Entscheid vom 18. Januar 2024
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2023/48
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
**Erlass Rückforderung (Kinderrenten zur IV-Rente des Vaters,
B.___)**
Sachverhalt
Erwägungen
Vorab zu prüfen ist, zu welchem Zeitpunkt die Zustellung erfolgt ist und ob die Beschwerde mit Eingabe vom 27. Februar 2023 fristgerecht erhoben wurde und damit, zu welchem Zeitpunkt vom Empfang der angefochtenen Verfügungen auszugehen ist. Diese datieren vom 20. Januar 2023, einem Freitag, und wurden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gemeinsam als B-Post Sendung zugestellt. Die Beschwerdegegnerin verfügt über keinen Zustellnachweis (act. G 0). Die Beschwerdeführerin behauptet den Erhalt am Freitag, 27. Januar 2023.
Die Beweislast für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt – unabhängig von der gewählten Zustellungsart – der Versicherungsträger mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei muss im Zweifel auf die Darstellung des Adressaten abgestellt werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 38; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, E. 2.4). Die Schweizerische Post verspricht die Zustellung von B-Briefen innerhalb von maximal drei Werktagen (www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-schweiz /b-post-brief; eingesehen am 10. November 2023). Indes ist bei der Zustellung mit A- oder B-Post der Wahrscheinlichkeitsbeweis für den Zustellungszeitpunkt einer Verfügung innert weniger Tage nicht allein durch den blossen Hinweis auf das Verfügungsdatum und die übliche Zustelldauer gemäss Auskunft der Post erbracht. Weiter kann allein aus dem Verfügungsdatum nicht ohne Weiteres auf den Versendezeitpunkt geschlossen werden. Schliesslich können A- und B-Post-Briefe in der Tat schon mal erst mehrere Tage nach der Aufgabe zugestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2012, 8C_679/2012). In Anbetracht dessen erscheint die von der Rechtsvertreterin behauptete Zustellung erst am 27. Januar 2023 nicht als unplausibel. Der handschriftliche Eingangsvermerk der die Beschwerdeführerin vertretenden Kanzlei (act. G 1.1.3) könnte zwar auch als 25. Januar 2023 gelesen werden. Durch die Handschriftproben (act. G 10.1 und G 10.2) im Vergleich mit der Beilagenakturierung vermag die Beschwerdegegnerin jedoch ein früheres Zustelldatum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Somit ist davon auszugehen, dass die Verfügungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erst am 27. Januar 2023 zugegangen sind bzw. dass eine Beweislosigkeit der Zustellung bereits am 25. Januar 2023 zu Lasten der Beschwerdegegnerin vorliegt und deshalb im Zweifel von der Darstellung der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an das Versicherungsgericht beträgt 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), wobei für Einhaltung, Berechnung, Stillstand, Erstreckung, Säumnisfolgen und Wiederherstellung der Frist die Art. 38 bis 41 ATSG zum allgemeinen Sozialversicherungsverfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Eine nach Tagen oder Monaten berechnete Frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Die Mitteilung ist grundsätzlich dann erfolgt, wenn eine empfangsberechtigte Person die betreffende Postsendung in Empfang genommen hat (Art. 38 Abs. 1 ATSG; U. Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl., 2020, N 14 zu Art. 38). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger bzw. dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein Sonntag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG).
Vorliegend erfolgte die Zustellung am 27. Januar 2023 (E. 1.1). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 28. Januar 2023 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete am Montag, 27. Februar 2023 (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Übergabe der Beschwerde an die Post am 27. Februar 2023 (act. G 1) erfolgte daher rechtzeitig. Die übrigen formellen und auch inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde (vgl. Art. 58 ff. ATSG) sind erfüllt. Auf die erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Erlass der Rückforderung der an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Kinderrenten.
Vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Drittempfängerin der Kinderrenten zur IV-Rente des Vaters berechtigt ist, ein Erlassgesuch zu stellen.
Die Kinderrente wird grundsätzlich derjenigen Person ausgerichtet, welcher die IV-Rente zusteht, weil es sich bei ihr um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente handelt (vgl. Art. 35 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle regeln, wovon er mit Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) i.V.m. Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht hat (U. Meyer/M. Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N 26 zu Art. 35). Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten, sorgeberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben.
Am 27. Oktober 2015 meldeten die Eheleute gemeinsam, dass sie ab 2. November 2015 getrennt leben würden und die Kinderrenten für D., G., E.___ und F.___ ab sofort der Ehefrau auszuzahlen seien (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/73 ff.). Dementsprechend erfolgte die weitere Auszahlung dieser Renten an die Beschwerdeführerin (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/47-1). Nachdem der Ehemann bereits am 20. Dezember 2015 wieder zur Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern zurückgekehrt war (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/71), entfiel die Voraussetzung für die Drittauszahlung der Kinderrenten an die Beschwerdeführerin. Der Auszahlungsmodus wurde allerdings nicht wieder geändert. Somit wurden die Kinderrenten zu Unrecht weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt, wodurch diese umso mehr als Schuldnerin der Rückforderung in Anspruch zu nehmen war.
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dritte, denen Geldleistungen gestützt auf Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, sind ebenfalls rückerstattungspflichtig (Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).
Die Rückforderungsverfügung betreffend die Kinderrenten in der Höhe von CHF 131'760.-- vom 28. Mai 2020 wurde dem Ehemann mit Kopie an die Beschwerdeführerin eröffnet (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/46). Sie wurde gerichtlich bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts IV 2020/144 vom 25. Januar 2022; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2022, 8C_190/2022). Der Betrag wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2020 in Rechnung gestellt (IV-act. 14) und sie wurde am 4. August 2020 gemahnt (IV-act. 12).
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Dritte, welche den in Art. 2 ATSV definierten rückerstattungspflichtigen Personen entsprechen und die unrechtmässig ausbezahlten Leistungen bezogen haben, sind ebenfalls zum Stellen eines Erlassgesuches legitimiert (vgl. Kieser, a.a.O., N 64 zu Art. 25). Somit war die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Drittempfängerin berechtigt, ein Erlassgesuch im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 ATSV zu stellen. Demzufolge prüfte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht.
Der Erlass einer Rückforderung setzt nach Art. 25 Abs. 1 ATSG nebst einer grossen Härte den guten Glauben des Leistungsempfängers voraus. Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Vorhandensein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist (BGE 138 V 221 E. 2). Indessen braucht das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht wie namentlich ein sonstwie grobfahrlässiger unrechtmässiger Bezug einer Kinderrente (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 5.1), oder etwa die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 1998 Nr. 41 S. 234, C 257/97; Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2018, 8C_178/2018, E. 3.1, und vom 8. Mai 2015, 9C_184/2015, E. 2). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 8C_100/2020, E. 2.2). Verlangt wird die Aufwendung des Mindestmasses an Aufmerksamkeit, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf (für viele Urteile des Bundesgerichts vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.3, und vom 3. Januar 2018, 8C_448/2017, E. 5.3).
Sinn und Zweck eines Erlasses ist es, eine Erleichterung für jene versicherten Personen zu schaffen, welche im Vertrauen auf die unangefochten ausgerichtete Leistung diese für die Lebenserhaltung vollständig verbrauchen und anschliessend durch die Rückforderung in finanzielle Bedrängnis geraten würden. Personen hingegen, die wissen, dass die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs umstritten ist, können sich auf die allfällige Rückerstattungspflicht vorbereiten (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2021, 9C_795/2020, E. 4.2).
Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin die ganze Zeit mit ihrem Ehemann zusammengelebt und die Umstände der Rentenzusprache gekannt habe. Gemäss Bericht des Psychiatrischen Zentrums H.___ habe die Beschwerdeführerin ihn zum Familiengespräch begleitet, wo ihr die gesundheitliche Situation ihres Partners erläutert worden sei. Die erheblichen somatischen Beschwerden seien ihr bekannt gewesen, so z.B., dass er weder stehen noch sitzen konnte und auch beim Gehen Mühe gehabt habe. Abgesehen davon, dass man sich Handlungen des Ehepartners anrechnen lassen müsse, könne es der Beschwerdeführerin nicht verborgen geblieben sein, dass spätestens 2016 eine massive Gesundheitsverbesserung eingetreten sei, da ihr Ehegatte damals bereits Einkäufe selbstständig erledigen, die Kinder betreuen, abholen oder mit ihnen den öffentlichen Verkehr benutzen konnte. Eine solche Veränderung sei auch für einen medizinischen Laien ersichtlich. Der gute Glaube sei daher zu verneinen (act. G 5).
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. November 2016 um Einsicht in die Videos der Observation (IV-act. 116 f.). Daraus ist zu folgern, dass sie um die Tatsache der Überprüfung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin und damit die Gefährdung des Rentenanspruchs ihres Ehemannes wissen musste. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Datenträger nicht ihr, sondern ihrem Ehemann zugestellt wurden (IV-act. 118). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit die Veränderung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustands ihres Ehemannes hätte bemerken müssen. Zumindest musste ihr bekannt sein, dass ein IV-Verfahren betreffend die Rente des Ehemannes am Laufen ist und der Rentenanspruch daher nicht als gesichert galt.
Grundsätzlich wäre auch die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 77 IVV aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes des Ehemannes meldepflichtig gewesen. Denn die in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Meldepflicht umfasst nicht nur Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen, sondern wortwörtlich auch deren Angehörige. Da die Beschwerdeführerin aber – zumindest, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – nicht auf ihre Meldepflicht hingewiesen wurde, kann ihr bezüglich deren Verletzung keine grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden. Jedoch fällt für die Zerstörung des guten Glaubens auch ein anderes grobfahrlässiges Verhalten in Betracht. Es reicht aus, dass die betreffende Person um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs wusste oder wissen musste (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2018, 8C_178/2018, E. 3.1 und vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 5.1). Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewandt zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen verlangt werden darf. Denn entgegen ihren Ausführungen hätte sie ohne Weiteres realisieren können und müssen, dass das augenscheinlich veränderte Funktions-, Ressourcen- und Aktivitätsniveau ihres Ehemanns auf seine Invalidenrente – und damit auch auf die akzessorischen Kinderrenten zur Invalidenrente des Vaters – einen Einfluss haben kann. Auch wenn der Ehemann unbestrittenermassen (noch) keine wesentlichen Aufgaben in der Haushaltsführung oder der Kinderbetreuung übernehmen konnte und die Familie weiterhin auf Fremdbetreuung angewiesen war, veränderte sich dessen Funktionsniveau von "ausgeprägte soziale Isolation", "enorme Reizbarkeit" und "Selbstverletzung, wenn er alleine sei" (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts IV 2020/144 vom 25. Januar 2022 E. 2.2) zur Fähigkeit "alleine… ein Auto zu lenken", "bei betriebsamen Strassen- und Personenverhältnissen Einkäufe zu erledigen" und "mit Drittpersonen in Kontakt zu treten und ein Gespräch zu führen" (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts IV 2020/144 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin über das laufende IV-Verfahren informiert war (insb. auch über die Observation) und sie damit rechnen musste, dass die Rentenleistungen überprüft würden und damit nicht gesichert waren. Wenn sie dies nicht erkannte, liegt darin nicht nur eine leichte Nachlässigkeit, sondern eine grobfahrlässige Pflichtwidrigkeit.
Nach dem Gesagten muss der Beschwerdeführerin der gute Glaube abgesprochen werden.
Sollte es der Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, die Rückforderung in der Höhe von Fr. 131'760.-- auf einmal zu begleichen, steht es ihr frei – wie in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnt – der Beschwerdegegnerin einen schriftlichen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten.
Das Beschwerdeverfahren über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Rechtsprechungsgemäss stellen jedoch Auseinandersetzungen über den Erlass der Rückerstattungsschuld keine Streitigkeit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG dar (vgl. BGE 122 V 223 E. 2). Es sind folglich keine Gerichtskosten zu erheben.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (act. G 6) die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstands, der mässigen Komplexität und des geringen (teils bereits bekannten) Aktenumfangs eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.-- angemessen. Diese ist um ein Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 1'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP