Entscheid vom 9. November 2023
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2023/7
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin hielt am 12. Mai 2023 (act. G 8) an ihren Ausführungen fest.
Erwägungen
Angefochten ist die Verfügung vom 3. Januar 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch der Beschwerdeführerin vom 17. März 2020 abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin lässt im Hauptstandpunkt eine Rückweisung zur Oberbegutachtung beantragen, subeventuell Rentenleistungen. Streitgegenstand bildet daher ihr allfälliger Rentenanspruch. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn einer ungenügenden Begründung der Verfügung ist nicht festzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Einwand und zu den unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen geäussert und festgehalten, aus der Stellungnahme der behandelnden Ärzte ergebe sich kein medizinischer Sachverhalt, der im Gutachten nicht berücksichtigt worden wäre. Sie hat weiter begründet, weshalb sie auf die Einschätzung im Gutachten abgestellt hat, nämlich weil sie nachvollziehbarer erscheine als die andere Einschätzung desselben Sachverhalts in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2022. Diese Begründung ist ausreichend.
Vorliegend sind, da ein allenfalls vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu beurteilen ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). - Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Die allgemeininternistische Gutachterin hat die beklagten Beschwerden, eine Belastungsdyspnoe und die noch bestehenden Refluxbeschwerden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen. Sie hat geschlossen, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-act. 112-42). Ein Anhaltspunkt für einen relevanten Zweifel an dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung besteht nicht.
Die orthopädische und die neurologische Begutachtung haben Folgendes ergeben: Der orthopädische Gutachter hat aufgrund seiner umfassenden Untersuchung festgehalten, relevante Einschränkungen seien nicht nachzuweisen. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien aus orthopädischer Sicht nicht zu erklären (vgl. IV-act. 112-52). Er schloss demnach, sie sei diesbezüglich in der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt, selbst die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die als angepasst gelte, könne sie ausüben. Er umschrieb nachvollziehbar eine für sie adaptierte Tätigkeit. Möglich seien Tätigkeiten mit bis zu mittelschwerer körperlicher Belastung, aber nicht Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten mit der Notwendigkeit einer häufigen Rotation der Halswirbelsäule (vgl. IV-act. 112-52 f.). Der neurologische Gutachter hat bei der Untersuchung eine freie Beweglichkeit des Kopfes und keine klinisch-neurologisch nervalen Dehnungszeichen vorgefunden. Auch Hinweise auf eine Rückenmarksläsion oder auf eine periphere-nervale Kompression haben sich nach seiner Beurteilung nicht ergeben. Den neurologischen Untersuchungsbefund hat der Gutachter insgesamt als regelrecht beurteilt. Er hat nachvollziehbar festgehalten, Belege für eine neurologische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Fähigkeiten und Ressourcen der Beschwerdeführerin hätten sich bei der Befragung und Untersuchung nicht ergeben und seien auch nicht aktenkundig. Der gutachterliche Verzicht auf die Erhebung einer aktuellen Bildgebung (etwa MRI-Befunde) von der HWS kann als gerechtfertigt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerden bereits seit langem beklagt. Den Gutachtern hat ein Bericht der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 11. Februar 2021 (IV-act. 62) vorgelegen, laut dem mehrfach radiologische Abklärungen stattgefunden hatten, die keinen signifikanten Befund ergeben hatten. Die Befunde sind gemäss diesem Bericht im Vergleich zu den Voruntersuchungen stationär geblieben und haben keine behandlungsbedürftigen Auffälligkeiten gezeigt. Der orthopädische Gutachter hat festgehalten, das decke sich mit den körperlichen Befunden ohne Funktionsdefizit und ohne neurologische Auffälligkeiten bei der orthopädischen Begutachtung (vgl. IV-act. 112-52; vgl. auch die Gesamtbeurteilung IV-act. 112-7). Damit ist von ausreichenden Begutachtungen in orthopädischer und neurologischer Disziplin auszugehen, deren Ergebnisse nachvollziehbar begründet sind.
Die Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP hat unter dem Titel der Diagnosen festgestellt, insgesamt habe sich bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung gezeigt, die vorwiegend die Aufmerksamkeits- und die verbal-mnestischen Funktionen betreffe (vgl. IV-act. 112-76 Ziff. 6.3).
Sie hat aber festgehalten, an der Validität der Daten sei zu zweifeln (vgl. IV-act. 112-76 Ziff. 6.3 und Ziff. 8.1). Das hat sie damit begründet, dass unter Einbezug aller relevanten Kriterien zur Konsistenzprüfung eine nicht authentische Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin wahrscheinlich sei (vgl. IV-act. 112-75 Ziff. 6.1). Bei der früheren "neuropsychologische(n)" (richtig: psychodiagnostischen) Untersuchung vom 23. Februar 2021 (Berichtsdatum) hätten sich ähnliche Resultate gezeigt, und zwar bei ebenfalls auffälliger Performanzvalidierung (vgl. IV-act. 112-75). Die Ergebnisse eines bei der neuropsychologischen Begutachtung zweimal durchgeführten Performanzvalidierungsverfahrens haben unter dem Normbereich gelegen. Sie haben jedoch nicht im Bereich der Zufallswahrscheinlichkeit gelegen und die Resultate in einem weiteren eingebetteten Verfahren sind unauffällig gewesen (vgl. IV-act. 112-75). Im Bericht vom 23. Februar 2021 (IV-act. 67) über die genannte psychodiagnostische Untersuchung vom 19. Februar 2021 hat die durchführende Psychotherapeutin dargelegt, ein Validierungstest habe eine Auffälligkeit bzw. Hinweise für eine eingeschränkte Interpretation der Befunde gezeigt. Ursache könnte eine Konzentrationseinbusse sein. Eine Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. IV-act. 67-4 f.). Zeitweise seien parathyme Reaktionen aufgetreten (vgl. IV-act. 67-5). Weitere Untertests mit Kontrollskalen hatten auch damals keine Hinweise für eine Aggravation ergeben (vgl. IV-act. 67-4). Demnach sind bei beiden Untersuchungen in der Validierung auffällige und unauffällige Ergebnisse beschrieben worden. Weiter hat die neuropsychologische Gutachterin aber festgehalten, dass sich Inkonsistenzen zwischen dem Untersuchungsverhalten und den Testresultaten sowie zwischen Tests, welche dasselbe messen würden, gezeigt hätten. Bei der Symptomvalidierung hätten sich bei den genuinen wie bei den Pseudo-Beschwerden erhöhte Werte gezeigt, die auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung hinwiesen (vgl. IV-act. 112-75). Diese Einschätzungen stammen von der Gutachterin auf dem Gebiet der Neuropsychologie und sind als stichhaltig zu betrachten, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Begutachtung lege artis erfolgt ist.
Bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Fähigkeiten hat die neuropsychologische Gutachterin des Weiteren zwar darauf hingewiesen, dass unklar sei, inwiefern es bei der Beschwerdeführerin tatsächlich zu Aufmerksamkeitseinbussen bzw. zu einer verringerten Ausdauer und zu einer reduzierten Belastbarkeit gekommen sei und inwiefern das verbale Gedächtnis tatsächlich vermindert sei (vgl. IV-act. 112-76 Ziff. 7). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht wegen Zweifeln an der Validität der Untersuchungsergebnisse nicht beurteilbar (vgl. IV-act. 112-76 Ziff. 8.1). Bei der Umschreibung der Merkmale einer für die Beschwerdeführerin optimal angepassten Arbeit, wie sie für die Invaliditätsbemessung relevant ist, hat die Gutachterin jedoch festgehalten, der Beschwerdeführerin sollte die Ausübung einfacher Routinetätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsleistung, die Ausdauer und die verbale Aufnahmefähigkeit aus neuropsychologischer Sicht möglich sein, sofern das aus somatischer und psychiatrischer Sicht zumutbar sei. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass genauere Angaben aufgrund der möglicherweise nicht validen Untersuchungsergebnisse nicht zu treffen seien. Die Antworten zur Präsenzzeit und zur Leistungseinschränkung sowie zur Arbeitsfähigkeit würden entfallen (vgl. IV-act. 112-77).
Die neuropsychologische Gutachterin hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Alltag einfache Planungsaufgaben selber ausführen könne und selbständig sei (vgl. IV-act. 112-76). Sie hat wie die übrigen Gutachter Angaben zum Tages- und Wochenablauf und zu den geklagten Beschwerden erfragt (vgl. IV-act. 112-71 f.). Die Beschwerdeführerin hat u.a. angegeben, dass sie die Rechnungen per E-Banking bezahle. Auto fahre sie nur noch kurze Strecken, da sie rasch Nackenschmerzen bekomme (vgl. IV-act. 112-71 f., vgl. auch IV-act. 112-38; bzw. Angabe bei der neurologischen Begutachtung, sie könne ein Fahrzeug problemlos führen, vgl. IV-act. 112-60). Die Gutachterin hat zudem bei der Begutachtung beobachtet, dass die Beschwerdeführerin an der mehr als zweistündigen neuropsychologischen Untersuchung (nach einer dreistündigen Anreise) problemlos teilgenommen hat (vgl. IV-act. 112-73 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin habe zweimal eine kurze Pause eingelegt und am Ende über eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit und einsetzende Nackenschmerzen berichtet (vgl. IV-act. 112-73). Antrieb, Arbeitstempo und Ausdauer sind aber (bei der Begutachtung) adäquat gewesen (vgl. IV-act. 112-73).
Im Übrigen ist im Bericht des Psychiatrie-Zentrums B.___ vom 23. Februar 2021 über die psychodiagnostische Untersuchung immerhin davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin in einem wohlwollenden Klima, d.h. wenigstens an einer ideal adaptierten, also möglichst reizarmen, kognitiv wenig herausfordernden Arbeitsstelle, zufriedenstellende Leistungen erbringen werde (unter Zeitdruck oder Stresserleben hingegen eine mangelhafte Leistung). Gut zu prüfen sei allerdings, ob sie den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes gewachsen sei (vgl. IV-act. 67-5).
Weil die psychiatrische Begutachtung, welche die neuropsychologischen Ergebnisse mitberücksichtigt hat (vgl. IV-act. 112-28), keine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben hat (vgl. Mini-ICF-APP, IV-act. 112-31), rechtfertigen weder der im neuropsychologischen Gutachten benannte Zweifel an der Validität der Beschwerdeschilderung noch der Hinweis auf eine Unklarheit über die tatsächlichen neuropsychologischen Beeinträchtigungen eine Wiederholung der neuropsychologischen Abklärung. Eine ergänzende Abklärung ist nicht erforderlich. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, bei einer erneuten Begutachtung angemessen mitzuwirken, erübrigt sich demnach.
Der psychiatrische Gutachter hat keine Konzentrationsstörungen und auch keine typisch schizophrene Symptomatik wahrnehmen können. Er hat festgehalten, eine depressive Stimmung habe sich verhaltensmässig nicht abgebildet. Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung hätten sich nicht finden lassen. Eine Depression bestehe sicherlich nicht, ebenso wenig eine chronische Schmerzstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht zu erklären, weshalb das berufliche Eingliederungstraining gescheitert sei (vgl. IV-act. 112-30). Eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, auch während der stationären Behandlungen nicht (vgl. IV-act. 112-32).
Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Diagnose einer Schizophrenie sei (im Rahmen der Behandlung) wiederholt erhoben und belegt worden. Ob durch die Medikamenteneinnahme oder die Therapie die Symptome so verändert worden seien, dass die ursprüngliche Diagnose von den Gutachtern nicht habe erhoben werden können, sei im Rahmen der beantragten Oberexpertise zu prüfen. Das Psychiatrie-Zentrum B.___ hat am 26. März 2020 angegeben, vermutlich schon seit einigen Jahren bestehe bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie. Am 19. April 2021 hat es dann von der Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (DD paranoide Schizophrenie) berichtet. Die Klinik D.___ hat zwar festgehalten, eine abschliessende Klärung der Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie sei wegen der kurzen Beobachtungszeit nicht möglich gewesen. Nach dem immerhin drei Wochen dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin hat sie am 6. März 2020 aber keine solche Diagnose gestellt, sondern eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) diagnostiziert. Der psychiatrische Gutachter dagegen hat sich diesbezüglich in diagnostischer Hinsicht klar geäussert und festgehalten, eine typisch schizophrene Symptomatik sei weder wahrnehmbar noch erfragbar gewesen. Auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis habe nichts hingedeutet. Auch auf paranoide Denkinhalte habe es keine Hinweise gegeben. Diese gutachterlichen Angaben zum Befund sind stichhaltig. Auch im neuropsychologischen Gutachten ist festgestellt worden, eine akute psychotische Symptomatik oder eine Residual- oder ausgeprägte Negativsymptomatik bei möglicher paranoider Schizophrenie sei nicht beobachtet worden. Die neuropsychologische Gutachterin hat festgehalten, eine solche Symptomatik müsste genauer exploriert werden, doch müsste sie in einem erheblichen Ausmass vorliegen, um so schwere kognitive Einschränkungen in den Aufmerksamkeitsleistungen zu verursachen (vgl. IV-act. 112-75 f.). Der psychiatrische Gutachter hat die neuropsychologische Begutachtung mitbeurteilt (vgl. IV-act. 112-28). Er hat des Weiteren festgehalten, der von der Beschwerdeführerin geschilderte Lebensverlauf spreche gegen eine manifeste Persönlichkeitsstörung und gegen eine Schizophrenie (vgl. IV-act. 112-29). Dass eine Erkrankung an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (DD paranoide Schizophrenie), wie vom Psychiatrie-Zentrum im März 2020 vermutet, bereits seit einigen Jahren bestanden haben soll, erscheint denn auch wenig plausibel, ist die Beschwerdeführerin doch in diesen dem Bericht vorangegangenen Jahren stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne dass ein schizophrener bzw. schizoider Gesundheitsschaden aktenkundig geworden wäre. Die gutachterliche Beurteilung dagegen ist überzeugend. In psychiatrischer Behandlung steht die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben zudem erst seit dem 7. Oktober 2019.
Des Weiteren hat sich der RAD am 13. Dezember 2022 mit der Begründung der betreffenden Diagnose (bzw. Differenzialdiagnose) der behandelnden Ärzte und namentlich mit der Stellungnahme des Psychiatrie-Zentrums vom 8. Dezember 2022 auseinandergesetzt, indem er die beschriebenen Befunde im Einzelnen mit Blick auf die fragliche Diagnose medizinisch gewürdigt hat (vgl. IV-act. 132-2 f.). Insbesondere hat er dabei die Ausführungen im Gutachten zur möglichen Residual- oder ausgeprägten Negativsymptomatik und zu ihrem Ausmass, das bei so schweren kognitiven Einschränkungen in den Aufmerksamkeitsleistungen zu erwarten wäre, übernommen und somit nachvollziehen können. Er hat für unwahrscheinlich gehalten, dass dem psychiatrischen Gutachter eine so schwere Symptomatik nicht aufgefallen wäre (vgl. IV-act. 132-2). Das ist nachvollziehbar. Mit den diagnostischen Einwänden, die von der Psychiatrie St. Gallen (Dr. C.___) in der ärztlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2023 (vgl. act. G 6.1) wiederholt worden sind, hat sich der RAD in seiner Beurteilung vom 13. Dezember 2022 bereits auseinandergesetzt. Er hat begründet, dass aus fachärztlicher Sicht die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Symptomen nicht nachvollziehbar seien. Zu Recht hat er auch darauf hingewiesen, dass die fragliche Diagnose bei der Begutachtung bereits geprüft (und nicht bestätigt) worden sei.
Des Weiteren hat die Psychiatrie St. Gallen in der Stellungnahme vom 3. Mai 2023 (act. G 6.1) sinngemäss geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe mangels des erforderlichen Vertrauensverhältnisses in der Begutachtungssituation nicht über ihre paranoiden Ängste gesprochen. Selbst im vertrauten Umfeld (der Behandlung) falle es ihr nämlich phasenweise schwer, über ihre Ängste, ausgelöst zum Beispiel durch die Halluzinationen, zu sprechen. Dem psychiatrischen Gutachter haben indessen auch die Berichte der behandelnden Ärzte, darunter etwa der Bericht der Klinik D.___ mit der Diagnose einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), vorgelegen, so dass sich seine Beurteilung auf vollständige Kenntnisse hat stützen können. Diesbezüglich ergibt sich somit kein Anhaltspunkt für eine ungenügende Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens. Inwiefern sich aus dem Hinweis der Psychiatrie St. Gallen, laut dem behandelnde Ärzte sich als Anwälte ihrer Patienten auf gesundheitlicher Ebene verstehen sollten, allenfalls ein Zweifel am auch von behandelnden Stellen zu erwartenden Ausmass an Objektivität ergibt, kann daher offen bleiben. Das psychiatrische Gutachten bietet bezüglich der diagnostischen Angaben keinen Anhaltspunkt für einen Zweifel am Beweiswert.
Die Beschwerdeführerin lässt ferner vorbringen, mit der im psychiatrischen Gutachten vorgenommenen Gegenübertragung sei (sc. unzulässigerweise) ein Anteil des Gutachtens (bzw. des Gutachters) in die Beurteilung eingeflossen. Das könne zu Verzerrungen und ungültigen Resultaten führen. Der psychiatrische Gutachter hat festgehalten, die Beschwerdeführerin habe in der Gegenübertragung nicht psychisch krank gewirkt und habe keinen Leidensdruck vermittelt (vgl. IV-act. 112-30). Ein Grund zur Beanstandung der Begutachtung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Begutachtung nicht lege artis erfolgt wäre. Das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung hat daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich. Hieran ändern die Einwände der behandelnden Ärzte nichts.
Im psychiatrischen Gutachten ist ausgeführt worden, im Bericht des Schmerzzentrums am Kantonsspital St. Gallen vom 17. März 2021 (IV-act. 49-4) sei (wie vom RAD) die Vermutung einer motivationalen Komponente geäussert worden (vgl. IV-act. 112-30). Dieser sei beizupflichten. Im genannten Bericht des Schmerzzentrums ist darauf hingewiesen worden, dass möglicherweise eine Diskrepanz zwischen dem Auftreten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation (sie habe motiviert und wenig eingeschränkt gewirkt) und dem Auftreten in einer Belastungserprobung (wie beim E.) bestehe. Im Aufbautraining beim E. ist die Beschwerdeführerin zwar ebenfalls als motiviert, sehr gut mitarbeitend und sehr zuverlässig beschrieben worden. Im Schlussbericht ist zudem festgehalten worden, innert drei Monaten sei ihr dank regelmässigen kleinen Pausen eine Steigerung und ein stabiles Einhalten eines Pensums von 80 % gelungen (vgl. IV-act. 45-2). Die beim Aufbautraining gezeigte Leistung ist aber im Ergebnis nicht messbar (d.h. also minimal) gewesen (vgl. IV-act. 45-2). Eine medizinische (namentlich psychiatrische) Erklärung ist dafür jedoch nicht gefunden worden.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der Begutachtung sei ungenau vorgegangen worden. So sei festgehalten worden, sie habe berichtet, dass sich bei ihr - mutmasslich nach einem Unfallereignis - ein Schmerzsyndrom entwickelt habe. Mit dieser Formulierung im psychiatrischen Gutachten ist indessen lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beschwerdeführerin selbst angenommen hat, das Schmerzsyndrom habe sich nach dem Unfall entwickelt. Angesichts der umfassenden Befunderhebung in orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer (samt neuropsychologischer) Hinsicht ist nicht von einer mangelnden Sorgfalt oder einer ungenügenden Abklärung von Unfallfolgen auszugehen.
Gemäss dem SMAB-Gutachten besteht polydisziplinär der Konsens, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Erwerbstätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. IV-act. 112-9 Ziff. 4.5). Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus Sicht aller beteiligten Fachgebiete zu keinem Zeitpunkt (selbst nicht während der stationären Behandlungen) verifiziert werden (vgl. IV-act. 112-9 Ziff. 4.6).
Bei den oben dargelegten Gegebenheiten ist zusammenfassend darauf abzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit, wie sie für die Invaliditätsbemessung allein massgebend ist, nicht eingeschränkt ist und es auch in der Zeit vor der Begutachtung (d.h. in der Zeit ab dem potentiellen Rentenbeginn) nicht gewesen ist (vgl. IV-act. 112-9).
Eine für die Beschwerdeführerin adaptierte Tätigkeit setzt gemäss dem Gutachten voraus, dass Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit häufiger Rotation der Halswirbelsäule zur Vermeidung der rezidivierend auftretenden Beschwerden an der Halswirbelsäule möglichst vermieden werden sollten (vgl. IV-act. 112-9). Die qualitativen Arbeitsfähigkeitskriterien im neuropsychologischen Teil des Gutachtens beziehen sich zudem auf einfache Routinearbeiten ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsleistung und an die Ausdauer sowie an die verbale Aufnahmefähigkeit (z.B. ohne stets wechselnde Instruktionen; vgl. IV-act. 112-77). Diese Voraussetzungen schränken die Auswahl der verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin ein. Sie sind aber nicht so erheblich, dass sie eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem nach Art. 16 ATSG massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschlössen. Denn ein solcher Arbeitsmarkt weist, was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, einen Fächer verschiedenster, also auch für die Beschwerdeführerin adaptierter Tätigkeiten auf (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1). Das Invalideneinkommen ist daher anhand der Durchschnittseinkommen gemäss den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2022, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 278, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE) zu bemessen. Bestehen aber im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg verwerten könnte, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Die Höhe des Abzuges ist nach Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). Ein solcher Abzug wird nach der Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichts berücksichtigt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten könnte wie eine gesunde im selben Pensum tätige Person. Das trifft zu, wenn eine versicherte Person nur einen unterdurchschnittlichen ökonomischen Mehrwert generieren kann oder die indirekten Lohnkosten oder die Lohnnebenkosten überdurchschnittlich hoch sind. Denn bei solchen Gegebenheiten ist damit zu rechnen, dass ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber seine dadurch bewirkte "Einbusse" auf die arbeitnehmende Person überwälzen wird, indem er ihr keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2022, IV 2020/194 E. 3.5). Wegen der Benachteiligung der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt ist vom Tabellenlohn ein Abzug von (maximal) 10 % angemessen. Vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hat sie als (angelernte) Produktionsmitarbeiterin gemäss dem IK-Auszug im Vergleich zum Tabellenlohn als solchem überdurchschnittlich verdient. Im Jahr vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vom Oktober 2019, also im Jahr 2018, hat sie ein Einkommen von Fr. 59'086.-- gehabt, während der Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, also des Kompetenzniveaus 1, von Frauen damals bei Fr. 54'681.-- lag. Im hypothetischen Gesundheitsfall würde die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin oder wieder ein ähnlich hohes Valideneinkommen erzielen können. Nach Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 49'213.--. Allein aus diesen erwerblichen Verhältnissen ergibt sich demnach ein invaliditätsbedingter Erwerbsausfall von rund 17 %, der aber die rentenbegründende Höhe von 40 % nicht erreicht. Dasselbe gilt, wenn das Valideneinkommen wegen der schwankenden Einkommen der Beschwerdeführerin aufgrund eines Durchschnitts der Beträge der letzten vier Jahre (einschliesslich 2019 mit Fr. 61'031.--) bestimmt wird. Der Durchschnitt stellt sich auf Fr. 61'130.--. Im Vergleich zu dem um 10 % herabgesetzten Tabellenlohn im Jahr 2019 von Fr. 55'222.--, also zu Fr. 49'700.--, ergibt sich im Einkommensvergleich diesfalls ein Ausfall von rund 19 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP/SG; sGS 951.1). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei vollem Unterliegen nicht.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP