Entscheid vom 11. Dezember 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2023/69
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des IVG und IVV in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Demnach sind die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar, da die angefochtene Verfügung einen unter Geltung des neuen Rechts entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand hat (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Diese werden nachfolgend in der neuen Fassung zitiert.
Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Art. 16 ATSG (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Der Beweiswert von internen RAD-Stellungnahmen hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Auf ihr Ergebnis kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Diesfalls ist ein Gutachten im Verfahren nach Art. 44 ATSG einzuholen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 21. September 2022, 8C_23/2022, E. 4.2.2., und vom 4. November 2021, 9C_127/2021, E. 2.2.2).
Der Beschwerdeführer wurde ab November 2022 wegen zunehmendem Schwindel bzw. Benommenheitsgefühl sowie Gangstörungen abgeklärt. Nach ergebnisloser kardiologischer (Bericht Dr. D.___ vom 9. November 2022, IV-act. 58-13) und neurologischer Untersuchung (Bericht Prof. E.___ vom 15. November 2022, IV-act. 58-14 ff.) zeigten sich im MRI Neurocranium vom 18. Januar 2023 keine eindeutigen Hinweise für eine Neuroborreliose (IV-act. 58-17 f.). Med. pract. C.___ hielt im Bericht vom 18. Januar 2023 fest, neu dazu gekommen seien letztlich unklare Schwindelbeschwerden, eine Gangunsicherheit, am ehesten multifaktoriell begründet, sowie Arthritiden der MCP-Gelenke II - V links. Im Wesentlichen bestünden immer noch dieselben Symptome, wobei die eigentlichen Schmerzen weniger geworden seien, jedoch ein ausgeprägtes Unsicherheitsgefühl im (Sinne einer) Gangstörung geblieben sei. Zudem bestünden Schmerzen und Schwellungen der MCP-Gelenke II - V links, teils mit Steifigkeit der ganzen linken Hand. Als mögliche Ursache der Gelenkbeschwerden sei eine mögliche Borreliose diagnostiziert worden, welche auch die Schwindelattacken und die Gangunsicherheit erklären könnte. Diesbezüglich sei die Wirkung der aktuellen antibiotischen Behandlung abzuwarten (IV-act. 58-2). Daraufhin bestätigte der RAD im Rahmen der Rentenprüfung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungsminderung in leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in Wechselposition sitzend, stehend, gehend, nicht auf Leitern, Gerüsten, an ungesicherten Arbeitsplätzen, auf unebenem oder abschüssigem Untergrund, nicht in kniender, kauernder oder hockender Zwangsposition sowie ohne Schläge oder Vibrationen. Zu den neu aufgetretenen Schwindelbeschwerden führte der RAD-Arzt entsprechend den vorliegenden medizinischen Berichten (IV-act. 58-16 ff.) aus, für diese gebe es keine neurologische zentrale oder periphere Erklärung. Eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit wäre auch bei dem lediglich sporadisch auftretenden Schwindel ausführbar (Stellungnahme vom 26. Januar 2023, IV-act. 59-2 f.).
Der RAD-Arzt hat die vorhandenen medizinischen Akten gewürdigt und als für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnosen eine Ansatztendinitis der Achillessehne links sowie den Zustand nach Implantation einer Knie-Teilprothese bei Valgusgonarthrose berücksichtigt (Stellungnahme vom 30. Mai 2022, IV-act. 51). Erstere verursachte im Zeitpunkt des Assessments vom 22. Juli 2022 nach Angabe des Beschwerdeführers selbst keine Beschwerden mehr (IV-act. 54-3) und med. pract. C.___ führte die Diagnose im Verlaufsbericht vom 18. Januar 2023 nicht mehr auf (IV-act. 58-1). Der RAD bzw. die Beschwerdegegnerin haben bezüglich der Entwicklung der Schwindel- und Gangbeschwerden nach der Antibiotikatherapie keine weiteren Abklärungen mehr vorgenommen. Zu den Beschwerden an den Fingern der linken Hand äusserte sich der RAD nicht und erwähnte die möglichen Einschränkungen auch nicht im Anforderungsprofil. Allerdings machte der vertretene Beschwerdeführer weder im Einwand vom 14. Februar 2023 (IV-act. 70) noch mit Beschwerde geltend, dass der Schwindel, die Gangbeeinträchtigungen und die Beschwerden an seiner Hand bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Eine grundlegend abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit durch einen Behandler liegt insofern nicht vor, als dass der Hausarzt ebenfalls eine leichte Tätigkeit für zumutbar hielt, sich aber nicht zum Pensum äusserte. Der RAD ging in seiner ersten Stellungnahme von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit mit der Möglichkeit einer Steigerung auf 100 % mit 20 % zusätzlichem Pausenbedarf aus. In seiner abschliessenden Stellungnahme rund ein halbes Jahr später nahm er ohne weitere Begründung und ohne Verweis auf eine ersichtliche Verbesserung des Gesundheitszustandes an, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit tatsächlich steigern konnte und nun zu 80 % arbeitsfähig sei. Ob damit eine rechtsgenügliche medizinische Grundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs vorliegt, kann indes offen bleiben, wie sich nachfolgend zeigt. Denn relevant für die Bestimmung des Rentenanspruchs ist nicht nur die Höhe der Arbeitsfähigkeit, sondern auch ob die allfällige Restarbeitsfähigkeit überhaupt auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann. Für diese Beurteilung sind die qualitative Einschränkung mit den Adaptionskriterien, welche vorliegend ausreichend beschrieben sind, und das Ausmass der quantitativen Einschränkung von 50 % oder von 80 % sowie diverse weitere Kriterien massgeblich. Beim nachfolgend dargelegten Ergebnis (E. 4) kann auf eine aus verfahrensökonomischer Hinsicht wenig sinnvolle Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen jedoch verzichtet werden.
Zu prüfen ist demnach die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass er bisher ausschliesslich als Bodenleger und beinahe 50 Jahre in Betrieben von Verwandten gearbeitet habe, sei die Annahme, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine Stelle finden könne, realitätsfremd.
Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019, 9C_642/2018, E. 2.2).
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.3.3). Massgebend für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)erwerbstätigkeit. Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 461 f. E. 3.3 f.).
Zusammenfassend geht die Rechtsprechung davon aus, dass Hilfsarbeiten auf dem massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden. Wenn die betroffenen Versicherten über eine gute Ausbildung verfügen, gar keine oder nicht allzu lange Arbeitsmarktabsenzen aufweisen, verschiedene Berufstätigkeiten ausgeübt haben, nur geringe gesundheitliche Einschränkungen aufweisen, sich beruflich kaum umstellen müssen und keine lange Einarbeitungszeit benötigen, selbst vor Kurzem noch eine neue Stelle gefunden haben oder über feinmotorische/handwerkliche Fähigkeiten verfügen, geht das Bundesgericht grundsätzlich davon aus, dass auch über 60-Jährige ihre Restarbeitsfähigkeit noch nutzen können (Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas Gächter / Michael E. Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, Rz 89 f., S. 42). Verneint wird die Verwertbarkeit bei über 60-jährigen Versicherten oft, wenn die Restarbeitsfähigkeit sehr eingeschränkt ist, allenfalls bereits eine IV-Teilrente bezogen wird, eine längere Arbeitsmarktabsenz vorliegt, ein eigenes Unternehmen aufgegeben werden muss, ein grosser Umschulungsaufwand nötig würde, mit einer geringen Anpassungsfähigkeit hinsichtlich der neuen Branche/Tätigkeit zu rechnen ist oder keine/kaum feinmotorische Fähigkeiten sowie Kompetenzen und Erfahrungen in den Verweistätigkeiten vorhanden sind (Filippo/Gächter/Meier, a.a.O., Rz 110, S. 47 f.).
Relevant für die Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkts ist bereits die Stellungnahme des RAD vom 30. Mai 2022 (vergleiche E. 4.43 vorstehend am Schluss). Darin führte dieser aus, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei als dauerhaft bis zum Erreichen des Pensionsalters anzusehen. Für Tätigkeiten unter strenger Einhaltung der Adaptionskriterien bestehe ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit möglicher Steigerung auf 100 % bei möglicher Leistungsminderung von 20 % aufgrund vermehrten Pausenbedarfs (IV-act. 51-3). Anlässlich des Assessmentgesprächs vom 20. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD mitgeteilt und er äusserte, gemäss seinem Behandler sei es schwierig, wieder in seinen bisherigen Beruf zurückzukehren (IV-act. 54-3). Demnach musste dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Assessmentgesprächs klar sein, dass er zumindest in einem Teilzeitpensum in adaptierter Tätigkeit arbeiten kann. Er erklärte hingegen, er hoffe dies irgendwie immer noch und habe sich bis dato keine Gedanken über berufliche Alternativen gemacht (IV-act. 54-4). Der Beschwerdeführer war somit im massgeblichen Zeitpunkt 62 Jahre und drei Monate alt.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine mindestens 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Nebst seiner Ausbildung als Tapezierer/Bodenleger und Berufserfahrung als Bodenleger hat er keine weiteren Ausbildungen absolviert oder besonderen Fähigkeiten erworben (IV-act. 57-3). Er hat seit seiner Lehre, also über 40 Jahre, im Familienbetrieb […], gearbeitet und nie eine andere Stelle gehabt. Die gelernte und ausgeübte Tätigkeit ist ihm nicht mehr zumutbar und betriebsintern kann er auch nicht für andere Aufgaben eingesetzt werden. Er ist sich zeitlebens an körperlich strenge Arbeit gewohnt. Nicht ohne Weiteres ersichtlich ist sodann, wie er die während über 40 Jahren gewonnene Berufserfahrung im Rahmen einer Verweisungstätigkeit nutzen könnte. Über Erfahrungen oder Kompetenzen in einem anderen Bereich, auf die er in einer ihm zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit zurückgreifen könnte, verfügt er nicht. Die Eingliederungsfachperson hielt unter Einbezug des fortgeschrittenen Alters fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit führten Integrationsmassnahmen (berufliche Massnahmen) nicht mehr zu einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt (IV-act. 54-6). Diese Aussage dürfte sich zwar nicht auf den hypothetisch ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt beziehen. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil umfasst leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in Wechselposition sitzend, stehend, gehend, nicht auf Leitern, Gerüsten, ungesicherten Arbeitsplätzen, unebenen oder abschüssigem Untergrund und nicht in kniender, kauernder oder hockender Zwangsposition und ohne Schläge oder Vibrationen (IV-act. 59-2). Zwar scheinen die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen einfachen Kontroll-, Überwachungs-, Sortier-, Recycling-, (De-)Montage-, industriellen Fertigungs- oder Abpack- sowie Maschinenbedienungsarbeiten, vielleicht weniger Kurierdienste, dem Adaptionsprofil zu entsprechen. Da der Beschwerdeführer jedoch während Jahrzehnten den selben Beruf ausübte und im vertrauten familiären Umfeld tätig war, ist mit einer erschwerten Umgewöhnung an einen dem Anforderungsprofil angepassten Arbeitsplatz zu rechnen. Das Bundesgericht verneinte unter anderem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einer 62 1/2-jährige Beschwerdeführerin, die während rund 20 Jahren ein eigenes Reinigungsinstitut geführt hatte und der sämtliche bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar waren (Urteil vom 7. Oktober 2019, 9C_642/2018, E. 3.6 f.). Im Gegensatz dazu bejahte es die Verwertbarkeit bei einem im massgeblichen Zeitpunkt 63 1/2-jährigen Beschwerdeführer, dem angepasste Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite 10 kg und eher sitzend zumutbar waren. Dieser war ausgebildeter Servicetechniker mit Berufserfahrung auch als Hauswart und hatte das Handelsdiplom erworben. Damit standen ihm nebst Sortier- und Überwachungsaufgaben auch einfache Bürotätigkeiten offen (Urteil vom 30. Dezember 2015, 9C_847/2015, E. 4.2 f.). Weiter bejahte es die Verwertbarkeit eines im massgeblichen Zeitpunkt 61 1/2-jährigen Beschwerdeführers, der während 30 Jahren im fortan nicht mehr zumutbaren Beruf als Schreiner tätig gewesen war, jedoch während mehr als fünf Jahren als Hauswart und Allrounder gewirkt hatte, was auf eine gewisse Umstellungsfähigkeit im Erwerbsleben schliessen liess (Urteil vom 6. Januar 2020, 9C_797/2019, E. 4. f.). Jüngst verneinte es die Verwertbarkeit bei einer 62 Jahre und 2 Monate alten Versicherten, da nach mehrjähriger selbständiger Erwerbstätigkeit von einem erheblichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand auszugehen sei (Urteil vom 14. November 2023, 8C_295/2023, E. 8.2.1). An diesen Entscheiden zeigt sich, dass bei versicherten älteren Personen, denen eine langjährig ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, entscheidend ist, ob die berufliche Neuorientierung begünstigende Umstände wie etwa andere ausgeübte Tätigkeiten oder nutzbare erworbene Erfahrung vorliegen.
Gesamtbetrachtend überwiegen beim Beschwerdeführer die Umstände, die gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechen. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. September 2022 Anspruch auf eine ganze Rente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. Bei diesem Prozessausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung für die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP