Entscheid vom 24. Juli 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2023/241
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Hilflosenentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Das Verwaltungsverfahren hat die Prüfung eines im Juli 2023 eingereichten Begehrens um eine Hilflosenentschädigung zum Gegenstand gehabt, was bedeutet, dass in diesem Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hat.
Eine versicherte Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz hat gemäss dem Art. 42 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, wenn sie hilflos ist. Eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person trotz Hilfsmitteln bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, wenn sie eine dauernde persönliche Überwachung benötigt, wenn sie eine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt, wenn sie wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder wenn sie dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (vgl. Art. 37 IVV). Ein relevanter Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die versicherte Person nicht ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen kann, wenn sie für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen ist oder wenn sie ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (vgl. Art. 38 IVV).
Bezüglich des sogenannten „Sonderfalls“ im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV ist massgebend, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwerhörigkeit (trotz Hilfsmitteln) auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen von Drittpersonen angewiesen ist, um gesellschaftliche Kontakte pflegen zu können. Der oto-rhino-laryngologische Sachverständige der SMAB AG hat anschaulich aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin trotz der damaligen (mittlerweile ersetzten) Hörgeräteversorgung nur laute Geräusche hören und Gesprochenes selbst im Idealfall nicht verstehen konnte. Eine direkte Kommunikation mit einem Gegenüber ist nur mittels der Gebärdensprache oder aber durch Lippenlesen möglich gewesen. Das Lippenlesen ist allerdings nur mit erheblichen Einschränkungen gelungen, denn die Beschwerdeführerin hat nur unter idealen Bedingungen (gute Lichtverhältnisse, keine Gesichtsbehaarung, freier Blick auf die Lippen) von den Lippen des Gegenübers ablesen können, sie hat nur einfache Aussagen verstehen können, die mit einfachen Worten formuliert worden sind, und selbst in einem solchen Idealfall hat sie lediglich etwa einen Drittel des Gesprächsinhaltes verstanden. Da nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur wenige Menschen die Gebärdensprache beherrschen, ist die Beschwerdeführerin also im Allgemeinen kaum fähig gewesen, gesellschaftliche Kontakte mittels einer direkten Kommunikation zu pflegen. Mit der neuen Hörgeräteversorgung hat sich diese Situation wesentlich verbessert. Der Hörgeräte-Techniker hat im Mai 2023 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nun wieder die Eingangsglocke höre, dass sie mit Kunden kommunizieren könne und dass sie auch in der Lage sei, sich mit Mitarbeitern zu unterhalten. Mit Blick auf die medizinischen Akten können diese Angaben zwar nicht so interpretiert werden, als könne die Beschwerdeführerin mit der neuen Hörgeräteversorgung gesprochene Worte verstehen („diskriminieren“). Aber die Verbesserung der Hörgeräteversorgung hat augenscheinlich dazu geführt, dass es ihr nun wesentlich leichter fällt, von den Lippen abzulesen, und mit dem wenigen, das sie effektiv hört, das Gesagte besser zu verstehen. Ihre Kommunikationsfähigkeit im direkten Kontakt mit Dritten hat sich durch die neue Hörgeräteversorgung also erheblich verbessert. Das bedeutet, dass die Angabe der behandelnden Fachärztin Dr. C.___ vom Februar 2023, die
Beschwerdeführerin sei für praktisch sämtliche Kontakte auf einen Gebärdendolmetscher angewiesen, überholt ist. Bereits vor der neuen Hörgeräteversorgung hat die Beschwerdeführerin allerdings nach der allgemeinen Lebenserfahrung die meisten sozialen Interaktionen ohne einen Gebärdendolmetscher durchführen können. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der erhebliche technische Fortschritt der letzten Jahre neue Kommunikationsmöglichkeiten geschaffen hat, die es der Beschwerdeführerin erlauben, gesellschaftliche Kontakte ohne einen Dolmetscher zu pflegen. So ist es mittlerweile üblich, per E-Mail statt per Telefon zu kommunizieren. Zahlreiche Messenger-Dienste bieten zudem mit ihren Chatfunktionen die Möglichkeit zu einem unkomplizierten, direkten schriftlichen Austausch. Die Beschwerdeführerin dürfte nur noch in den seltensten Fällen gezwungen sein, Telefonate zu führen. Hinzu kommt, dass mittlerweile verschiedene „Speech-to-Text“- und „Text-to-Speech“-Applikationen für handelsübliche Smartphones zur Verfügung stehen. Mit diesen Applikationen kann Gesprochenes unmittelbar in Text („Speech-to-Text“) angezeigt werden, sodass die Beschwerdeführerin lesen kann, was ihr Gegenüber gerade gesagt hat. Sie kann ihr Smartphone aber auch laut vorlesen lassen, was sie gerade getippt hat („Text-to-Speech“). Diese Applikationen können einen Gebärdendolmetscher also in zahlreichen Situationen ausreichend ersetzen. Hindernisse, die den Einsatz dieser Applikationen oder die Verwendung von Messenger-Diensten respektive E-Mail zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte erschweren oder verunmöglichen würden, bestehen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht. All diese technischen Optionen ermöglichen es der Beschwerdeführerin also, in den meisten gesellschaftlichen Situationen ohne einen Dolmetscher auszukommen. Damit erreicht der noch verbleibende Bedarf nach einem Gebärdendolmetscher nicht das für die Begründung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung erforderliche Mass an Regelmässigkeit und Erheblichkeit, weshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf den Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV zu verneinen ist.
Ein relevanter Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV liegt gemäss dem Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung ohne die Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder wenn sie ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ein Anwendungsfall des Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV liegt hier offenkundig nicht vor, da die Beschwerdeführerin durch ihre Hörbeeinträchtigung nicht daran gehindert ist, selbständig zu wohnen, denn sie kann trotz ihrer Hörbeeinträchtigungen sämtliche alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig durchführen und ihren Haushalt selbständig besorgen. Die meisten Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung kann die Beschwerdeführerin dank der zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel (vgl. E. 3.2) ohne die Begleitung einer Drittperson wahrnehmen. Auch wenn sie eventuell vereinzelt eine Dritthilfe benötigen sollte, ist sie jedenfalls nicht im Sinne des Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen. Schliesslich besteht auch keine ernsthafte Gefahr einer dauernden Isolation von der Aussenwelt. Die Beschwerdeführerin hat zwar geltend gemacht, dass sie durch die immer wieder auftretenden Missverständnisse in der Kommunikation mit Mitmenschen verunsichert sei und sich deshalb zurückziehe, aber eine ernsthafte Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt besteht offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin hat den sozialen Anschluss bislang (weitestgehend sogar ohne die heute zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel) nicht verloren. Sie hält einen regelmässigen Kontakt zu ihren Kindern aufrecht, geht einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über einen Freundeskreis. Damit ist auch die Anspruchsvoraussetzung des Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin benötigt zusammenfassend also keine lebenspraktische Begleitung, weshalb sie auch nicht im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV hilflos ist.
Da keine der (alternativen) Anspruchsvoraussetzungen des Art. 37 Abs. 3 IVV erfüllt ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist sie aber von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, vorläufig befreit. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP