Entscheid vom 15. August 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2023/170
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G4).
In ihrer Replik vom 14. März 2024 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Sie reichte u.a. einen Bericht von Dr. med.
O.___, Rheumatologie am P.___, ein (act. G14, G14.1).
Mit Schreiben vom 22. März 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik und hielt an den Ausführungen in der Beschwerdeantwort und am gestellten Antrag vollumfänglich fest (IV-act. G17).
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Angesichts der am 10. Mai 2017 erfolgten Wiederanmeldung (IV-act. 129) kommen zur Beurteilung des Rentenanspruchs die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur Anwendung (siehe das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100 ff.).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis).
In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 352 E. 3a). Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der umindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6, 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2 jeweils mit Hinweisen).
Demgegenüber bemängelt die Beschwerdeführerin am ABI-Gutachten vom 2. August 2022, dass lediglich vier Teilbegutachtungen mit den Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Gynäkologie stattgefunden hätten. Eine rheumatologische Untersuchung sei dagegen nicht durchgeführt worden, obwohl das Rehazentrum Valens im Bericht vom 4. November 2022 ein chronisches fibromyalgieformes generalisiertes Schmerzsyndrom festgestellt habe. Diese Diagnose sei u.a. vom KSSG am 30. Juni 2023 mit der Diagnose exazerbiertes Fibromyalgie-Syndrom bestätigt worden. Im Weiteren wird beanstandet, dass der psychiatrische ABI-Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) diagnostiziert habe, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch seien die Auswirkungen der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit vom psychiatrischen ABI-Gutachter nicht berücksichtigt worden (act. G1-3 ff.). In der Replik wurde zudem geltend gemacht, dass die gutachterliche Aussage, die Beschwerdeführerin sei nie stationär psychiatrisch behandelt worden, falsch sei und das psychiatrische Gutachten tendenziöse Aussagen enthalte, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe. Im Weiteren wird eingewendet, dass im Rahmen der ein bis eineinhalb Stunden dauernden Explorationsgespräche die Ressourcen, die Fähigkeiten und die Belastungsfähigkeit nicht hätten ermittelt werden können und die von den behandelnden Ärzten abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung von den ABI-Gutachtern zu wenig begründet worden sei. Daher sei gestützt auf die vorgelegten Arztberichte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. act. G14).
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf ein versicherungsexternes Gutachten abzustellen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022, 8C_461/2021, E. 4.1). Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache nach nicht ermessensfrei erfolgen, weshalb dem begutachtenden Psychiater praktisch immer ein gewisser Spielraum bleibt, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2017, 8C_629/2017, E. 4.3, und vom 13. März 2014, 8C_839/2013, E. 4.2.2.1 jeweils mit Hinweisen). Bei psychischen Leiden kommt es nicht in erster Linie auf die Diagnose, sondern auf den Schweregrad der psychischen Symptomatik sowie der damit verbundenen Funktionseinschränkungen an. Entscheidend ist dabei, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 416 E. 4.5.2, 141 V 295 f. E. 3.7.2).
Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten (IV-act. 324-38 ff.) u.a. fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie seit zwanzig Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Die Termine fänden in wechselnden Abständen – derzeit alle zwei Wochen – statt. Nach den Gesprächen, bei denen sie alles mit der Psychiaterin besprechen könne, sei sie erleichtert (IV-act. 324-39). Sie habe seit jeher eine gute Beziehung zu den Eltern sowie zu ihrer Schwester und ihren beiden Brüdern, die in der Nähe lebten. Auch zu ihrem Mann sowie zu ihrer Tochter und ihrem Sohn, die beide noch zu Hause lebten, habe sie eine sehr gute Beziehung. Letztmals gearbeitet habe sie im Jahr 2002. Sie verfüge über einen Führerschein, fahre aber nur selten und nur in Begleitung mit dem Auto (IV-act. 324-40). Zum Tagesablauf erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie morgens mit ihrer Tochter jeweils einen fünfzehn- bis dreissigminütigen Spaziergang unternehme. Tagsüber lege sie sich oft hin und schaue Fernsehen. Ihre Tochter und ihr Sohn seien im Haushalt behilflich. Manchmal helfe sie, die Beschwerdeführerin, beim Kochen. Sie begleite ihren Mann und ihre Tochter beim Einkaufen. An den Wochenenden mache sie gelegentlich zusammen mit der Familie einen Spaziergang. Regelmässig kämen die Brüder, die Schwester und ihre Eltern zu einem Besuch vorbei (IV-act. 324-41). Im Untersuchungsbefund hielt Dr. F.___ insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin ausführlich über ihre Schmerzen berichtet habe. Das Denken sei von ihren Klagen geprägt gewesen. Aufgefallen sei, dass sie kaum einen leidenden Eindruck gemacht
habe. So habe sie zum Teil gelächelt und auch Freude gezeigt. Der Antrieb sei leichtgradig herabgesetzt, die affektive Schwingungsfähigkeit jedoch erhalten gewesen. Zum Teil seien die Angaben widersprüchlich gewesen. So habe sie zunächst berichtet, dass sie von Mitternacht bis morgens überhaupt nicht schlafen könne, kurze Zeit später habe sie dann erwähnt, dass sie zwar nachts wach werde, eventuell eine Schmerztablette einnehme, dann aber wieder schlafen könne. Auch habe sie einerseits von nächtlichen Angstzuständen berichtet und andererseits explizit erwähnt, dass sie tagsüber kaum unter Ängsten leide. Im Weiteren hielt Dr. F.___ fest, dass die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen intakt und das Denken nicht eingeengt gewesen seien. Ein Gedankenabreissen, Neologismen und eine Gedankenleere habe sie nicht gezeigt und Zwangsgedanken habe sie keine geäussert. Aus ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebs im Laufe des Tages ergeben. Auch habe sie nicht über einen Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidimpulse berichtet (IV-act. 324-42). Zusammenfassend hielt der Gutachter in seiner Beurteilung fest, dass die Schilderungen mehr oder weniger konsistent seien. Die Beschwerdeführerin schätze sich als nicht mehr arbeitsfähig ein. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten jedoch keine ausgeprägten depressiven Symptome festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin schone sich aufgrund der geklagten Schmerzen, die somatisch nicht hinreichend begründet werden könnten, über alle Massen. Diese Schonung, dieses passive Verhalten lasse sich aber nicht durch eine psychiatrische Störung im engeren Sinne erklären. Die depressive Symptomatik und auch die Angstsymptomatik seien geringgradig ausgeprägt und vermöchten nur eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dass die Beschwerdeführerin zurzeit nur mit 50 mg Sarton behandelt werde und noch nie in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei, seien eindeutige Hinweise dafür, dass sie an keiner ausgeprägten depressiven Störung leide. Einmalig sei sie während ihres Aufenthalts in der Klinik Valens durch Dr. med. Q.___ untersucht worden, welcher eine anhaltende Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, diagnostiziert habe. Im Gegensatz zur damals festgestellten Psychopathologie seien die Auffassung nicht träge, die Konzentrations- und Merkfähigkeit nicht eingeschränkt und das Kurzzeitgedächtnis ebenfalls nicht beeinträchtigt gewesen. Die depressive Symptomatik sei geringgradig ausgeprägt gewesen. Diese sei im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Die Beschwerdeführerin sei als Folge des passiven Lebenswandels dekonditioniert. Als psychiatrische Diagnose stellte er ausschliesslich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), wobei diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-act. 324-42 ff.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bisherige und jede leidensangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen jemals eingeschränkt gewesen sei, gebe es nicht (IV-act. 324-45 f.). Da die Beschwerdeführerin anlässlich der erneuten Untersuchung am 23. November 2022 keine anderen Angaben als anlässlich der Untersuchung vom 2. Mai 2022 gemacht habe, würden die Schlussfolgerungen gemäss psychiatrischem Teilgutachten vom 2. Mai 2022 weiterhin gelten (IV-act. 335). Festzuhalten ist soweit, dass die Anamnese ausführlich ist und die wichtigsten Aspekte abgefragt worden sind. Die erhobenen Befunde, die gestellte Diagnose und die Arbeitsfähigkeitseinschätzung sind nachvollziehbar und überzeugen.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, da insbesondere der psychiatrische Bericht des Ambulatoriums C.___ vom 4. April 2023 völlig diametral liege. Darin seien eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert worden (act. G1). Dazu ist festzuhalten, dass der Bericht des Ambulatoriums keine Aussage enthält, wie sich die Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. act. G1.7). Erst im nachfolgenden Bericht vom 15. Juni 2023 wird eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, jedoch ohne diese zu begründen. Erwähnt wird lediglich, dass die Beschwerdeführerin über wenige persönliche Ressourcen verfüge, weshalb die Prognose als schlecht eingeschätzt werde (vgl. act. G1.9). Der Bericht der Klinik Valens vom 4. November 2022 liefert ebenfalls keine Belege, dass die gutachterlichen Einschätzungen unzutreffend wären, wird doch lediglich erwähnt, dass anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung vorliege (ICD-10: F33.11; vgl. act. G1.3). Das gleiche trifft auf den Bericht des Zentrums M.___ vom 23. Mai 2023 zu. Zwar wird bei den Diagnosen eine schwere Depression angeführt, eine Begründung für diese Diagnose fehlt jedoch (vgl. act. G1.6). Zur Rüge des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Nachuntersuchung vom 23. November 2022 praktisch identische Aussagen gemacht haben solle, ist festzuhalten, dass eine Begründung für diese Einschätzung fehlt (vgl. act. G1). Im Weiteren wird geltend gemacht, dass das psychiatrische Teilgutachten sachverhaltswidrige Darstellungen enthalte. So sei die Aussage, dass die Beschwerdeführerin nie stationär psychiatrisch behandelt worden sei, falsch, denn sie sei in der Klinik Valens vom 18. Mai bis 10. Juni 2020 behandelt worden. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss dem Austrittsbericht vom 9. Juni 2020 der Klinikaufenthalt primär der Abklärung der Schmerzsymptomatik sowie der Aktivierung und Schmerzlinderung gedient haben dürfte (IV-act. 233-3 ff.). So wird unter Verlauf ausgeführt, dass die Zuweisung bei immobilisierenden Schmerzen bei bekannten vorderen Schambeinastfrakturen erfolgt sei. Aus dem Austrittsbericht ergibt sich jedoch nicht, dass der stationäre Aufenthalt zwecks psychotherapeutischer Behandlung durchgeführt worden wäre. Folglich vermögen diese Einwände keine Zweifel am Teilgutachten zu wecken.
RAD-Arzt J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, würdigte in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 das psychiatrische Teilgutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht. Er stufte dieses als beweiskräftig ein. Angesichts dessen und der Unbegründetheit bzw. der fehlenden Relevanz der beschwerdeführerischen Einwände ist der Einschätzung des Gutachters hinsichtlich des Vorliegens einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu folgen.
Im Weiteren ist die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Fachdisziplin Rheumatologie im ABI-Verlaufsgutachten nicht berücksichtigt worden sei, zu prüfen.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen, namentlich auch der Entscheid über die Notwendigkeit des Beizugs weiterer Experten, grundsätzlich im Ermessen der Gutachter liegt. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Gutachterstelle weitere Fachdisziplinen beiziehen würden, wenn sie solche für eine umfassende Beurteilung als notwendig erachteten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2015, 8C_277/2014, E. 5.2 mit Hinweisen).
Dazu ist festzuhalten, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter nach erfolgter Anzeige der in der Begutachtung vorgesehenen Fachdisziplinen dagegen opponiert und eingewendet hatten, die ausgewählten Fachdisziplinen seien unvollständig bzw. nicht ausreichend und es sei deshalb auch ein rheumatologisches Teilgutachten durchzuführen (vgl. IV-act. 305-2 ff., 308). Vorliegend fehlen auch Hinweise dafür, dass die berücksichtigten Fachdisziplinen zur Beurteilung der geltend gemachten Leiden und der vorgelegten Arztberichte unzureichend gewesen wären. So kann dem RAD-Bericht vom 28. Juli 2023 (IV-act. 366) entnommen werden, dass die rheumatische (Schmerz-) Problematik und dabei insbesondere das geltend gemachte Fibromyalgie-Syndrom den Gutachtern aufgrund der vorgelegten Arztberichte bekannt gewesen seien. Der orthopädische Gutachter habe sich denn auch im seinem Teilgutachten umfassend und vor allem versicherungsmedizinisch nachvollziehbar mit dem Bericht der Rheumatologin dipl. med. R.___ vom 24. September 2021 und den vorgebrachten Beschwerden auseinandergesetzt (vgl. IV-act. 324-54 f.). Im Weiteren wird im RAD-Bericht auf Inkonsistenzen in den Aussagen und Einschätzungen in den eingegangenen Arztberichten hingewiesen. Zudem wird festgestellt, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht erneut keine medizinischen Sachverhalte oder Diagnosen vorgebracht worden seien, die nicht ohnehin bereits im medizinischen Dossier oder im massgeblichen Gutachten erwähnt bzw. diskutiert worden seien. In Versicherungsmedizinischer Hinsicht bleibe es daher bei der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils. In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2023 (act. G4) wies die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass die beiden Berichte, worauf sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bezieht (Sprechstundenbericht des Rehazentrums Valens vom 4. November 2022 und Bericht des Notfallzentrums des KSSG vom 30. Juni 2023), nach Vorliegen des ABI-Verlaufsgutachtens erstellt worden seien. Zudem würden sich diese Berichte weder zur Arbeitsfähigkeit äussern noch würden sie neue relevante Befunde beschreiben, worauf der RAD in seiner Stellungnahme vom 12. April 2023 (vgl. IV-act. 348-2) hingewiesen habe. Ausserdem sei die im Bericht des KSSG gestellte Diagnose eines exazerbierten Fibromyalgie-Syndroms nicht begründet worden. Dem Bericht des Rehazentrums Valens könne bezüglich der gestellten Diagnose eines generalisierten fibromyalgieformen Schmerzsyndroms des Bewegungsapparates lediglich entnommen werden, dass die Kriterien einer Fibromyalgie formal erfüllt seien. Somit fehle es sowohl an einer genauen Herleitung der Diagnose als auch an einer nachvollziehbaren Begründung anhand eines anerkannten Klassifikationssystems. Die Rheumatologin dipl. med. R.___ habe zwar im Bericht vom 24. September 2021 erwähnt, dass die multiokulären Beschwerden der Beschwerdeführerin zum Krankheitsbild passen würden, jedoch auch festgehalten, dass sich im Zusammenschau der Befunde bis anhin kein Hinweis auf eine entzündliche Grunderkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis zeige (vgl. IV-act. 296). Dies würde gegen die Erforderlichkeit der von der Beschwerdeführerin verlangten zusätzlichen rheumatologischen Begutachtung sprechen (vgl. act. G4-11 Ziff. 8.1). Ebenfalls zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass bei der Erstellung des ABI-Verlaufsgutachtens verschiedene Fachrichtungen vertreten gewesen sind, deren Fachkompetenz sich auch auf rheumatische Leiden – wie die vorliegend zu würdigende Fibromyalgie – erstrecken. Die ABI-Gutachter hätten sich mit den geklagten Schmerzen befasst und die Schmerzproblematik im Rahmen ihrer Beurteilungen gewürdigt. Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ habe die somatisch nicht hinreichend erklärbaren Schmerzen diagnostisch als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) qualifiziert. Insofern würden die Berichte des Rehazentrums Valens vom 4. November 2022 und des Notfallzentrums des KSSG vom 30. Juni 2023 keine Zweifel am Beweiswert des ABI-Verlaufsgutachtens zu erwecken vermögen (vgl. act. G4-12 Ziff. 8.2).
Der orthopädische Gutachter Dr. G.___ befragte die Beschwerdeführerin ebenfalls umfassend zu ihren Beschwerden. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, nebst Bauch- und Rückenschmerzen aktuell auch an Schmerzen im Nacken, in den Armen und in den Leisten sowie beidseitig am Gesäss mit grossflächiger Ausstrahlung in die vordere Partie der Oberschenkel zu leiden. Die Hände seien taub und der ganze Körper schmerze. Auch die Fingergelenke seien einmal rechts und einmal mehr links betroffen. Die Nacken- und Rückenschmerzen würden im Vordergrund stehen. Infolge der Rückenschmerzen gelinge das Stehen für längstens zehn Minuten. Nach einer Gehstrecke von maximal fünfzehn Minuten benötige sie eine Pause. Der vor zwei Jahren erfolgte Aufenthalt in der Klinik in Valens habe zu keiner Veränderung geführt. Nun warte sie auf einen Termin in der Schmerzklinik. Die Physio- und Hydrotherapie habe sie aufgrund der Nacken- und Rückenschmerzen sowie Kraftlosigkeit vor drei Monaten abgebrochen. Selbstständig habe sie vor etwa einem Monat letztmals Übungen durchgeführt. Schmerzmittel verwende sie bedarfsweise. Alle ein bis zwei Wochen suche sie einen Psychiater auf. Die wiederholte Frage nach der Alltagsgestaltung sei von der Beschwerdeführerin unbeantwortet geblieben. Bezüglich des Autofahrens seien unklare Angaben erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass für sie derzeit keinerlei Berufsausübung mehr vorstellbar sei: "Ich bin krank, ich kann nicht". In der medizinischen Beurteilung erwähnte der Gutachter insbesondere folgende objektivierbaren Befunde: Das Gangbild auf der Treppe und unebenen Terrain sei einschliesslich der geprüften Varianten regelgerecht erfolgt. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich die Beweglichkeit lumbal frei und zervikothorakal unter Gegenhalten deutlich bis vollständig eingeschränkt gezeigt, doch habe die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation durch uneingeschränkte Auslenkung unter Ablenkung relativiert werden können. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit. Die Beschwerdeführerin habe auffallend schleppend und widersprüchlich über Beginn, Verlauf und Modulation ihrer Beschwerden berichtet. Auch die Angaben bezüglich Alltagsgestaltung seien kaum verwertbar. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei eingeschränkter Kooperation nur erschwert durchgeführt werden können. So habe die Beschwerdeführerin selbst bei geringster Berührung mit den Fingerkuppen eine massive Druckdolenz am Stamm und an sämtlichen Extremitäten beklagt und etwa das Tasten an der Fusspulse nicht toleriert. Eine weit höhere Belastung aufgrund des eigenen Körpergewichts im Liegen scheine aber keinen Leidensdruck auszulösen. Während die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage unter massiver Schmerzangabe und Gegenspannung bei gleichzeitiger Schilderung einer Kraftlosigkeit misslungen sei, hätten dieselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen wiederholt und ausladend völlig problemlos durchgeführt werden können. Die klar vermehrte Beschwielung der Hände und Füsse sei mit dem angegebenen völlig passiven Lebensstil keinesfalls vereinbar. Vier von fünf Waddel-Zeichen seien positiv. Auf radiologischer Ebene hätten an der Wirbelsäule zervikal regelrechte Verhältnisse und tieflumbal moderate Spondylarthrosen festgehalten werden können. Der Befund an den Hüft- und Iliosakralgelenken sowie linken am Kniegelenk sei regelrecht. Am rechten Sprunggelenk und Rückfuss seien ossäre Zystenbildungen und an den Schambeinästen undislozierte Frakturen und eine Osteitis gefunden worden. In Anbetracht der klinisch objektiv weitgehend blanden Befunde sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die völlig diffusen, unter anderem sämtliche Abschnitte des Bewegungsapparates umfassenden Beschwerden, durch die klinischen und radiologischen Befunde weiterhin keinesfalls vollständig begründen lassen würden. Nachvollziehbar bleibe ein gewisser Leidensdruck bei erheblicher Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens mit Protraktion der Schultern sowie auch angesichts tieflumbaler Degeneration und Schambeinastfrakturen. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation, einschliesslich massiver Inkonsistenzen mit gleichzeitig deutlichen Gebrauchsspuren der Hände und der Füsse, lasse aber weiterhin an eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen könnten bezüglich ihres Ausmasses auf rein orthopädischer Ebene nicht nachvollzogen werden. Im Weiteren setzte sich der Gutachter mit dem im Bericht von dipl. med. R.___ vom 24. September 2021 erwähnten Krankheitsbild der Fibromyalgie sowie dem im Bericht des Zentrums für Neurochirurgie, Hirslanden Ostschweiz, vom 28. Februar 2022 aufgeführten multilokulären, fibromyalgieformen Schmerzsyndrom und dessen Behandlung auseinander. Der orthopädische Gutachter diagnostizierte ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.80), einen chronischen Beckenschmerz (ICD-10: M79.65/T91.2) und ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9) jeweils ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. So ging der Gutachter für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung einschliesslich sämtlicher bisher durchgeführten Tätigkeiten von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 324-48 ff.).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die von den behandelnden Ärzten gestellten rheumatologischen Diagnosen und dabei speziell diejenige der Fibromyalgie dem orthopädischen Gutachter bekannt waren. Die Fibromyalgie wurde nebst den weiteren somatischen Leiden von ihm im Teilgutachten gewürdigt (vgl. IV-act. 324-24 ff. insb. 324-54 f.). Die somatisch nicht hinreichend erklärbaren Schmerzen wurden dagegen vom psychiatrischen Gutachter insofern berücksichtigt, als er von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ausging (vgl. Erwägung 4.1.2 hiervor). Die Rüge bezüglich des Fehlens eines rheumatologischen Teilgutachtens sowie die ungenügende Würdigung der geltend gemachten Fibromyalgie sind daher unbegründet. Hinsichtlich des orthopädischen Teilgutachtens ist festzustellen, dass die Diagnosestellung sowie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung nachvollziehbar und schlüssig sind, so dass darauf abgestellt werden kann. Ergänzender rheumatischer Abklärungen bedarf es nicht.
Im neurologischen Teilgutachten wies Dr. H.___ darauf hin, dass die geltend gemachten Beschwerden im Kopf, im Nacken, in den Extremitäten und im Bauch bereits seit vielen Jahren beklagt würden, so auch anlässlich der im Jahr 2019 durchgeführten Untersuchung am ABI. Die aktuelle neurologische Untersuchung sei wiederum regelrecht ausgefallen. Lediglich die Verspannungen der Nackenmuskulatur, welche hinreichend eine Spannungskopfschmerzkomponente erklären könnten, seien neurologisch-organisch erklärbar. Die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten seien erhalten. Im Vergleich zum Gutachten von 2019 ergebe sich keine relevante Gesamtänderung. Der Neurologe konnte ausschliesslich Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Dazu gehören ein HWS-Syndrom (ICD-10: M53.1) ohne Anhalt für radikuläre oder medulläre Beteiligung, ein multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Migräne- und Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.8) sowie ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung mit Schwindel und Kopfschmerzen sowie multiplen Schmerzen (ICD-10: R42). Hinsichtlich des Zervikalsyndroms empfahl der Gutachter aktive Bewegungsübungen sowie eine allgemeine Mobilisierung. Festzuhalten ist, dass nach dem Gesagten auch dieses Teilgutachten (IV-act. 324-58 ff.) sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnosen als auch bezüglich der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht zu überzeugen vermag, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Im gynäkologischen Teilgutachten führte Gutachter Dr. I.___ basierend auf den Vorakten, einer Befragung der Beschwerdeführerin sowie einer gynäkologischen Untersuchung und Sonographie insbesondere aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit ca. dem Jahr 2007 ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der linken Flanke bekannt sei, für welches es bislang keine befriedigende Erklärung gebe. Die bisher durchgeführten laparoskopischen Eingriffe hätten nur kurzzeitig zu einer Verbesserung geführt. Die Zysten seien histologisch funktionell und von der Grösse her jeweils eher bescheiden gewesen. Adhäsionen im Abdomen seien per se nicht schmerzhaft. Sie führten erst zu klinischen Symptomen, wenn sie eine Passagestörung bewirkten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Eine Einschränkung im Alltag sei aus gynäkologischer Sicht nicht plausibel. Vom gynäkologischen Gutachter wurde ein chronisches somatoformes Schmerzsyndrom in der linken Flanke bestehend seit ca. 2007 diagnostiziert. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege indes nicht vor. Die Ausführungen des Gynäkologen sind nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen, weshalb wie von ihm festgehalten, auch aus gynäkologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (IV-act. 324-64 ff.).
Im allgemeininternistischen Teilgutachten hielt Dr. med. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin keine spezifischen Beschwerden durch allgemeininternistische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gelten gemacht habe. Er habe denn auch keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erheben können und dies auch nicht retrospektiv. Folglich kann auch aus allgemeininternistischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (IV-act. 324-31 ff.).
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die ABI-Gutachter die Beschwerdeführerin persönlich untersuchten und die Vorakten berücksichtigten. Sie gingen auf die geklagten Beschwerden ein. Das ABI-Verlaufsgutachten vom 2. August 2022 ist umfassend und die gestellten Diagnosen sowie die Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit sind einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichten zusätzlichen Arztberichte vermögen nach dem Gesagten keine konkreten Zweifel an den Ergebnissen der Begutachtung zu wecken. Die interdisziplinäre Konsensbeurteilung vermag in Anbetracht der Teilgutachten hinsichtlich der gestellten Diagnosen wie auch bezüglich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu überzeugen (vgl. IV-act. 324-5 ff.; vgl. Sachverhalt A.l). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (Monteurin) als auch in einer adaptierten Tätigkeit (leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten) während einer täglichen Arbeitszeit von acht bis achteinhalb Stunden zu 100 % arbeitsfähig ist. In der Vergangenheit lag ebenfalls keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung vor (vgl. IV-act. 324-11). Der medizinische Sachverhalt erweist sich als abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen – wie sie die Beschwerdeführerin beantragte – sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
In einem nächsten Schritt gilt es den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu bestimmen. Da diese von der Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall Vollzeiterwerbstätige eingestuft worden ist (vgl. IV-act. 354), ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs (vgl. oben E. 2.1) festzulegen.
Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entscheidend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Die vorliegend zu beurteilende erneute IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug stammt vom 10. Mai 2017 (IV-act. 129). Der frühestmögliche Rentenbeginn i.S.v. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG fiele somit grundsätzlich auf den 1. Mai 2018.
Da sowohl hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens derselbe Lohn zugrunde zu legen ist, kann der Einkommensvergleich anhand eines sogenannten Prozentvergleichs vorgenommen werden. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4 mit Hinweis; zum Tabellenlohnabzug vgl. BGE 126 V 75). Die Frage der Gewährung eines Tabellenlohnabzugs stellt sich vorliegend nicht, da die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Tätigkeit als Monteurin uneingeschränkt ausüben kann. Folglich erleidet die Beschwerdeführerin keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 0 %.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, ist ihr die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird ihr daran angerechnet.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP