Entscheid vom 5. Februar 2024
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2023/27
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Stadelmann, Stadelmann Rechtsanwälte, Amriswilerstrasse 50, Postfach, 8570 Weinfelden,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin wies ein erstes Gesuch um Leistungen der IV mit Verfügung vom 1. Februar 2011 ab (IV-act. 63). Sie ist zu Recht auf die Wiederanmeldung zum Rentenbezug eingetreten, da mit den eingereichten Behandlerberichten eine relevante Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) glaubhaft gemacht wurde. In zeitlicher Hinsicht wurde der Sachverhalt bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1. Februar 2011 rechtskräftig beurteilt. Massgeblich ist daher ausschliesslich die seitherige Entwicklung des Sachverhalts bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2023 (BGE 144 V 213 E. 4.3.1).
Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des IVG und der IVV in Kraft getreten. Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 3. Januar 2023. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Ein allfälliger Rentenanspruch besteht aufgrund der Neuanmeldung im April 2018 (IV-act. 70) frühestens ab 1. Oktober 2018 bzw. nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; BGE 142 V 550 f. E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.3.3). Demnach sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar, da die angefochtene Verfügung einen noch unter Geltung des alten Rechts entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand hat (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Diese werden nachfolgend in der alten Fassung zitiert. Somit ist auch Art. 26bis Abs. 3 IVV auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet das Gutachten der SMAB AG vom 4. Oktober 2022. Dessen Beweistauglichkeit wird bestritten.
Wie nachfolgend eingehender dargelegt wird, erhoben die Gutachter die Anamnese (IV-act. 221-42 ff.) und Befunde (IV-act. 221-44 ff.) korrekt und die Diagnoseherleitung erfolgte unter Berücksichtigung der massgeblichen Akten und der erhobenen Befunde (IV-act. 221-47 ff.).
Gegenüber dem orthopädischen Gutachter erklärte der Beschwerdeführer, das linke Knie mache sich beim Auf- und Abwärtslaufen und bei Belastung bemerkbar. Aktuell bestünden keine Beschwerden. Seit dem Unfall im Jahr 2017 bzw. seit der Wiedereingliederung ca. im Jahr 2020 habe er Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule. Nach längerem Stehen oder Gehen bekomme er ausstrahlende Schmerzen mehr in das rechte als in das linke Bein. Eine spezielle Behandlung erfolge nicht, er nehme Schmerzmedikamente ein (IV-act. 221-42). Der orthopädische Gutachter würdigte die bildgebenden Befunde und berücksichtigte den Bericht von Dr. E.___ vom 1. Juli 2021. Er führte aus, bei der körperlichen klinischen Untersuchung habe sich insgesamt eine nur endgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit lokaler Schmerzangabe über den Facetten ohne signifikante aktuelle Funktionseinschränkung gezeigt. Aufgrund der multisegmentalen Diskushernien sei jedoch die Belastungsfähigkeit der Lendenwirbelsäule vermindert. Im MRI HWS vom 16. März 2020 hätten sich sehr diskrete Degenerationen C5/6 und C6/7 ohne Affektion neuronaler Strukturen gezeigt. Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule lägen aus orthopädischer Sicht nicht vor. In der Röntgenaufnahme des linken Knies vom 22. Juli 2022 zeige sich eine regelrechte Darstellung der Prothese im linken Kniegelenk und ein verdicktes distales Femur nach multiplen Voroperationen. Bei der klinischen Untersuchung habe eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks bei geringer Umfangvermehrung und leichtem Gelenkerguss am linken Knie bei stabilen Bandverhältnissen und harmonischem, hinkfreiem Gangbild erhoben werden können. Aufgrund der Endoprothese sei die Belastungsfähigkeit des linken Kniegelenks vermindert (IV-act. 221-47 ff.). Der orthopädische Gutachter berücksichtigte somit sämtliche in sein Fachgebiet fallenden medizinischen Akten. Im Unterschied zu Dr. E., der mehr als ein Jahr vor der gutachterlichen Beurteilung eine ausgeprägte Einschränkung der Rotation und Inklination der LWS festgestellt hatte, erhob der Gutachter lediglich noch eine endgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit lokaler Schmerzangabe über den Facetten ohne signifikante Funktionseinschränkung (IV-act. 221-47). Dr. E. hatte eine akut exazerbierte Lumboischialgie rechts mit Fussheberparese diagnostiziert (vgl. Bericht vom 1. Juli 2021, IV-act. 157). Es erscheint plausibel, dass die Lumboischialgie bis zum Zeitpunkt der Begutachtung abgeklungen war und sich die Beweglichkeit der LWS wieder verbessert hatte. Zudem sind durch Bildgebung erhobene Befunde für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht alleine aufgrund ihres Vorhandenseins massgebend, sondern nur, soweit sie sich klinisch objektivierbar auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. Juli 2020, 8C_737/2019, E. 5.1.2 und vom 19. September 2019, 8C_82/2019, E. 5.3). Insoweit erweist sich die Beurteilung des orthopädischen Gutachters als nachvollziehbar.
Der neurologische Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer leide unter chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung vor allem in das rechte Bein, dort bestünden sensible Ausfallserscheinungen und Reizerscheinungen, die sich insbesondere bei längerem Stehen und Gehen verstärkten. Zusammenfassend sei eine Radikulopathie vor allem der L5-Wurzel rechts zu verzeichnen. Hierdurch werde die Arbeitsfähigkeit auch beeinträchtigt. Ebenso bestehe ein Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts, welches inzwischen operativ versorgt sei. Es seien immer noch motorische Defizite im Bereich der rechten Hand und auch sensible Einschränkungen in der klinischen Untersuchung zu erheben. Die übrigen neurologischen Diagnosen (blandes Sulcus-ulnaris- und CTS-Syndrom links, chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der HWS ohne radikuläre Ausfälle und episodische Spannungskopfschmerzen) beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich. Der Beruf als Zimmermann bzw. Zimmermannsgehilfe erscheine nicht mehr leidensgerecht. Für eine optimal angepasste Tätigkeit insbesondere ohne hohe Ansprüche an die Kraft und die Feinmotorik der rechten Hand sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 221-62 ff.). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der neurologische Gutachter die geklagten Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein als Auswirkung der L5-Radikulopathie zwar als objektivierbar berücksichtigte, für angepasste Tätigkeiten jedoch von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging. Damit ist die Einschätzung schlüssig. Nachvollziehbar ist sodann das Adaptationsprofil hinsichtlich der Körperpositionen und der Anforderungen an die rechte Hand.
Die psychiatrische Untersuchung ergab einen unauffälligen Befund (IV-act. 221-85 ff.). Der Beschwerdeführer war zwischen 11. Mai 2021 und 6. Juli 2021 in psychiatrischer Behandlung, die aufgrund ausstehender Honorarrechnungen abgeschlossen wurde. Auch damals wurde ein unauffälliger Psychostatus erhoben und der behandelnde Psychiater sah aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 165). Der Beschwerdeführer verneinte in der Anamneseerhebung insbesondere, jemals unter depressiven Beschwerden gelitten zu haben. Aus seinen Angaben ergeben sich auch aus medizinischer Laiensicht keine Hinweise für ein psychiatrisches Leiden (vgl. IV-act. 221-82 ff.). Somit ist die psychiatrische Einschätzung nachvollziehbar.
Der handchirurgische Gutachter hielt fest, bei schwerem axonalem Schaden (des Nervus ulnaris am rechten Ellenbogen) habe sich der Nerv bis anhin nicht vollständig erholt. Es sei eine Einschränkung für manuell gewichtete Tätigkeiten verblieben. Das Karpaltunnelsyndrom links sei ohne verbleibende Funktionseinschränkungen ausgeheilt. Tätigkeiten mit überwiegendem manuellem Einsatz und Anforderungen an eine volle Sensibilität und freie Beweglichkeit des rechten Daumens seien nicht mehr möglich (IV-act. 221-75). Eine angepasste und insbesondere die im September 2021 aufgenommene Tätigkeit als Life-Coach seien aus handchirurgischer Sicht zu 100 % möglich (IV-act. 221-76). Diese Ausführungen erscheinen ohne Weiteres plausibel und stimmen mit denjenigen des neurologischen Sachverständigen überein.
Die internistischen Befunde waren unauffällig (IV-act. 221-95 ff.). Entsprechend fand der internistische Gutachter auf seinem Fachgebiet keine Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 221-99).
Den Gutachtern waren die Berichte der Behandler, insbesondere der Hausärztin und von Dr. E.___, sowie die bildgebenden Befunde bekannt. Der orthopädische Experte erwähnte explizit, dass die von der Hausärztin im Arztbericht vom 19. Juli 2021 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in adaptierten Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden könne, wenn das optimale Adaptionsprofil eingehalten werde (IV-act. 221-46). Jedenfalls vermögen die Behandlerberichte keine Zweifel am Gutachten zu wecken.
Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt. Damit kann auf das Gutachten abgestellt werden, wonach für angepasste Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 5 kg, Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeiten in Vorneige oder Zwangshandlungen, ohne repetitives Bücken oder verdrehte rotierte Körperhaltungen, ohne Knien und Hocken, ohne Benutzung von Leitern oder Gerüsten und ohne hohe Ansprüche an die Kraft und Feinmotorik der rechten Hand eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht (IV-act. 221-9 f.). Das Gutachten ist somit mit dem RAD (Stellungnahmen vom 25. Oktober 2022 [IV-act. 223] und vom 14. Dezember 2022 [IV-act. 233]) als vollständig, nachvollziehbar und folglich beweistauglich zu bewerten. Dies gilt auch für die retrospektiv attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 15. Februar 2019 bis 15. März 2019 und insbesondere vom 24. April 2019 bis 24. Juli 2019 (IV-act. 221-50) sowie vom 14. September 2020 bis 28. Oktober 2020 (IV-act. 221-10). Letztere erfüllt zwar die dreimonatige Dauer, nach welcher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen ist. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2020, 9C_352/2020, E. 4.2.2). Die erforderliche vorbestehende Invalidität ist vorliegend allerdings nicht gegeben, so dass sich die Frage, ob die zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeiten rentenbegründend sein könnten, nach Art. 8 Abs. 1 ATSG richtet und somit mangels längerer Dauer im Sinne dieser Bestimmung zu verneinen sind.
Weitere Abklärungen sind entgegen dem Subeventualantrag, insbesondere solche in Form einer EFL, nicht notwendig. Denn die Wahl der Untersuchungsmethode im Rahmen einer lege artis erfolgenden Begutachtung liegt im Ermessen der Sachverständigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2022, 9C_224/2022, E. 3.4.3). Eine EFL ist nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Bemessung der Invalidität; liegt eine solche – wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. vorstehende Erwägungen) – vor, darf auf eine EFL verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2012, 9C_768/2011, E. 2.4).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch nicht auf sein effektiv ausgeübtes Pensum als Livecoach im Fitnesscenter von 40% (act. G 1 S. 6 Ziff. 3; IV-act. 221-43; IV-act. 221-85; IV-act. 221-70) abgestellt werden. Denn nicht die subjektive Einschätzung einer versicherten Person ist massgebend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, sondern die gutachterliche objektive Beurteilung aufgrund der erhobenen Befunde, der gestellten Diagnosen und der ausgewiesenen Funktionseinschränkungen.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiter den Einkommensvergleich.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2023, 8C_592/2022, E. 4.2.1). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, 8C_738/2021, E. 3.4.2.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Eintritts des Gesundheitsschadens arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.1).
Der Beschwerdeführer ist ungelernt. Er war ab Juni 2003 bis 2008 als Facharbeiter Bau-Hauptgewerbe (Maschinist, Chauffeur) für das Baugeschäft H.___ tätig. Sein Gehalt belief sich auf 13 x Fr. 4'700.-- = Fr. 61'100.-- (Angaben Arbeitgeber vom 1. April 2008, IV-act. 7-1 ff.; Arbeitszeugnis vom 25. Juni 2008, IV-act. 28-3). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, dass er ohne den Unfall vom 29. März 2007 nicht weiterhin diese Tätigkeit ausgeübt hätte. Ab 1. Juni 2017 arbeitete der Beschwerdeführer für die I.___ AG als Hilfszimmermann. Diese Tätigkeit musste er infolge des Unfalls vom 12. Oktober 2017 nach lediglich 4 Monaten wieder aufgeben (Angaben Arbeitgeberin vom 18. Juni 2018, IV-act. 84 f.). Da der Beschwerdeführer dieses Einkommen nur während kurzer Zeit erzielte, ist fraglich, ob es als Basis für das Valideneinkommen dienen kann. Vielmehr rechtfertigt es sich in Anbetracht der unterschiedlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Baugewerbe (Maurer, Zimmermann) sowie der bisher erzielten Einkommen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto, für die Bemessung des Valideneinkommens vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE 2018) des Bundesamtes für Statistik (BSV) auszugehen. Dieser beträgt für das Baugewerbe (Ziff. 41-43) gemäss TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 Männer Fr. 5'622.-- : 40 x 41,3 x 12 = Fr. 69'657.-- pro Jahr*.*Diese Höhe liegt leicht über dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommen.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bisheriger Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 6.3). Namentlich wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE des BFS herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1).
Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Oktober 2021 als Livecoach bei der J.___ AG in Teilzeit. Das Pensum beträgt 40 % bzw. 19,7 Wochenstunden (Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2022, act. G 1.4 ff.). Bei einem Stundenlohn von Fr. 22.-- montags bis freitags und Fr. 25.-- samstags und sonntags, einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung, ergibt sich ein Wochendurchschnitt von Fr. 22.85 ([Fr. 22.-- x 5] + [Fr. 25 x 2] : 7). Die jährliche Sollarbeitszeit beträgt (im Vollzeitpensum) 2184 Stunden (Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 2021, IV-act. 200). Für ein Vollzeitpensum ergibt sich somit ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 49'920.-- (Fr. 22.85 x 2184). Nebst dessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines tiefen Pensums seine Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, erweist sich auch der effektiv erzielte Lohn als unterdurchschnittlich. Daher kann dieser Lohn nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden. Folglich ist für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn von Fr. 67'767.-- abzustellen.
Aus den vorstehend ermittelten Vergleichseinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 2,7 %. Ob ein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt wäre, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. Denn selbst beim maximal möglichen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % würde ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP