Entscheid vom 7. August 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2023/158
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin hat sich im Dezember 2020 zum Bezug von Leistungen angemeldet, so dass ein allfälliger Anspruch auf eine Rente frühestens ab Juni 2021 besteht. Da somit ein allenfalls vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zu beurteilen ist, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen (im Folgenden zitiert; und nicht die revidierten Fassungen gemäss der Weiterentwicklung der IV [WEIV]) anwendbar.
Der RAD-Arzt hat am 16. Februar 2022 eine eingeschränkte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin für schwere körperliche Tätigkeiten als mit den gutachterlich erhobenen Befunden begründbar betrachtet, das Attest einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aber als "sehr grenzwertig" bezeichnet. Er hat erklärt, für ihn liege bei den gutachterlichen Ergebnissen in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vor.
In der Beantwortung der Ergänzungsfragen (die der RAD wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Arbeitsunfähigkeitsschätzung von im Ergebnis 20 % in adaptierten Tätigkeiten veranlasst hat) haben die Gutachter nachträglich am 27. April 2022 darauf hingewiesen, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit durch eine (orthopädisch betrachtet) restriktive Beschreibung des Stellenprofils erreicht werden könne (vgl. IV-act. 55-4 unten). Das steht im Widerspruch zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung in solchen Tätigkeiten von 20 %. Diese ist daher in Frage gestellt.
Der orthopädische Gutachter hat zudem dargelegt, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien mit den Untersuchungsbefunden und den Resultaten der bildgebenden Verfahren vereinbar und orthopädisch grundsätzlich nachvollziehbar gewesen, wobei das angegebene Ausmass der Einschränkungen doch etwas überrascht habe (vgl. IV-act. 49-19). Das deutet auf eine Verdeutlichung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin hin.
In der Beantwortung der Ergänzungsfragen haben die Gutachter die ermessensweise angenommene Arbeitsunfähigkeit nachträglich nebst der Schmerzproblematik neu auch mit der Adipositas und einer allgemeinen Dekonditionierung begründet. Eine Dekonditionierung stellt allerdings rechtsprechungsgemäss kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko dar (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 8. März 2021, 9C_755/2020 E. 5.1). Auch das stellt den Beweiswert der Arbeitsfähigkeitsschätzung in Frage.
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im Hausdienst wie in adaptierten Tätigkeiten auf 70 % beschränkt. Diagnostiziert worden ist eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Die Gutachterin hat angegeben, die von Dr. C.___ und Dr. D.___ angeführte Dysthymie liege nicht vor. Die dafür charakteristische langdauernde depressive Verstimmung beginne nämlich gewöhnlich früh im Erwachsenenalter oder in der Jugend, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Neben der Anpassungsstörung bestehe jedoch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen körperlichen Schmerzen seien aus orthopädischer Sicht nicht vollumfänglich nachvollziehbar.
Im psychiatrischen Gutachten sind verschiedene namhafte Beeinträchtigungen beschrieben worden: Die psychische Stabilität, die Flexibilität und das Durchhaltevermögen der Beschwerdeführerin seien vermindert und die Denkinhalte seien eingeengt. Beeinträchtigungen bestünden zudem in den Fähigkeiten, Neues zu lernen, mit Stress- und Krisensituationen umzugehen, komplexe Mehrfachaufgaben zu erfüllen und die Aufmerksamkeit zu fokussieren sowie in der Entscheidungs- und Entschlusskraft (vgl. IV-act. 49-27). Nonverbal seien eine innere Anspannung, Unruhe, Unsicherheit und teilweise eine Hilflosigkeit zum Ausdruck gekommen (vgl. IV-act. 49-25). Die Beschwerdeführerin habe vorgealtert, emotional vermindert schwingungsfähig, hoffnungsgemindert, grüblerisch, deprimiert, niedergedrückt und gegen das Ende des Gesprächs auch erschöpft und leicht im Antrieb gemindert gewirkt (vgl. IV-act. 49-25). Psychomotorik und Antrieb seien leicht vermindert gewesen (vgl. IV-act. 49-25). Die Stimmungslage der Beschwerdeführerin sei deprimiert, klagsam und innerlich unruhig gewesen und Ängstlichkeit sei spürbar gewesen. Sie habe von körperlichen und seelischen Schmerzen und Freudlosigkeit berichtet (vgl. IV-act. 49-26). In der nachträglichen Stellungnahme haben die Gutachter ergänzt, die Beschwerdeführerin habe sehr belastet und sichtlich vom Leben gezeichnet gewirkt und der Leidensdruck sei hoch gewesen.
Wie die Gutachterin dargelegt hat, ist versicherungsmedizinisch - auch in psychiatrischer Hinsicht - nicht von einer schwerwiegenden Einschränkung auszugehen (vgl. IV-act. 49-27). Die Gutachterin hat darauf hingewiesen, dass dies bereits von Dr. D.___ festgestellt worden sei. Eine Anpassungsstörung erreiche nicht den Schweregrad einer depressiven Störung (vgl. IV-act. 49-27). Gegen einen hohen Schweregrad der Beeinträchtigungen sprechen denn auch verschiedene Standardindikatoren. Eine Einschränkung der Alltagsaktivitäten ist kaum festzustellen. Als aktuelle Medikation hat die Beschwerdeführerin Vitamin D und Eisen erwähnt (vgl. IV-act. 49-11), bisher seien auch Analgetica und NSAR eingesetzt worden (vgl. IV-act. 49-13). Sie hat angegeben, Medikamente (gemäss Gutachter laut Akten Ibuprofen) würden nicht viel nützen (vgl. IV-act. 49-11). Abgegebene psychiatrische Medikamente hat sie (wegen des Magens) abgesetzt (vgl. IV-act. 49-22 unten). Bei der Abschätzung der Folgen einer psychischen Erkrankung (vgl. 143 V 418) auf das Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit bedarf es eines konsistenten Nachweises einer Einschränkung mittels sorgfältiger Plausibilitätsprüfung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 11. Januar 2024, 9C_571/2023 E. 6.2, BGE 142 V 342 E. 5.2.3). Die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % ist unter anderem unter Berücksichtigung der Indikatoren bis anhin nicht nachvollziehbar begründet worden.
Die Ergänzungsfrage, ob gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ ab dem 28. Dezember 2020 in einer adaptierten Tätigkeit mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, haben die Gutachter nachträglich am 27. April 2022 verneint. Sie haben ausgeführt, die entsprechende Beurteilung von Dr. D.___ sei lediglich eine Prognose gewesen. Dr. D.___ habe mit dem Vorübergehen der Anpassungsstörung und mit einer Stabilisierung und Besserung des Zustands gerechnet, die nun jedoch nicht eingetreten seien. Dr. D.___ hat am 11. Januar 2021 jedoch keine solche (zu optimistische) prognostische Einschätzung abgegeben. Vielmehr hat er einzig eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit erkannt und ausdrücklich festgehalten, die (psychiatrische) Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei erhalten geblieben (vgl. Fremd-act. 8-15).
Die Aussage, die somatischen und die psychiatrischen Einschränkungen überschnitten sich nur teilweise (vgl. IV-act. 55-3), weshalb eine Arbeitsunfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten von insgesamt 40 % anzunehmen sei, überzeugt offensichtlich nicht. Nach der Beurteilung selbst der behandelnden Ärztin Dr. B.___ vom 29. Juli 2021 sind leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zumutbar. Ob dabei eine zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung bestehe, hat sie allerdings unbeantwortet gelassen. In ihrer späteren Bestätigung vom 9. Dezember 2022 hat Dr. B.___ der Beschwerdeführerin aber keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Von Dr. C.___ ist gemäss der Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (100 %) vom 28. September 2020 für eine Zeit ab dem 1. September 2020 vorhanden. Im Gutachten vom 10. Dezember 2021 ist zudem festgehalten worden, nach Angaben der Beschwerdeführerin sei sie von Dr. C.___ zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-act. 49-27). Ein entsprechendes Attest fehlt jedoch; im ärztlichen Zeugnis vom 8. Dezember 2022 hat Dr. C.___ keine quantitative Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sondern einzig eine qualitative Anforderung an eine angepasste Tätigkeit umschrieben.
Der im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeitsgrad für adaptierte Tätigkeiten von 40 % ist daher ungenügend begründet; er steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Zum einen fragt sich, ob der gutachterlichen orthopädischen Arbeitsunfähigkeitsschätzung von 20 % eine optimal leidensadaptierte Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt worden ist. Die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben im Gutachten und in der Ergänzung werden zu klären sein. Ausserdem wird sich der Gutachter ergänzend zum Aspekt allenfalls verdeutlichender Beschwerdeschilderungen zu äussern haben. Zum andern wird zu begründen sein, wie sich bei der Beschreibung lediglich leichter Symptome eine psychiatrische Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 30 % erklären lässt. Schliesslich ist die angegebene Begründung für die interdisziplinär angenommene Erhöhung der Schätzung auf eine gesamte Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht nachvollziehbar. Die Sache ist daher zur ergänzenden Begründung der Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die beiden Gutachter, allenfalls auch zur erneuten Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (für die Kostenfolgen als voll zu betrachtendes Obsiegen der Beschwerdeführerin, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. März 2024, 8C_14/2024 E. 4) sind die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der hier massgebenden, seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung), gesamthaft der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP/SG, sGS 951.1). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP