Entscheid vom 16. August 2024
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2023/162
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 3. Dezember 2020 jedoch Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend und werden nachfolgend in dieser zitiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2023, 8C_290/2023, E. 2.2).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Umstritten und zu prüfen ist die Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens der SMAB AG vom 4. Mai 2023. Die Beschwerdeführerin bemängelt namentlich das psychiatrische Gutachten und macht im Wesentlichen geltend, darin würden Abweichungen zu Beurteilungen behandelnder Fachärzte nicht nachvollziehbar begründet.
Die Gutachter erhoben Anamnese (IV-act. 371-62 ff.; IV-act. 371-81 ff.; IV-act. 371-95 ff.; IV-act. 371-111 und IV-act. 378-128 f.) und Befunde (IV-act. 371-67 ff.; IV-act. 371-84 ff.; IV-act. 371-97 ff.; IV-act. 371-115 ff. und IV-act. 371-280) umfassend. Sie würdigten die Akten (IV-act. 371-72 f.; IV-act. 371-87 f.; IV-act. 371-100 und IV-act. 371-108 ff.). Näher einzugehen ist auf die Frage, ob die Diagnosestellungen und die Arbeitsfähigkeitsschätzungen nachvollziehbar erscheinen.
Die neuropsychologische Gutachterin erhob testpsychologisch in sämtlichen untersuchten Bereichen Defizite (IV-act. 371-131). Sie legte jedoch dar, die Ergebnisse eines gut standardisierten Leistungsvalidierungstests seien auffällig; in drei Durchgängen hätten sämtliche Werte im Bereich der Zufallswahrscheinlichkeit gelegen. Damit sei eine bewusste Antwortverzerrung möglich. Weiter seien zwei eingebettete Faktoren auffällig gewesen. Zudem bestünden Inkonsistenzen zwischen der klinischen Beobachtung und den Alltagsaktivitäten einerseits und der Testdiagnostik andererseits. Die Beschwerdeführerin habe die meisten Fragen adäquat beantwortet, während sie testdiagnostisch schwerste Einschränkungen in sämtlichen dafür relevanten kognitiven Bereichen gezeigt habe. Mit den gezeigten Gedächtnisdefiziten könnte sie Therapien inhaltlich nicht folgen oder besprochene Themen nicht erinnern und wäre offensichtlich nicht fahrgeeignet. Auch tatsächlich vorliegende, echte kognitive Einschränkungen könnten weder die Auffälligkeiten im Performanzvalidierungsverfahren sowie die Auffälligkeiten in den eingebetteten Faktoren erklären. Es sei von einem problematischen Leistungsverhalten auszugehen. Die Glaubwürdigkeit der geschilderten Beschwerden sei ebenfalls herabgesetzt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei die Beschwerdeschilderung ungültig (IV-act. 371-132). Das Vorliegen von kognitiven Defiziten im Rahmen einer chronischen Schmerzsymptomatik, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer chronischen Ermüdung wäre gut nachvollziehbar. Aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von nichtauthentischen Befunden könne (jedoch) aus neuropsychologischer Sicht der Schweregrad allfälliger kognitiver Defizite nicht beurteilt werden. Es könne keine Diagnose gestellt und die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden (IV-act. 371-133).
Der psychiatrische Gutachter würdigte die neuropsychologischen Befunde (IV-act. 371-70 f.). Er führte aus, insgesamt vermittle die Beschwerdeführerin eher das Bild einer passiv-aggressiven Verweigerungshaltung bei durchaus erhaltenen psychischen Grundfunktionen. Es bestünden deutliche Inkonsistenzen. Trotz angegebener Konzentrationsschwäche, Gedächtnisstörungen und Orientierungsschwierigkeiten sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Auto zu fahren. Auch sei sie über Weihnachten/Neujahr 2022 in ihrer Heimat gewesen. Diese Aktivitäten seien mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht vereinbar. Auch die angegebene Schmerzintensität von 7/10 auf der visuellen Analogskala passe nicht zum Verhalten der Beschwerdeführerin (IV-act. 371-72). Eine mittelschwere oder gar schwere Depression, wie sie durch die behandelnden Fachärzte diagnostiziert worden sei, könne nicht begründet werden; die in der Vergangenheit diagnostizierte schwere depressive Episode mit Suizidalität sei zweifelsfrei remittiert. Eine leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) sei möglich, werde aber durch das bewusstseinsnahe Verhalten der Beschwerdeführerin überdeckt und könne schlussendlich daher nicht zuverlässig ausgewiesen werden (IV-act. 371-73). Bei der Beschwerdeführerin entstehe eher der Eindruck, dass eine Verbitterung mit passiven Entpflichtungs- und Entsorgungswünschen vorliege und nicht eine schwere Depression mit Antriebsmangel mit daraus ableitbarer Insuffizienz, den Alltag zu bewältigen (IV-act. 371-72). Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) könne vor dem Hintergrund der Diskrepanzen nicht zuverlässig bestätigt werden (IV-act. 371-72). Sie möge vor dem Hintergrund der deutlich belastenden, psychosozialen Kontextfaktoren vorliegen, werde aber durch die Produktion körperlicher Symptome massiv überlagert (IV-act. 371-74). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome liessen sich einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht zuordnen (IV-act. 371-73). Ein Chronic Fatigue Syndrom lasse sich aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nicht bestätigen, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome liessen sich psychiatrisch nicht erklären und seien am ehesten einer Selbstlimitierung zuzuordnen (IV-act. 371-74). Es liege eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) vor. Eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Die dargestellten körperlichen Symptome, die ursprünglich auch durch körperliche Störungen belegbar gewesen seien, würden nunmehr vor dem Hintergrund des psychischen Zustandes aggraviert und anhalten (IV-act. 371-73). Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht durchaus in der Lage, ihr Verhalten an die jeweiligen Begebenheiten anzupassen und zielgerichtet zu steuern. Insoweit sei es ihr medizinisch-theoretisch auch möglich, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Flexibilität und Umstellfähigkeit seien ausreichend, sie könne auch erworbene Kompetenzen anwenden. Ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei ausreichend vorhanden, die Versicherte sei handlungsfähig. Im Bereich Antrieb und Spontanaktivitäten schildere sie zwar deutliche Einbussen, sie sei aber in der Lage gewesen, einen Heimaturlaub zu unternehmen und könne auch ein Kraftfahrzeug lenken. Die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sei durchaus vorhanden, die Selbstbehauptungsfähigkeit äussere sich auch in ihrer Fähigkeit, ihr psychosoziales Umfeld zu Hilfeleistungen zu motivieren und damit ihre eigene Regression zu unterstützen. Die Interaktions- und Kontaktfähigkeit mit Dritten sowie die Gruppenfähigkeit seien ausreichend vorhanden, ebenso die Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen. Im Bereich Selbstpflege, Selbstversorgung, Mobilität und Verkehrsfähigkeit bestünden ausreichende Ressourcen (IV-act. 371-75).
Der psychiatrische Gutachter hat sich mit den durch die Behandelnden gestellten Diagnosen einer Depression, einer Schmerzstörung und eines Chronic Fatigue Syndroms auseinandergesetzt. Dass er keinen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden diagnostizierte, begründete er nachvollziehbar mit den vorhandenen Diskrepanzen bzw. Inkonsistenzen und schloss sich ausdrücklich dem Vorgutachten der MEDAS Bern vom 29. Dezember 2014 an (IV-act. 371-73). Mit dem RAD-Arzt G.___ (Stellungnahme vom 17. Juli 2023, IV-act. 382-4) ist somit festzuhalten, dass der Gutachter nachvollziehbar begründet, dass aufgrund deutlicher Hinweise auf eine bewusste Antwortverzerrung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden und das psychiatrische Teilgutachten die Anforderungen an die Beweistauglichkeit erfüllt.
Der neurologische Sachverständige konnte insgesamt keinen sicher organisch fundierten pathologischen Untersuchungsbefund erheben (vgl. IV-act. 371-98 ff.). Er führte weiter aus, die angegebenen Sensibilitätsstörungen entsprächen keinem anatomisch vorgegebenen zentralen und peripheren Innervationsmuster. Zudem kontrastiere die Angabe einer Unempfindlichkeit im Bereich des rechten Fusses mit einer mittellebhaften normalen und seitengleichen Reflextätigkeit des Trizeps-surae-Reflexes. Die angegebenen lumbalen Schmerzen fänden keine hinreichend wahrscheinliche organ-neurologische Erklärung. Diese Einschätzung stimme im Kern mit den Vorakten und den bildgebenden Befunden überein. Bezüglich des diagnostizierten Restless-Legs-Syndrom seien anlässlich der Untersuchung weder Beschwerden angegeben worden noch sei eine entsprechende Behandlung aktenkundig (IV-act. 371-101). Er verneinte auch das Bestehen eines namhaften neuropathischen Schmerzsyndroms (IV-act. 371-102) und führte aus, die erhobenen Spannungskopfschmerzen bewirkten aufgrund ihrer grundsätzlich guten Behandelbarkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 371-103). Er stellte keine neurologische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 371-102) und attestierte sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-act. 371-103 f.).
Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte in Übereinstimmung mit dem behandelnden Dr. E.___ eine Spondylarthropathie bzw. eine Spondyloarthritis (Bericht Dr. E.___ vom 23. Oktober 2019, IV-act. 261: axiale und periphere Spondylarthropathie bei Psoriasis; Gutachten: Spondylarthropathie mit leichter Sacroiliitis und peripherer Gelenksmanifestation, IV-act. 371-88) und kam zum Schluss, als Ursache für die angeführten Schulter- und Armbeschwerden der rechten Seite könne eine klinisch wahrscheinliche artikuläre Entzündungssituation von Schulter- und Handgelenk angenommen werden (IV-act. 371-87 f.). Weiter führte er aus, die Multimorbidität mit mechanisch und entzündlich bedingten funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparats bewirke eine wesentlich reduzierte körperliche Belastbarkeit bzw. eine stark verminderte Belastbarkeit für manuelle Tätigkeiten jeder Art. In der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 35 %; in einer vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit mit der Möglichkeit wiederholter kurzer Stehpausen, insbesondere im Bereich der ursprünglich erlernten kaufmännischen Tätigkeit, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % bis 20 % (IV-act. 371-89 f.). Er bestätigte aufgrund der vorhandenen mechanisch und entzündlich bedingten funktionellen Einschränkungen eine wesentlich reduzierte körperliche Belastbarkeit, die in angepasster Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % bis 20 % zur Folge habe (IV-act. 371-90). Er berücksichtigte demnach die geltend gemachten Schmerzen in dem Ausmass, als er sie objektivieren konnte.
Der internistische Gutachter hielt fest, es bestehe kein Anhalt für eine chronisch-entzündliche Darmkrankheit. Vorhandene normabweichende Laborwerte führten nicht zu funktionellen Einschränkungen. Die Frage nach einer internistischen Ursache für die Müdigkeit, die stark mit der Schmerzsymptomatik assoziiert sei, könne nicht klar beantwortet werden, da einige abklärungsbedürftige Befunde vorlägen (leichte makrozytäre Anämie, Hepatopathie unklarer Ursache, Hyperkortisolismus bzw. Nebenniereninsuffizienz). Ob eventuell ein chronisches Fatigue-Syndrom/Myalgische Enzephalomyelitis (ME/CFS) vorliegen könnte, sei auch aus psychiatrischer und neurologischer Sicht zu beurteilen. Aus internistischer Sicht seien indes die üblichen Diagnosekriterien nicht erfüllt. Insbesondere lasse sich eine Post-exertional malaise (Verschlechterung der Symptome nach körperlicher oder geistiger Aktivität) nicht erfragen (IV-act. 371-120 f.). Der Gutachter hielt zwar betreffend die beklagte Müdigkeit weitere Abklärungen für erforderlich, da abklärungsbedürftige, die Müdigkeit eventuell erklärende Laborbefunde vorlägen (vgl. IV-act. 371-120 f.). Er verwies auf das psychiatrische und das neurologische Fachgutachten sowie die neuropsychologische Begutachtung und kam zum Schluss, aus internistischer Sicht seien die Diagnosekriterien eines Fatigue-Syndroms bzw. einer myalgischen Enzephalomyelitis nicht erfüllt. Das Vorhandensein einer Tagesmüdigkeit oder einer PEM (Post-exertional malaise) lasse sich nicht sicher erfragen (IV-act. 371-112, 121). Er verneinte eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 371-121). Aufgrund der Magenbypass-Operation definierte er Adaptionskriterien. So seien Arbeiten, die Schwindelfreiheit erforderten, die mit Geruchsbelastungen und/oder ätzenden Dämpfen einhergingen, die mit häufigem Bücken oder körperlich schwer seien (Heben oder Tragen schwerer Lasten) nicht zumutbar (IV-act. 371-122). Er bestätigte in der bisherigen sowie in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-act. 371-123 f.).
Im Konsens verneinten die Gutachter eine ausreichende Konsistenz der Befunde. Sie hielten fest, trotz Angabe von Konzentrations-, Gedächtnis- und Orientierungsstörungen sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Auto zu fahren und sei über Weihnachten/Neujahr in ihrer Heimat gewesen. Derartige Aktivitäten seien mit einer schweren depressiven Episode und dem geschilderten Ausmass kognitiver Einschränkungen nicht vereinbar. Die geschilderte Schmerzintensität von 7/10 auf der visuellen Analogskala (VAS) sei nicht mit dem Verhalten und der Körpersprache in der psychiatrischen Explorationssituation vereinbar. Ferner ergebe sich neuropsychologisch die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer negativen Antwortverzerrung. Die angegebenen lumbalen Schmerzen fänden keine hinreichend wahrscheinliche organneurologische Erklärung. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, mit dem PKW nach K.___ zu reisen, obwohl sie erhebliche Beschwerden vortrage insgesamt. Sodann bestünden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren, welche zur Aufrechterhaltung einer chronischen Schmerzstörung mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitung, sekundärer Schmerzausweitung und Selbstlimitierung beitrügen (IV-act. 371-11). Eine Persönlichkeitsstörung oder eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom liege nicht vor. Sie konnten lediglich die Diagnosen einer Spondylarthropathie mit leichter Sacroiliitis und peripherer Gelenksmanifestation sowie einer möglichen persistierenden Radikulopathie rechts nach Diskushernienoperation LWK 4/5 im Jahr 2001 und Spondylodese im Jahr 2011 als Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigen (vgl. IV-act. 371-9), welche die Arbeitsfähigkeit in der ursprünglich erlernten kaufmännischen Tätigkeit um 10 % bis 20 % einschränkten (IV-act. 371-11 ff.).
Zur Aufgabe der psychiatrisch-gutachterlichen Befunderhebung gehört insbesondere die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung. Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit erhobener Befunde geschieht unter anderem dadurch, dass bezogen auf die Symptome jeweils angegeben wird, worauf sich die Beurteilung beziehen soll. Es ist zu unterscheiden zwischen Befunden, die ausschliesslich auf Aussagen der explorierten Person, Befunden, die sowohl auf deren Angaben als auch auf Verhaltensbeobachtung durch den Untersucher, und solchen, die ausschliesslich auf Beobachtungen des Untersuchenden beruhen (Gerhard Ebner, Iris Herzog-Zwitter, Rolf-Dieter Stieglitz, Bedeutung und Validität des psychopathologischen Befundes im Rahmen der versicherungsmedizinischen Begutachtung, in: SZS 2024 S. 42 ff., S. 46). Befunde sind zu plausibilisieren, soweit sie auf Aussagen der untersuchten Person beruhen. Dies umfasst auch das Aufzeigen von Inkonsistenzen (vgl. G. Ebner, I. Herzog-Zwitter, R.-D. Stieglitz, a.a.O., S. 49 f.). Demnach entspricht es der Aufgabe des Gutachters und spricht nicht für dessen oberflächliche Arbeitsweise oder Voreingenommenheit, dass er das Vorhandensein geklagter Symptome aufgrund von Inkonsistenzen in Frage stellte.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Reise in ihre Heimat sei als Mitfahrerin lediglich nach Einnahme von Medikamenten möglich, so dass sie auf der Reise mehrheitlich schlafe und sich am Zielort zuerst erholen müsse. Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ äusserte in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2023, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sporadisch kurze Strecken zu fahren. Die Strecke von zu Hause zum Behandlungsort (40 Minuten) bewältige sie kaum, weshalb sie seit Jahren meistens samstags durch Angehörige zur Therapie gefahren werde. Angehörige ihres Kulturkreises würden auch in schlechter gesundheitlicher Verfassung in ihre Heimat fahren, um Energie zu tanken. Es sei nicht plausibel, dass sie unter 13 Diagnosen leide, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es sei den Gutachtern nicht gelungen, den zwanzigjährigen Verlauf der Arbeitsfähigkeit darzulegen. Der psychiatrische Gutachter habe das gesamte psychiatrische Krankheitsbild unter dem Aspekt einer Rentenneurose betrachtet, anstatt die Beschwerdeführerin von Anfang an fachpsychiatrisch zu untersuchen (IV-act. 381-7 ff.).
Der RAD-Arzt G.___ nahm dazu Stellung, das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin sei nicht mit einer schweren depressiven Episode vereinbar. Die Funktionseinschränkungen seien lege artis nach dem Mini ICF-APP beurteilt worden und hätten keine relevante Einschränkung des Funktionsniveaus ergeben. Eine Reise in die Heimat der Beschwerdeführerin spreche unter Berücksichtigung der Standardindikatoren objektiv gegen eine gleichmässige Einschränkung des psychosozialen Funktionsniveaus in Arbeit und Freizeit. Es gebe keinen vernünftigen Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer erneuten Begutachtung anders verhalten würde (IV-act. 382).
Hinsichtlich der Reise in die Heimat ist dem Gutachten zu entnehmen, dass auch den Sachverständigen bekannt war, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst gefahren war, zumal sie mehrfach angab, nur kurze Strecken selber zu fahren (IV-act. 371-66,91,114) und auch ihre Familienangehörigen dies bestätigten. Höher zu gewichten für die Beurteilung der Konsistenz ist das Aussage- und sonstige Verhalten der Beschwerdeführerin, auch im Verlauf und insbesondere bereits bei der Begutachtung im Jahr 2014. Zusätzlich und bedeutend fällt das klare Ergebnis der neuropsychologischen Begutachtung ins Gewicht, wonach aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von nicht authentischen Befunden der Schweregrad allfälliger kognitiver Defizite nicht beurteilt werden und keine Diagnose gestellt werden konnte (IV-act. 371-133). Die Intensität der Behandlung bleibt unklar. Im Gegensatz zur Vorbegutachtung (IV-act. 215-54) lagen die Medikamentenspiegel im erwarteten Bereich (IV-act. 371-70). Allerdings wird weder durch die Beschwerdeführerin selbst noch durch Dr. D.___ berichtet, in welchen zeitlichen Abständen psychiatrische Konsultationen stattfinden (vgl. IV-act. 371-64, 67, 84; IV-act. 299 [Frage durch Dr. D.___ nicht beantwortet, letzte Konsultation am Tag der Berichtserstattung]). Dr. D.___ führte aus, stationäre Behandlungsmassnahmen seien nicht geplant, da sich die Beschwerdeführerin aus transkulturellen Gründen nicht mit psychisch kranken Mitmenschen identifizieren könne (IV-act. 313-4). Hierzu ist anzumerken, dass sie sich dennoch vom 30. April bis 21. Mai 2019 einer multimodalen Schmerztherapie unterzog (Austrittsbericht Klinik H.___ vom 30. April 2019, IV-act. 251-143), wenngleich die spätere Einweisung in die psychiatrische Klinik I.___ aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgte (Austrittsbericht vom 11. August 2020, IV-act. 251-68). Aus den Berichten von Dr. E.___ geht hervor, dass die Medikation mehrfach umgestellt wurde, ohne dass dies jeweils klar begründet wird. Auffällig ist schliesslich, dass die Klinik J.___ die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin "aufgrund des Schweregrads der depressiven Episode" und weil es der Beschwerdeführerin schwer gefallen sei, Ziele für die Behandlung zu nennen, ablehnte (Bericht vom 11. November 2022, IV-act. 371-154 f.). Selbst wenn vom Vorliegen der behandlerseits gestellten Diagnosen auszugehen ist, erscheint eine Beeinträchtigung nicht konsistent genug, dass ein relevanter Gesundheitsschaden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen betrachtet werden kann. Ob eine mögliche Beeinträchtigung (vorwiegend) durch Schmerzen oder Müdigkeit verursacht sein könnte und durch welche Erkrankung die Symptome bedingt sein könnten, ist nicht relevant, solange eine massgebliche Beeinträchtigung durch die Symptome nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Demnach ist auf das Gutachten abzustellen. Als hinreichend nachgewiesene Gesundheitsbeeinträchtigung besteht ausschliesslich eine Spondylarthropathie mit leichter Sacroiliitis und peripherer Gelenkmanifestation (Omarthritis und Handgelenksarthritis rechts; IV-act. 371-88), die in der bisherigen kaufmännischen oder einer angepassten Verweistätigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % bis 20 % führt (IV-act. 371-11 f.).
Da in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit dieselbe Einschränkung attestiert wird, entspricht der Invaliditätsgrad ohne Tabellenlohnabzug der Arbeitsunfähigkeit von 15 % (zum massgeblichen Durchschnitt vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 9C_730/2012, E. 4.2). Selbst beim maximalen Tabellenlohnabzug von 20 % resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (100 % - 0,75 x 85 % = 36,25 %).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP