Entscheid vom 28. Oktober 2024
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer
Geschäftsnr.
IV 2023/198
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Buchmann, Brack & Partner AG, Werftestrasse 2, 6005 Luzern,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Nichteintreten)
Sachverhalt
Erwägungen
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der dazugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie am 1. Januar 2024 eine Änderung betreffend die Bestimmung des Invalideneinkommens nach Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands bzw. im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 10. Oktober 2023 (IV-act. G 338) und die IV-Anmeldung erfolgte am 1. Juli 2019 (IV-act. 233). Somit wäre am 1. Januar 2020 die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erfüllt gewesen und hätte bei einer tatsächlichen Verschlechterung im Jahr 2017/2018 nach Ablauf des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens ab diesem Datum ein allfälliger Rentenanspruch entstehen können. Demnach sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen materiellen Bestimmungen des IVG anwendbar.
In seinem Entscheid vom 7. Juli 2022 kam das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ergänzende Abklärungen zu tätigen habe, da bei der damaligen Aktenlage eine Verschlechterung hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes jedenfalls (noch) nicht als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV bezeichnet werden konnte. Während hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustands keine Anhaltspunkte für das Eintreten einer massgebenden Verschlechterung ersichtlich waren, sollten weitere Akten zum psychiatrischen Gesundheitszustand eingeholt werden. Dem kam die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich nach.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet vorliegend die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung vom 18. Mai 2017, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil vom 7. Juli 2022, a.a.O., E. 3.5 f.). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem 18. Mai 2017 bzw. der dieser Verfügung und dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 7. Februar 2019 zugrundeliegenden dokumentierten medizinischen Sachlage - also insbesondere seit der Begutachtung durch das F.___ im März 2016 (Gutachten vom 18. Juli 2016, IV-act. 143) - und der Verfügung vom 10. Oktober 2023 relevant verändert hat.
Nachdem sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht bis zum Zeitpunkt der aufgehobenen Verfügung vom 19. März 2021 (vgl. IV-act. 287) nicht wesentlich verschlechtert hat (vgl. Urteil vom 7. Juli 2022, a.a.O., E. 6), ist nachfolgend gestützt auf die bis zur Verfügung vom 10. Oktober 2023 neu eingegangenen Akten die Glaubhaftmachung einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands zu prüfen.
Im Bericht vom 29. September 2017 an die Hausärztin erläuterten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des KSSG einzig ihre Untersuchungsergebnisse und eine Therapieanpassung. Änderungen in der Diagnose wurden keine festgehalten (IV-act. 315). Anlässlich der dortigen Hospitalisation vom 30. April bis 8. Mai 2018 wurden eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Angst und depressive Störung gemischt, diagnostiziert sowie aktuell eine multimodale Schmerztherapie festgehalten, wobei eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Spitalaufenthalts attestiert wurde (IV-act. 316). Somatisch ergab sich jedoch keine Diagnoseänderung. Die sodann im Verlaufsbericht vom 28. Februar 2019 erwähnten Beschwerden im Bereich der Hüfte links, mit lateraler Ausstrahlung bis Mitte Oberschenkel, subjektiver "Knochenschmerz" (IV-act. 317-2), wurden im Folgebericht vom 21. Februar 2020 nicht mehr erwähnt. Demgegenüber wurde gemäss diesem Bericht nach erfolgter gastroenterologischer und proktologischer Diagnostik ein Morbus Crohn als sehr unwahrscheinlich erachtet (IV-act. 318).
Gemäss dem Austrittsbericht der Klink für Rheumatologie vom 10. März 2020 war die Beschwerdeführerin vom 2. bis 10. März 2020 zur Multimodalen Schmerztherapie hospitalisiert. Die Indikationsstellung zur stationären Aufnahme sei aufgrund des Vorliegens eines chronifizierten Schmerzsyndroms mit akuter Schmerzexazerbation mit Einschränkung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit nach interdisziplinärem Assessment erfolgt. Im Rahmen der psychosomatischen Beurteilung wurde auf das Vorliegen einer langjährigen chronischen Schmerzsymptomatik hingewiesen. Neben den Schmerzen bestünden weitere körperliche Beeinträchtigungen sowie ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren (u.a. finanzielle Probleme, gerichtliche Auseinandersetzung mit der IV, drohender Gefängnisaufenthalt, familiäre Konflikte). Die multilokuläre Schmerzzsymptomatik bestehe im Rahmen der rheumatischen Grunderkrankung. Als Beurteilung in rheumatologischer Hinsicht wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren. Sie sei zu Beginn des stationären Programms diesem gegenüber eher ambivalent eingestellt gewesen, habe aber motiviert und aktiv an den Behandlungen teilgenommen. Ein besonderes Augenmerk sei auf die Anwendung nichtmedikamentöser Verfahren gelegt worden. Dadurch habe die Beschwerdeführerin vorübergehend eine gute Schmerzlinderung erreichen können. Sie habe angegeben, dass sie selbst, vor allem durch aktive Massnahmen (Ausdauertraining und Muskelaufbau) ihr Schmerzempfinden deutlich beeinflussen könne. Diese Erfahrung versuche sie nun im Alltag umzusetzen (IV-act. 319-1ff.). Pract. med. K.___ merkte zu diesem Bericht an, dass die Behandlung als erfolgreich zu betrachten sei, der Gesundheitszustand habe sich verbessert (Stellungnahme vom 26. Mai 2023, IV-act. 331-3).
Im Sprechstundenbericht der Rheumatologie des KSSG vom 5. Mai 2021 wurde "neu" auf Hüftschmerzen rechts, klinischer Ansatz Harmstringmuskulatur hingewiesen. Im Verlaufs-MRT 04/21 sei SIG ankylosiert, ohne Aktivität festgestellt worden (IV-act. 320-2). Pract. med. K.___ sah in diesem Bericht keine neuen Diagnosen oder wesentlichen Veränderungen (IV-act. 331-3). Die anlässlich der Untersuchung vom 18. Oktober 2022 im Sprechstundenbericht der Kolorektalen und Proktologischen Chirurgie des KSSG festgestellten rezidivierend auftretenden Abszesse im Intimbereich sowie perianal wurden differenzialdiagnostisch einer Akne inversa wie auch einem Morbus Crohn zugeschrieben. Da es keine kausale Therapie gegen die Abszesse gebe, wurde die Beschwerdeführerin an die Dermatologie überwiesen zur Abklärung einer Akne inversa und der Fall abgeschlossen (IV-act. 323-15 ff.). Auch aus den Berichten der Rheumatologie des KSSG vom 27. Oktober 2022 und 18. Januar 2023 (IV-act. 321 f.) sowie demjenigen der Klinik M.___ vom 31. Januar 2023 (IV-act. 323) ergaben sich mit pract. med. K.___ keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands (IV-act. 331-3). Gemäss dem Untersuchungsbericht des Notfallzentrums des KSSG vom 9. Januar 2023 lag anlässlich der gleichentags erfolgten Untersuchung ein Verdacht auf einen prolongierten grippalen Infekt vor, wogegen eine Antibiotikum-Therapie verabreicht wurde (IV-act. 323-7 ff.).
Gestützt auf diese Berichte kann festgehalten werden, dass in somatischer Hinsicht bis zur angefochtenen Verfügung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht ist. Solche wurden selbst von der Beschwerdeführerin nicht mehr explizit geltend gemacht.
Sodann ergeben sich aus den Angaben des Hausarztes in allgemeiner Hinsicht ebenfalls keine Veränderungen des Gesundheitszustands. Während Dr. med. N.___, Allgemeine Medizin FMH, im Arztzeugnis vom 1. Mai 2019 noch bestätigt hatte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Mai 2017 verschlechtert habe, wobei er sie "seit 2017" in seiner Sprechstunde behandle (IV-act. 235-1), gab er im Bericht vom 31. Januar 2023 an, die Beschwerdeführerin erst "seit 1. September 2017" ambulant zu behandeln. Gleichzeitig hielt er in diesem Bericht aber fest, dass sie seit 7. März 2017 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur Begründung verwies er lediglich auf die beigelegten Berichte der Fachärzte (IV-act. 323-3), womit unklar bleibt, worauf er die wesentliche Verschlechterung ab Mai 2017 bzw. die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 7. März 2017 konkret abstützt.
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht (vgl. act. G 7), der undatierte Bericht von Dr. L.___ (von Januar oder Februar 2017) habe bereits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-act. 158-6), woraus sich gemäss der Einschätzung von Dr. E.___ sowie dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. Februar 2019 im Vergleich zu den früheren Arztberichten nichts Neues ergeben und er insbesondere keine Verschlechterung seit der Begutachtung von 2016 belegt habe, gilt festzuhalten, dass dies nicht bedeutet, dass nach dem 18. Mai 2017 keine relevanten psychiatrischen Diagnosen vorgelegen haben.
Nicht gefolgt ist das Gericht im letzten Urteil vom 7. Juli 2022 der Würdigung von Dr. E.___ vom 9. Juli 2019 (IV-act. 237), die sich unter anderem mit dem Bericht von Dr. L.___ vom 28. Mai 2019 beschäftigt hat und zum Schluss kam, dass sich den neuen Berichten unter Ausklammerung der IV-fremden Faktoren keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen lasse (datiert, angegebener Behandlungsbeginn 14. April 2014, IV-act. 234; vgl. zur nämlichen Begründung E. 7.4 f. im entsprechenden Urteil IV 2021/99).
Schliesslich ist festzuhalten, dass nicht die Berichte der Behandlerin von 2017 mit den späteren zu vergleichen sind (wie dies die Beschwerdegegnerin in Ziff. 4 f. der Beschwerdeantwort [act. 7] tut), sondern der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von März 2016 mit demjenigen von Oktober 2023. Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2016 konnten keine psychiatrischen Diagnosen gestellt werden. Insbesondere hat und konnte der psychiatrische Gutachter keine Stellung nehmen zu Berichten von Dr. L.___. Die Renteneinstellungsverfügung ging vom Nichtvorhandensein von psychiatrischen Diagnosen aus. Für den zweiten Referenzzeitpunkt ist nun zu prüfen, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist. Im Urteil von 2022 hat das Gericht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht alle damals vorhandenen medizinischen Unterlagen beigezogen hat (und zwar im Sinn von E. 2.1. zweiter Absatz des Urteils des Bundesgerichts vom 5. Juni 2013, 8C_844/2012, wonach die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben verpflichtet sei, wenn den der Neuanmeldung beigelegten Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden könnten, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliege und sie damit noch kein materielles Eintreten vornehme), und entsprechend die Sache zur nochmaligen Prüfung der Glaubhaftmachung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Inzwischen liegen weitere medizinische Unterlagen vor, welche nun zu prüfen sind.
Ein Vergleich zwischen den beiden Referenzzeiten zeigt sodann, dass während im psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ vom 18. Juli 2016 (IV-act. 141f.) noch festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit nur eine geringe Therapieadhärenz gezeigt und mehrfach psychiatrische Behandlungen als für sie nicht notwendig oder nicht akzeptabel abgelehnt (vgl. IV-act. 143-24), sie gemäss den neueren Berichten von Dr. L.___ sowie demjenigen der Psychiatrie O.___ ab 2017/2018 sowohl regelmässige wöchentliche bzw. zweiwöchentliche psychiatrisch-ambulante Konsultationen in Anspruch nahm als auch medikamentöse Therapien erhielt. Sodann liess sie sich erstmals auch über eine längere Dauer von mehreren Wochen (vom 29. Januar bis 3. März 2018) stationär in der Psychiatrie O.___ behandeln (IV-act. 330). Demzufolge erscheint eine Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustands glaubhaft, welche sich auch in der Compliance der Beschwerdeführerin zeigte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es für die Erforderlichkeit des Eintretens auf eine Neuanmeldung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2022, 8C_6/2022, E. 3.2, mit Hinweis).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 10. Oktober 2023 ist aufzuheben. Die Sache ist alsdann zur materiellen Beurteilung des Leistungsgesuchs vom 1. Juli 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote in Höhe von Fr. 2'261.60 eingereicht. Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. März 2024 vor, dass einige Kontakte des Rechtsvertreters mit der Beschwerdeführerin im November 2023 in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschwerde stünden und ihr ein Schreiben ans Gericht vom 15. Januar 2023 nicht bekannt sei. Daher wäre eine allfällige Parteientschädigung auf höchstens Fr. 1'700.-- festzusetzen (act. G 12). Erklärend ist jedoch auszuführen, dass es sich beim Schreiben des Rechtsvertreters vom 15. Januar 2023 um das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege handelt (vgl. act. G 5). Auch was die erwähnten Kontakte betrifft, erscheinen diese vorliegend nicht als ausserordentlich aufwändig, sondern als noch im üblichen Rahmen nachvollziehbar. Insgesamt erscheint die geltend gemachte Parteientschädigung mit Blick auf die reduzierte Fragestellung (Eintretensfrage) sowie den einfachen Schriftenwechsel (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) folglich als angemessen. Mit der Zusprache der Parteientschädigung erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP