Entscheid vom 4. März 2024
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2023/57
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sébastien Touton, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Nach vorgängiger rechtskräftig gewordener Abweisung eines Rentenanspruchs trat die Beschwerdegegnerin aufgrund des veränderten Gesundheitszustandes zu Recht auf das neue Gesuch vom 5. Dezember 2019 (IV-act. 71) ein und prüfte es umfassend.
In der angestammten Tätigkeit als Hilfssanitär liegt unbestritten seit der Schulteroperation vom 17. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (RAD-Stellungnahme vom 8. September 2022, IV-act. 179-3). Ein allfälliger Rentenanspruch besteht somit nach erfülltem Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juni 2020 (vgl. BGE 142 V 550 f. E. 3.1 f.).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. Februar 2023. Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Demnach sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar, da die angefochtene Verfügung einen unter Geltung des alten Rechts entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand hat (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Diese werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Die Gutachter erhoben in ihren Teilgutachten ausführlich die Anamnesen. Dabei beklagte der Beschwerdeführer hauptsächlich Schmerzen in der linken Schulter und Beschwerden im linken Arm, den er kaum anheben könne. Ein Tremor an der linken Hand bestehe seit der Schulteroperation und würde durch Nervosität und Schmerzen hervorgerufen bzw. verstärkt. Auch habe er linksseitig Nackenschmerzen (IV-act. 177-32, 34 ff.; IV-act. 177-47, 49 ff.; IV-act. 177-57, 59 ff.; IV-act. 177-73, 75 ff.). In üblicher Art und Weise wurden die Befunde erhoben, wobei von der linken Schulter eine Röntgenaufnahme angefertigt wurde (IV-act. 177-36; IV-act. 177-51 ff.; IV-act. 177-62 ff.; IV-act. 177-78 ff.). Die medizinische Beurteilung erfolgte, soweit relevant, gestützt auf die medizinischen Vorakten, namentlich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 13. November 2017 (IV-act. 177-38 f.), die Berichte der Dres. F.___ (IV-act. 177-66) und E.___ (IV-act. 177-80 f.).
Zu keiner Diskussion Anlass gibt das internistische Gutachten, wonach ein oral therapierbarer Diabetes mellitus Typ II ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht (IV-act. 177-52).
Der orthopädische Gutachter kam nachvollziehbar zum Schluss, eine konsistente signifikante Funktionseinschränkung finde sich an der linken Schulter insgesamt nicht (IV-act. 177-39). Der bildgebende Befund der Halswirbelsäule zeige keine Neurokompression; in der klinischen Untersuchung sei die HWS frei und schmerzlos beweglich gewesen. Aus präventivmedizinischer Sicht bestehe aufgrund der Neuroforamenstenose eine verminderte Belastbarkeit (IV-act. 177-39). Aufgrund dessen erweist sich die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 10 kg ohne Arbeiten in Vorneige, Zwangshaltungen, repetitives Beugen des linken Armes, Überkopfarbeit und ohne Ersteigen von Leitern oder Gerüsten als nachvollziehbar.
Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ hatte gemäss Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2021 bei einer diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung und einer PTBS nach Arbeitsunfall noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in physisch nicht anstrengenden Tätigkeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck attestiert (IV-act. 142). Bei der Befragung durch die psychiatrische Gutachterin gab der Beschwerdeführer an, aufdrängende, wie ein Film ablaufende belastende Erinnerungen kenne er nicht. Ab und zu träume er vom Unfall. Er sei in der Lage, positive Gefühle zu empfinden. Wutausbrüche ohne oder aus geringem Anlass kenne er nicht. Wegen fehlender Arbeit träten ab und zu Versagensgefühle auf und er distanziere sich von anderen Menschen, um mögliche Fragen zu vermeiden (IV-act. 177-59). Die psychiatrische Gutachterin konnte keine Befunde wie Antriebsminderung, Lust- und Interesselosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Ermüdbarkeit feststellen. Sie fand gestützt auf die erhobenen Befunde keine auf eine behandlungsbedürftige Depression oder Angststörung hinweisenden Auffälligkeiten mehr, weshalb ihre Beurteilung der Depression als remittiert einleuchtet. Ebenfalls schlüssig legt sie dar, inwiefern die Diagnosekriterien einer manifesten PTBS nicht vorlägen (vgl. IV-act. 177-66 f.). Ihre Einschätzung einer psychisch bedingten 50%igen Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dieser (IV-act. 177-68 f.) ist damit nachvollziehbar und stimmt mit den vorliegenden Beurteilungen von Dr. F.___ überein.
Der neurologische Gutachter konnte keine eindeutigen klinischen Hinweise für eine Radikulopathie C6 links erheben. Er führte aus, hinsichtlich des Carpaltunnelsyndroms würden keine alltagsrelevanten Beeinträchtigungen angegeben und es fänden sich auch keine klinisch-neurologisch wegweisenden Befunde. Indes könnten repetitive Beugebewegungen in den Handgelenken zu einer deutlichen Verschlechterung führen. Die ätiologische und nosologische Zuordnung des Tremors links bleibe unklar. Gegen einen essenziellen Tremor sprächen – neben der Einseitigkeit – der berichtete zeitliche Zusammenhang zur Schulteroperation und das häufig zu beobachtende Sistieren bei Ablenkung. Er sei nicht konsistent zu beobachten. Für grobmotorische Aufgaben dürfte dieser nicht relevant sein (IV-act. 177-81). Während der beruflichen Massnahme verschwand der Tremor bei Handeinsatz (IV-act. 150-3), weshalb plausibel erscheint, dass er die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt. In Anbetracht dieser Ausführungen erscheint die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten folgerichtig.
Zusammenfassend erfüllt das polydisziplinäre Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweistauglichkeit (so auch die RAD-Stellungnahme vom 8. September 2022, IV-act. 179).
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die gutachterliche Einschätzung stehe im Widerspruch zur Beurteilung behandelnder Ärzte sowie zu den Erkenntnissen aus der beruflichen Abklärung in den Werkstätten G.___ bzw. im Unternehmen H.___ & Co., welche von den Gutachtern nicht gewürdigt worden seien.
Dr. med. I., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, begründete seine Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten in den Verlaufsberichten vom 2. April 2020 (IV-act. 93-2 ff.), vom 21. Januar 2021 (IV-act. 105) und vom 4. Februar 2022 (IV-act. 152-2 ff.) lediglich mit dem Hinweis bzw. mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diesem Umfang im Rahmen der beruflichen Abklärung an einem geschützten Arbeitsplatz arbeite. Gegenüber der Eingliederungsverantwortlichen äusserte er, die Schulter- und Nackenschmerzen des Beschwerdeführers seien chronisch und der linke Arm sei nicht belastbar (IV-act. 146-2, Eintrag vom 8. Juni 2021). Weiter legt er nicht dar, inwiefern und inwieweit sich die bildgebend erhobenen Befunde auf die klinisch objektivierte funktionelle Leistungsfähigkeit auswirken würden. Dr. F. hielt im aktuellsten vorhandenen Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2021 fest, nach dem bisherigen Verlauf der Therapie und dem aktuellen psychischen Zustand sei auch in Zukunft höchstens mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (IV-act. 142-2). Diese prognostische Aussage vermag die echtzeitliche Beurteilung der psychiatrischen Gutachterin nicht zu entkräften, wonach ab dem Zeitpunkt ihrer Untersuchung am 27. Juni 2022 keine relevanten Befunde mehr zu erheben waren (s. E. 2.5). Weitere Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit existieren für den massgebenden Zeitraum (Beginn Wartejahr am 1. Juni 2019 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2023) nicht. Somit sind keine Berichte behandelnder Ärzte vorhanden, welche die gutachterliche Beurteilung in Zweifel ziehen könnten.
Der Jobcoach führte aus, der Beschwerdeführer habe sein Pensum auf 60 % steigern und stabilisieren können. Dabei habe er eine durchschnittliche Leistung von 80 % erreicht bei einfachen Arbeiten, welche mit der gesunden Hand hätten erledigt werden können. Dies ergebe eine Leistungsfähigkeit von knapp 50 % im ersten Arbeitsmarkt (IV-act. 145-6). Die Eingliederungsverantwortliche hielt abschliessend fest, die linke Hand könne lediglich als Zudienhand benutzt werden. Bei Überforderung zittere sie permanent und es träten verstärkte Schmerzen auf. Nach der Arbeit müsse sich der Beschwerdeführer ausruhen (IV-act. 146-11). Der Jobcoach schätzte die Leistung des Beschwerdeführers auf bis zu 80 %, was im ersten Arbeitsmarkt einer Leistungsfähigkeit von knapp 50 % entspreche (IV-act. 145-6; IV-act. 146-8, 11). Seitens der H.___ & Co. wurde indes vorgebracht, die Anforderungen an einem Realarbeitsplatz "spielten" punkto Pensum und Anforderungen "in einer anderen Liga" als im bisherigen quasi geschützten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (IV-act. 145-7). Demnach weicht die im Rahmen der beruflichen Eingliederung erbrachte quantitative Leistungsfähigkeit von unter 50 % im ersten Arbeitsmarkt erheblich von der gutachterlichen Einschätzung ab. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, äussern sich die Gutachter dazu nicht direkt. Jedoch haben ihnen sowohl die Berichte über die berufliche Abklärung bei der J.___ bzw. bei der H.___ & Co. vorgelegen (IV-act. 177-28 f.) als auch der vom RAD zusammengefasste medizinische Sachverhalt mit ausdrücklichem Hinweis auf die in den Berichten über die beruflichen Massnahmen beschriebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt (IV-act. 177-4).
Die Eingliederungsfachpersonen bescheinigten dem Beschwerdeführer eine hohe Motivation; er habe die Arbeitszeiten stets pünktlich eingehalten und die Vorgesetzten seien mit seiner Arbeit sehr zufrieden gewesen (IV-act. 127-2; IV-act. 129-2; IV-act. 134-2; IV-act. 141-2 f.; IV-act. 144-2). Das Zittern der linken Hand konnte beobachtet werden (IV-act. 127-2; IV-act. 146-3), verschwand jedoch bei Handeinsatz (IV-act. 150-3). Die Tochter des Beschwerdeführers berichtete, der linke Arm schwelle unterhalb des Ellbogens innert kurzer Zeit an, wenn es ihm schlecht gehe (IV-act. 140-2). Dem gegenüber führte der orthopädische Gutachter aus, die geklagten Symptome und Funktionseinbussen an der linken Schulter seien nicht konsistent und plausibel (aktives Gegenspannen bei der passiven Bewegungsprüfung, höhere aktive Elevation im Zusammenhang mit einer Rumpfbeuge). Weiter weise der Beschwerdeführer an beiden Handinnenflächen deutliche Hornhautschwielen auf, die nur mit starker körperlicher Belastung möglich und mit den initial vom Beschwerdeführer gezeigten Funktionseinschränkungen nicht vereinbar seien. Übereinstimmend damit sei bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon von einer erheblichen Symptomausweitung berichtet worden und im Arztbericht vom 23. November 2018 (Dr. K.___) festgehalten worden, dass die Beschwerden an der linken Schulter nicht durch eine Reizung des Rest-AC-Gelenks erklärbar sei, sondern wohl von einer Schmerzstörung ausgegangen werden müsse (IV-act. 177-38). Zum Tremor führte der neurologische Gutachter aus, dieser sei nicht konsistent zu beobachten gewesen; er habe bei Ablenkung sistiert (IV-act. 177-81).
Den Gutachtern haben die Akten der beruflichen Abklärung vorgelegen (IV-act. 177-28 f.). In der beruflichen Abklärung sind keine Beschwerden aufgetreten, welche die Gutachter nicht berücksichtigt hätten. Die psychiatrische Gutachterin befasste sich zwar nicht mit dem Vorliegen einer möglichen Schmerzausweitung bzw. einer Schmerzstörung, sie führte jedoch aus, der Beschwerdeführer habe auf konkret gestellte Fragen oft abweichende Antworten gegeben mit ersichtlicher Tendenz, immer wieder die aktuelle soziale Situation in den Mittelpunkt zu stellen. Es lägen jedoch keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen oder auf ein demonstrativ-appellatives Verhaltensmuster im Sinne einer Aggravation vor (IV-act. 177-62). Damit schliesst sie eine relevante Schmerzstörung aus. Insgesamt liegt zwar eine nicht zu beanstandende Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers vor, jedoch konnten seine geltend gemachten Beschwerden nicht objektiviert werden. Die Berichte über die berufliche Abklärung vermögen somit die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
Zusammenfassend ist mit dem RAD (Stellungnahme vom 8. September 2022, IV-act. 179) auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen und von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten auszugehen. Retrospektiv gilt die psychiatrische Einschätzung allerdings erst ab der gutachterlichen Untersuchung vom 27. Juni 2022. Zuvor ist entsprechend den Angaben des behandelnden Psychiaters von einer aus psychiatrischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auszugehen (vgl. E. 2.5). Der Beschwerdeführer leistete zwar bereits während der beruflichen Abklärung einen Einsatz von rund 60 %. Aufgrund der reduzierten Anforderungen an diesen Arbeitsplatz rechtfertigt sich jedoch die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung.
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die ihm mögliche Arbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar.
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4 mit Verweisen). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten betreffend Verweistätigkeiten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2016, 9C_469/2016, E. 3.2).
Ein fortgeschrittenes Alter kann zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.3.2). Massgebend für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)erwerbstätigkeit. Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 461 f. E. 3.3 f.). Vorliegend datiert das Gutachten vom 1. September 2022, welches grundsätzlich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als massgebliches Datum gilt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 60 Jahre alt. Im vorliegenden Fall gilt es allerdings festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits früher bewusst sein musste, dass er über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt. Denn während der Eingliederung strebte er einen Realarbeitsplatz bei der H.___ & Co. an. Im Schlussbericht vom 15. bzw. 18. Oktober 2021 ging man von einer Restarbeitsfähigkeit von 50% auf dem ersten Arbeitsmarkt aus (IV-act. 145). Demnach hätte der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsmassnahmen im Oktober 2021 Kenntnis davon gehabt, dass er über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt. Damals war der am 15. Mai 1962 Geborene 59 1/2 Jahre alt. Allerdings bejaht das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch bei über 60-jährigen Versicherten und verneint sie lediglich, wenn die Restarbeitsfähigkeit sehr eingeschränkt ist, allenfalls bereits eine IV-Teilrente bezogen wird, eine längere Arbeitsmarktabsenz vorliegt, eine eigenes Unternehmen aufgegeben werden muss, ein grosser Umschulungsaufwand nötig würde, mit einer geringen Anpassungsfähigkeit hinsichtlich der neuen Branche/Tätigkeit zu rechnen ist oder keine/kaum feinmotorische Fähigkeiten sowie Kompetenzen und Erfahrungen in den Verweistätigkeiten vorhanden sind (vgl. Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas Gächter / Michael E. Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, Rz 89 ff. S. 42, Rz 125, S. 53 und Rz 147, S. 58, je mit Verweisen). Das Alter des Beschwerdeführers bildet vorliegend keinen entscheidenden Faktor für die Beurteilung der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2019, 9C_574/2019, E. 2.2 ff.).
Der Beschwerdeführer arbeitet mittlerweile unbefristet bei der H.___ & Co. an einem Arbeitsplatz für Mitarbeitende mit einer Behinderung in einem 65%-Pensum (act. G 1.1.2). Ob der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers noch als zum ersten Arbeitsmarkt zählender Nischenarbeitsplatz oder bereits als zum zweiten Arbeitsmarkt gehörend einzuordnen ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. Denn die Eingliederungsfachleute haben festgehalten, die vom Beschwerdeführer gezeigte Leistung entspreche einer Leistungsfähigkeit von knapp 50 % bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt (IV-act. 146-11). Dass der Beschwerdeführer keinen so genannten Realarbeitsplatz bei der H.___ & Co. erhalten hat, liegt lediglich daran, dass das Unternehmen diese Stellen nur mit vollzeitlich arbeitenden Personen besetzt (IV-act. 144-3; IV-act. 145-5). Gemäss dem beweistauglichen Gutachten wäre dem Beschwerdeführer in Tätigkeiten unter anderem ohne längere/repetitive Flexion der Hände und ohne besonderen Anspruch an feinmotorische Funktionen ein vollzeitliches Pensum zumutbar (IV-act. 177-9). Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nur an einem "geschützten" Arbeitsplatz bzw. im zweiten Arbeitsmarkt verwerten könnte, ergeben sich aus dem Gutachten nicht. Der Beschwerdeführer hat eine Steigerung des Pensums auf eine 100 % Stelle bei H.___ & Co. aus invaliditätsfremden Gründen unterlassen und dadurch die Möglichkeit, dort an einem Realarbeitsplatz zum Einsatz zu kommen und allenfalls auf angestellt zu werden, verhindert. Zudem ist die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in einem anderen Betrieb nicht ausgeschlossen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers werden für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auch nicht zwei gesunde Hände benötigt. Denn selbst bei funktioneller Einarmigkeit der dominanten Seite und Zumutbarkeit von ausschliesslich körperlich leichter Arbeit ist von der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es besteht ein ausreichendes Angebot an Stellen, die selbst einhändig ausgeführt werden könnten, etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022, 8C_55/2022, E. 4.4.1, vom 27. August 2020, 8C_462/2020, E. 5.1, vom 28. Oktober 2019, 9C_300/2019, E. 5.3.3, vom 10. April 2019, 8C_811/2018, E. 4.4.2 und vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.1). So sah die Eingliederungsverantwortliche den Beschwerdeführer in Tätigkeiten wie einfachen Montage- und Kontrollarbeiten, welche mit einer Hand ausführbar seien, und als Transportfahrer – der Beschwerdeführer verfügt über die Prüfung Kat. B für Personenwagen und Lieferwagen bis 3,5 Tonnen –, sofern er keine schweren Waren anheben muss (IV-act. 146-12). Auch diese Tätigkeiten entsprechen dem gutachterlichen Adaptionsprofil und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit nicht zumutbar sein soll. Somit ist von der Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen.
Zu prüfen bleibt der Einkommensvergleich.
Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens (Operation am 17. Februar 2017) erzielte der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter bei der D.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-- (Angaben Arbeitgeberin vom 1. Dezember 2016, IV-act. 10-5, und vom 24. Februar 2020 [Posteingang], IV-act. 87). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2017 bis zum Jahr 2020 (Index gemäss Lohnstrukturerhebung [LSE] Männer Kompetenzniveau 1: 2249 und 2298; [vgl. Informationsstelle AHV/IV, IV, Ausgabe 2022, Anhang 2] würde dieses Fr. 59'774.-- betragen. Aufgrund der fehlenden Berufsbildung und der kurzen Erwerbszeit als Hilfsarbeiter in der Schweiz ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BSV) ausgegangen ist (vgl. IV-act. 180). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Für die vorliegend streitige Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bisheriger Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 181 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1).
Ob der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit ausschöpft, beurteilt sich vorliegend anhand der als beweistauglich befundenen gutachterlichen Einschätzung, wonach medizin-theoretisch in adaptierten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht, die im ersten Arbeitsmarkt verwertbar wäre (s. E. 4.3). Auch wenn der subjektiv an der Belastungsgrenze des Beschwerdeführers liegende Einsatz positiv anzuerkennen ist, schöpft er mit seiner 65,2%igen Tätigkeit die verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Auch entspricht der von ihm erzielte Lohn nicht demjenigen, welchen er als Hilfsarbeiter erzielten könnte. Denn der Beschwerdeführer erhält unter der Annahme des Arbeitgebenden, dass es sich lediglich um eine Tätigkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt handelt, ein monatliches Einkommen von nur Fr. 800.--. Dieses kann für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht herangezogen werden, da – wie bereits ausgeführt (E. 4.3) – nichts gegen eine Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt spricht. Somit entfällt auch die Möglichkeit der Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 15. November 2010, 9C_721/2010, E. 4.1.2, und vom 5. Dezember 2017, 8C_475/2017, E. 6.1). Der dem Beschwerdeführer ausgerichtete Lohn bietet somit keine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des Invalideneinkommens somit zu Recht den Tabellenlohn herangezogen.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Dem Abzug kommt als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2, mit Verweisen).
Im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bereits in einem fortgeschrittenen Alter ist, seine linke Hand nur als Zudienhand benutzen kann und er somit nur ideal leidensadaptierte Tätigkeiten ausüben kann. Dies führt zu einer eingeschränkten Auswahl an Arbeitstätigkeiten und selbst bei einer geeigneten Tätigkeit ist weder ein flexibler Einsatz noch eine Mehrarbeit seitens des Beschwerdeführers möglich, sodass mit einem gewissen Entgegenkommen eines Arbeitgebenden gerechnet werden muss. Zudem werden in der LSE tatsächlich erzielte Einkommen von zumeist nicht behinderten Personen erhoben (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.2.2; erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] zur Änderung der IVV Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads) und sie beinhalten auch Löhne für körperlich schwere Tätigkeiten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde Person. Daher erscheint die Vornahme eines Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn angemessen.
Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 90 %, bei 50%iger Arbeitsfähigkeit ein solcher von 55 % (1 - 0,9 x 50 %).
Aufgrund der psychisch bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2019 bis zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 27. Juni 2022 (IV-act. 177-69) hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV mit Wirkung vom 1. Juni 2020 (siehe E. 1.2) bis 30. September 2022 Anspruch auf eine halbe Rente. Zwar nahm der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an Eingliederungsmassnahmen teil, jedoch wurde ihm gemäss den vorliegenden Akten kein Taggeld ausgerichtet (IV-act. 119-2 und 123).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Aufgrund der vollumfänglichen Ablehnung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung hat sich der Beschwerdeführer zu Recht zur Erhebung einer Beschwerde veranlasst gesehen. Allerdings hat er nicht nur eine befristete, sondern eine unbefristete Invalidenrente beantragt. Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Parteien hälftig aufzuerlegen. Ihm ist daher ermessensweise die Hälfte der Kosten, d.h. Fr. 300.--, aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist der Beschwerdeführer für seinen Teil der Gerichtsgebühr von der Bezahlung zu befreien. Den Restbetrag von Fr. 300.-- hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Bei vollständigem Obsiegen wäre im Hinblick auf vergleichbare Fälle eine Parteientschädigung von rund Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, hat er entsprechend dem Ausmass des Obsiegens (siehe E. 7.2) einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von rund Fr. 2'000.-- als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Die Differenz zur Parteientschädigung, die bei vollem Obsiegen geschuldet wäre, bezahlt der Staat zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, jedoch ist der Differenzbetrag um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 1'600.-- ([Fr. 4'000.-- Pauschalbetrag - Fr. 2'000.-- für das hälftige Obsiegen] x 80% für Kürzung um einen Fünftel; inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid