlechterte Gesundheitszustand (IV-act. 203-6 ff.) – anstelle des Gesuchs vom 7. März 2019 (IV-act. 208 f.) – als Neuanmeldung betrachtet würde.
Auf der Grundlage einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Es kann für die Berechnung des Invaliditätsgrads, insbesondere die Bestimmung des Invalideneinkommens, auf die weiterhin unverändert geltenden Überlegungen gemäss E. 4 des Entscheids vom 31. Oktober 2019, IV 2018/123 und IV 2018/153 (IV-act. 249), verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass der Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz verwerten kann (IV-act. 331-29). Gemäss jahrelanger konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde deshalb der vom Beschwerdeführer geforderte Teilzeitabzug (act. G1, III.3.1) von vornherein ausser Betracht fallen (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1, 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4 und 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.3 je mit Hinweisen). Ein Tabellenlohnabzug von mehr als 10 % ist jedenfalls nicht geschuldet.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Gerichtskosten von Fr. 600.-- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen. Sie sind vom vollständig unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb sich Ausführungen zur von seinem Rechtsvertreter eingereichten Honorarnote (act. G23.2) erübrigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP