Entscheid vom 9. Januar 2024
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2023/25
Parteien
Sammelstiftung A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
am Verfahren beteiligt
1. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
2. Pensionskasse C.___, Zugerstrasse 13, 6030 Ebikon,
Beigeladene,
Gegenstand
Rente (i.S. B.___)
Sachverhalt
Erwägungen
Vorab ist von Amtes wegen die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind.
Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Vorsorgeeinrichtungen haben nach der Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung einer rentenzusprechenden Verfügung der IV-Stelle, sofern und soweit diese für ihren Entscheid Bindungswirkung entfaltet (vgl. dazu Ulrich Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 87 zu Art. 49 und N 47 f. zu Art. 59 sowie Susanne Genner, N 62 zu Art. 49 mit Hinweis, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK ATSG]). Das Bundesgericht hat die gemäss seiner Rechtsprechung bestehende grundsätzliche Bindungswirkung des von einer IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrades und des Beginns der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die IV (IVG; SR 831.20) gestützt auf Art. 23 f. und 26 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) trotz vom hiesigen Gericht zuweilen vertretener gegenteiliger Ansicht (vgl. beispielsweise Entscheide vom 23. August 2017, IV 2015/154, und vom 27. April 2018, IV 2016/52) bestätigt (BGE 133 V 69 E. 4.3.2; Urteil vom 16. November 2018, 9C_431/2018, E. 3.2; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 49 zu Art. 59).
Die Beschwerdeführerin begründet ihr schutzwürdiges Interesse (vgl. vorstehend E. 1.1) mit der sie bindenden Wirkung der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen 1 unter Eröffnung des Wartejahres am 9. Mai 2019 ab 1. Mai 2020 eine ganze und ab 1. Juni 2021 eine halbe Rente zugesprochen hat (IV-act. 156 und 157). Eine solche Bindung ist jedoch im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der Organe der IV gebunden, soweit unter anderem die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unrichtig erscheint und die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war (vgl. BGE 133 V 69 E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin möchte sich nicht an den von der IV-Stelle festgelegten Beginn des Wartejahres am 9. Mai 2019 gebunden sehen, da sie der Ansicht ist, dass die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bereits früher eingetreten sei (act. G1). Für ihre Leistungspflicht ist der Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit entscheidend, denn die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses bestanden hat, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E. 6.2). Die zeitliche Konnexität setzt voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw. deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt (BGE 123 V 264 f. E. 1c, 120 V 117 ff. E. 2c/aa f. mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 63, E. 4.5) und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2018, 9C_623/2017, E. 3). In der IV wird demgegenüber ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits dann angenommen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die IV [SR 831.201]). Die IV-Stelle hat mit der Festlegung des Beginns der einjährigen Wartefrist am 9. Mai 2019 implizit erkannt, dass zuvor nach dem 1. März 2019 an mindestens 30 Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, da nur so das im Rahmen der ersten Anmeldung per 5. Dezember 2017 eröffnete Wartejahr unterbrochen werden und ein neues Wartejahr zu laufen begonnen haben konnte (vgl. die entsprechenden Notizen der IV in IV-act. 167-3). Da laut Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann, prüfte die IV-Stelle im Rahmen der Anmeldung des Beigeladenen 1 vom September 2019 erst den Zeitraum ab März 2019. Die Zeitspanne vom 1. März bis 9. Mai 2019 war jedoch von vornherein zu kurz, um den für die Beschwerdeführerin entscheidenden zeitlichen Konnex zu einer allenfalls bereits früher entstandenen relevanten Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen. Ob bereits früher eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, musste die IV-Stelle nicht abklären; die Frage nach der Konnexität war für sie nicht relevant. Die für die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin entscheidende Fragestellung des zeitlichen Konnexes zu einer allenfalls bereits früher entstandenen Arbeitsunfähigkeit war also vorliegend für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV nicht entscheidend, weshalb in dieser Konstellation laut der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Bindungswirkung vorliegt. Darüber hinaus erbringt die Beschwerdegegnerin als finale Versicherung Leistungen, ohne sich dafür zu interessieren, worauf die massgebende Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzuführen ist. Auch bezüglich der für die Beschwerdeführerin leistungsrelevanten sachlichen Konnexität zwischen der ab 5. Dezember 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit und der invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit musste die Beschwerdegegnerin also keine Abklärungen vornehmen und Feststellungen treffen. Auch diesbezüglich muss also nicht von einer Bindungswirkung ausgegangen werden. Zu Recht weist Marc Hürzeler im Übrigen generell darauf hin, dass die vorsorgerechtlich massgebliche Arbeitsunfähigkeit meistens nur dann mit dem Beginn der Wartefrist der IV zusammenfalle, wenn keinerlei besondere Umstände im Einzelfall vorliegen würden (Marc Hürzeler, N 19 zu Art. 23 mit Hinweisen, in Jaques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS BVG], 2. Aufl. 2019). Nach dem Gesagten kann es der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Konstellation nicht verwehrt sein, ohne Bindung an die Feststellungen der IV eigenständig die für sie relevante und für die IV nicht relevante Beurteilung des Eintritts und der Grundlage der später zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen.
Zusammenfassend steht deshalb fest, dass die Beschwerdeführerin mangels schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 59 ATSG nicht zur beschwerdeweisen Anfechtung der Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2022 berechtigt war.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Obsiegende, anwaltlich vertretene Beigeladene haben Anspruch auf Prozessentschädigung durch die unterliegende Partei (vgl. Kieser, a.a.O., N 220 zu Art. 61; vgl. ferner das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2002, H 204/00, E. 6). Das Obsiegen wird nach der Rechtsprechung in einer materiellen Betrachtungsweise beurteilt, wobei auf die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge Bezug genommen wird (Kieser, a.a.O., N 224 zu Art. 61). Der Beigeladene 1 kann insofern als obsiegend betrachtet werden, als mit dem Nichteintreten dieselbe Rechtsfolge eintritt wie mit der von ihm beantragten Abweisung der Beschwerde. Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache für den Beigeladenen und den Aktenumfang erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP