Entscheid vom 15. Oktober 2024
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart
Geschäftsnr.
IV 2023/215
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Regli, Lindtlaw Anwaltskanzlei, Hauptstrasse 39, 8280 Kreuzlingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist ein möglicher Rentenanspruch des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien insbesondere der Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit umstritten.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird bei erwerbstätigen Versicherten das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei,
d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten (Administrativ‑)Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). Psychische Erkrankungen sind sodann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 429 E. 7.2 und BGE 145 V 227 E. 6.2, je mit Hinweisen). Dabei ist das Vorliegen einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anhand von systematisierten Indikatoren zu beurteilen, die – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 und Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2018, 9C_680/2017, E. 5.1, je mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
In somatischer Hinsicht schloss das polydisziplinäre Gutachten der MGSG vom 22. November 2021 – unter Berücksichtigung der anlässlich der EFL festgestellten erheblichen Symptomausweitung mit Selbstlimitierung und Inkonsistenzen (vgl. dazu IV-act. 162) – Diagnosen bzw. Beschwerden mit quantitativen oder qualitativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus internistischer, neurologischer und pneumologischer Sicht aus (IV-act. 161-53, 161-62, 161-85). Einzig während der stationären Aufenthalte in der Klinik für Pneumologie des KSSG und der Klinik H.___ von Juni bis August 2020 habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit bestanden (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen im pneumologischen Teilgutachten, IV-act. 161-89]). Aus orthopädischer Sicht attestierte der Gutachter Dr. M.___ dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der (erst) im Rahmen der Begutachtung festgestellten Pathologien an der HWS (vgl. dazu den Bericht zur MRT-Untersuchung vom 19. Oktober 2021 [IV-act. 161‑124 f.]) – ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit (100 %) in angepasster Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte, rotierte oder starre Kopfhaltungen; vgl. IV-act. 161-29).
Die Beurteilungen der somatischen Beschwerden/Einschränkungen durch die Gutachter der MGSG aus orthopädischer, internistischer, pneumologischer und neurologischer Sicht berücksichtigen die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die jeweiligen Fachgebiete geklagten Leiden, tragen den Vorakten umfassend Rechnung und beruhen auf ausführlichen persönlichen Untersuchungen samt überzeugender Konsistenz- und Ressourcenprüfung durch die jeweiligen Gutachter. Die gezogenen Schlüsse der Gutachter leuchten ein und sind überzeugend begründet. Sie erfüllen somit die beweisrechtlichen Anforderungen an ein Administrativgutachten und dem Gutachten der MGSG vom 22. November 2021 kommt – zumindest hinsichtlich der Beurteilung der somatischen Beschwerden – Beweiswert zu. Mangels Vorliegen von explizit widersprechenden (fach‑)ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht kann demnach auf dieses abgestellt werden, zumal auch der Beschwerdeführer den Beweiswert des Gutachtens der MGSG nicht bestreitet sondern vielmehr ebenfalls geltend macht, es sei auf dieses abzustellen.
Gemäss dem orthopädischen Gutachter Dr. M.___ besteht die qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erst seit dem Begutachtungszeitpunkt (September 2021 [vgl. IV-act. 161-2]) und bestand seit März 2014 bis dahin eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe, da die degenerativen Veränderungen der HWS erst im Rahmen der Begutachtung festgestellt worden seien und der Beschwerdeführer spontan explizit nicht über Nackenschmerzen geklagt habe (vgl. IV-act. 161-29). Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass aufgrund der – insbesondere von der Suva anerkannten (vgl. dazu die Fremdakten der IV [act. G 5.2]) – bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich der Füsse, welche unter anderem auch eine orthopädische Schuhversorgung bedingt, bereits seit dem Unfallereignis eine (qualitative) Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers bestand (vgl. zur Aussage, dass dem Beschwerdeführer maximal noch körperlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, dies jedoch zu 100 %, zuzumuten sind u. a. auch die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ vom 27. Oktober 2015 [IV-act. 37-1]), ändert dies am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden. Gegenüber dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. M.___ bzw. der MGSG (körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte, rotierte oder starre Kopfhaltungen [IV-act. 161-29]) ergeben sich daraus jedenfalls keine Ergänzungen.
In somatischer Hinsicht ist mithin von einer uneingeschränkten (100 %) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte, rotierte oder starre Kopfhaltungen) auszugehen.
Zu prüfen bleibt somit die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht.
Die Vorinstanz ging insbesondere aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung des psychiatrischen Gutachters Dr. J.___ mit der – in den somatischen Untersuchungen festgestellten – Symptomausweitung, Selbstlimitierung sowie der fehlenden Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers davon aus, dass weitere Abklärungen zum (psychischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers notwendig sind (vgl. dazu die Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2022 [IV-act. 165-4]). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. zu dieser IV-act. 166) wies Dr. J.___ am 19. März 2022 darauf hin, dass er im psychiatrischen Teilgutachten ausschliesslich festgestellt habe, dass "eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu erheben" sei. Es werde nicht gemutmasst, wodurch die festzustellenden Einschränkungen verursacht würden. Es stehe dem psychiatrischen Gutachter nicht zu, zu beurteilen, in welchem Ausmass die erhobenen Beschwerden durch körperlich zu erhebende Befunde erklärt werden könnten. Hier sei er auf seine Mitgutachter und deren Expertise angewiesen. Die Stellungnahme des orthopädischen Teilgutachters zu diesem Sachverhalt (Mass der Erklärbarkeit der erhobenen Beschwerden) markiere den Ausgangspunkt für eine tiefer gehende Einschätzung der Schmerz- und Beschwerdeverarbeitung aus psychiatrischer Sicht. Hierbei handle es sich um eine explizit psychiatrische Aufgabe. Für die weitere psychiatrische Einschätzung sei vor allem der Befund von Bedeutung, dass die körperlich angegebenen Beschwerden nicht weitgehend körperlich begründbar seien. Die psychiatrische Beurteilung sei auf dieser Grundlage im vorliegenden Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass, auch wenn "eine Aggravation oder ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht sicher ausgeschlossen werden" könne, in einer Gesamtschau und in Würdigung der in den Akten enthaltenen Informationen und der anlässlich der aktuellen Begutachtung erhobenen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht behalte demnach die im psychiatrischen Teilgutachten gegebene diagnostische Einschätzung, deren Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit und die resultierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ihre Gültigkeit (IV-act. 168-2). Aus dem Gesagten erhellt, dass offenbar gerade der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer geklagten bzw. demonstrierten Beschwerden körperlich weitgehend nicht erklärt werden konnten letztlich Ausgangspunkt für die von Dr. J.___ diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung war. Sinngemäss schloss Dr. J.___ demnach aus der fehlenden Erklärbarkeit der geschilderten Beschwerden in somatischer Hinsicht, dass diese psychisch bedingt sein müssen. Dabei hat es Dr. J.___ – worauf auch Dr. K.___ korrekt hinweist (vgl. IV-act. 230-71) – aber unterlassen, sich vorab mit der Frage nach der Plausibilität der (subjektiv) geklagten Beschwerden/Einschränkungen, d. h. mit der Frage, ob diese tatsächlich (in diesem Ausmass) vorliegen, kritisch und eingehend auseinanderzusetzen. Dass die Beschwerden/Einschränkungen (subjektiv) gleichmässig in allen vergleichbaren Lebensbereichen, d. h. konsistent, geklagt worden sind (vgl. dazu die Aussage von Dr. J.___ in IV-act. 161-116 Ziff. 7.3), stellt dabei nur – aber immerhin – ein Kriterium bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geklagten Einschränkungen dar. Angesichts der im Rahmen der somatischen Untersuchungen festgestellten Symptomausweitung und Selbstlimitierung, der fehlenden Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie auch mit Blick auf die (niedrige) psychiatrische Behandlungsfrequenz hätte aber eine umfassende Auseinandersetzung auch mit der Plausibilität der geklagten Beschwerden/Einschränkungen erfolgen müssen, um eine beweiskräftige Beurteilung abgeben zu können (vgl. auch die Qualitätsindikatoren der EKQMB, insb. Nr. 6 [abrufbar unter: https://www.ekqmb.admin.ch]). Die Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens war aufgrund der Unzulänglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. J.___ somit notwendig und es liegt keine unzulässige "second opinion" vor.
Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Erteilung des psychiatrischen Gutachtensauftrags durch die Beschwerdegegnerin an Dr. K.___ (act. G 1-14 Ziff. 38).
In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2019, 9C_752/2018, E. 5.3). Mithin ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der vorliegend angeordneten psychiatrischen Abklärung mit neuropsychologischer Testung korrekterweise von einer monodisziplinären Begutachtung aus, welche sie freihändig (d. h. nicht nach dem Zufallsprinzip) vergeben durfte (vgl. Art. 72bis Abs. 2 IVV e contrario).
Mit Blick auf die öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige und Gutachterstellen in der Invalidenversicherung ergibt sich – sowohl bezogen auf diejenige für das Jahr 2022 (Liste, welche im Zeitpunkt der Auftragserteilung publiziert war) als auch diejenige für das Jahr 2023 (Auftragserteilung) – dass Dr. K.___ von der Beschwerdegegnerin im Vergleich zu anderen psychiatrischen Gutachterinnen und Gutachtern (vgl. dazu die Publikationen auf www.svasg.ch) markant viele bzw. mehr (monodisziplinäre) Gutachtensaufträge erhalten hat (vgl. dazu auch die Ausführungen des Beschwerdeführer in act. G 1-14 Ziff. 38). Der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein genommen jedoch nicht zum Ausstand. Ein Ausstandsgrund liegt erst bei persönlicher Befangenheit vor (BGE 137 V 226 f. E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts vom 10. März 2023, 8C_737/2022, E. 7.2.1, und 28. Juni 2023, 8C_73/2023, E. 7). Vorliegend sind keine Anzeichen für eine solche persönliche Befangenheit von Dr. K.___ ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ebenso weist die Verteilung der von Dr. K.___ in den Jahren 2022 und 2023 attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht darauf hin, dass im vorliegenden Einzelfall von vorneherein nicht mit einer ergebnisoffenen Beurteilung zu rechnen war (vgl. dazu im Allgemeinen auch das Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2016, 8C_627/2016, E. 4.3). Die Vergabe des Gutachtensauftrags an Dr. K.___ ist somit formell nicht zu beanstanden.
Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer im Nachgang zur erfolgten Begutachtung überhaupt noch zur Erhebung entsprechender Einwände berechtigt war, zumal er am 24. April 2023 im Rahmen des ihm im Vorfeld zur Auftragserteilung eingeräumten rechtlichen Gehörs (vgl. dazu IV-act. 208) explizit auf die Geltendmachung von Einwänden zum vorgesehenen Gutachter bzw. den untersuchenden Personen verzichtet hatte (vgl. IV-act. 210), obwohl die von ihm herangezogene öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige und Gutachterstellen in der Invalidenversicherung (vgl. zu dieser act. G 1.24) zu diesem Zeitpunkt bereits seit rund zwei Monaten (am 1. März 2023) publiziert war.
Gleiches gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer monierten Fragestellung im Gutachtensauftrag (act. G 1-15 Ziff. 40). Auch dazu hatte er im Rahmen des ihm im Vorfeld zur Begutachtung eingeräumten rechtlichen Gehörs keine Einwände geäussert (vgl. IV-act. 210). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist jedoch keine suggestive Formulierung der Fragestellung erkennbar. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin explizit eine "ausführliche Diskussion der dokumentierten Inkonsistenzen im Rahmen der orthopädischen Begutachtung und in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit" verlangte (vgl. IV-act. 207-4 Ziff. 8.1), ist mit Blick auf den Grund für die zweite Begutachtung bzw. den Mangel des psychiatrischen Gutachtens der MGSG nachvollziehbar und sachgerecht. Im Übrigen wird mit der gewählten Fragestellung in keiner Weise suggeriert, zu welchem Ergebnis die zu erfolgende Diskussion bzw. Beurteilung gelangen soll.
Was schliesslich die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. K.___ in Bezug auf seine inhaltlichen Ausführungen betrifft, so erfüllt dieses die beweisrechtlichen Vorgaben an ein Administrativgutachten (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 2.4) ohne Weiteres. Dr. K.___ berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden/Einschränkungen und hat den Vorakten, insbesondere dem Gutachten der MGSG vom 22. November 2021 (IV-act. 161) bzw. dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. J.___ (IV-act. 161-91 ff.), sowie auch der von Dr. L.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung vom 28. Juni 2023 mit Beschwerdevalidierung (IV-act. 233), umfassend Rechnung getragen. Seine Beurteilung beruht überdies auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers samt ausführlicher und überzeugender Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung. Es ist nachvollziehbar, dass er davon ausging, dass sich aus den Akten, der persönlichen Untersuchung und der neuropsychologischen Abklärung viele Hinweise auf gravierende Diskrepanzen und Widersprüche bis hin zu Aggravation finden. Dr. K.___ hat sich detailliert mit den erfolgten Diagnosestellungen und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den behandelnden Psychiater Dr. F.___ und den Gutachter Dr. J.___ auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb seine eigene Beurteilung davon abweicht bzw. keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die – gegen das Vorliegen einer Depression sprechenden – im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. K.___ erhobenen Befunde hinzuweisen, namentlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der spontanen Befragung seine Beschwerden nur sehr vage und nicht ausführlich beschrieb, die Grundstimmung euthym und die affektive Modulationsfähigkeit nicht eingeschränkt war sowie auch zum positiven Pol hin eine gute Auslenkbarkeit bestand (IV-act. 230-74). Ebenso spricht – wie Dr. K.___ ausführte (IV-act. 230-66) – die fehlende psychiatrische Behandlung vom 14. Oktober 2021 bis 21. Januar 2023 (vgl. dazu auch den psychiatrischen Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 2. Februar 2023 [IV-act. 200-1 Ziff. 1]) sowie die fehlende Einnahme von Antidepressiva und Schmerzmitteln (vgl. dazu IV-act. 230-69) gegen das Vorliegen einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert. Schliesslich wies Dr. K.___ auf die fehlenden Angaben zum Psychostatus nach AMDP sowie der Diagnoseherleitung nach ICD-10 seitens Dr. F.___ hin (vgl. IV-act. 230-65 ff.), und kam dementsprechend überzeugend zu dem Schluss, dass auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass früher über längere Zeit eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert und/oder Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätte (IV-act. 230-76). Auf die überzeugende Beurteilung von Dr. K.___ kann nach dem Gesagten vollumfänglich abgestellt werden.
Mit den überzeugenden inhaltlichen Ausführungen von Dr. K.___ setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, vielmehr belässt er es bei den vorerwähnten (unbehelflichen) Einwänden gegen die Auftragsvergabe an Dr. K.. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten diversen Dokumente/Unterlagen (act. G 1.1 bis 1.24 [die Beilagen 1.25 bis 1.27 betreffen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege]) kann festgehalten werden, dass sich diese zumindest teilweise bereits bei den vorinstanzlichen (Fremd-)Akten befinden. Insbesondere die medizinischen Berichte waren mithin bekannt und wurden von den Gutachtern berücksichtigt (vgl. dazu insbesondere auch den Aktenauszug im Gutachten von Dr. K. [IV-act. 230-10 ff.]). Neue medizinische Berichte wurden keine eingereicht. Auch sonst ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen/Berichten keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, insbesondere werden in diesen keine neuen, in den übrigen medizinischen Unterlagen nicht diskutierten Diagnosen gestellt oder die bekannten bzw. bereits diskutierten Diagnosen detailliert(er) hergeleitet/begründet. Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Unterlagen/Berichte vermögen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. K.___ somit nicht herabzusetzen.
Zusammengefasst kommt dem Gutachten von Dr. K.___ vom 2. August 2023 somit Beweiswert zu und es kann darauf bzw. auf seine Einschätzung hinsichtlich des Fehlens psychisch bedingter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden.
Unter den gegebenen Umständen besteht keine Notwendigkeit für das vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte (vgl. act. G 1-2) Obergutachten. Insgesamt ist der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 3.5) zu 100 % arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer geht seit seinem Unfall im Jahr 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mithin schöpft er die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit (100 % in angepasster Tätigkeit [d. h. körperlich leicht, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte, rotierte oder starre Kopfhaltungen, vgl. nochmals vorstehende E. 3.5]) nicht vollständig aus, obwohl ihm dies ohne Weiteres zumutbar wäre. Demnach ist das Invalideneinkommen vorliegend gestützt auf statistische Werte, namentlich die LSE zu berechnen. Dabei ist auf die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 6.2.2 mit Hinweisen). Geht man davon aus, das eine (qualitative) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 28. August 2012 vorliegt (vgl. dazu nochmals vorstehend E. 3.4) ist somit vorliegend der Totalwert für Männer gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, heranzuziehen. Dieser entspricht Fr. 5'312.‑‑ monatlich bzw. Fr. 63'744.‑‑ jährlich. Da die Werte gemäss LSE-Tabelle auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden basieren, ist eine Aufrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit für das Total aller Wirtschaftszweige – welche im Jahr 2014 41.7 Stunden betrug (vgl. dazu die Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche", abrufbar unter: www.bfs.admin.ch [zuletzt abgerufen am 20. Juni 2023]) – vorzunehmen. Demnach ergibt sich ein jährliches (statistisches) Invalideneinkommen von Fr. 66'453.12 (Fr. 63'744.‑‑ / 40 x 41.7).
Unter den gegebenen Umständen (das statistische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers übersteigt das Valideneinkommen) kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang im Rahmen der Berechnung des konkreten Invalideneinkommens des Beschwerdeführers gegebenenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre (zum Tabellenlohnabzug vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2022, 9C_395/2022, E. 4.5.2 mit Hinweisen). Selbst wenn man dem Beschwerdeführer nämlich den maximalen Tabellenlohnabzug von 25 % einräumen würde, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultieren. Gleiches gilt im Übrigen, wenn man für die Berechnung des Valideneinkommens (vgl. vorstehende E. 5.1) zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht auf den – im Vergleich zum Totalwert für Männer gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 – unterdurchschnittlichen effektiv erzielten letzten Verdienst bei der N.___ abstellen würde, sondern ebenfalls auf den Totalwert für Männer gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, weshalb er die Gerichtskosten zu tragen hat. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 12. Dezember 2023 ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Gerichtskosten einstweilen befreit (act. G 6).
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu Art. 61 lit. g ATSG).
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Entschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und richtet sich nach kantonalem Recht (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 194 zu Art. 61). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen und der Schwierigkeit des Falles, bemessen (Art. 19 Abs. 1 HonO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 22. Dezember 2023 eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 3'064.95 (13.95 Stunden à Fr. 200.‑‑ zzgl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. G 8.1). Ein Honorar nach Zeitaufwand sieht die Honorarordnung im Verfahren vor dem Versicherungsgericht zwar nicht vor, die eingereichte Honorarnote liefert jedoch Hinweise insbesondere auf Art und Umfang sowie die Notwendigkeit der Bemühungen der anwaltlichen Vertretung. Mit Blick auf den Aktenumfang sowie den Umfang und die Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfragen ist von einem durchschnittlich aufwändigen Fall auszugehen. Nichts anderes ergibt sich auch mit Blick auf den ausgewiesenen zeitlichen Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wobei zu berücksichtigen ist, dass die eingereichte Honorarnote lediglich die Aufwände bis und mit Erstellung und Versand der Replik umfasst (act. G 8.1-2), im Zusammenhang mit bzw. im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens jedoch mit weiteren Aufwänden, insbesondere für das Urteilsstudium sowie die Besprechung desselben mit dem Beschwerdeführer, zu rechnen ist. Mithin erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mit Blick auf vergleichbare Fälle ein pauschales Honorar von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Dieses ist bei unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP