Entscheid vom 18. Juni 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2023/202
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen (Nichteintreten)
Sachverhalt
Erwägungen
Der Gesamtaufwand für die Beurteilung der beiden Beschwerden gegen die beiden Nichteintretensentscheide in der Verfügung vom 24. Oktober 2023 ist höher als bei einer durchschnittlich aufwendigen Beurteilung einer Beschwerde. Allerdings beläuft er sich aufgrund des durch die Verfahrenseinigung herbeigeführten Synergieeffekts auch nicht auf zweimal Fr. 600.--, sondern auf insgesamt Fr. 800.--, woraus je die Hälfte auf das Beschwerdeverfahren betreffend Rente und dasjenige betreffend berufliche Massnahmen entfällt. Die Beschwerdegegnerin hat die auf den Nichteintretensentscheid betreffend das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen entfallenden Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen. Die weiteren anteiligen Gerichtskosten von Fr. 400.-- für die Beurteilung gegen die das Rentenbegehren betreffenden Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien.
Entscheid