Entscheid vom 28. Dezember 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2022/60
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der IV verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die IV (IVG; SR 831.20) und der dazugehörigen Verordnung über die IV (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert zwar vom 10. März 2022, sie hat jedoch einen Rentenanspruch ab 1. Februar 2016 (vgl. unten E. 3.2) zum Gegenstand. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1), sind entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G6, III, Rz. 9) die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar, da die angefochtene Verfügung einen noch unter Geltung des alten Rechts begründbaren Rentenanspruch zum Gegenstand hat (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der IV [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz 9101).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4).
Aus dem SMAB-Gutachten geht nach dem Gesagten unzweifelhaft hervor, dass dem Beschwerdeführer eine ideal seinem Handleiden angepasste Tätigkeit mit vollzeitlichem Pensum zumutbar ist und sich die aus psychiatrischer, handchirurgischer und neurologischer Sicht festgestellten Leistungsminderungen von 10 resp. 15 % nicht addieren. Woher die Angabe der 60%igen resp. 6stündigen Arbeitsfähigkeit, welche sich an diversen Stellen des Gutachtens wiederholt, und die damit in Zusammenhang stehende Angabe, dass das Pensum aus handchirurgischer Sicht vermindert sei, stammt, kann nicht nachvollzogen werden. Angesichts des Umstandes, dass dem handchirurgischen Teilgutachten und dem Gesamtgutachten keinerlei Begründung für eine zeitliche Einschränkung in einer ideal adaptierten Tätigkeit zu entnehmen ist, ist davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um das von den SMAB-Gutachtern implizit geltend gemachte redaktionelle Versehen handelt (60 % statt 100 % resp. 6 Stunden statt 8.5 Stunden), welches an diversen Stellen des Gutachtens übernommen worden ist. Spätestens mit der Klarstellung vom 3. Juni 2021, welche von sämtlichen beteiligten SMAB-Gutachtern unterzeichnet worden ist, kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit 15%iger Leistungseinschränkung und folglich von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (IV-act. 192). Dieses Versehen ist zwar ärgerlich, führt jedoch nicht dazu, dass nicht auf das Gutachten abzustellen wäre, zumal dieses die praxisgemäss daran zu stellenden Anforderungen insgesamt erfüllt und zusammen mit der Ergänzung vom 3. Juni 2021 auch die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nachvollziehbar beantwortet. Dass es dem Beschwerdeführer anlässlich der beruflichen Abklärung in der E.___ (vgl. IV-act. 75-5), im Einsatzprogramm im Projekt H.___ (vgl. IV-act. 92-1 f.) und bei seiner Tätigkeit im J.___ (vgl. IV-act. 146-2) nicht gelungen ist, ein 85%iges Arbeitspensum zu erreichen, steht dem nicht entgegen. Es ist bereits dem Bericht des Projekts H.___ vom 31. Oktober 2014 zu entnehmen, dass die Arbeitsgeschwindigkeit aufgrund der notwendigen Umschulung von der linken auf die rechte Hand stark eingeschränkt gewesen sei. Das ungewohnte Arbeiten mit der rechten Hand habe mehr Zeit gebraucht, sei aber in den letzten Monaten bereits besser geworden (IV-act. 92-1 f.). Es ist also davon auszugehen, dass diesbezüglich über die Jahre durch Gewöhnung eine weitere Verbesserung eingetreten ist. Im Übrigen kommt den medizinischen Abklärungen gegenüber denjenigen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung ein grösseres Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 9C_737/2011, E. 3.3). Dass den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen vorliegend jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen worden wäre (vgl. vorstehend zitiertes Urteil des Bundesgerichts), kann jedenfalls nicht gesagt werden. Vielmehr haben die Gutachter der SMAB die vorstehend erwähnten drei Berichte berücksichtigt (vgl. IV-act. 187-27 f. und -31 f.) und hinsichtlich der Tätigkeit für das J.___ nachvollziehbar festgehalten, dass es sich dabei nicht um eine optimal adaptierte Tätigkeit gehandelt habe (IV-act. 187-19). Insoweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 2021, IV 2020/140, hinweist, ist festzuhalten, dass es in jenem Fall an der umfassenden und nachvollziehbaren medizinischen Beurteilung fehlte, welche vorliegend vorhanden ist (vgl. soeben). Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung, das von der Suva einzuholende, jedoch noch nicht vorliegende (vgl. act. G17) polydisziplinäre Gutachten abzuwarten.
Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG hat der Beschwerdeführer im April 2013 bestanden (vgl. vorstehend E. 2.1). Als Datum der Geltendmachung des Leistungsanspruchs muss vorliegend der Freitag 30. November 2012 gelten, mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich jedoch Weiterungen hierzu. Denn die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nur wenn sie zum Schluss gelangt, dass keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann deshalb eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob der Versicherte überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2022, 9C_380/2021, E. 5.1 mit Hinweisen). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Vor diesem Hintergrund kann eine Rente erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden. Die Eingliederungsmassnahmen dauerten im vorliegenden Fall bis zur Aufnahme des Arbeitsversuchs im J.___ am 4. August 2015 (vgl. vorstehend Sachverhalt A.g). Für die Zeit des Arbeitsversuchs bezog der Beschwerdeführer sodann ein grosses Taggeld (vgl. IV-act. 104 i.V.m. 102). Folglich ist ein Rentenanspruch ab 1. Februar 2016 zu prüfen, weshalb für den Einkommensvergleich das Jahr 2016 - und nicht wie von der Beschwerdegegnerin postuliert das Jahr 2021 (vgl. Einkommensvergleich in IV-act. 197) - massgebend ist.
Für das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 59 E. 3.1 und 139 V 30 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Im Verwaltungsverfahren war das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Valideneinkommen von Fr. 77'820.--, das am vom Beschwerdeführer als Gesunder erzielten Verdienst anknüpft (IV-act. 196 oben i.V.m. IV-act. 14; zum Auszug aus dem individuellen Konto siehe IV-act. 11), zwischen den Parteien unbestritten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stellte sich die Beschwerdegegnerin neu auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufsbiographie als Hilfsarbeiter zu gelten habe und das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen sei (act. G6, III. Rz. 11). Der Beschwerdeführer war jedoch bereits ab dem 1. Januar 2005 für die B.___ AG tätig, zuerst als Mitarbeiter Färberei, ab 1. März 2008 als Maschinenführer Appretur (IV-act. 14-1, 64-1 und 64-2). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich in der über vierjährigen Tätigkeit bis zum Unfall als Maschinenführer die Fähigkeiten eines Berufsmannes aneignen konnte, besass er doch laut Arbeitszeugnis sehr fundiertes Fachwissen (IV-act. 50-1). Für solche Fähigkeiten spricht im Übrigen auch, dass der von ihm erzielte Lohn von Fr. 73'450.-- (vgl. IV-act. 14-2) sogar über dem statistischen Lohn gemäss des Wirtschaftssektors Produktion im Kompetenzniveau 2 für Männer lag. Der erwähnte statistische Lohn betrug gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2012, für Männer monatlich Fr. 5'865.-- bei 40 Arbeitsstunden, was angepasst an die in der Branche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.4 Stunden (www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Kataloge und Datenbanken > Tabellen > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Sektor II) einem Jahreslohn von Fr. 72'843.30 entspricht. Da darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine Tätigkeit als Maschinenführer bei der B.___ AG aufgegeben hätte, ist nicht ersichtlich, wieso nicht sein effektiv zum Unfallzeitpunkt im Jahr 2012 erzieltes Einkommen von Fr. 73'450.-- (vgl. IV-act. 14-2 f.) massgebend sein soll. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Sektor Produktion führt dies zu einem Valideneinkommen von Fr. 75’265.75 (www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Kataloge und Datenbanken > Tabellen > T1.93, Schweizerischer Lohnindex nach Sektor; 2012: 125.4; 2016: 128.5).
Auch das Invalideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin anhand des Durchschnittslohns für Hilfsarbeiter gemäss der LSE bei Fr. 59'054.-- festgelegt hat, wird vom Beschwerdeführer - grundsätzlich zu Recht - nicht beanstandet. Es ist jedoch auf das Jahr 2016 und dazu auf die LSE 2016 abzustellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1 und 4.2.1), womit von einem Invalideneinkommen von Fr. 66'803.-- bei 100%iger Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (siehe hierzu Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Unter Berücksichtigung der 85%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist das Invalideneinkommen bei Fr. 56’782.55 festzulegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der aus psychiatrischer Sicht festgestellten Unzumutbarkeit, Tätigkeiten auszuüben, welche Erinnerungen an den Unfall vom 20. April 2012 triggern könnten (Tätigkeiten an laufenden Maschinen etc.; IV-act. 187-50), die Einschränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienstleistungssektor denkbar wäre. Dies würde zu einem tieferen Invalideneinkommen von Fr. 52'816.60 bei 85%iger Arbeitsfähigkeit führen ([Fr. 4'967.-- : 40 x 41.7 x 12] : 100 x 85 gemäss TA1_tirage_skill_level, 2016, Sektor 3 Dienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 1, sowie Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Sektor III). Der Umstand, dass das Bundesgericht praxisgemäss als für funktionell Einarmige realistische Betätigungsmöglichkeiten insbesondere Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von Maschinen oder Produktionseinheiten nennt (vgl. exemplarisch Urteil vom 30. März 2017, 8C_31/2017, E. 6.2 mit Hinweisen) und dem Beschwerdeführer jedoch keine Tätigkeiten an laufenden Maschinen und wohl generell in Räumlichkeiten mit maschineller Produktion (vgl. IV-act. 23-7, Eintrag vom 11. Dezember 2012, 74-3 unten und 92-2 oben) mehr zumutbar sind, würde für die Anwendung dieses Invalideneinkommens sprechen. Da sich das Bundesgericht in dieser Hinsicht jedoch zurückhaltend zeigt (vgl. Urteil vom 29. März 2012, 8C_94/2012, E. 3.2) und die Anwendung dieses Invalideneinkommens - wie sich nachfolgend ergibt (vgl. E. 3.5 und 3.6) - ohnehin zu keiner entscheidrelevanten Veränderung führen würde, kann letztlich offen bleiben, ob die Einschränkung auf den Dienstleistungssektor vorliegend angezeigt wäre.
Das Belastungsprofil des Beschwerdeführers wurde von den SMAB-Gutachtern folgendermassen definiert: Geeignet sei in psychiatrischer Hinsicht eine überwiegend sachbetonte (kein oder allenfalls geringfügiger Kundenkontakt), kognitiv einfache, gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Unzumutbar seien Tätigkeiten, die Erinnerungen an den Unfall vom 20. April 2012 triggern könnten (Tätigkeiten an laufenden Maschinen etc.). Es bestehe aufgrund der neuropathischen Schmerzen an der linken Hand für jedwede Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf. Bei einer an die Funktionsstörung der linken Hand optimal angepassten Tätigkeit dürften keine Anforderungen an Heben, Tragen und Hantieren mit bereits leichten Tätigkeiten gestellt werden. Ein Besteigen von Leitern sei nicht möglich; die Feinmotorik und Feinkoordination sei bis auf einen kraftgeminderten Pinzettengriff aufgehoben. Die linke Hand sei lediglich als Stütz- und Beihand zu verwerten. Aus orthopädischer Sicht zumutbar seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit vermehrten Ruhepausen. Eine übermässige Beanspruchung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der linken Schulter sollte vermieden werden. Aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule und des Schulterengpass-Syndroms links sei die Belastungsfähigkeit herabgesetzt. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals- und Lendenwirbelsäule (z.B.: repetitive Rotationsbewegungen des Kopfes (> 40°) bei fixiertem Oberkörper oder fixierter Blickrichtung in deutlicher Abweichung zur Körperachse; repetitive Rotationsbewegungen > 30° des Oberkörpers bei fixiertem Stand der Beine oder vorgebeugte Arbeitszwangshaltungen ohne die Möglichkeit sich abzustützen), Arbeiten, welche mit Bücken unter Tischkantenniveau verbunden seien, höhenexponierte Tätigkeiten und Überkopfarbeiten. Stehend/gehende Tätigkeiten sollten auf 60 Minuten am Stück reduziert sein mit anschliessender Möglichkeit zum Wechsel in eine sitzende Arbeitsposition. Arbeiten, die eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit mit dem linken Arm über Brusthöhe erforderten, seien ebenfalls zu vermeiden (IV-act. 187-15 f.).
Vorliegend kann der Beschwerdeführer also unter anderem Tätigkeiten, welche seine dominante linke Hand belasten, auch dann nicht mehr ausüben, wenn es sich um leichte Arbeit handelt. Die Feinmotorik und Feinkoordination seiner linken Hand sind bis auf einen kraftgeminderten Pinzettengriff aufgehoben. Die linke Hand ist lediglich als Stütz- und Beihand zu verwerten (IV-act. 187-15 f.). Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfall also auch für leichte Arbeiten erheblich eingeschränkt. Unter den geschilderten Gegebenheiten erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Fällen von erheblich eingeschränkter Nutzbarkeit der dominanten Hand (vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_58/2018, E. 5 [20%iger Abzug], vom 5. Juli 2013, 8C_350/2013, E. 3.3 [15%iger Abzug], vom 21. November 2012, 8C_527/2012, E. 4.2.2.3 [20%iger Abzug], vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3.2 [20%iger Abzug] und vom 30. August 2005, U 122/05, E. 3.2.2 [10%iger Abzug], je mit Hinweisen) und mit Blick auf die zusätzlichen Anforderungen an einen Arbeitsplatz aus psychiatrischer Sicht (vgl. vorstehend E. 3.5.2) ein Tabellenlohnabzug von 20 % gerechtfertigt.
Beim vorstehend errechneten Invalideneinkommen ergibt sich unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % ein Invaliditätsgrad von 40 % (Fr. 75'265.75 - Fr. 45'426.05 [Fr. 56'782.55 x 0.8] / Fr. 75'265.75) und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Februar 2016. Wenn als Basis für das Invalideneinkommen auf den Durchschnittslohn im Dienstleistungssektor abgestellt würde (vgl. E. 3.4), ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 44 % (Fr. 75'265.75 - Fr. 42’253.30 [Fr. 52'816.60 x 0.8] / Fr. 75'265.75).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Bei wie vorliegend durchschnittlich aufwändigen Fällen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP