Entscheid vom 15. Juli 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2023/171
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller,
Engelgasse 214, 9053 Teufen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; ST 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. November 2018 zum Leistungsbezug an. Die Halbjahresfrist gemäss Art. 29 IVG war demnach am 1. Mai 2019 abgelaufen. Der Gesundheitsschaden trat mit dem Unfall vom 6. Juni 2018 ein. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war demnach am 6. Juni 2019 erfüllt. Somit besteht ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab 1. Juni 2019.
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des IVG und der IVV sowie am 1. Januar 2024 eine Änderung betreffend die Bestimmung des Invalideneinkommens Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft getreten. Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 28. August 2023 und betrifft einen möglichen Rentenanspruch ab frühestens 1. Juni 2019. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Demnach sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar, da die angefochtene Verfügung einen noch unter Geltung des alten Rechts entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand hat (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Diese werden nachfolgend in der alten Fassung zitiert.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Bestritten und zu prüfen ist die Beweistauglichkeit des der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden bidisziplinären Gutachtens des IME vom 30. Mai 2023. Insbesondere zeigt sich der Beschwerdeführer mit der Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und dem psychiatrischen Teilgutachten nicht einverstanden. Ausserdem könne er nicht nachvollziehen, weshalb er nicht durch einen spezialisierten Handchirurgen begutachten worden sei.
Die Gutachter erhoben die Anamnese (IV-act. 137-27 ff., IV-act. 137-93 ff.) und Befunde (IV-act. 137-42 ff.; IV-act. 137-102 ff.) umfassend und regelrecht. Sie berücksichtigten in ihrer Beurteilung die relevanten Akten (IV-act. 137-65 f., 69 ff.; IV-act. 137-109). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Aspekte im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben sind, insbesondere wurde auch der kreisärztliche Schlussbericht vom 12. Februar 2020 beachtet. Die Herleitung der Diagnosen und die Ausführungen zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind nachvollziehbar (siehe auch nachfolgende Erwägungen detaillierter: orthopädisch-traumatologisches Teilgutachten, E. 4 und psychiatrisches Teilgutachten E. 5).
Der somatische Gutachter erhob die Befunde der Hand- und Fingergelenke sorgfältig und umfassend und prüfte sie hinsichtlich Mobilität und Funktion (IV-act. 137-52 ff.). Ebenfalls fanden die bildtechnisch erhobenen Befunde des linken Handgelenks Eingang in seine Beurteilung (IV-act. 137-64). Unter Berücksichtigung der gesamten klinischen und bildtechnischen Befunde kam der Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seines linken Handgelenks eingeschränkt sei. Er erstellte ein negatives Leistungsbild: Nicht mehr zumutbar sind demnach Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeiten, beidhändiges Heben und Tragen von Lasten körperfern über 8 kg und körpernah über 10 kg, repetitive stereotype Bewegungsabläufe, Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung der Hände, das Besteigen und Betreten von Leitern, Gerüsten, schrägen Ebenen oder absturzgefährdeter Bereiche, Tätigkeiten mit vermehrter repetitiver hämmernder sowie rotierender Bewegungsausführung der rechten und linken Hand, überwiegend repetitive Bewegungen der Handgelenke mit Heben von Lasten über 2 kg, Tätigkeiten welche eine kraftvolles Beugen der Finger oder eine Haltekonstanz der gebeugten Fingermittel- und/oder Fingerendgelenke bedingen (Halten von Werkzeugen, knetende und pressende Bewegungen der Hände), repetitive zupackende Bewegungen/ kraftvolle Tätigkeiten der beiden Hände, Akkordarbeiten unter Einschluss der Hände, Tätigkeiten, welche eine körpersichernde Funktion der Hände bedingen, Tätigkeiten mit erhöhter feinmotorischer Anforderung an die linke Hand, Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit (IV-act. 137-80 f.). In einer diesen Schonkriterien angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe spätestens seit dem 22. Dezember 2018 eine quantitativ uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-act. 137-13, 81). Diese Beurteilung stimmt mit jener des Kreisarztes der Suva (vgl. Untersuchungsbericht vom 20. Februar 2020, IV-act. 134) und des Hausarztes (Bericht vom 22. Dezember 2018; IV-act. 9) überein, wobei Letztererallerdings später zusätzlich eine Frozen Shoulder diagnostizierte (dazu s. nachfolgende E. 3.3) und nur noch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 4 Stunden täglich attestierte (Bericht vom 24. November 2021, IV-act. 84-3). Weiter decken sich die erhobenen Befunde des orthopädischen Gutachters mit denjenigen des Handgelenksspezialisten Dr. D.___ vom 28. Juni 2019 (IV-act. 36). Eine Begutachtung durch einen Handgelenkschirurgen erübrigt sich insoweit. Zudem obliegt die Auswahl der relevanten Fachdisziplinen letztverantwortlich den beauftragten Gutachtern (BGE 139 V 353 E. 3.3), wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkt (vgl. vorne, Sachverhalt, Bb), womit es in deren Ermessen lag, einen auf Handchirurgie spezialisierten Experten beizuziehen. Insgesamt erscheint die Befunderhebung gründlich und die erhobenen Funktionseinschränkungen stimmen damit überein. Dagegen bringt der Beschwerdeführer auch nichts vor.
Bezüglich der Schultergelenke erhob der orthopädische Gutachter am 9. Mai 2023 (IV-act. 137-2) einen unauffälligen Befund (IV-act. 137-39 ff.). Bei der Untersuchung der Schultern äusserte der Beschwerdeführer keine Schmerzsymptomatik (IV-act. 137-49 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Hausarzt berichteten und mit Physiotherapie behandelten Schulterbeschwerden vorübergehend und im Zeitpunkt der Begutachtung abgeklungen waren (vgl. dazu Berichte vom 27. April 2020 [Fremdakten, act. 59-1], vom 10. Dezember 2020 [IV-act. 63], vom 24. November 2021 [IV-act. 84] und vom 25. August 2022 [IV-act. 105]; Physiotherapieverordnungen vom 9. Juli 2020 [Fremdakten, act. 74] und vom 20. Mai 2022 [IV-act. 105-11]). Nachvollziehbar ist schliesslich, dass der orthopädische Gutachter in Anbetracht der erfolgreichen Schmerzlinderung mit Analgetika (vgl. IV-act. 137-28 ff.; vgl. auch IV-act. IV-act. 137-98 f.) ausschliesslich die praktisch aufgehobene biomechanischen Funktion des linken Handgelenks, nicht aber die Schmerzen als die Arbeitsfähigkeit einschränkend betrachtete (IV-act. 137-79). Ebenfalls schlüssig ist, dass der Beschwerdeführer die linke (dominante) Hand zwar sehr eingeschränkt einsetzen kann, ansonsten aber nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Somit ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne zeitliche Einschränkung in einer den Adaptionskriterien entsprechende Tätigkeit plausibel erklärbar. Auf die orthopädische gutachterliche Beurteilung kann daher abgestellt werden.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass gemäss Gutachten seit 22. Dezember 2018 durchgehend eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit bestehen soll, während ihm mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2022 die Zusprache einer befristeten ganzen bzw. Dreiviertelsrente vom 1. November 2021 bis 30. November 2022 in Aussicht gestellt worden sei (IV-act. 112). Weiter habe ihm die Suva Taggelder entsprechend einer 100 %igen (bzw. 90%igen) Arbeitsfähigkeit ausgerichtet und ihm ab 1. Mai 2020 eine Rente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % zugesprochen (Fremdakten, act. 46 und act. 50). Der Gutachter stützte seine Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bereits ab 22. Dezember 2022 zu Recht auf die Angaben des Hausarztes in seinem Bericht vom 22. Dezember 2018 (IV-act. 9) sowie auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 19. Dezember 2018 (Fremdakten, act. 2-1) und vom 20. Februar 2020 (IV-act. 134) ab. In diesen Berichten wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert. Die medizinischen Behandlungen (Operation vom 12. Juni 2018 und Nachbehandlung) waren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und der Gesundheitsschaden an der linken Hand ausgewiesen. Dass sich der Befund bezüglich des Handgelenks danach noch verändert hätte, ist aus den medizinischen Akten nicht ersichtlich. Die vorübergehend durch den Hausarzt attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit steht im Zusammenhang mit den durch die Frozen Shoulder verursachten zusätzlichen Beschwerden. Diese waren indes lediglich vorübergehend (vgl. vorgängige E. 3.3). Der Taggeldanspruch gegenüber dem Unfallversicherer besteht, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Die Taggelder wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen und nicht in einer adaptierten Tätigkeit zugesprochen. Für den invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch (massgebend ist die Erwerbsunfähigkeit: Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 7 ATSG) kann er daher nichts daraus ableiten. Somit kann auf das orthopädische Teilgutachten auch hinsichtlich der retrospektiven Einschätzung abgestellt werden.
Die vom Psychiatrie-Zentrum H.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) wurde im Bericht vom 12. Januar 2023 nicht begründet und vom Gutachter nachvollziehbar aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzintensität und der Wirksamkeit von Analgetika (vgl. dazu E. 4.3) ausgeschlossen. Die Diagnose einer leichten oder mittelgradigen depressiven Episode bzw. Störung setzt das Vorliegen von mindestens zwei der Kriterien depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude an früher angenehmen Aktivitäten oder verminderter Antrieb bzw. gesteigerte Ermüdbarkeit voraus (H. Dilling / H. J. Freyberger, a.a.O., S. 135 f.). Für den Beschwerdeführer wird lediglich eine verbitterte bzw. dysphorische Stimmung beschrieben, jedoch weder ein Verlust von Interessen und Freude an früher gerne ausgeführten Tätigkeiten noch wird ein verminderter Antrieb oder eine gesteigerte Ermüdbarkeit erwähnt. Somit ist nachvollziehbar, dass der Gutachter keine mittelgradige depressive Erkrankung diagnostizierte, wenngleich er sich ausschliesslich zum Vorliegen einer depressiven Störung, nicht aber zu den erwähnten Kriterien einer depressiven Episode äusserte. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass das Psychiatrie-Zentrum H.___ dem Beschwerdeführer bei der geringen Therapieintensität aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestierte (Bericht vom 12. Januar 2023, IV-act. 116-4).
Zur Begründung stützte sich der psychiatrische Gutachter auch auf die Standardindikatoren des ergebnisoffenen strukturierten Beweisverfahrens. Dabei konnte er keine Störung in der Persönlichkeit finden, gute vorhandene Ressourcen und ein erhaltenes privates Aktivitätsniveau erheben. Er hielt fest, der Beschwerdeführer befinde sich in niedrigfrequenter psychiatrischer Behandlung (IV-act. 137-109); eine (für Schmerzstörungen) leitliniengerechte Behandlung mit einer multimodalen Schmerztherapie sei bislang nicht aufgegleist worden (IV-act. 137-108). Der Leidensdruck richte sich vor allem auf den Verlust der Rolle als Ernährer der Familie und die finanziellen Folgen der bestehenden organischen Erkrankung (IV-act. 137-109). Als belastenden Faktor nannte der Gutachter den hängigen Schadenersatzprozess, vor dessen Abschluss nicht mit einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen sei (IV-act. 137-108). Insgesamt erscheint nachvollziehbar und schlüssig, dass der psychiatrische Gutachter das Vorhandensein einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung verneinte, zumal er plausibel darlegt, dass die geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit dem laufenden Schadenersatzprozess zu sehen sind, ihre objektivierbare und vom Beschwerdeführer angegebene Intensität eher gering ist und eine deutliche Diskrepanz zur durch sie verursachten subjektiv vollständigen Arbeitsunfähigkeit und zur geringen Behandlungsintensität bestehe (vgl. dazu IV-act. 137-99). Diese umfasste bis zum Begutachtungszeitpunkt 6 Termine bei Dr. F.___ (IV-act. 64), eine vierzehntägige stationäre Rehabilitation (IV-act. 69) sowie (ambulante) Gesprächstermine bei Bedarf (IV-act. 81-2). Wenn der Gutachter in der Beurteilung vermerkt, der Beschwerdeführer "nutze nur seinen linken Arm nicht" (IV-act. 137-108), ist dies vorwiegend im Zusammenhang mit der beschriebenen "Fear avoidance" zu sehen, also einer Vermeidung aus Angst vor belastungsabhängigen Schmerzen, auch wenn in dieser Formulierung des Gutachters der Eindruck mangelnder Motivation anklingen mag. Auf eine unsorgfältige Arbeitsweise oder eine Voreingenommenheit des psychiatrischen Gutachters kann daraus nicht geschlossen werden. Diese Angst ist subjektiv und steht ebenfalls in einem Spannungsverhältnis zur Stärke und Beeinflussbarkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen. Zusammenfassend ist nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, ein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychiatrisches Leiden liege nicht vor (IV-act. 137-111).
Der Beschwerdeführer hält der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung schliesslich entgegen, dass er seine bisherige Arbeitsstelle verloren habe und die Wiedereingliederung gescheitert sei. Zum Stellenverlust ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine Umplatzierung an einen geeigneten Arbeitsplatz war bei der bisherigen Arbeitgeberin nicht möglich (Beschreibung des Arbeitsplatzes im Assessement- und Verlaufsprotokoll vom 5. November 2019; IV-act. 57-2). Die Eingliederung in der E.___ scheiterte an einer vorübergehenden psychischen Krise, die einen Aufenthalt in der Klinik G.___ nach sich zog (Assessment- und Verlaufsprotokoll, IV-act. 57-6). Überdies erfolgte der Abbruch der Massnahme auch, weil sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht in der Lage fühlte, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Für die IV ist jedoch nicht das subjektiveEmpfinden, sondern die objektivierte Betrachtungsweise massgeblich (BGE 141 V 295 E. 3.7.1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2023, 8C_660/2022, E. 3.1). Insgesamt kann auf das bidisziplinäre Gutachten und die darin attestierte, seit 22. Dezember 2018 vorliegende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer der funktionellen dominanten Einarmigkeit ideal angepassten Tätigkeit (IV-act. 137-13) abgestellt werden.
Das Bundesgericht geht in langjähriger Rechtsprechung davon aus, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend Arbeitsmöglichkeiten gegeben sind für versicherte Personen, die – wie der Beschwerdeführer – ihre dominante Hand nur noch sehr eingeschränkt einsetzen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022, 8C_55/2022, E. 4.4.1 mit weiteren Verweisen und weitere Zitate bei Ph. Egli / M. Filippo / Th. Gächter / M. E. Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung Rz 182 ff.). Die Beschwerdegegnerin nannte denn auch Beispiele für mögliche Tätigkeiten wie einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen und Produktionseinheiten (IV-act. 147). Auch als Allrounder (Botengänge, kleine Auslieferungen, usw.) oder Chauffeur (siehe auch Vorschlag Hausarzt, IV-act. 84) wäre der Beschwerdeführer einsetzbar. Demnach kann trotz der erheblichen Einschränkungen an der dominanten linken Hand nicht von einer Unverwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden.
Zu prüfen bleibt der Einkommensvergleich. Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum angefochtenen Entscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_350/2022, E. 6 [richtig wohl E. 6.1.1]; BGE 129 V 222). Massgebend ist somit vorliegend das Jahr 2019 (siehe E. 1.2).
6.1.
6.1.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2023, 8C_592/2022, E. 4.2.1). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, 8C_738/2021, E. 3.4.2.1). Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nicht weiterhin bei der BWB-Altenrhein AG und als Hauswart tätig gewesen wäre. Es ist demnach auf das dort erzielte Einkommen zuzüglich der Entgeltung für die Hauswartarbeiten abzustellen.
6.1.2. Die Höhe des Valideneinkommens ist grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht auf das Einkommen des Jahres 2017 ab, da sich der Unfall Mitte des Jahres 2018 ereignete und das in diesem Jahr erzielte Einkommen somit nicht mehr aussagekräftig ist. Gemäss dem IK-Auszug und dem Lohnkonto der Arbeitgeberin betrug das Einkommen im Jahr 2017 Fr. 77'009.-- (IV-act. 8-1; IV-act. 18-1). In diesem Jahr wurden dem Beschwerdeführer allerdings Überstunden in der Höhe von Fr. 4'978.60 und eine Prämie von Fr. 1'800.--. ausbezahlt. Da die Einkommen vor 2017 bei seiner langjährigen Tätigkeit bei derselben Arbeitgeberin massgeblich tiefer lagen, ist aufgrund des vereinbarten Jahreslohns nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer regelmässig Überstunden leistete und ihm diese in der im Jahr 2017 ausgewiesenen Höhe weiterhin ausbezahlt worden wären. Somit ist von einem massgebenden Einkommen von Fr. 71'500.-- (Angaben Arbeitgeberin: Monatslohn von Fr. 5'500.-- x 13) auszugehen. Dieses beträgt unter Berücksichtigung der massgeblichen Indices (Bundesamt für Statistik [BFA], T 39, Männer: 2017: 2249; 2019: 2279) Fr. 72'454.--. Eine Rückfrage bei der Arbeitgeberin bezüglich der Prämie ergab, dass es sich dabei um eine rein patronale und freiwillige Gewinnbeteiligung handle. In den Jahren 2014 bis 2018 variierte diese (IV-act. 20), weshalb der Durchschnitt davon massgebend ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Indices gemäss Bundesamt für Statistik [BFS], Männer: 2014: 2220; 2014: 2226; 2016: 2239; 2017: 2249; 2018: 2260; 2019: 2279) betrug die Prämie im Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2018 Fr. 1'582.--. Somit ist für das Jahr 2019 von einem Jahreslohn von Fr. 74'036.-- (Fr. 72'454.-- + Fr. 1'582.--) auszugehen.
6.1.3. Hinzu kommen die Einkommen aus seiner Tätigkeit als Hauswart. Diese waren gemäss dem IK-Auszug schwankend, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht den Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2017 berechnete. Dieser beläuft sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 7'377.--. Insgesamt resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 81'413.--.
6.2. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr erwerbstätig. Somit ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) / Lohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik (BFS), Kompetenzniveau 1 Männer, abzustellen. Dieses beträgt für das Jahr 2019 Fr. 68'336.-- (Informationsstelle AHV/IV, IV, Ausgabe 2022, Anhang 2). Die Beschwerdegegnerin gestand dem Beschwerdeführer einen Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % zu. Rechtsprechungsgemäss wird bei faktischer Einhändigkeit (Funktionseinbusse der dominanten Hand) ein Tabellenlohnabzug von 15 % bis 25 % zugesprochen (vgl. etwa BGE 129 V 472 E. 4.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020 E. 6.1; vom 13. Februar 2012, 8C_939/2011, E. 5.2.3 und vom 12. März 2020, 8C_762/2019, E. 5.2.3.2). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug erweist sich somit eher als tief. Jedoch beträgt das Invalideneinkommen selbst bei Vornahme des Höchstabzugs von 25 % Fr. 51'252.-- (0,75 x Fr. 68'336.--). Der Invaliditätsgrad beträgt somit maximal 37 % ([Fr. 81'413.-- - Fr. 51'252.--] : Fr. 81'413.--) und liegt damit unter den rentenbegründenden 40 %.
6.3. Der vom Beschwerdeführer erwähnte, am 1. Januar 2024 neu in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV ist vorliegend noch nicht anwendbar (siehe E. 1.3; sowie Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023). Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, sich unter Berufung auf die ab dem 1. Januar 2024 geltende Regelung und der Möglichkeit der damit einhergehenden Neuberechnung des Invaliditätsgrades erneut anzumelden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.
7.
7.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen.
7.2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von deren Bezahlung zu befreien.
7.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
7.4. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
7.5. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP