Entscheid vom 16. Januar 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2023/104
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tomas Kempf, Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügungen auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener der angefochtenen Verfügungen sein kann. Mit ihren vier Verfügungen vom 23. Mai 2023 hat die Beschwerdegegnerin ein Verwaltungsverfahren abgeschlossen, das (nach der Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 27. September 2011) die Prüfung eines im April 2011 gestellten Rentenbegehrens respektive mit Blick auf den Art. 29 Abs. 1 IVG die Frage zum Gegenstand gehabt hat, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2011 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes hat es sich dabei um einen unteilbaren Gegenstand gehandelt, über den folglich nur mit einer Verfügung hätte entschieden werden dürfen (vgl. BGE 131 V 164). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Gegenstand aber auf vier Verfügungen aufgeteilt. Dieses Vorgehen ist zwar rechtswidrig gewesen, wäre aber nicht weiter von Bedeutung gewesen, wenn die Beschwerdeführerin alle vier Verfügungen angefochten hätte. Das hat die Beschwerdeführerin aber nicht getan, weil sie mit jener Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin ihr für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 eine ganze Rente zugesprochen hatte, einverstanden gewesen ist. Das bedeutet, dass jene Verfügung unangefochten in formelle Rechtskraft und damit sowohl für die Parteien als auch für das Gericht verbindlich geworden ist. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 kann folglich nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören. Zu prüfen ist also nur der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2013 und für die Zeit ab dem 1. Juli 2014.
Die Beschwerdeführerin hat zwar keinen ausdrücklichen entsprechenden Antrag gestellt, aber eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) und der Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) geltend gemacht. Diese Rüge hat sie mit einer ihres Erachtens unterbliebenen Auseinandersetzung mit ihren Einwänden im Verwaltungsverfahren begründet. Dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar, denn auf die Einwände der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin jeweils weitere Abklärungen durchgeführt. Zudem haben sich die Beschwerdegegnerin und ihr RAD sowohl mit den Einwänden als auch mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichten befasst. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin Eingaben oder Vorbringen der Beschwerdeführerin ignoriert hätte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb nicht auszumachen. In der Verfügungsbegründung ist die Beschwerdegegnerin zwar nicht explizit auf alle Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, aber dazu ist sie auch gar nicht verpflichtet gewesen. Die Begründungspflicht bezweckt nämlich ausschliesslich eine Offenlegung der wesentlichen Entscheidmotive beziehungsweise eine entsprechend fundierte Anfechtung einer Verfügung. Dieser Pflicht hat die Beschwerdegegnerin Genüge getan. Damit liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich als formell korrekt.
Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Sie ist als Hilfsarbeiterin tätig gewesen. Ihre Validenkarriere besteht folglich in der Verrichtung einer typischen Hilfsarbeit, was bedeutet, dass das Valideneinkommen dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne entspricht.
Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin mehrere Administrativgutachten eingeholt. Das aktuellste Gutachten stammt von der PMEDA AG. Die Beschwerdeführerin hat geltend machen lassen, dieses Gutachten leide an diversen Mängeln, weshalb nicht auf es abgestellt werden könne. Die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung habe zudem bei mehreren Gutachten der PMEDA AG gravierende formale und inhaltliche Mängel festgestellt und deshalb dem Bundesamt für Sozialversicherungen empfohlen, die Zusammenarbeit mit der PMEDA AG zu beenden. Das Prüfungsergebnis respektive der Prüfungsbericht der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung ist für dieses Beschwerdeverfahren irrelevant, weil er naturgemäss keine Aussage über die Qualität des hier massgebenden Gutachtens der PMEDA AG enthalten kann. Aus der Tatsache allein, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen den Rahmenvertrag mit der PMEDA AG gekündigt hat, folgt nicht automatisch, dass das hier zu beurteilende Gutachten seinen Beweiswert verloren hätte. Wie die Gutachten von anderen medizinischen Abklärungsstellen ist das vorliegende Gutachten ausschliesslich anhand seines Inhaltes auf seinen Beweiswert zu prüfen. Die Sachverständigen der PMEDA AG haben die Beschwerdeführerin umfassend – internistisch, pneumologisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch – untersucht. Sie haben sowohl die Angaben der Beschwerdeführerin als auch die von ihnen erhobenen objektiven klinischen Befunde detailliert festgehalten und sie haben die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen oder ignoriert hätten. Der internistische Sachverständige hat weder während der 90 Minuten dauernden Befragung und Untersuchung noch beim Belastungstest mit Treppensteigen über zwei Etagen irgendeine objektive Einschränkung feststellen können. Die Beschwerdeführerin hat die Untersuchungen (einschliesslich des Belastungstestes sowie des Aus- und Ankleidens) problemlos absolvieren können, sie hat keinen Schonsitz und keine Schonhaltung eingenommen und sie hat nicht schmerzgeplagt gewirkt. Eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit hat ebenfalls nicht festgestellt werden können. Obwohl die Beschwerdeführerin über einen nicht erholsamen Schlaf geklagt hat, hat der internistische Sachverständige keinerlei Ermüdungszeichen beobachten können. Auch die pneumologische Sachverständige hat abgesehen von einer grenzwertigen bronchialen Hyperreagibilität und einer respiratorischen Partialinsuffizienz mit einer leichten arteriellen Hypoxämie keine Auffälligkeiten feststellen können. Der neurologische Sachverständige hat – wie der internistische Sachverständige – keine Auffälligkeiten beim Gangbild oder beim Aus- und Ankleiden beobachtet. Die Beschwerdeführerin hat keine aussergewöhnliche Anspannung gezeigt, keinen schmerzgeplagten Eindruck hinterlassen und auch keinen Schonsitz oder Schonhaltung eingenommen. In seiner sorgfältigen klinischen Untersuchung, deren Ergebnisse er detailliert festgehalten hat, hat er einen unauffälligen Befund erhoben. Die neurophysiologische Zusatzuntersuchung hat lediglich den Hinweis auf ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom geliefert. Die orthopädische Sachverständige hat ebenfalls keinen Schonsitz, keine Schonhaltung und keinen Schongang beobachten können. Auf sie hat die Beschwerdeführerin allerdings einen schmerzgeplagten Eindruck gemacht, worauf sie in ihrem Teilgutachten ausdrücklich hingewiesen hat. Die klinische Untersuchung der operierten Halswirbelsäule ist bis auf eine Druckdolenz unauffällig gewesen. Die orthopädische Sachverständige hat akribisch alle Ergebnisse der umfassenden klinischen Untersuchung festgehalten und gestützt auf diese Ergebnisse und die Würdigung der bildgebenden Befunde den überzeugenden Schluss gezogen, dass die Auffälligkeiten insgesamt nur geringgradig ausgeprägt gewesen sind und lediglich unspezifische (keineswegs aber die geltend gemachten, angeblich immobilisierenden) Wirbelsäulenschmerzen, gewisse Schmerzen in den Schultern sowie in den Fersen, Schmerzen und eine Funktionseinschränkung der linken Hand (keinesfalls aber die angegebene Sensibilitätsminderung) sowie Knieschmerzen (allerdings nicht die angegebenen kompletten Kniegelenksblockaden) erklären könnten. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch in der psychiatrischen Untersuchung keine namhafte Schmerzbeeinträchtigung gezeigt. Der psychiatrische Sachverständige hat den von ihm erhobenen objektiven klinischen Befund ausführlich und detailliert beschrieben. Er hat anschaulich aufgezeigt, dass der Befund abgesehen von einer bedrückten Stimmung und einer leicht reduzierten affektiven Schwingungsfähigkeit weitestgehend unauffällig gewesen ist. In einer orientierenden testpsychologischen Zusatzuntersuchung hat die Beschwerdeführerin zwar formal unterdurchschnittliche Leistungen bezüglich der Alertness, der geteilten Aufmerksamkeit und der geistigen Flexibilität gezeigt. Das Testprofil hat aber auch deutliche Inkonsistenzen ausgewiesen. Die Testergebnisse haben sich gemäss der überzeugenden Würdigung des psychiatrischen Sachverständigen auf einem nicht plausibel niedrigen Niveau bewegt. Das Beschwerdevalidierungsverfahren hat deutliche Hinweise auf ein verzerrendes Antwortverhalten ergeben. Zusammenfassend belegt das sorgfältig erarbeitete Gutachten der PMEDA AG mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht so geringgradig ausgeprägt gewesen sind, dass für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit hat attestiert werden können. Die Sachverständigen haben diese Schlussfolgerung widerspruchsfrei, gut nachvollziehbar und überzeugend begründet.
Bleibt die Frage zu beantworten, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. Oktober 2011 und der Begutachtung durch die PMEDA AG im März 2021 arbeitsunfähig gewesen ist. Die Sachverständigen der PMEDA AG haben sich nach einer eingehenden Aktenwürdigung auf den Standpunkt gestellt, die Beschwerdeführerin sei auch in der Vergangenheit nie länger dauernd arbeitsunfähig gewesen. Diese Aussage deckt sich weitgehend mit dem bidisziplinären Gutachten des Rheumatologen Dr. D.___ und des Psychiaters Dr. E.___ vom 24. März 2013 (unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Neurologin Dr. F.), denn bereits damals hatten die Sachverständigen aus psychiatrischer Sicht nur eine geringfügige Arbeitsunfähigkeit von etwa 20 Prozent und eine angesichts des weitgehend unauffälligen objektiven klinischen Befundes – notwendigerweise aus der Sicht eines medizinischen Laien – eher als zu grosszügig zu qualifizierende Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent aus rheumatologischer Sicht attestiert, wobei sie explizit betont hatten, dass die Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv zu verstehen seien. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob für die damalige Zeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit oder von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von maximal 30 Prozent ausgegangen wird. Im September 2015 hatte der Handchirurg Dr. I. allerdings in einem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten wegen eines zwischenzeitlich aufgetretenen CRPS der linken oberen Extremität eine
Arbeitsfähigkeit von 60–65 Prozent für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit attestiert. Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung hatte er allerdings nicht mit objektiven klinischen Befunden, sondern nur mit den von ihm als glaubhaft qualifizierten Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Schmerzen begründen können (vgl. IV-act. 192–24). Die Sachverständigen der SMAB AG, die das handchirurgische Gutachten von Dr. I.___ im Dezember 2015 um ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten „ergänzt“ hatten, hatten geltend gemacht, abgesehen vom CRPS sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die Sachverständigen Dres. D.___ und E.___ unverändert geblieben. Durch das CRPS habe sich der Gesundheitszustand insgesamt leicht verschlechtert, weshalb der Beschwerdeführerin eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit nicht mehr zu 70 Prozent, sondern nur noch zu 60 Prozent zumutbar sei. Retrospektiv sei für die Zeit ab der Schulteroperation im Oktober 2013 für einige Monate von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die genaue Dauer lasse sich anhand der Akten nicht bestimmen. Nach dem Auftreten der Lunatummalazie und dem CRPS im Juli 2014 respektive nach der Stabilisierung des Krankheitsbildes im Januar oder Februar 2015 sei von der damals aktuellen Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent auszugehen. Der orthopädische Sachverständige der SMAB AG hatte dann allerdings im Gutachten vom 23. März 2018 die Auffassung vertreten, abgesehen von vorübergehenden Phasen im Zusammenhang mit den verschiedenen Operationen, denen sich die Beschwerdeführerin unterzogen habe, könne – sowohl für die Gegenwart als auch für die Vergangenheit – keine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Ausschlaggebend für diese anderslautende Beurteilung des gemäss den überzeugenden Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen der SMAB unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes war gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Arme uneingeschränkt hatte einsetzen können, dass keine Einschränkung der Finger und Hände hatte erkannt werden können, dass die Beschwerdeführerin beide Hände gleichermassen zum Aus- und Ankleiden benutzt hatte und dass kein Nichtgebrauch oder Schonung des linken Arms respektive der linken Hand hatten beobachtet werden können (vgl. IV-act. 355–42). Der orthopädische Sachverständige hatte explizit festgehalten, dass sein Arbeitsfähigkeitsattest im Vergleich zu jenem in den Gutachten aus dem Jahr 2015 nicht aufgrund einer zwischenzeitlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes anders ausgefallen sei, sondern vielmehr deshalb, weil er keinerlei Anzeichen dafür habe feststellen können, dass die Beschwerdeführerin die linke obere Extremität je länger dauernd geschont hätte. Er hatte also, anders als die Vorgutachter, die geklagten Schmerzen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten CRPS als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Sachverständigen der PMEDA AG haben sich diesen Ausführungen explizit angeschlossen, weshalb retrospektiv mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht bezogen auf eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit (entgegen den Ausführungen in den Gutachten aus dem Jahr 2015) nie länger dauernd arbeitsunfähig gewesen ist. In psychischer Hinsicht war der Beschwerdeführerin nur im Gutachten der SMAB AG aus dem Jahr 2018 eine relevante Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der psychiatrische Sachverständige der PMEDA AG hat dieses Attest retrospektiv als nachvollziehbar qualifiziert. Er hat aber auch darauf hingewiesen, dass im langjährigen Verlauf bei mehreren psychiatrischen Begutachtungen kaum je wesentliche psychische Beeinträchtigungen hatten objektiviert werden können und dass sich das gemäss seiner retrospektiven Beurteilung überzeugend begründete Attest einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent im Jahr 2018 nur als im Rahmen einer vorübergehenden mittelgradigen depressiven Episode interpretieren lasse, die relativ rasch wieder abgeklungen sei. Zudem hat er überzeugend aufgezeigt, dass die gesamte Krankengeschichte gerade auch in psychischer Hinsicht unter dem Vorbehalt einer im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgewiesenen Beschwerdeaggravation stehe. Diese Aggravation hat er anschaulich mit der Diskrepanz zwischen den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin und dem beobachteten Verhalten im Rahmen der Untersuchungen, mit der Diskrepanz zwischen den Schmerzangaben und den geschilderten Alltagsaktivitäten, mit der Verweigerung einer sachlichen Diskussion über eine mögliche angepasste Arbeitstätigkeit, mit dem Fehlen von Strategien im Umgang mit den geschilderten Schmerzen, mit der geltend gemachten Schmerzpersistenz trotz intensiver Behandlungen, mit den Inkonsistenzen bezüglich der Laborergebnisse, mit der Diskrepanz zwischen dem im Rahmen der orientierenden testpsychologischen Zusatzuntersuchung gezeigten kognitiven Leistungsniveau und dem Verhalten während der Exploration sowie mit den deutlichen Hinweisen auf eine Beschwerdeaggravation im Rahmen der Beschwerdevalidierungstests begründet. Die nachgewiesene Aggravation weckt erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der früheren Arbeitsfähigkeitsschätzungen. Deshalb rechtfertigt es sich nicht, gestützt auf das Gutachten der SMAB AG aus dem Jahr 2018 von einer relevanten psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Folglich hat retrospektiv nie eine Phase bestanden, in der die Beschwerdeführerin für eine längere Zeit zu mehr als 30 Prozent arbeitsunfähig gewesen wäre, weshalb sie das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht bestanden und folglich keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
Da der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne und damit dem Valideneinkommen entspricht, kann sein Betrag bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug (sog. Prozentvergleich). Ein solcher Abzug wird gewährt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person. Ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber wird einer versicherten Person nämlich keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen, um seinen aus der Anstellung resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen, wenn die versicherte Person nur einen unterdurchschnittlichen ökonomischen Mehrwert generieren kann respektive wenn die indirekten Lohnkosten und die Lohnnebenkosten überdurchschnittlich hoch sind, sodass für den Arbeitgeber nur ein unterdurchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“ resultiert. Ein strikt betriebswirtschaftlich operierender, also ganz bewusst keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber wird das nicht hinnehmen, sondern diese „Einbusse“ auf die versicherte Person überwälzen, indem er ihr nur einen unterdurchschnittlichen Lohn bezahlt, sodass für ihn im Ergebnis ein durchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“ resultiert. Ein potentieller Arbeitgeber müsste bei einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin unter anderem in Kauf nehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht so flexibel wie eine gesunde, in einem Pensum von mindestens 70 Prozent tätige Arbeitnehmerin eingesetzt werden könnte, weil sie nur ideal leidensadaptierte Tätigkeiten ausführen und weil sie keine Mehr- oder Überstunden leisten könnte, weil das zumutbare Pensum von (mindestens) 70 Prozent das Maximum dessen darstellen würde, was sie zu leisten in der Lage ist. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen rechtfertigen diese Einschränkungen, allerdings nur, wenn von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, einen zusätzlichen Abzug von maximal zehn Prozent. Bei der für die Beschwerdeführerin günstigsten Berechnungsvariante wäre also ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von maximal 30 Prozent und ein dem sogenannten Tabellenlohnabzug analoger Abzug von maximal zehn Prozent zu berücksichtigen, was einen Invaliditätsgrad von maximal 37 Prozent ergäbe (= 100% – 90% × 70%). Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent ein Rentenanspruch bestehen kann, hat die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie das Wartejahr bestanden hätte und selbst wenn die für sie günstigste Variante für die Berechnung des Invaliditätsgrades gewählt würde, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet. Die Beschwerdegegnerin hätte ihr Rentenbegehren folglich für den gesamten Zeitraum ab Oktober 2011 abweisen müssen.
Die angefochtenen Verfügungen vom 23. Mai 2023, mit denen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete Rente zugesprochen hat, sind im Sinne einer reformatio in peius durch eine Abweisung des Rentenbegehrens vom April 2011 zu ersetzen. Die unangefochtene, formell rechtskräftige Verfügung vom 23. Mai 2023 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 ist davon nicht betroffen. Dieser Verfahrensausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein Unterliegen der Beschwerdeführerin. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP