Entscheid vom 11. November 2024
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2023/213
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
berufliche Massnahmen / Rente
Sachverhalt
Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2023, mit welcher das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rente abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache von mindestens einer halben Rente und die Gewährung einer Umschulung auf einen händeschonenden Beruf.
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen gegeben sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist (Art. 1novies IVV). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nach dem in der Invalidenversicherung normierten Grundsatz "Eingliederung vor Rente" kann ein Rentenanspruch nur bejaht werden, wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Eine Rente kann daher vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (BGE 148 V 406, E. 6.2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2022, 9C_380/2021, E. 5.1).
Um die Erwerbsunfähigkeit bzw. die Invalidität festlegen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer machte mit Einwand vom 30. August 2023 geltend, er sei nach wie vor arbeitsunfähig. Es stehe ihm eine Operation der Daumensehne der rechten Hand bevor. Seit dem Unfall leide er immer noch an akuten Kopfschmerzen, Schmerzen im Nacken (HWS), den Schultern, den Händen mit Ausstrahlung in den Arm, Rückenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen (IV-act. 75).
Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet im Wesentlichen die RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2023.
Der Beweiswert interner Berichte der RAD-Ärzte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV, in denen vorhandene Befunde gewürdigt werden, ohne dass der RAD eigene Befunde erhebt, hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Auf sie kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2021, 8C_33/2021, E. 2.2.2). Gründe für eine Begutachtung bestehen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedIlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (BGE 137 V 219 f., E. 1.2.1). Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2019, 9C_415/2019, E. 4.2).
Der RAD-Arzt würdigte die gesamten Vorakten, zeigte den Verlauf und den gegenwärtigen Status auf und begründete seine Schlussfolgerung nachvollziehbar. Er hielt im Wesentlichen fest, es bestünden Ungereimtheiten zum zeitlichen Intervall zwischen dem Unfall und dem Beginn der Symptomatik und bezüglich der Angabe von Handgelenksschmerzen. Es bestünden keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnosen. Der Zustand nach der Operation der linken Hand und die Folgen der Heckkollision vom 8. Juli 2022 mit HWS-Distorsion QF II, anhaltenden Nacken- und Rückenschmerzen sowie der linksbetonten Handkontusion hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er folgerte, spätestens seit dem Fallabschluss der SUVA (Verfügung vom 23. März 2023, Fremdakten, act. 97-2 f.) sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten auszugehen. Im Anschluss an die Handoperation (vom 31. März 2023, IV-act. 59) habe vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen bestanden (IV-act. 71). In einer weiteren Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 wies er auf weitere Inkonsistenzen hin: Im Bericht der Klinik D.___ sei eine eingeschränkte Linksdrehung beschrieben worden. Hingegen habe die Hausärztin linksseitige muskuläre Beschwerden angegeben, die durch eine Linksdrehung entlastet würden. Weiter sei das Auftreten von Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Schlafstörungen 24 Stunden nach dem Unfall berichtet worden. Davon abweichend seien vier Tage nach dem Unfall der Beginn der Beschwerden erst 48 Stunden nach dem Unfall, Hörstörungen rechts und keine Schlafstörungen angegeben worden. Die Beweglichkeit der HWS sei am 12. Juli 2022 stärker eingeschränkt erhoben worden als am 24. August 2022, habe aber auch gemäss Erstbericht im Normalbereich gelegen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 13. Dezember 2023, act. G 5.1 S. 2 f.; Fremdakten act. 3-4 und act. 23).
Im Folgenden werden die einzelnen medizinischen Berichte gewürdigt und geprüft, ob die Einschätzung des RAD betreffend die geltend gemachten Nacken-, Rücken- und Handbeschwerden anhand der vorliegenden Berichte nachvollziehbar erscheint.
Der Facharzt für orthopädische Chirurgie der Suva, auf dessen Beurteilung sich der RAD stützt, hielt am 14. März 2023 fest, die beklagten Beschwerden seien bei Nachweis einer vorbestehenden Erkrankung der HWS, aber auch unter Berücksichtigung der erst verspätet (nach mehr als 18 Stunden) aufgetretenen Beschwerden, spätestens nach 8 Monaten (gemeint wohl: 8 Monate nach dem Unfallereignis) vollständig ausgeheilt. Die beklagten Restbeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich einem vorbestehenden Verschleisszustand der HWS geschuldet (Fremdakten, act. 93-2).
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind – im Unterschied zum Unfallversicherungsrecht – auch nicht unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen relevant. Dem Bericht des Facharztes der Suva ist zu entnehmen, dass er von einem nicht ausschliesslich unfall-, sondern auch von einem verschleissbedingten Anteil der Nacken- und HWS-Beschwerden ausging. Auch bezieht er sich ausschliesslich auf die erlittene craniocervikale Beschleunigungsverletzung Grad I-II QTF ohne strukturelle Unfallfolgen (vgl. Fremdakten, act. 93-2). Zu den Handbeschwerden nimmt er nicht Stellung. Aus der Beurteilung des Suva-Arztes kann somit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht ohne Weiteres auf eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden.
Dem Beschwerdeführer wurde durch Dr. C.___ (Fremdakten, act. 23) sowie durch die Hausärztin und die Hausärzte der Medizin K.___ (Dr. med. L., Fachärztin für Anästhesie, Dr. E. sowie durch dipl. med. H.___) für den Zeitraum vom 24. August 2022 bis zum 14. Mai 2023 durchgehend (Fremdakten, act. 24-1, 32-2, 42-2, 81-2, 49-2, 52-2, 55-2, 74-2, 86-2, 91-2, 94-2, 104-2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus den Arztzeugnissen geht nicht hervor, aufgrund welcher funktionellen Beeinträchtigungen die ausstellende Arztperson die Arbeitsfähigkeit als eingeschränkt betrachtet. Sie vermögen daher für sich genommen eine invaliditätsbegründende Erwerbsunfähigkeit nicht nachzuweisen. Zudem attestierten sie in der Regel eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und nicht, wie für die Anerkennung einer Invalidität massgebend, für eine adaptierte Verweistätigkeit. Die Arztzeugnisse vermögen daher die RAD-Stellungnahme nicht in Zweifel zu ziehen.
Im Arztbericht vom 10. Februar 2023 (IV-act. 50-1 f.) und im Verlaufsbericht vom 6. Juni 2023 (IV-act. 66) wurde jeweils ausschliesslich die Strecksehnenhaubenverletzung des 2. und 3. Strahls der dritten Hand nach erfolgter Operation als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden aufgeführt. Es wurden auch keine Behandlungen der Schleudertraumabeschwerden durch Fachärzte angegeben. Zudem führte dipl. med. H.___ aus, dass eine Tätigkeit wie beispielsweise Telefonieren zu 100 % möglich wäre (IV-act. 50-1). Dies alles deutet darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits ab Januar 2023 im Wesentlichen wegen der Handbeschwerden attestiert wurde und die Arbeitsfähigkeit in einer diesen angepassten Tätigkeit als gegeben beurteilt wurde. Dass am 2. November 2023, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung, nochmals Physiotherapie zur Behandlung persistierender Nackenschmerzen verordnet wurde, vermag die Beurteilung des RAD-Arztes ebenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal keine neuen Befunde aktenkundig sind. Nachvollziehbar erscheint diesbezüglich auch die Aussage des RAD, in Anbetracht der beklagten durchgehenden Nacken-, Muskel- und Rückenschmerzen sei eine einfache Physiotherapie als Massnahme viel zu wenig intensiv; adäquat wäre diesfalls eine Reha gewesen (Stellungnahme vom 13. Dezember 2023, act. G 5.1 S. 3 f.).
Am 31. März 2023 fand die Operation an den Strecksehnen der linken Hand statt. Es wurde eine Belastungskarenz von bis 6 Wochen postoperativ empfohlen, aber keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 59). Dr. med. J.___ berichtete am 6. Juni 2023, aufgrund der Handbeschwerden bzw. der körperlichen Einschränkung seien dem Beschwerdeführer weder die bisherige Tätigkeit noch eine andere Tätigkeit zumutbar (IV-act. 66). Diese Einschätzung erscheint nicht plausibel, denn dipl. med. H.___ hatte sinngemäss bereits vor der Operation eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerden nach der Operation wider Erwarten verschlimmert hätten, insbesondere entsprechende Befunde, sind dem Arztbericht von Dr. J.___ nicht zu entnehmen. Der RAD-Arzt ging zunächst von einer postoperativen Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen aus (IV-act. 71-4). Diese liegt jedoch unter der Dauer der vom Chirurgen empfohlenen Belastungskarenz von sechs Wochen (Operationsbericht, IV-act. 59), welcher sich der RAD schlussendlich anschloss (act. G 5.1 S. 4). Dr. J.___ erwähnte eine handchirurgische Kontrolle vom 12. April 2023 (IV-act. 66-2). Diese Untersuchung fand rund zwei Wochen nach der Operation und etwa acht Wochen vor Berichterstattung durch die Hausärztin statt. Dass sie den Bericht nicht beilegte und dass keine weiteren (späteren) handchirurgischen Konsultationen aktenkundig sind, spricht dafür, dass es sich um eine Abschlusskontrolle handelte, die keine relevanten Befunde mehr ergab. Aufgrund dessen durfte die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung dieses Berichts verzichten.
Zusammenfassend ist entsprechend dem RAD festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden nicht um schwerwiegende Gesundheitsschäden handelt. Die Rekonvaleszenz betreffend die Handbeschwerden war zeitlich auf wenige Wochen begrenzt. Es bestanden somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder aufgrund des erlittenen "Schleudertraumas" noch aufgrund der Handbeschwerden funktionelle Einschränkungen, die zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führten. Weitere Abklärungen wie die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte polydisziplinäre Begutachtung sind nicht erforderlich, sondern es kann auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden.
Zu befinden bleibt über den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin wies diesen – wie den Rentenanspruch – aufgrund einer fehlenden lange dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – ab (IV-act. 81-1). Für berufliche Massnahme reicht eine drohende Invalidität (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG und Art. 1novies IVV) aus. Auch eine solche ist gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte und die RAD-Stellungnahmen nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP