Entscheid vom 19. November 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2023/210
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, c/o Procap,
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Diese Diagnosen basieren auf klinischen Untersuchungen durch einen orthopädischen, einen neurologischen und einen internistischen Gutachter sowie auf den folgenden im Rahmen der Begutachtung veranlassten bildgebenden Untersuchungen vom 3. und 19. Mai 2023 und diesbezüglichen Befunden (IV-act. 455-15 f.) sowie einem Versuch einer Elektroneurografie des Nervus medianus links (IV-act. 455-86):
3.2.2. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde aus orthopädischer Sicht mit 30 % (Arbeitsunfähigkeit 70 %) veranschlagt. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen, ohne repetitive Bewegungen der Schultern sowie Arbeiten auf Tischhöhe, können seit jeher bei voller Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) zugemutet werden (IV-act. 455-33). Es sind keine vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden ersichtlich, welchen mit diesem Belastungsprofil und der zeitlichen Einschränkung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs nicht Rechnung getragen worden wäre. Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, das neurologische Teilgutachten habe die schmerzhafte Problematik mit Kompression der Nervenwurzel im Bereich der LWS nicht berücksichtigt, weshalb es untauglich sei (act. G1 Rz. II/6 sowie act. G8.1), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem neurologischen Teilgutachter weder über Lähmungen noch über Gefühlsstörungen klagte (IV-act. 455-87), weshalb dessen Schluss eines fehlenden neurologischen Defizits (IV-act. 455-91) trotz der bildgebend dokumentierten Nervenkompression, welche sachgerecht im orthopädischen Teilgutachten Beachtung fand, nachvollziehbar ist. Auch deckt sich das Fehlen eines neurologischen Defizits mit den Angaben im Sprechstundenbericht des behandelnden Wirbelsäulenspezialisten vom 19. Dezember 2023, welcher über keine neurologischen Ausfälle, Sensibilitätsstörungen oder ähnliches berichtete (vgl. act. G8.1), und korreliert mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich – soweit aktenkundig – gegenwärtig nicht in neurologischer Behandlung befindet. Sodann fand die Nervenwurzelkompression – wie gesagt – Berücksichtigung beim insbesondere orthopädisch beschriebenen, jedoch interdisziplinär festgelegten Zumutbarkeitsprofil (IV-act. 455-33 und -47).
3.2.3. Der Beschwerdeführer stört sich sodann an der im Rahmen der EFL mehrfach festgestellten Selbstlimitierung (act. G1 Rz. II/5). Der orthopädische Gutachter führte hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität das Folgende an: Die Schmerzen in der HWS und die pathologischen Untersuchungsbefunde derselben könnten zumindest teilweise auf die im CT dargestellte Osteochondrose und Spondylarthrose C4/5 links und die wahrscheinlich inkomplette ossäre Konsolidation C6/7 nach Spondylodese zurückgeführt werden. Die Schmerzen in beiden Schultern und die pathologischen objektiven Befunde derselben seien partiell mit der im MRI rechts nachgewiesenen Ganglionbildung im AC-Gelenk bis in den Subakromialraum reichend bei Status nach partieller AC-Gelenksresektion und subakromialer Dekompression sowie der radiologisch dargestellten AC-Gelenksarthrose links vereinbar. Die Schmerzen in der LWS und die pathologischen Untersuchungsbefunde derselben könnten mindestens zum Teil durch die im MRI dokumentierte Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 mit Deviation der Nervenwurzel S1 beidseits und die Diskusprotrusion L4/5 und die Spondylarthrose L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits bedingt sein. Die EFL habe eine erhebliche Symptomausweitung ergeben. Aufgrund von dieser sowie einer Selbstlimitierung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests (IV-act. 455-30). Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass die EFL in seinem Fall wohl das falsche Messinstrument gewesen sei (act. G1 Rz. II/4; zur Zuverlässigkeit einer EFL bei nur fraglich gegebener Leistungsbereitschaft vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2009, 9C_512/2009, E. 5.3). Wieso der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeitsschätzung, welche medizinisch-theoretisch erfolgte, beanstandet, erhellt nicht. Dem Vorbringen, dass deren Begründung ungenügend sei (vgl. act. G1 Rz. II/5), kann ebensowenig gefolgt werden, zumal die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden sowie die Resultate der bildgebenden und klinischen Untersuchungen Eingang in die Zumutbarkeitsschätzung gefunden haben.
3.2.4. Wie gesagt protestiert der Beschwerdeführer gegen die im Rahmen der EFL mehrfach vorgenommene Feststellung einer Selbstlimitierung und weist darauf hin, dass er laut Gutachten an schmerzhaften Beschwerden im Bereich der HWS und der Schultern und an einer radiologisch nachgewiesenen Kompression der Nervenwurzel leide. Er habe sich vor der Durchführung von Bewegungsabläufen bis an die Limite gefürchtet, da er den entsprechenden Schmerz zu vermeiden versucht habe. Der Vorwurf der Aggravation sei falsch (act. G1 Rz. II/4 f.). Es sind jedoch bereits in den Vorakten mehrere gescheiterte Versuche dokumentiert, die Beschwerdeschilderungen und subjektiven Schmerzvorbringen des Beschwerdeführers im von ihm geltend gemachten Ausmass zu objektivieren (vgl. insbesondere die polydisziplinären Gutachten der MEDAS und der estimed). Damit übereinstimmend kam auch der behandelnde Wirbelsäulenspezialist zum Schluss, dass aufgrund der sehr hohen "Patient-reported outcome measures" (PROM-Werte) eine psychosomatische oder soziale Komponente beim Schmerzerleben des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei (act. G8.1). Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass sich die Schwierigkeit der nicht in vollem Umfang objektivierbaren Beschwerden auch anlässlich der aktuellsten Begutachtung beim MGSG zeigten. Zwar erscheinen die Begriffe Selbstlimitierung, Symptomausweitung und Aggravation insbesondere auch angesichts der durch den Psychiater diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. hierzu nachfolgende E. 3.3) unglücklich, da sie negativ behaftet sind. Es geht jedoch aus der Begründung des Gutachtens hervor, dass diese Begriffe mangels objektivierbarer somatischer Korrelate, welche das geltend gemachte Ausmass der Schmerzen erklären würden, gewählt wurden. Die Gutachter massen denn dem Umstand der Selbstlimitierung auch keine Bedeutung im Sinne einer angenommenen Aggravation zu, denn ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung erfolgte – wie bereits gesagt – medizinisch-theoretisch und nicht gestützt auf die EFL, was angesichts der ihnen vorliegenden vollständigen und umfangreichen medizinischen Aktenlage und der eigenen Untersuchungen nicht zu beanstanden ist. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass zum einen die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mitprägt, welche sich bekanntlich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann. Zum andern dürfen die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistungen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) – bewusst oder unbewusst – ihre Beschwerden und Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren, ohne dass ihr allein deswegen unbesehen der Rentenanspruch versagt werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2015, 9C_899/2014, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Da rechtsprechungsgemäss in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht genügen können (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2022, 9C_470/2021, E. 4.2.2 mit Hinweis), ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter sich bei der Festlegung der quantitativen und der qualitativen Arbeitsfähigkeit auf die bildgebenden und klinischen Untersuchungen stützten und nicht alleine auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers. Entscheidend kann alleine die objektivierbare Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne des konkreten, für die Arbeitsfähigkeitsschätzung massgebenden Zustandes sein. Insgesamt sprechen keinerlei Indizien gegen die Beweiskraft der somatischen Teilgutachten.
3.3.
3.3.1. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden, gegenwärtig einer leichten Episode, leide (IV-act. 455-131), welche in der mit vollem Pensum ausübbaren angestammten Tätigkeit zu einer Leistungseinschränkung von 30 % und in einer ebenfalls vollzeitlich ausübbaren angepassten Tätigkeit zu einer Leistungseinschränkung von 20 % führe. Bei adaptierten Tätigkeiten solle es sich um solche ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), mit zeitlicher Flexibilität und der Möglichkeit angepasster Ruhepausen sowie mit der Möglichkeit regelmässiger Kundenkontakte handeln (IV-act. 455-135 f.). Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, im psychiatrischen Teilgutachten werde bei schweren Tätigkeiten eine 30%ige Einschränkung angenommen und bei leichten Tätigkeiten eine 20%ige, was nicht nachvollziehbar sei (act. G1 Rz. II/7), ist festzuhalten, dass sich diese Unterscheidung nicht auf die körperlichen Anforderungen an eine Tätigkeit, sondern auf die Rahmenbedingungen für die Psyche bezieht und durchaus nachvollziehbar ist. Neben der depressiven Störung erhob Dr. E. die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und den Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73; IV-act. 455-131). Insgesamt sah der Psychiater weder im Vergleich zum Gutachten der MEDAS vom 1. März 2012 noch zu jenem der estimed vom 22. Februar 2019 eine Veränderung im psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, neigte jedoch nach kritischem Studium der Akten und seiner aktuellen Untersuchung dazu, die depressive Symptomatik als die Konstante zu betrachten (IV-act. 455-131).
3.3.2. Der Beschwerdeführer erklärte dem psychiatrischen Gutachter, er könne vor allem wegen der körperlichen Beschwerden nicht mehr arbeiten. Ohne die körperlichen Beschwerden wäre er voll arbeitsfähig. Die psychischen Beschwerden seien Folge der körperlichen Beschwerden und der Erfahrungen während seiner Kämpfe um Anerkennung seiner Beeinträchtigungen, was er ganz normal finde (IV-act. 455-118). Der Psychiater beobachtete während der gesamten Untersuchung intensive Affekte, begleitet von kräftigen Kommentaren zu den lebensgeschichtlichen Geschehnissen, welche die Affekte des Beschwerdeführers triggern würden. Der Beschwerdeführer wirke dabei durchaus authentisch und von seiner Sicht der Dinge überzeugt. Wut, Äusserungen von seelischem Schmerz und Weinen erschienen glaubhaft. Affektiv stark aggressiv besetzte Themen seien vor allem die von der Taggeldversicherung veranlasste Observation, gefolgt von der subjektiv erlebten Unterstellung durch Gutachter und Ärzte, er täusche Beschwerden vor. Averbale Schmerzäusserungen beobachtete Dr. E.___ beim Aufstehen aus der sitzenden Position. Dies beschrieb er als steif und beeinträchtigt (IV-act. 455-121). Den psychiatrischen Befund erhob der Psychiater in Anlehnung an das AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie; IV-act. 455-121 ff.) sowie mittels Mini-ICF-APP (IV-act. 455-123 ff.).
3.3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt am psychiatrischen Teilgutachten insbesondere, dass die chronische Schmerzstörung als mögliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht hinreichend geklärt worden und der Vorwurf der Aggravation und eines inkonsistenten Verhaltens unbegründet sei (act. G1 Rz. II/7). Zur somatoformen Störung hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer beklage erhebliche und einschränkende, lokalisierte Schmerzen im Hals, im Rücken und in geringerem Ausmass in der rechten Schulter. Er demonstriere, dass sein Kopf in der Beweglichkeit trotz der Schmerzen nicht eingeschränkt sei, und kommentiere, dass man die Schmerzen nicht sehen könne, an denen er leide. Während der Untersuchung seien begrenzte averbale Schmerzäusserungen nur zur Beobachtung gekommen, als der Beschwerdeführer nach längerem Sitzen aufgestanden sei. Die mit Überzeugungskraft vorgetragenen Beschwerden und Einschränkungen stünden im Widerspruch zu den Ergebnissen der EFL, bei der eine erhebliche Symptomausweitung erhoben worden sei. Gesamthaft, unter Mitberücksichtigung der Ergebnisse des orthopädischen Gutachtens, sei eine ausgeprägte Akzentuierung von Beschwerden anzunehmen, und eine bewusste Aggravation könne aus psychiatrischer Sicht nicht ausgeschlossen werden. Die psychische Überformung der Schmerzen würde ein Ausmass erreichen und besitze eine Qualität, die die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren begründe. Es sei anzunehmen, dass das Schmerzerleben durch die psychiatrische Symptomatik überformt und verstärkt werde. Anerkennung beziehungsweise Nicht-Anerkennung der Schmerzen besässen einen hohen psychischen Stellenwert und seien Dreh- und Angelpunkt der subjektiven Krankengeschichte des Beschwerdeführers geworden. Im Zentrum seines bewussten psychischen Leidens stünden nicht die Schmerzen, sondern die seelischen Verletzungen, die er in den Jahren des Kampfes um Anerkennung davongetragen habe (IV-act. 455-127). Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine zumutbare Willensanstrengung zur Ausweitung der beruflichen Tätigkeit anzunehmen. Einer sofortigen beruflichen Eingliederung stünden keine medizinischen Hinderungsgründe entgegen, jedoch sei das Belastungsprofil zu berücksichtigen (IV-act. 455-133). Nach der Einschätzung des Psychiaters vermag also die Schmerzstörung die sehr geringe Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht zu erklären. Bezüglich der Konsistenz führte der Psychiater aus, die vom Beschwerdeführer berichteten und geklagten Beschwerden seien in sich weitgehend konsistent. Er beklage zwar Schmerzen, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkten; im Zentrum seines Leidens stünden jedoch nicht die Schmerzen selbst, sondern die fehlende Anerkennung seiner Schmerzen. Die Beschwerden würden während der psychiatrischen Exploration mit grosser Überzeugungskraft vorgetragen. Die Authentizität der geklagten Beschwerden werde durch die anlässlich des jetzigen Gutachtens durchgeführte EFL in Frage gestellt. Damit sei von einer deutlichen Akzentuierung von Beschwerden auszugehen und eine Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund der guten Fähigkeit des Beschwerdeführers, mit grosser Überzeugungskraft die Unwahrheit zu sagen, und der Bereitschaft, dies auch zu tun (belegt durch die Laboruntersuchung, welche gegen die behauptete verordnungsmässige Einnahme des Antidepressivums Duloxetin spricht; vgl. IV-act. 455-125), könne auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung nur mit Vorbehalt abgestellt werden (IV-act. 455-129). Hinsichtlich der Persönlichkeitsaspekte wurden in der interdisziplinären Konsensbeurteilung gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten tief verwurzelte Muster des Erlebens und Verhaltens erhoben, welche mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einhergingen. Die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung, die Urteilsbildung, die Affektsteuerung, die Impulskontrolle, die Selbstwertregulation, die Regressionsfähigkeit, die Intentionalität, der Antrieb und die Abwehrorganisation seien relevant beeinträchtigt (IV-act. 455-45 f.). Der Psychiater konnte beim Beschwerdeführer aber trotz der beschriebenen psychischen Störung Ressourcen erheben. Er erscheine motiviert, bemühe sich aktiv um leidensadaptierte Tätigkeiten und sei froh und dankbar für die Möglichkeit, zu arbeiten. Er erscheine offen für soziale Kontakte und würdige die Möglichkeit zu sozialen Kontakten, die seine Arbeit als Taxichauffeur biete. Der Beschwerdeführer erscheine grundsätzlich bereit, sich mit seinen körperlichen Krankheiten einzurichten und das Beste daraus zu machen. Der Beschwerdeführer wirke gut kommunikationsfähig und gut kontaktfähig (IV-act. 455-133).
3.3.4. Die implizit gezogene gutachterliche Schlussfolgerung, dass die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren für den Beschwerdeführer eine geringe Belastung bedeute und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, kann angesichts der psychiatrischen Ausführungen nachvollzogen werden, zumal beim Beschwerdeführer diverse Ressourcen identifiziert werden konnten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ beruht auf einer einleuchtenden Konsistenz- resp. Plausibilitäts- und Ressourcenprüfung (IV-act. 455-126 ff.). Daraus ergibt sich schlüssig, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich trotz der psychischen Beeinträchtigungen über Ressourcen verfügt, die es ihm in Anlehnung an Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ermöglichen sollten, in relevantem Ausmass einer geeigneten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sorgfältig vorgenommenen Indikatorenprüfung, welche sie zum Schluss kommen lässt, dass die von Dr. E.___ attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit für die Invaliditätsbemessung nicht massgeblich sein könne (act. G5 Rz. III/7), erübrigen sich Weiterungen, zumal selbst unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit kein Rentenanspruch resultiert (vgl. nachfolgende E. 4).
3.4. Bei der Würdigung des polydisziplinären MGSG-Gutachtens fällt insgesamt ins Gewicht, dass es auf umfassenden Untersuchungen beruht, die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden erfasst wurden, die Arbeitsfähigkeitsschätzung nachvollziehbar begründet wurde und sie im Ergebnis einleuchtet. Nach dem Gesagten kommt den Teilgutachten und auch dem interdisziplinären Gutachten des MGSG Beweiswert zu. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit November 2011 über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten verfügt (IV-act. 133-38). Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit, wie sie von den MGSG-Gutachtern beschrieben worden ist, nicht zumutbar sein sollte, erschliessen sich dem Gericht aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht. Ein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf ist folglich zu verneinen und das eventualiter gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung abzuweisen.
4.
4.1. Nun gilt es, basierend auf der gutachterlich attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten den Invaliditätsgrad festzulegen. Dieser ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.2. Bei der Bestimmung der trotz des Gesundheitsschadens verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (Art. 7 Abs. 1 ATSG) bzw. des Invalideneinkommens (Art. 16 ATSG) kann nicht auf das vom Beschwerdeführer mit einem 50%igen Pensum tatsächlich erzielte Einkommen als Taxichauffeur abgestellt werden (vgl. IV-act. 455-12, -22, -28 und -73). Denn er schöpft dabei die ihm bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten medizinisch-theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht aus (vgl. hierzu vorstehende E. 3). Die Erwerbseinbusse ist daher basierend auf dem hypothetisch erzielbaren Einkommen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 16 N 66 ff.). Deshalb ist mit der Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Medianlohn für Hilfsarbeiter abzustellen. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2018 (zur IV-Anmeldung vom Oktober 2017 siehe IV-act. 245 sowie 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG zum Wartejahr und zur Karenzfrist) betrug dieser Fr. 67'767.-- (Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Folglich ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 54'213.60 (Fr. 67'767.-- x 80 %) auszugehen. Wird das mit Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. Mai 2015 anhand des zuletzt im Jahr 2006 erzielten Einkommens als Produktionsmitarbeiter in Höhe von Fr. 64'550.-- (IV 2013/10 E. 3.1) festgelegte Valideneinkommen an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst, resultiert ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 72'430.-- (Nominallohnindex für Männer 2006: 115.5; 2018: 129.6; gemäss Bundesamt für Statistik, Tabelle T 1.93, Nominalolohnindex 1993 - 2023, Total Männer).
4.3. Aus diesen Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 25 % (Fr. 72'430.-- - Fr. 54'213.60 / Fr. 72'430.-- x 100), welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %, welcher in der vorliegenden Konstellation sicherlich zu hoch wäre, mit 39 % noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegen würde (Invalideneinkommen von Fr. 44'048.55 [Fr. 67'767.-- x 65 %]; Invaliditätsberechnung: Fr. 72'430.-- - Fr. 44'048.55 / Fr. 72'430.-- x 100). Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
5.3. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
5.4. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP