Entscheid vom 18. November 2024
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2023/204
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.___,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht per 31. Januar 2018 aufgehoben worden ist. Der Rentenanspruch ist demnach ohne Weiteres noch unter altem Recht entstanden und wurde auch noch unter dem alten Recht aufgehoben. Somit sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) und unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht vorliegend grundsätzlich die materiellen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Der Kreis der zu einer Anpassung führenden Tatsachenveränderung ist weit gefasst und es können unterschiedliche Aspekte zu diesen Tatsachen gehören. Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Nicht verlangt ist, dass keine Diagnose mehr oder eine neue Diagnose gestellt wird. Es reicht beispielsweise auch, wenn eine Veränderung des auf die gleiche medizinische Ursache zurückzuführenden Gesundheitszustands vorliegt. Es müssen also neue Elemente tatsächlicher Natur vorliegen, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten sind und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dies verhält sich etwa so, wenn sich die betreffende Person an ihren Gesundheitszustand gewöhnt hat und besser damit umgehen kann oder sich anpasst und deshalb in erhöhtem Mass arbeitstätig sein kann. Dabei kann auch eine tatsächliche Selbsteingliederung berücksichtigt werden. Auch ein "früher nicht gezeigtes Verhalten" kann unter Umständen eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann (BGE 130 V 343 f. E. 3.5; Kieser, a.a.O., Art. 17 N 31, N 34, N 36 und N 48, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2024, 8C_193/2024, E. 3.2, je mit Hinweisen).
Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Ist zwischen dem Zeitpunkt der Rentenzusprache und derjenigen des Anpassungsentscheids eine Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgt, bei der ohne materielle Prüfung bloss eine Bestätigung der bisherigen Rentenverfügung erging, wird der Überprüfungszeitraum dadurch nicht eingeschränkt (BGE 133 V 108 E. 5.4; Kieser, a.a.O., Art. 17 N 30 und N 49). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3).
Bei der Prüfung einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist Beweisgegenstand das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den (den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden) Tatsachen. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, fehlt es in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Besserung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Es gelten insofern bei Anpassungsfällen besondere Anforderungen an die Beweistauglichkeit von ärztlichen Einschätzungen. Beweisthema ist dabei nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustands und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befunds mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Kieser, a.a.O., Art. 17 N 35 und Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2017, 9C_244/2017, E. 5.2.1).
Damit geprüft werden kann, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, ist vertieft darzulegen, von welchem Sachverhalt Dr. D.___ im Gutachten vom 26. März 2007 (IV-act. 226) für seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst bei seiner IV-Anmeldung am 16. Mai 2006 angab, seine Gesundheitsprobleme hätten sich erheblich verstärkt, seit er im Mai 1997 medikamentös gegen […] behandelt worden sei. Seither habe er massive Probleme, unter vielen Menschen oder unter Druck zu stehen. Das äussere sich mit Panikattacken, Schwindel und Ohnmachtsgefühlen. Seine Mutter sei dieses Jahr an […] erkrankt und könne ihn nicht mehr wie bis anhin unterstützen. Er sehe es als unmöglich an, einer normalen Arbeit nachzukommen (IV-act. 1-7).
Zur beruflichen Anamnese erhob Dr. D.___ insbesondere, der Beschwerdeführer habe von 1995 bis 1999 ungelernt in selbständiger Tätigkeit einen […] für […] zwischen O.___ und der Schweiz geführt. Von dieser Tätigkeit habe er leben können und in dieser Zeit habe auch eine psychische Stabilität bestanden (IV-act. 26-2). Von 1999 bis 2005 habe der Beschwerdeführer lediglich Teilzeitbeschäftigungen für wenige Tage und Wochen, längstens für vier Monate innegehabt. Die Erwerbstätigkeiten seien jeweils wegen Absenzen, Unzuverlässigkeit und Angstsymptomatik gescheitert (IV-act. 26-2).
Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Erkrankung seiner Mutter im Jahr 2006 in Behandlung beim psychiatrischen Zentrum P.___ begeben und sei seit 13. April 2006 arbeitsunfähig geschrieben. Die Compliance sei brüchig, der Beschwerdeführer besuche die Sitzungen beliebig und bezeichne sie als "Plauderstunden". Er lehne Medikamente wie auch eine tagesklinische Behandlung ab. Der Beschwerdeführer gebe an, er könne keiner geregelten Arbeit nachgehen, weil er fortwährend – gegenwärtig zweimal wöchentlich – Angstattacken mit und ohne Auslöser erlebe (z.B. durch Menschenansammlungen; IV-act. 26-3).
Dr. D.___ erlebte den Beschwerdeführer als teils dünnhäutig, im Affekt niedergestimmt, teils weinerlich bis ängstlich, vegetativ instabil, im Antrieb reduziert, in der Motivation auffällig reduziert und mit ausgeprägtem Rückzugsverhalten (IV-act. 26-4). Diese Befunde werden von Dr. G.___ weitgehend nicht mehr beschrieben (vgl. hierzu die RAD-Stellungnahme vom 13. Juni 2023, IV-act. 200-3). Betreffend aktuellem Tagesablauf hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer beschäftige sich am Computer mit Strategiespielen und Lesen über […]. Einkäufe erledige er lediglich an Tankstellen aus Furcht vor Einkaufsschlangen. Das Essverhalten sei völlig ungeregelt und er bewege sich nicht regelmässig. Kollegen oder Freunde gebe es keine (IV-act. 26-4). Nach Aufgabe des selbständigen […]-handels sei es zu einer schleichenden Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit, zuletzt seit 2006 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen (IV-act. 26-6). Medizinische und therapeutische Massnahmen seien möglich und indiziert. Auch berufliche Massnahmen könnten die beruflichen Chancen verbessern. Die genannten Massnahmen könnten mit geeignetem Zeitrahmen von ein bis zwei Jahren sicherlich zu einer Steigerung einer Arbeitsfähigkeit auf mindestens 50 % führen (vgl. IV-act. 26-6 f.). Eine adaptierte Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer sicherlich vier Stunden pro Tag zugemutet werden. Die Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in dieser Zeit vermindert sei, verneinte Dr. D.___ (IV-act. 26-7 in Verbindung mit IV-act. 24-2). Eine ganze oder teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit könne durch eine Kombination der erwähnten medizinischen, beruflichen und tagesstrukturierenden Massnahmen im Zeitrahmen von einem bis zwei Jahren mit guter Chance erwartet werden (IV-act. 26-8)
Der Beschwerdeführer hat sich also – nach eigenen Angaben wegen einer Symptomatik von Panikattacken, Schwindel und Ohnmachtsgefühlen – zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet, nachdem die Unterstützung durch seine Mutter 2006 weggefallen war, er (zumindest in der Schweiz) erstmals eine eigene Wohnung bezogen hatte und sich in ambulante psychiatrische Behandlung begeben hatte. Dabei ging der Beschwerdeführer davon aus, keiner normalen Arbeit nachgehen zu können. Die Beurteilung durch Dr. D.___ erfolgte demnach in einer Phase des Umbruchs und der Krise. Der Beschwerdeführer wirkte auf den Gutachter denn auch niedergestimmt, weinerlich, ängstlich und vegetativ instabil. Dr. D.___ ging gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dem Beschwerdeführer fehle eine Tagesstruktur, er verbringe seine Zeit zurückgezogen in der eigenen Wohnung und gehe nur an Tankstellen einkaufen, um Menschenansammlungen in Einkaufszentren zu meiden.
Demgegenüber ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm anlässlich der Anmeldung geschilderten Symptomatik in den Jahren nach der Begutachtung durch Dr. D.___ in der Lage war, Tätigkeiten zu planen und auch längere Reisen zu unternehmen. Zwar macht er geltend, er habe diese Reisen spontan unternommen, wenn es seine Gesundheit erlaubt habe. Namentlich habe er seine Reisen nicht von langer Hand geplant, sondern kurzfristig direkt am Flughafen die Flugtickets gekauft, wenn es ihm möglich gewesen sei (vgl. beispielhaft IV-act. 154-5). In den Akten finden sich jedoch auch Beispiele für geplante Flugreisen. So organisierte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im Herbst/Winter 2015/2016 für Bc.___ seltene […] aus O.. Die Vorbereitungen dafür begannen im Oktober 2015 und der Beschwerdeführer befand sich spätestens ab November 2015 in O.. Im Dezember 2015 habe sich sein B.___ bei ihm gemeldet und er habe ihm sagen können, dass er am 12. Januar 2016 in die Schweiz zurückkehren werde (IV-act. 89-123). Diese Schilderung des Beschwerdeführers widerspricht seiner Behauptung, er habe seine Reisetätigkeit nicht geplant. Es ist schwer nachvollziehbar, dass eine Person, die unter Panikattacken mit und ohne Auslöser leidet, Mühe mit Menschenansammlungen nur schon in einem Supermarkt hat und gemäss eigenen Angaben je nach Tagesverfassung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen kann, einen Langstreckenflug auf sich nimmt, zumal die Panikattacken eben nicht vorhersehbar sind und sich sowohl in einem Flugzeug als auch an diversen Flughäfen naturgemäss eine relativ grosse Anzahl Menschen auf engem Raum befindet. Dr. G.___ hat denn auch als Inkonsistenz festgehalten, der phasenweise lebhafte, abenteuerliche und risikofreudige Lebensstil des Beschwerdeführers werfe mit Blick auf sein angeblich ängstliches Naturell erhebliche Fragen auf. Diese Diskrepanz werde noch vertieft, wenn man die Selbstdarstellung in seinem Facebook-Profil in Betracht ziehe, welche ihn als genussfreudigen und geselligen Menschen […] zeige (IV-act. 175-10).
Aus dem Gutachten von Dr. D.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer ihm zu verstehen gab, er verbringe seine Tage ohne strukturierten Ablauf in seiner Wohnung. Auch im Fragebogen vom 4. Dezember 2018 beschrieb der Beschwerdeführer seinen Tages- oder Wochenablauf so: "Ich bin eigentlich oft zuhause oder bei B.___ an seinem Computer. Sonst betreibe ich kaum Aktivitäten" (IV-act. 99-9). Demgegenüber ergibt sich aus verschiedenen Aktenstücken, dass der Beschwerdeführer in den Jahren nach der Begutachtung durch Dr. D.___ deutlich aktiver war. Aus seinen Pässen ist beispielsweise ersichtlich, dass er im Zeitraum von 2013 bis 2016 zahlreiche Reisen nach Q., R., S., T., U., V., W., X., Y., Z. und Ba.___ unternahm (vgl. Aktennotiz über die Kopien der Reisepässe, welche in den Migrationsakten geführt werden, vom 25. Januar 2019, IV-act. 103). Der Beschwerdeführer machte nebst kurzen Reisen ins benachbarte Ausland (vgl. hierzu IV-act. 89-182) auch Besuche bei […] und […], welche in Bb.___ leben. Im Mai 2017 gab er gegenüber dem Einwohneramt N.___ mündlich und schriftlich an, er sei im […]-handel tätig und somit viel auf Reisen. Er sei bis vor Kurzem im Ausland gewesen. Er habe Aufträge von Kunden im Ausland ausgeführt und sei daher selten anwesend gewesen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass man ihn abmelde, nur, weil der Betreibungsbeamte ihn während regulärer Arbeitszeiten zu Hause nicht angetroffen habe. Er sei tagsüber oft nicht zuhause (IV-act. 89-139 und IV-act. 89-148). Demnach trat insofern eine Veränderung des Sachverhalts ein, als der Beschwerdeführer in den Jahren nach der Begutachtung bei Dr. D.___ ein erhebliches Aktivitätsniveau auch ausserhalb seiner Wohnung zeigte, sich nicht mehr in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung befand (vgl. hierzu beispielhaft IV-act. 106-16) und wieder einer selbständigen Erwerbstätigkeit ([…]-handel) nachging.
Dr. D.___ diagnostizierte einzig eine Panikstörung, DD eine soziale Phobie (IV-act. 26-4) und wies darauf hin, dass eine Chronifizierung im Sinne einer Persönlichkeitsstruktur durch die Panikstörung stattgefunden habe (IV-act. 26-7; strukturelles Defizit mit soziophobem Schwerpunkt auf Persönlichkeitsebene, IV-act. 29). Er diagnostizierte demgegenüber keine Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerden würden sich als ausgeprägtes soziophobes Vermeidungsverhalten und verminderte Ausdauer zusammenfassen lassen (IV-act. 26-7). Gestützt hierauf beurteilte Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit. Nachdem aber seit der Begutachtung das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers offenbar erheblich zugenommen hat und dieser nicht nur wenig zu Hause war, sondern auch wieder mit […] handelte, wobei diese Handelstätigkeit anscheinend Verhandlungen und Reisetätigkeiten erforderten, hat sich der Sachverhalt seit dieser Begutachtung erheblich verändert.
Dass Dr. G.___ mit Blick auf die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung einen im Wesentlichen horizontalen Krankheitsverlauf annimmt (vgl. hierzu IV-act. 199), steht einer Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegend nicht entgegen. Wie dargelegt kann die Tatsache, dass eine versicherte Person sich an ihre Einschränkungen gewöhnt hat, besser damit umgehen kann, sich angepasst hat, ein früher nicht gezeigtes Verhalten oder eine Selbsteingliederung erwerbliche Auswirkungen zeitigen (vgl. hierzu E. 3.2 vorstehend). Hinzu kommt vorliegend, dass Dr. D.___ eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verlauf der kommenden ein bis zwei Jahre offenkundig für möglich ansah, zumal er von einer Arbeitsfähigkeit von "mindestens 50 %" bzw. "sicherlich vier Stunden pro Tag" sprach (IV-act. 26-7). Er sah das Leiden des Beschwerdeführers als behandelbar an.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer offenbar einen Weg gefunden, mit den früher als vollständig invalidisierend erlebten Panikattacken, dem Schwindel und den Ohnmachtsgefühlen umzugehen bzw. trotz seiner Einschränkungen gewissen Aktivitäten, namentlich dem Reisen und dem […]-handel, nachzugehen. Zudem haben sich einige Befunde gebessert (vgl. IV-act. 200; bei einer [erheblich] veränderten Befundlage ist von einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG auszugehen, vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2024, 9C_603/2023, E. 2.3.2). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorgenommen.
Liegt ein Revisionsgrund in Form einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts vor, so ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2024, 9C_603/2023, E. 2.3.1). Nachfolgend wird geprüft, ob das Gutachten von Dr. G.___ beweiskräftig ist und auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei diesbezüglich auf das psychiatrische estimed-Gutachten abzustellen bzw. dieses sei bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zumindest miteinzubeziehen, kann auf den Entscheid vom 20. Januar 2021 verwiesen werden, in welchem sich das Versicherungsgericht ausführlich dazu geäussert hat, weshalb dieses Gutachten nicht beweiskräftig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 20. Januar 2021, IV-act. 167, insbesondere IV-act. 167-8 ff.). Auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des estimed-Gutachters kann deshalb nicht abgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, Dr. G.___ habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, die Vorakten hätten keine direkten Konsequenzen für seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sodass entweder auch das psychiatrische estimed-Gutachten zu berücksichtigen sei oder das Gutachten von Dr. G.___ ebenso wenig als beweistauglich anzusehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Damit gibt der Beschwerdeführer nämlich die Ausführungen von Dr. G.___ unvollständig wieder. Dass Dr. G.___ aus den Strafakten und Facebook-Posts nicht direkt eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgeleitet hat, entspricht einem fachgerechten Vorgehen. Dr. G.___ hat sich aber (im Gegensatz zum psychiatrischen estimed-Gutachter) hinreichend mit den Vorakten befasst und diese in seiner Ermittlung des Krankheitsverhaltens bzw. der Psychopathologie des Beschwerdeführers sowie auch in die Konsistenzprüfung miteinbezogen. Das ist nicht zu beanstanden.
Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 20. August 2021 eine Arbeitsfähigkeit von zumindest sechs Stunden bzw. mindestens 60 % (IV-act. 175-45 und 175-47). Vorliegend ist indes nicht relevant, welches Arbeitspensum der Beschwerdeführer mindestens ausüben könnte, sondern welches Pensum ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar ist (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit E. 2.3 vorstehend). Diese Frage wurde von Dr. G.___ in seinem Gutachten nicht beantwortet. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht Rückfragen an den Gutachter gerichtet (vgl. hierzu IV-act. 177 ff. und den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. November 2022, IV-act.196). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, entgegen den Ausführungen des Versicherungsgerichts seien ihm aus diesen Rückfragen Nachteile entstanden, ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Rückfragen als solche einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu seinen Lasten verursacht haben, sondern dass der Gutachter die rechtlich zulässigen, ergebnisoffenen Rückfragen nicht im Sinn des Beschwerdeführers beantwortete. Dr. G.___ begründete seine Stellungnahme vom 3. April 2023 eingehend und kam unter sorgfältiger Abwägung der Umstände nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, hingegen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege. Sein Gutachten erfüllt in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme die Voraussetzungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige ärztliche Expertise (vgl. hierzu E. 2.2 vorstehend), zumal es für die streitigen Belange umfassend ist, auf persönlichen Untersuchungen und Testungen sowie Fremdanamnesen (Gespräche mit B.___ und seiner früheren Hausarztpraxis, vgl. IV-act. 175-7) und den Vorakten beruht, die Schilderungen des Beschwerdeführers berücksichtigt und einleuchtend begründet ist. Konkrete Indizien, welche gegen die Richtigkeit der Expertise sprechen würden (wie etwa Behandlerberichte, aus welchen sich wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte ergeben würden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2021, 8C_491/2021, E. 4.1 mit Hinweisen), sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Ausführungen zum Mini-ICF in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers deuten die Ausführungen von Dr. G.___ in dessen Stellungnahme auch nicht auf ein sehr fluides Antwortverhalten, eine variable Interpretation der Untersuchungsergebnisse oder eine unzulässige Beeinflussung des Gutachters durch die Beschwerdegegnerin hin. Vielmehr hat Dr. G.___ sich mit den Rückfragen eingehend auseinandergesetzt und diese sorgfältig beantwortet.
Auch aus dem strukturierten Beweisverfahren, also der Prüfung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand eines Katalogs von (Standard-)Indikatoren (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 3.6, E. 4 und E. 5.1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der nicht ausgeschöpften möglichen Behandlungen und weiteren Inkonsistenzen nicht gleichmässig und insbesondere nicht höhergradig eingeschränkt sein kann. Namentlich liegen keine schwerergradigen Befunde und Einschränkungen vor. Seit 2006 war der Beschwerdeführer nicht mehr in Behandlung. Da es an einer lege artis ausgeführten Behandlung fehlt, sind die Behandlungsmethoden nicht ausgeschöpft, sodass auch keine Behandlungsresistenz des Beschwerdeführers angenommen werden kann (vgl. IV-act. 142-8 und 175-43). Eine Selbsteingliederung war zumindest teilweise erfolgreich und im sozialen Kontext sind nebst dem Kontakt zu […] und B.___ weitere persönliche Ressourcen vorhanden (vgl. IV-act. 175-45). Damit ist eine Arbeitsfähigkeit von 70 % insgesamt nachvollziehbar.
Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin bzw. der IV-Ärztin I.___ (vgl. IV-act. 200) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch 70 % arbeitsfähig ist. Daran vermag die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei, nichts zu ändern, denn es ist nicht auf dessen subjektive Meinung, sondern auf eine so weit wie möglich objektivierte medizinische Beurteilung abzustellen.
Vorliegend ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades mangels verwertbarer Daten über die tatsächlich erzielten Einkommen des Beschwerdeführers von den vom Bundesamt für Statistik (BSV) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auszugehen und für das Validen- und Invalideneinkommen auf denselben LSE-Tabellenlohn (TA1, total alle Wirtschaftszweige, Komptenzniveau 1, Männer) abzustellen. Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Tabellenlohnabzugs (vgl. zu dieser rechnerischen Vereinfachung Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2024, 8C_824/2023, E. 9.1).
Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. In BGE 126 V 75 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängt, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind. Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug ist auf höchstens 25 % begrenzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2; BGE 134 V 327 E. 5.2). Selbst wenn vorliegend ein Tabellenlohnabzug von 10% gewährt würde und damit dem Adaptionsprofil des Beschwerdeführers Rechnung getragen würde, resultiert bei einer quantitativen Arbeitsfähigkeit von 70% lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %. Ein höherer Tabellenlohnabzug würde sich mit Blick auf die restriktive Rechtsprechung in der vorliegenden Angelegenheit nicht rechtfertigen.
Die Beschwerdegegnerin geht von einer Meldepflichtverletzung aus und bringt vor, der Beschwerdeführer hätte ihr die Aufnahme seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit per 15. November 2017 bei J.___ melden müssen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verbessert und die Erwerbsaufnahme bei J.___ stelle keinen Anpassungsgrund dar.
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Meldepflichtverletzung für einen unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 N 156). Da es sich bei der Erfüllung der Meldepflicht um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt die versicherte Person für die Behauptung, sie habe die Meldepflicht erfüllt, die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018, 9C_584/2017, E. 4.4).
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Meldepflicht; vgl. Art. 77 IVV; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG, wonach jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist). Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen. Dabei ist es nicht Sache der Versicherten, zu entscheiden, ob eine Änderung des konkret erzielten Einkommens den Invaliditätsgrad auch tatsächlich beeinflusst oder nicht. Denn die Anwendung des Rechts ist Sache der Verwaltung und im Streitfall des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2021, 8C_713/2020, E. 6.1). Für die Bejahung einer Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei – anders als für deren Strafbarkeit – bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., 2022, Art. 57 N 26).
Mit dem Verfügungsteil 2 der Verfügung vom 13. November 2008 (IV-act. 56) und mit Mitteilung vom 22. Juli 2014 betreffend unveränderter Invalidenrente (IV-act. 76) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Meldepflicht hin. Sie hielt fest, dass ihr jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, mitzuteilen sei. Das sei insbesondere notwendig bei unter anderem Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit.
Der Beschwerdeführer unterschrieb am 2. November 2017 einen Arbeitsvertrag mit J.___ über eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Umfang von einem 25%-Pensum, welche per 15. November 2017 aufgenommen werden sollte (IV-act. 89-211 f.). Die Beschwerdegegnerin hatte ihn zuvor bereits mehrmals auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich als Beispiel für die Meldepflicht aufgeführt. Gerade weil es für einen Laien schwer abzuschätzen ist, ob eine Sachverhaltsänderung den Leistungsanspruch beeinflussen kann, muss er alle Änderungen melden, damit die Behörden bzw. im Streitfall das Gericht die Wesentlichkeit prüfen kann. Das schweizerische Sozialwesen beruht primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2019, 6B_1015/2019, E. 4.5 in fine). Nachdem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit explizit im Merkblatt der IV-Stelle erwähnt ist, hätte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit J.___ unaufgefordert von sich aus melden müssen. Daran ändert nichts, dass die Anstellung bei J.___, wie er geltend macht, per Ende April 2018 wieder geendet hat.
Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Meldepflicht lediglich vergessen hatte oder fälschlicherweise davon ausging, aufgrund des kleinen Anstellungspensums und mit Blick darauf, dass er nur eine Teilrente bezog, er müsse seine Erwerbstätigkeit nicht melden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vorsatz wird bei der Meldepflichtverletzung nicht vorausgesetzt. Fahrlässigkeit genügt (wobei leichte Fahrlässigkeit bei einem Gesuch um Erlass einer allfälligen Rückforderung im Rahmen der Prüfung des guten Glaubens eine Rolle spielen kann; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2014, 8C_182/2014, E. 3.3 mit Hinweis). In einem Urteil aus dem Jahr 2021 hielt das Bundesgericht die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung mit einem zusätzlichen Verdienst von Fr. 6'000.-- jährlich für einen Umstand, der geeignet ist, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu ändern, sodass ein Revisionsgrund gegeben war. Ob sich am Rentenanspruch tatsächlich etwas ändert oder nicht, ergibt sich erst im Rahmen der nachfolgenden revisionsweisen Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2021, 8C_713/2020, E. 6.1). Nachdem der Beschwerdeführer mit J.___ einen Monatslohn von Fr. 1'000.-- vereinbart hat, war dieses Arbeitsverhältnis dementsprechend geeignet, den Anspruch auf seine Invalidenrente zu ändern, sodass er es hätte melden müssen. Der Beschwerdeführer durfte mit einer Meldung auch nicht zuwarten, um zuerst absehen zu können, ob er die Arbeitstätigkeit gesundheitlich verkraften würde. Die Meldung hätte vielmehr unverzüglich erfolgen müssen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 70 N 6 in fine).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, indem er die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit per 15. November 2017 und das dadurch generierte Einkommen der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hat. Diese Meldepflichtverletzung hat gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zur Folge, dass die Aufhebung der Invalidenrente vorliegend rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt.
Vorliegend ist unklar, per welches Datum die wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten ist. In den Akten finden sich Hinweise, wonach dies bereits 2013 (beachtliche Reiseaktivitäten gemäss Pass des Beschwerdeführers, vgl. IV-act.103) oder 2016 (gemäss Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Einwohneramt selbständige Erwerbstätigkeit, Organisation […] für […], wobei von der Planung über die Reise nach O.___ bis zur Rückreise in die Schweiz mehrere Monate verstrichen, vgl. IV-act. 89-123) hätte der Fall sein können. Die Beschwerdegegnerin hat sich hingegen auf den am 2. November 2017 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit J.___ gestützt. Das ist nicht zu beanstanden, zumal der Arbeitsvertrag eine unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem fest vereinbarten Monatslohn dokumentiert. Die Beschwerdegegnerin hat sodann – wohl unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauert – die Rente per 31. Januar 2018 eingestellt. Dies ist sachgerecht.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, ist die Gerichtsgebühr ihm aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) ist er von der Bezahlung zu befreien. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang und mangels berufsmässiger Rechtsvertretung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung oder unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. hierzu auch act. G4 und G7).
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP