Entscheid vom 4. September 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2023/145
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2023 hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Da das Beschwerdeverfahren die Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung zum Ziel hat, muss es sich auf den in der Verfügung enthaltenen Gegenstand beschränken. Folglich ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat.
Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre.
Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Sie hat keine Tätigkeit ausgeübt, in welcher sie sich irgendwelche berufliche Qualifikationen hätte aneignen können, weshalb ihre Validenkarriere nur jene einer Hilfsarbeiterin sein kann. Das bedeutet, dass das Valideneinkommen dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne entspricht.
Dr. I.___ hat die Beschwerdeführerin umfassend untersucht und befragt. Zudem hat er die massgebenden medizinischen Akten eingehend studiert. Er hat die objektiven Befunde festgehalten und Ausführungen zur Herleitung der Diagnosen vorgenommen. Er hat auch zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und zur Konsistenz und Plausibilität der Untersuchungsergebnisse Stellung genommen. Bezüglich der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin hat er ausgeführt, dass er bei einer allerdings sehr eingeschränkten Beurteilbarkeit keine anhaltenden gravierenden Auffälligkeiten habe feststellen können (IV-act. 199-100). Zur Plausibilität und Konsistenz hat er weiter angegeben, dass er sehr viele Hinweise auf Diskrepanzen, Widersprüche und deutliche Aggravation gefunden habe. Er hat beispielsweise konkretisiert, dass die Versicherte nicht über gravierende Einschränkungen im Alltag berichtet, die ambulante psychiatrische Behandlung nicht regelmässig besucht und die verordneten Medikamente (trotz Angabe einer guten Wirksamkeit) nicht eingenommen habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin ihm gegenüber psychotische Symptome angegeben, die zuvor nie thematisiert oder gar explizit ausgeschlossen worden seien. Sie habe den Konsum von Cannabis verneint und dennoch sei THC im Urin nachgewiesen worden. Die Tagesklinik habe eine eingeschränkte Therapiemotivation/Compliance beschrieben, wohingegen med. pract. C.___ (auch für die tagesklinische Behandlung) von einer guten Compliance berichtet habe. Aufgrund dieser Ausführungen und den vorhandenen Diskrepanzen, Widersprüchen und deutlichen Aggravationen sind nicht von der Hand zu weisende Zweifel vorhanden, dass Dr. I.___ aufgrund der Diskrepanzen, Widersprüche und Aggravationen den Gesundheitszustand und damit auch die verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht hat ausreichend beurteilen können. Dies zeigt auch der Umstand, dass Dr. I.___ angegeben hat, eine Aussage über die Merkmale einer adaptierten Tätigkeit sei aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Abklärung nur sehr eingeschränkt möglich gewesen.
Des Weiteren hat auch Dr. J.___ bei seiner neuropsychologischen Untersuchung, welche Dr. I.___ in seine Beurteilung miteinbezogen hat, aufgrund eines teilweise suboptimalen Leistungsverhaltens und einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung keine validen Ergebnisse erheben können. Dr. J.___ hat dazu unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe absurde Leistungen gezeigt, die in einem krassen Widerspruch zu ihren während der Testung gezeigten und bezüglich ihres Alltags beschriebenen Fähigkeiten gestanden hätten. Insgesamt hat Dr. J.___ daher keine zuverlässige Interpretation der erbrachten Resultate vornehmen können. Das Verhalten der Beschwerdeführerin hat es damit letztlich verunmöglicht, ein valides Leistungsprofil zu erheben. Damit fehlt auch eine umfassende neuropsychologische Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Bei einer neuropsychologischen Testung handelt es sich zwar nicht um eine medizinische Abklärung im eigentlichen Sinne, weil sie nicht von einem Mediziner durchgeführt wird und weil sie einzig dazu dient, dem psychiatrischen und allenfalls auch dem neurologischen Sachverständigen zusätzliche Informationen für dessen fachärztliche Beurteilung zu liefern (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 4.2.7 in fine). Das bedeutet natürlich nicht, dass eine neuropsychologische Testung generell überflüssig wäre und damit auch im vorliegenden Fall hätte unterbleiben können. Zumal sich Dr. I.___ auch massgeblich auf die Ergebnisse dieser Untersuchung gestützt hat.
Die Beschwerdegegnerin hätte somit eine erneute psychiatrische Begutachtung und eine erneute neuropsychologische Abklärung durch zwei andere Sachverständige in Auftrag geben müssen. Gleichzeitig hätte sie die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG abmahnen und für den Fall einer erneuten Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung einen Entscheid aufgrund der Akten, also eine Abweisung des Rentenbegehrens, androhen müssen. Daran ändert der Umstand nichts, dass Dr. I.___ eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben hat, obwohl er und der von ihm beigezogene neuropsychologische Sachverständige aufgrund der unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin deren Gesundheitszustand nicht ausreichend, d.h. nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, hatten erheben können. Die Beschwerdegegnerin hätte nämlich erkennen müssen, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung von I.___ unter diesen Umständen nicht hatte überzeugen können. Die Beschwerdegegnerin hat somit auf einen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehenden Sachverhalt abgestellt und damit ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist zur Ermittlung des überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat es trotz einer entsprechenden Aufforderung unterlassen, die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu beziffern und zu belegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sind ihr effektiv im üblichen Umfang Vertretungskosten entstanden, denn in der Beschwerde hatte der damals noch mandatierte Rechtsanwalt ausdrücklich die Zusprache einer Parteientschädigung beantragt. Das hätte er nicht getan, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, unentgeltlich tätig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da das Mandat des Rechtsvertreters noch vor Einreichung einer Replik erloschen ist, ist von einem stark unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen. Die Parteientschädigung wird deshalb ermessensweise auf CHF 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP