Entscheid vom 25. September 2024
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2023/102
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen revisionsweisen Aufhebung des bisherigen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente auf Ende Dezember 2015 (IV-act. 221-1).
Hinsichtlich der massgeblichen rechtlichen Grundlagen für die Anpassung von Rentenleistungen und zum Beweiswert medizinischer Beurteilungen kann auf die Erwägungen 2.1 f. und 3.1 f. des in der vorliegenden Streitigkeit ergangenen Entscheids IV 2021/84 vom 24. August 2022 verwiesen werden. Mit Blick auf die Würdigung des Gerichtsgutachtens vom 12. April 2024 ist anzufügen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beweiswürdigung ein Gericht nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweichen soll. Damit misst das Bundesgericht den Gerichtsgutachten höheren Beweiswert zu als den Administrativgutachten (so BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2022 vom 30. November 2023 E. 3.3). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines vom Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 469 E. 4.4 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin führt gegen den Beweiswert des Gerichtsgutachtens vom 12. April 2024 verschiedene Mängel ins Feld.
Zunächst äussert die Beschwerdegegnerin Zweifel an der gutachterlichen Sorgfalt, weil das Gutachten etwas eigenartig strukturiert sei. So stehe die Unterschrift am Ende des Aktenauszugs. Das Gerichtsgutachten enthalte sodann teilweise schwer verständliche, verworrene Darstellungen sowie viele sprachliche Fehler (Satzbau, Grammatik, Orthographie; act. G 43, Rz 1).
Wie sich aus dem Inhaltsverzeichnis des Gerichtsgutachtens ergibt, ist das Gerichtsgutachten klar und sachgemäss strukturiert (act. 35, S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin benennt denn auch – abgesehen von der Stelle, an welcher der Gerichtsgutachter die Unterzeichnung vorgenommen hat – keine die Aussagekraft beeinträchtigenden Strukturelemente. Hinsichtlich der Unterzeichnung gilt es zu beachten, dass sie auf der letzten Seite des Gerichtsgutachtens vorgenommen wurde. Damit brachte der Gerichtsgutachter nachvollziehbar zum Ausdruck, dass seine Verantwortung das gesamte Gerichtsgutachten umfasst. Ein Mangel, der den Beweiswert des Gerichtsgutachtens beeinträchtigen könnte, kann darin offensichtlich nicht erblickt werden.
Die von der Beschwerdegegnerin konkret benannten, aus ihrer Sicht mangelhaften Stellen (S. 8 und S. 10) beschlagen die Darstellung der Ausgangssituation für das Gerichtsgutachten (act. G 35, S. 7 ff.) und damit nicht die zentralen Aspekte der medizinischen Begutachtung. Unklar bleibt, worin die Beschwerdegegnerin schwer verständliche Darstellungen erblickt. Gerade auf der von ihr genannten S. 8 wählte der Gerichtsgutachter eine verständliche Sprache. Auch der von ihm regelmässig gewählte Satzbau erleichtert die Lektüre: Grösstenteils sind die Sätze kurz und mit wenigen untergeordneten Nebensätzen formuliert. Lediglich ein Satz ist länger formuliert («In einem Schreiben vom 20.11.2015 […]», act. G 35, S. 8), was aber hauptsächlich an einer Aufzählung von Tatsachen in Form von «dass-Nebensätzen» liegt. Dabei bleibt der Inhalt dieses Satzes insgesamt ohne weiteres verständlich. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Darstellung der Ausgangssituation mit «der Beschwerde ans Bundesgericht» abgebrochen worden sei (so die Beschwerdegegnerin in act. 43, Rz 1). Vielmehr enden die Ausführungen des Gerichtsgutachters, nachdem er den Inhalt des psychiatrischen medexperts-Gutachters zusammengefasst dargestellt hatte. Ergänzend erwähnte der Gerichtsgutachter noch kurz, dass sich die von der Beschwerdegegnerin angeordnete revisionsweise Renteneinstellung auf diese psychiatrische Einschätzung gestützt habe und die Renteneinstellung vom Beschwerdeführer angefochten worden sei («Am 17.09.2020 erfolgte ein Vorbescheid durch die SVA St. Gallen (Einstellung der Rente). Es bestehe keinen [sic] Anspruch auf Rente mehr. Dieser Entscheid wurde durch die Anwältin des Exploranden angefochten.»; act. 35, S. 10 am Schluss). Damit umschrieb der Gerichtsgutachter knapp und konzis den abklärungsbedürftigen Streitgegenstand, was nicht zu beanstanden ist. Es ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin dargetan worden, dass Ausführungen des Gerichtsgutachters zu sämtlichen verfahrensrechtlichen Weiterungen für die medizinische Begutachtung von Belang gewesen wären. Das für den Auftrag für die stationäre Begutachtung relevante Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2022 vom 26. April 2023 erwähnte der Gerichtsgutachter im Übrigen unter dem vorangegangenen Titel «Ausgangslage und Fragen» (act. 35, S. 5).
In Anbetracht des grossen Umfangs des Gerichtsgutachtens vermögen auch die vereinzelten Fehler in der Rechtschreibung keine Zweifel an der Sorgfalt des Gerichtsgutachters zu begründen. Denn diese Fehler erschöpfen sich in blossen Redaktionsversehen. Sie sind weder von der Art noch der Anzahl her geeignet, das Gerichtsgutachten in Zweifel zu ziehen. Es ist ausserdem weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin dargelegt worden, dass sich die vereinzelten Redaktionsversehen inhaltlich auf das Gerichtsgutachten negativ ausgewirkt hätten.
Die Beschwerdegegnerin bemängelt des Weiteren, dass aufschlussreiche Angaben zum Verhalten des Beschwerdeführers im Klinikalltag fehlen würden (act. G 43, Rz 1, und act. G 48, Rz 1). Diese Betrachtungsweise kann so nicht geteilt werden. Von Bedeutung ist zunächst, dass das Gerichtsgutachten einen Austrittsbericht der für den Klinikalltag verantwortlichen medizinischen Fachpersonen vom 14. November 2023 enthält, worin u.a. auch Angaben zum Verhalten des Beschwerdeführers auf der Station gemacht wurden (etwa «deutlich niedergestimmt» und Klagen über Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen und täglichen Intrusionen; act. G 35, S. 58 ff., insbesondere S. 59 unten). Der Gerichtsgutachter wies darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass während der Hospitalisation keine Persönlichkeitsauffälligkeiten im Sinn der von Dr. H.___ diagnostizierten akzentuierten narzisstischen Züge festgestellt worden seien (act. G 35, S. 28 unten). Zudem holte der Gerichtsgutachter den Beschwerdeführer (teilweise) auf der Station ab (act. G 35, S. 19 Mitte) und konnte sich auch dadurch zusätzliche Eindrücke ausserhalb der eigentlichen Explorationssituation verschaffen. Schliesslich geht aus dem Gerichtsgutachten hervor, dass der Beschwerdeführer während des stationären Aufenthalts einer antidepressiven und neuroleptischen (beruhigenden) Pharmakotherapie bedurfte (act. G 35, S. 20 oben).
Den Beweiswert des Gerichtsgutachtens spricht die Beschwerdegegnerin auch deshalb ab, da die der gutachterlichen Annahme einer Traumafolgestörung zugrundeliegenden Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheinen würden (act. G 43, Rz 4 ff.).
Der anspruchsvollen Ausgangslage bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu den traumatischen Erfahrungen trug der Gerichtsgutachter sorgfältig Rechnung. Insbesondere wies er auf Unsicherheiten hin, weil die Berichte des Beschwerdeführers über seine traumatisierenden Ereignisse inzwischen über dreissig Jahre zurückliegen und keine genauen Aufzeichnungen hierüber vorliegen (act. G 35, S. 30 Mitte und S. 31 oben; siehe auch act. G 35, S. 35 mit Hinweis auf die Ausführungen von Dr. H.___, IV-act. 82-26 oben). Zudem führte er aus, dass es einem Gutachter nicht möglich sei, eine kriminelle Handlung, wie das Vortäuschen eines Aufenthalts im Konzentrationslager, vollständig auszuschliessen (act. G 35, S. 31 Mitte). Der Gerichtsgutachter übernahm somit die Angaben des Beschwerdeführers nicht unbesehen, vielmehr setzte er sich mit den zwangsläufig bestehenden Unsicherheiten eingehend auseinander. Die Gründe, weshalb er insgesamt die Schilderungen des Beschwerdeführers mit «sehr grosser Wahrscheinlichkeit» (act. G 35, S. 36) «tendenziell» (act. G 35, S. 31 Mitte) – und damit gerade nicht vorbehaltlos – für glaubwürdig hielt, legte er nachvollziehbar unter Einbezug von Einschätzungen anderer psychiatrischer Fachpersonen (act. G 35, S. 36; siehe hierzu E. 3.3.2 hiernach) sowie der plausiblen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (act. G 35, S. 33 unten sowie S. 37 oben und unten) offen: Kohärenz zwischen Lebensgeschichte, Diagnosen, Symptomatik, äusserer Realität in Bosnien und den im Rahmen der Begutachtung angewandten Kriterien (siehe zum Ganzen act. G 35, S. 31; zur eingehenden Auseinandersetzung mit den Zweifeln an den traumatischen Ereignissen siehe auch act. G 35, S. 34 f. und S. 37). Der Gerichtsgutachter liess sich darüber hinaus den vom Beschwerdeführer bei der Befreiung erhaltenen Identitätsausweis des Internationalen Roten Kreuzes zeigen (act. G 35, S. 35). Im Übrigen legte er einleuchtend dar, dass der massive Nikotinabusus und auch der früher vorhandene Alkoholmissbrauch als typische Komorbiditäten bei Traumafolgestörungen und als Sebstbehandlungsversuche gesehen werden können (act. G 35, S. 33 unten).
Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers über seine Gefangenschaft und des dort erfahrenen Leids fällt weiter ins Gewicht, dass der psychiatrische medexperts-Gutachter ebenfalls wie der Gerichtsgutachter festhielt, insgesamt wirkten die Schilderungen des Beschwerdeführers (IV-act. 206-1 f.) glaubhaft. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, die in nahezu jedem eine tiefgreifende Verzweiflung ausgelöst hätte (IV-act. 206-13 Mitte). In damit zu vereinbarender Weise finden sich in den medizinischen Akten mehrere Hinweise verschiedener medizinischer Fachpersonen zum Beschwerdeführer als einer durch die Gefangenschaft traumatisierten Person. So machte der Beschwerdeführer gegenüber dem behandelnden Dr. C.___ den Eindruck einer durch die Kriegsgeschehnisse sehr beschädigten Person (fremd-act. 3-105). Den pneumologischen Fachpersonen des KSSG fiel im Untersuchungsbericht vom 13. Dezember 2019 auf, dass der Beschwerdeführer im Gespräch «schwer depressiv» wirke (IV-act. 186-3). Im neurologischen Bericht vom 5. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer als «gebrochen, depressiv, verzagt» beschrieben (IV-act. 203-42).
Für das Vorliegen eines schwer traumatisierenden Leidens spricht sodann die psychopharmakologische Therapie (Antidepressiva und Anxiolytika, IV-act. 34-21 und IV-act. 63-4), die der Beschwerdeführer regelmässig einnahm (siehe hierzu etwa IV-act. 70-1 und IV-act. 206-16 oben betreffend Citalopram). Der Gerichtsgutachter legte zudem ausführlich und überzeugend begründet dar (act. G 35, S. 41 f.), dass Dr. H.___ die Ergebnisse der von ihm veranlassten Messung der Medikamentenspiegel falsch interpretierte und sie keine mangelhafte Compliance des Beschwerdeführers belegen.
Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer im vor der ursprünglichen Rentenzusprache liegenden Zeitraum das von ihm während der Gefangenschaft erlittene Trauma nicht in den Vordergrund seines Rentengesuchs schob. So wurden in der IV-Anmeldung vom 13. Dezember 2001 einzig die somatischen Folgen des Arbeitsunfalls erwähnt (IV-act. 2-5). Die von ihm bereits zuvor im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums der Rehaklinik Bellikon vom 12. Oktober 2001 geschilderten Erlebnisse (acht Monate in einem Gefangenenlager und dort erlebte Folter [unter anderem Schlafentzug], IV-act. 4-8 unten) scheinen damit nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt gewesen zu sein. Dieser Umstand spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit des bereits damals gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers, er wolle nicht mehr über diese Zeit sagen, «alles vergessen», um einschlägige Albträume zu vermeiden. Die mit dem psychosomatischen Konsilium befassten Fachpersonen hielten überdies zugunsten des Beschwerdeführers fest, «spürbar werden dabei im Gespräch eine deutliche Affektstarre und psychomotorische Unruhe, was für die Reaktivierung einer vorbestehenden Posttraumatischen Belastungsstörung spricht» (siehe zum Ganzen IV-act. 4-9). Auch gegenüber dem behandelnden Dr. C.___ stellte der Beschwerdeführer die geschilderten traumatisierenden Erfahrungen nicht in den Vordergrund. «In seinen Gedanken war er zuerst ausschliesslich mit seinen körperlichen Beschwerden beschäftigt, nachher kamen die traumatisierenden Erlebnisse aus der Gefangenschaft im serbischen Lager zum Vorschein» (fremd-act. 3-105). Die Schilderungen sind zudem differenzierend und nicht einseitig dramatisch erfolgt. So stellte der Beschwerdeführer etwa klar, dass er einige Monate vor dem Gefängnisaufenthalt bereits für zwei Tage in einer jugoslawischen Kaserne festgehalten worden sei, allerdings ohne Gewalt erfahren zu haben (act. G 35, S. 13 unten).
Soweit die Beschwerdegegnerin mit einzelnen aus dem Kontext gerissenen Angaben des Beschwerdeführers seine Glaubwürdigkeit insgesamt in Zweifel zieht (etwa bezüglich Anzahl gefangen gehaltener Personen in einem Gebäude oder Angaben zur exakten Dauer der Gefangenschaft oder einzelnen Tagesdaten; act. G 43, Rz 19 und Rz 20), kann ihr in Anbetracht der gesamten Umstände (siehe hierzu E. 3.3.1 ff. hiervor) nicht gefolgt werden. Denn einerseits stützt sie sich dabei grösstenteils auf populärwissenschaftliche Quellen (etwa act. G 43, Rz 17 und Rz 19) oder nicht näher konkretisiertes «allgemeines Wissen», wie nicht näher spezifizierte «Berichte» von Holocaust-Opfern (act. G 43, Rz 16). Andererseits handelt es sich bei den von der Beschwerdegegnerin kritisierten Angaben um untergeordnete Facetten, welche die vom Gerichtsgutachter einlässlich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit gewürdigten Aussagen des Beschwerdeführers zum Lageraufenthalt samt Foltererfahrungen nicht in ihren Grundzügen erschüttern. Zudem darf bei der Würdigung einzelner Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Ereignisse bereits bei Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens eine lange Zeit zurücklagen, die Erinnerungen daran seit vielen Jahren von Albträumen überschattet (siehe etwa fremd-act. 3-105 und IV-act. 34-21) bzw. wohl mitgeprägt werden und der Beschwerdeführer im Rahmen seines Leidensbilds offenbar teilweise zu paranoiden Interpretationen neigt (fremd-act. 3-105 Mitte und IV-act. 34-21). Unklar bleibt, worin die Beschwerdegegnerin einen Mangel im Umstand erblickt, dass der Name des Lagers Omarska nicht vom behandelnden Psychiater, sondern erstmals im Gutachten des psychiatrischen medexperts-Gutachters dokumentiert worden sei (act. G 43, Rz 16), zumal die Beschwerdegegnerin selbst davon ausgeht, dass dieses ja ohnehin «allgemein bekannt» sei (act. G 43, Rz 16). Von Bedeutung ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin nichts vorbringt und derlei ist auch nicht ersichtlich, was die Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten, vom Internationalen Roten Kreuz ausgestellten, deutliche Alterserscheinungen aufweisenden Identitätskarte in Frage stellt (zur Vergilbung und zu den verbleichenden Einträgen auf der Vorderseite vgl. act. G 49). Insbesondere äusserten auch weder der psychiatrische medexperts-Gutachter noch der Gerichtsgutachter Zweifel an deren Authentizität.
Die Rüge der Beschwerdegegnerin, der Gerichtsgutachter habe sich nicht vertieft mit dem Gutachten von Dr. L.___ auseinandergesetzt (act. G 43, Rz 26), ist nicht stichhaltig. Vielmehr setzte sich der Gerichtsgutachter mit den wesentlichen Aspekten der letztlich unvollständig gebliebenen Beurteilung des psychiatrischen medexperts-Gutachters über mehrere Seiten hinweg einlässlich und schlüssig auseinander, worauf verwiesen wird (act. G 35, S. 48 ff.).
Entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (act. G 43, Rz 27) hat der Gerichtsgutachter plausibel das Observationsmaterial diskutiert und dargelegt, dass es bzw. das dort festgehaltene Alltagsverhalten nicht im grundsätzlichen Widerspruch zu den Symptomen – wie etwa dem Vermeidungsverhalten (act. G 35, S. 47) – steht, an denen der Beschwerdeführer litt und leidet (act. G 35, S. 45 ff.). Hinzu kommt, dass der Gerichtsgutachter nachvollziehbar darlegte, Traumafolgestörungen seien vielseitig und gekennzeichnet von Phasen unterschiedlicher Resilienz und unterschiedlicher Manifestation der Symptomencluster (act. G 35, S. 54 unten).
Die Beschwerdegegnerin bringt ausserdem gegen die gerichtsgutachterliche Beurteilung vor, der Gerichtsgutachter habe die sehr lange Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung nicht überzeugend erörtert (act. G 48, Rz 4).
Die Kritik der Beschwerdegegnerin ist unberechtigt. Der Gerichtsgutachter diskutierte diesen Aspekt eingehend und schlüssig. So sei es nicht unüblich, dass Traumafolgestörungen auch lange Zeit nach der Traumatisierung manifest werden, wie etwa im Fall des Beschwerdeführers, in dem der Beschwerdeführer die Geschehnisse nach seiner Einreise in der Schweiz verdrängt und ein Vermeidungsverhalten angewandt habe, um ein möglichst normales Leben zu führen. Die Traumatisierungen des Beschwerdeführers seien nach der Einreise in die Schweiz absolut tabuisiert worden. Deshalb verwundere es nicht, dass sie sich schliesslich aufgrund der Belastung durch den Arbeitsunfall explosionsartig manifestiert hätten (act. G 35, S. 32 ff., insbesondere S. 33 mit Hinweisen auf die Komorbiditäten Nikotin- und Alkoholmissbrauch; siehe auch act. G 35, S. 54 unten).
Die vom Gerichtsgutachter gezogenen Schlüsse entsprechen sodann der nachvollziehbar begründeten Beurteilung, wie sie bereits anlässlich des psychiatrischen Konsiliums der Rehaklinik Bellikon vom 12. Oktober 2001 vorgenommen wurde. Darin wurde ebenfalls von der Reaktivierung einer vorbestehenden Posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen und ein bis dahin gepflegtes ausgeprägtes Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers mit entsprechenden Komorbiditäten beschrieben (chronische Kopfschmerzen sowie gastrointestinale Störungen, IV-act. 4-9 unten und -10).
Bei der Würdigung der gerichtsgutachterlichen Beurteilung des Gesundheits- und Arbeitsfähigkeitsverlaufs des Beschwerdeführers fällt ausserdem ins Gewicht, dass es auf eingehenden, im stationären Rahmen erfolgten Abklärungen beruht sowie in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten erfolgte. Zudem setzte sich der Gerichtsgutachter mit abweichenden Beurteilungen – wie etwa derjenigen von Dr. H.___ (act. G 35, S. 32 Mitte, S. 35 und S. 38 ff., S. 42 ff.) – einlässlich und überzeugend auseinander. Ausserdem enthält es eine einleuchtende Prüfung der Konsistenz (act. G 35, S. 24 f., und bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers im Besonderen S. 36 f.) und der Ressourcen des Beschwerdeführers (act. G 35, S. 54). Insgesamt erfüllt das Gerichtsgutachten sämtliche Anforderungen an beweiskräftige medizinische Expertisen (hierzu BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2023 vom 11. März 2024 E. 3.2) und es sind jedenfalls keine «zwingenden Gründe» ersichtlich, um von den Einschätzungen des Gerichtsgutachters abweichen zu dürfen. Der vorliegende Fall führt einmal mehr illustrativ vor Augen, dass eine psychiatrische Untersuchung, einschliesslich der Würdigung von Observationsmaterial, von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet einer psychiatrischen Fachperson daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und – im besonderen Mass bei Gerichtsgutachten (zum vergleichsweise höheren Beweiswert von Gerichtsgutachten siehe BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2) – zu respektieren sind, sofern die Beurteilung des Experten oder der Expertin wie vorliegend die Beweisanforderungen erfüllt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2). Gestützt auf das vorliegende Gerichtsgutachten (insbesondere act. G 35, S. 53 ff.) ist die Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2022 vom 3. Januar 2024 E. 3.4.1) zu verneinen, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache massgeblich verändert hat. Vielmehr ist gestützt auf das Gerichtsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin und durchgehend vollständig arbeitsunfähig war und ist, mithin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Die Beschwerdeverfahren IV 2021/84 und IV 2023/102 sind kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- erscheint insgesamt mit Rücksicht auf das erforderliche Gerichtsgutachten und den weiteren Schriftenwechsel als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren IV 2021/84 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.
Betreffend die Verlegung der Kosten für das Gerichtsgutachten gilt das Folgende:
Die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens wurde vom Bundesgericht angeordnet, weil das von der Beschwerdegegnerin eingeholte medexperts-Gutachten unvollständig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2022 vom 26. April 2023 insbesondere E. 5.2.2 und E. 5.5, act. G 1). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.2.3 und 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 8.1) hat folglich die Beschwerdegegnerin die für das Gerichtsgutachten angefallenen Kosten von total Fr. 24'079.70 (Fr. 9'079.70 + Fr. 15'000.--; act. G 27 und G 41) zu tragen.
Entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass für eine Kürzung der ihr aufzuerlegenden Gutachtenkosten mit Blick auf die dem Beschwerdeführer allenfalls erbrachten Betreuungs- und Behandlungsleistungen (act. G 30). Denn das stationäre Setting und die damit zwangsläufig verbundenen Betreuungs- und Behandlungskosten entspringen der Begutachtungsanordnung des Bundesgerichts (Urteil 8C_586/2022 vom 26. April 2023 insbesondere E. 5.2.2 und E. 5.5, act. G 1). Des Weiteren ist zu beachten, dass ein medizinischer Gutachter auch im Rahmen einer Begutachtungssituation stets Arzt bleibt und damit dem Gebot des «nihil nocere», d.h. dem Gebot, Patienten bzw. Exploranden keinen Schaden zuzufügen, verpflichtet ist. Somit ist auch nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer die im Rahmen der Hospitalisation erforderliche medizinische Betreuung und Behandlung angedeiht und hierfür der entsprechende Tarif angewandt wurde (siehe act. G 28.1). Im Übrigen überschritten die Gutachtenkosten die vom Versicherungsgericht eingeholte «erste kurze Einschätzung über […] die mutmasslichen Kosten» (act. G 18, S. 2) des Gerichtsgutachters vom 8. September 2023 (siehe hierzu act. G 19) nicht bzw. – hinsichtlich der Tagespauschale (act. G 27 f.) – nicht in einem bedeutsamen Umfang (abgerundet Fr. 825.-- [Fr. 9'079.70 / 11] anstelle «ca. 700 Franken», act. G 19). Insbesondere liegt das Honorar des Gerichtsgutachtens von Fr. 15'000.-- noch im damals genannten, von der Beschwerdegegnerin unbeanstandet gebliebenen Rahmen (bis 60 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--, act. G 19; zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2023 zum in Aussicht gestellten Gutachtensauftrag siehe act. G 21). Entgegen der nicht näher begründeten Sichtweise der Beschwerdegegnerin (act. G 30, S. 1 unten) stellt auch der Umstand, dass sich der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Gerichtsgutachters um einen Tag verlängerte (act. G 26), keinen Kürzungsgrund dar. So ist weder erkennbar noch dargetan, dass diese Verlängerung des Klinikaufenthalts einer unsorgfältigen Erfüllung des Gerichtsgutachtensauftrags gleichkommt oder durch ein pflichtwidriges Verhalten des Gerichtsgutachters verursacht wurde. Vielmehr diente die Verlängerung um lediglich einen Tag der pflichtgemässen Auftragserfüllung, nämlich der beförderlichen Durchführung weiterer erforderlicher Explorationsgespräche (act. G 26). Andernfalls hätte der Prozess der Begutachtung im stationären Setting unterbrochen und hätten neue Termine für die erforderlichen zusätzlichen Explorationsgespräche vereinbart werden müssen. Ein solches Vorgehen hätte einerseits zu einer Verzögerung geführt und wäre andererseits mit unnötigen Umtrieben bzw. Aufwänden verbunden gewesen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, sondern deren Einreichung lediglich auf Nachfrage in Aussicht gestellt (act. G 44 und G 46). Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 wurde den Parteien von der verfahrensleitenden Versicherungsrichterin der Abschluss des Schriftenwechsels bekannt gegeben (act. G 49), mithin die anstehende Entscheidfällung angekündigt. Damit war implizit die für die Rechtsvertreterin erkennbare Gelegenheit verbunden, sich zur Honorarhöhe zu äussern (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 1. September 2022, IV 2021/216, E. 4.3), was sie indessen unterliess. Der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der Beschwerdeverfahren IV 2021/84 und IV 2023/102 mit jeweils mehrfachem Schriftenwechsel und einem umfangreichen Gerichtsgutachten erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 7'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP