Entscheid vom 22. März 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2022/6
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom Oktober 2016 (Revisionsgesuch; IV-act. 104). Bis zur bestätigten Verfügung vom 29. September 2016 ist der Sachverhalt rechtskräftig beurteilt (Urteil des Versicherungsgerichts IV 2016/357 vom 8. November 2018 und Urteil des Bundesgerichts 9C_872/2018 vom 25. März 2019). Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug eingetreten, da mit den eingereichten Behandlerberichten eine relevante Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) glaubhaft gemacht worden ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nach Oktober 2016 respektive ab dem 1. April 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die Vorliegend angefochtene Verfügung erging am 29. November 2021 und hat einen allfälligen Rentenanspruch ab dem 1. April 2019 zum Gegenstand. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022, 8C_258/2022, E. 3.1) und werden im Folgenden in dieser Fassung zitiert.
Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss ist auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4, BGE 135 V 469 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020, 8C_335/2020, E. 4.1, und vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Angaben zurückhaltend zu werten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2021, 9C_683/2020, E. 5.1.2, mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um eine Richtlinie, die als solche mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) vereinbar ist. Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte beachtet werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2021, 8C_783/2020, E. 5.2, und vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2, mit Hinweisen). Zudem ist auch dem Umstand, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt, Rechnung zu tragen (BGE 145 V 361 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2019, 9C_804/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Umstritten und vorliegend zu prüfen ist die Beweistauglichkeit des estimed-Gutachtens vom 23. Juni 2020 (IV-act. 170). Die Beschwerdeführerin bemängelt unter Berufung auf Berichte des behandelnden Psychiaters med. pract. D.___ und eine Zweitmeinung des Psychiaters med. pract. G.___ insbesondere das psychiatrische Teilgutachten.
Die Befunderhebung erfolgte regelrecht nach ADMP. Die Beschwerdeführerin war während der psychiatrischen Untersuchung aufmerksam, ohne dass ihre Konzentration merklich nachliess. Sie war nicht abgelenkt oder ablenkbar, Beeinträchtigungen des Gedächtnisses oder der Merkfähigkeit waren nicht feststellbar (IV-act. 170-157). Auch der orthopädische (IV-act. 170-63) und der internistische Gutachter (IV-act. 170-90) sowie die neuropsychologische Gutachterin (IV-act. 170-131 f.; siehe dazu nachfolgend E. 5.5) konnten im Laufe der Exploration ein Nachlassen der Konzentration oder andere kognitive Beeinträchtigungen nicht beobachten. Solche wurden auch von med. pract. D.___ nicht berichtet, alleine med. pract. G.___ konnte offenbar im Rahmen einer einzelnen Untersuchung durchgehende kognitive Einschränkungen finden (vgl. act. G 5.1). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Fehlen relevanter kognitiver Beeinträchtigungen auszugehen. Die Beschwerdeführerin präsentierte im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung insbesondere beim Thema Ehemann wiederkehrende emotionale Einbrüche (IV-act. 170-129). Die Beschwerdeführerin berichtete zur emotionalen Befindlichkeit von täglichem Weinen, das "einfach so komme", und dass sie jeweils im Wald einen bestimmten Ort aufsuche, wo sie weine und sich beruhige (IV-act. 170-148, 127). Ein durch die Befragung ausgelöster Weinkrampf und ausgeprägte Stimmungsschwankungen, wie von med. pract. D.___ mehrfach (Bericht vom 20. September 2021, IV-act. 205-4) und med. pract. G.___ (Bericht vom 9. Januar 2022, act. G 5.1) beschrieben, trat indes anlässlich der Begutachtung trotz der Konfrontation mit belastenden Themen nicht auf. Die Affektivität zeigte sich nach anfänglicher Zurückhaltung stabil. Die Schwingungsfähigkeit war allenfalls geringfügig gemindert (während der Explorationssituation). Die Beschwerdeführerin wirkte dysthym herabgestimmt, sorgenvoll und etwas ängstlich. Zu keinem Zeitpunkt liess sich jedoch eine depressive Herabgestimmtheit (IV-act. 170-158) bzw. eine wirklich depressive Symptomatik beobachten (IV-act. 170-161). Im Gegenteil wirkte die Beschwerdeführerin bei zufälliger Beobachtung durch den psychiatrischen Gutachter völlig unauffällig, auch in der Mimik, Gestik und in der Schwingungsfähigkeit nicht eingeschränkt (IV-act. 157-156). Der psychiatrische Gutachter liess die Beschwerdeführerin die Hamilton Depressions-Skala (HAMD 17) ausfüllen. Das Ergebnis entsprach einer (leichten) depressiven Symptomatik (IV-act. 170-159). Med. pract. D.___ führte zwar aus, dass er in den vergangenen Jahren regelmässig testpsycholgisch gearbeitet habe und die Depressionsskalen immer im mittleren bis zum Teil schweren Bereich gelegen hätten (Bericht vom 20. September 2021, IV-act. 205-4). Indes ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend und kommt Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zu (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4). Zudem ist der Hinweis von med. pract. D.___ auf von ihm durchgeführte Tests sehr pauschal; weder Art, Anzahl, Ergebnisse noch Zeitpunkt wurden angegeben. Schliesslich sah auch die RAD-Ärztin trotz des Berichts von med. pract. D.___ vom 20. September 2021 keinen relevanten Grund, nicht auf das Gutachten abzustellen (Stellungnahme vom 29. November 2021, IV-act. 206). Zusammenfassend konnte der psychiatrische Experte die vom behandelnden med. pract. D.___ beschriebenen depressiven Symptome (depressive, chronisch gedrückte Stimmung, extremer Verlust von Interessen, schwere Einschränkungen des Selbstwertgefühls mit extremem sozialem Rückzug, eine starke Grübelneigung, Schlafstörungen von zum Teil schwerem Ausmass, erhebliche Tagesmüdigkeit und sehr schnelle Erschöpfung, Todessehnsucht mit suizidalen Fantasien in Krisenzeiten, zum Teil extremste Stimmungseinbrüche weniger Sekunden mit Weinkrämpfen und grosser Verzweiflung) sowie die von med. pract. G.___ berichteten kognitiven Einschränkungen (Berichte vom 31. Oktober 2019, IV-act. 158-2, und vom 9. Januar 2022, act. G 5.1) nicht objektivieren. Die Beschwerdeführerin beklagte denn auch nicht vordergründig schwere Stimmungseinbrüche, sondern eine Angst- und Paniksymptomatik, die etwa zweimal wöchentlich auftrete (IV-act. 170-149).
Dass der psychiatrische Gutachter nicht wie med. pract. D.___ eine mittelgradige bis schwere rezidivierenden depressiven Störung (Bericht vom 31. Oktober 2019, IV-act. 158-2), sondern eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) und aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4; IV-act. 170-160) diagnostizierte, erklärt sich nachvollziehbar dadurch, dass er die entsprechenden Befunde nicht bestätigen konnte. Aufgrund der Möglichkeit früher vorhandener ausgeprägterer depressiver Symptome (IV-act. 170-161) ist auch die Diagnose einer remittierten depressiven Störung nachvollziehbar. Weiter ist anzumerken, dass die medizinische Einordnung einer depressiven Erkrankung als leicht, mittelschwer oder schwer gemäss ICD-10 vereinfacht gesagt nach der Anzahl der erfüllten Diagnosekriterien erfolgt (vgl. dazu H. Dilling / H. J. Frey Berger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl., 2019, S. 132 ff.). Ab welchem Ausprägungsgrad aber ein einzelnes Diagnosekriterium als gegeben anzusehen ist, bleibt dem Ermessen der beurteilenden Fachperson überlassen (vgl. dazu BGE 145 V 361 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2019, 9C_804/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Sodann konnten die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie von med. pract. G.___ (act. G 5.1), nicht aber von med. pract. D.___ und auch nicht vom Vorgutachter (IV-act. 77-35, 37) diagnostiziert worden war, nicht exploriert werden (IV-act. 170-161 f.). Zudem hielt der Gutachter fest, ein Gutteil der von der Beschwerdeführerin beklagten Symptomatik, die eventuell eine Traumafolgestörung bzw. eine traumaassoziierte Symptomatik nahelegen könnte, scheine in den anderen Diagnosen, etwa der Panikstörung (ICD-10: F40.01) aufzugehen (IV-act. 170-162). Der Gutachter stellte die Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit mit selbstunsicheren, dependenten, passiv-aggressiven und narzisstisch-histrionischen Anteilen (IV 170-158; IV 170-160) und verneinte explizit das Vorhandensein einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F60.8; IV-act. 170-162; med. pract. D.___ hatte diese Diagnose einmalig erwähnt, IV-act. 140-1). Damit stimmt er im Wesentlichen mit den vorangegangenen Beurteilungen überein (vgl. IV-act. 77-35, act. G 5.1 [Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsdiagnose gemäss med. pract. G.]). Schliesslich diagnostizierte der Gutachter aufgrund einer erhobenen entsprechenden Symptomatik eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01; IV-act. 170-160 f.), was insofern plausibel erscheint, als auch der MEDAS-Gutachter eine (selten und situationsabhängig auftretende und daher vermeidbare) episodisch paroxysmale Angststörung (ICD-10: F41.0) diagnostizierte (IV-act. 77-35, 37) und med. pract. D. lediglich einmalig eine Angst- und Panikstörung erwähnte (Bericht vom 18. Juni 2019, IV-act. 140-1). Mithin erweist sich die Diagnoseherleitung des psychiatrischen Gutachters als nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin weist gemäss dem psychiatrischen Gutachter eine akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, dependenten, passiv-aggressiven, narzisstisch-histrionischen Anteilen auf (IV 170-158, 160). Dass von daher schwerere oder erschwerende Aspekte vorliegen, geht aus den Akten nicht hervor. Der Gutachter legt plausibel dar, die Symptomatik und das Festhalten der Beschwerdeführerin an der Ehe und am Umfeld seien nicht nachvollziehbar (IV-act. 170-161). Das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin entspreche einem Krankenrollenverhalten, das durch psychosoziale Faktoren aufrechterhalten werde (vgl. IV-act. 170-163). Daraus ist zu folgern, dass seitens der Persönlichkeitsakzentuierung kein negativer Einfluss auf den funktionellen Schweregrad vorliegt.
Betreffend die Ressourcen und damit die Frage, welche Faktoren sich positiv auf das Leistungsvermögen der versicherten Person auswirken weist der Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz der schwierigen psychosozialen Aufwuchsbedingungen und dann auch der Umstände in der Ehe zwei Kinder erzogen habe, arbeitstätig gewesen sei und die deutsche Sprache erlernt habe. Ausserdem kann dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablauf entnommen werden, dass sie bei jedem Wetter zwei Mal pro Tag Spaziergänge unternimmt. Auch die Situation mit ihrem Ehemann, von welchem sie im Jahr 20__ angegriffen worden sei, habe sich beruhigt. Der Ehemann übe keine Tätlichkeiten mehr aus. Sie lebe mit ihm in der gleichen Wohnung, würde aber stets drei Meter Abstand zu ihm halten und nicht mit ihm sprechen, da es sonst ständig zum Streit komme (vgl. IV-act. 170-149 f.). Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über gewisse Ressourcen.
Die Beschwerdeführerin ist seit etwa drei Jahren zwei- bis dreimal monatlich in ambulanter, integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei med. pract. D.___ (IV-act. 170-155; Bericht med. pract. D.___ vom 18. Juni 2019, IV-act. 140-2). Mit dieser habe gemäss med. pract. D.___ eine anhaltende psychopathologische Stabilität erreicht werden können, die ausreiche, um krisenhafte Zustände, die zur Klinikeinweisung führten, zu vermeiden (Bericht med. pract. D.___ vom 18. Juni 2019, IV-act. 140-2). Jedoch konnte eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erzielt werden (vgl. Bericht med. pract. D.___ vom 18. Oktober 2020, IV-act. 177-2). Der psychiatrische Gutachter hielt hierzu nachvollziehbar fest, die Behandlungsaktivität sei niedrig und es bestünden nötigenfalls Möglichkeiten zur Intensivierung (vgl. IV-act. 170-162).
Zur Konsistenz lässt sich Folgendes festhalten: Die neuropsychologische Gutachterin kam aufgrund hochauffälliger Resultate in drei Beschwerdevalidierungstests und nach den so genannten Slick-Kriterien zum Schluss, es könne keine positive Aussage zum Vorhandensein einer kognitiven Störung gemacht werden. Jedoch stehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin gezielte Antwortmanipulationen ausgewählt habe (IV-act. 170-131 f.). Der psychiatrische Gutachter verwies diesbezüglich auf deutliche Unstimmigkeiten (IV-act. 170-166). Hierzu nahmen die behandelnden Ärzte nicht Stellung (vgl. Bericht med. pract. D.___ vom 18. Oktober 2020, IV-act. 177, und Bericht von med. pract. G.___ vom 9. Januar 2022, IV-act. 2022 (act. G 5.1). Die Konsistenz fehlt somit zumindest hinsichtlich der geltend gemachten kognitiven Beeinträchtigungen. Diskrepant zur von med. pract. D.___ geschilderten Schwere der Erkrankung erscheint auch die Intensität der Behandlung. Weshalb diese bislang nicht erfolgreicher gewesen sein soll, vermag der behandelnde Psychiater nicht schlüssig zu erklären (vgl. E. 5.1.2). Der psychiatrische Sachverständige ging mit nachvollziehbarer Begründung von einem mindestens verdeutlichenden Verhalten mit zumindest teilweise bewussten aggravatorischen Anteilen und von einer fehlenden gleichmässigen Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen aus (vgl. IV-act. 170-163).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben im Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben. Die Feststellung des psychiatrischen Gutachters, seit dem Vorgutachten habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert (IV-act. 170-163), erscheint einleuchtend. Dies vor allem auch, weil med. pract. D.___ bereits nach der Vorbegutachtung am 19. August 2016 berichtete, die Beschwerdeführerin sei überhaupt nicht arbeitsfähig (IV-act. 97). Dem widerspricht auch der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. November 2018 (IV 2016/357) nicht, denn dort wurde auf das MEDAS-Gutachten vom 29. März 2016 lediglich bezüglich der retrospektiven Beurteilung nicht abgestellt und festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei ab dem 17. November 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (E. 2.5 f. und E. 2.8; IV-act. 120-11 ff.). Die Verbesserung trat somit vor der Vorbegutachtung und nicht danach ein. Ausserdem vermag die Beschwerdeführerin mit den nach dem Gutachten eingereichten Berichten von med. pract. D.___ und med. pract. G.___ weder darzutun, dass der psychiatrische Gutachter wesentliche Aspekte nicht gewürdigt oder gekannt haben soll, noch kann sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustands belegen. Insbesondere fehlt es dem Bericht von med. pract. G.___ an einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Gutachten bzw. den im Gutachten festgestellten Inkonsistenzen. Daher ist das psychiatrische Teilgutachten beweiskräftig und es kann auf die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.
Das orthopädische (IV-act. 170-51 ff.), das internistische (IV-act. 170-79 ff.) und das neurologische (IV-act. 170- 98 ff.) Teilgutachten sind unbestritten und geben aufgrund der Akten zu keiner weiteren Diskussion Anlass. Insbesondere erhoben die Gutachter die Anamnese (IV-act. 170-57 ff., 85 ff., 104 ff.) und die Befunde (IV-act. 170-63 ff, 90 f., 108 f.) in regelrechtem Umfang. Die Herleitung der Diagnosen (IV-act. 170-69 f., 110, 92) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, welche aus orthopädischer Sicht zu 20% eingeschränkt ist (siehe Adaptionskriterien; IV-act. 170-73 f.), erscheint nachvollziehbar. Selbst der Hausarzt Dr. med. F.___ hält das Gutachten für korrekt (Schreiben vom 16. November 2020; IV-act. 180-4). Somit ist dem estimed-Gutachten vom 23. Juni 2020 zu folgen und aus interdisziplinär Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszugehen. Da der medizinische Sachverhalt somit spruchreif abgeklärt ist, ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin um Einholung eines Obergutachtens (act. G 1) abzuweisen.
Zu prüfen bleiben die Verwertbarkeit der 80 %igen Arbeitsfähigkeit und der Einkommensvergleich.
Die Beschwerdeführerin hat Einschränkungen an den Händen (IV-act. 170-73) und es sind ihr lediglich sehr leichte Tätigkeiten, allerdings ohne weitere Einschränkungen bezüglich Heben, Tragen oder Bewegen von Gegenständen, zumutbar. Nach der Rechtsprechung ist Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2019, 8C_143/2019, E. 5.2). Weder die Einschränkung an den Händen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2021, 8C_55/2021, E. 5.2.1 und Entscheid des Versicherungsgerichts vom 25. April 2022, IV 2020/138) noch die Gewichtslimite führen vorliegend zur Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Entgegen des Einwands der Beschwerdeführerin ist die Restarbeitsfähigkeit von 80 % trotz der Einschränkungen an den Händen verwertbar.
Die Beschwerdeführerin arbeitete nach ihrer Einreise in der Schweiz als Buffetdame, in der Reinigung in einem Pflegeheim (Auszug aus dem individuellen Konto, IV-act. 23; IV-act. 170-152) und zuletzt vom 16. Oktober 2006 bis 30. April 2013 als Sortiererin bei der C.___ AG (Angaben Arbeitgeberin vom 14. Februar 2013, IV-act. 9). Seither war sie nach eigenen Angaben nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig (IV-act. 170-59, 87,106, 127, 152 f.). Sie erzielte somit stets Einkommen im Bereich des Kompetenzniveaus 1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (vgl. IV-act. 23). Aufgrund dessen und der seit 2013 andauernden Arbeitslosigkeit rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen dem Tabellenlohn gleichzusetzen. Beim Invalideneinkommen ist ebenfalls der Tabellenlohn massgebend, weshalb ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden kann. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad ohne Vornahme eines Tabellenlohnabzugs der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2, und vom 4. November 2022, 9C_395/2022, E. 4.2). Auf die Vornahme eines allfälligen Leidensabzugs muss vorliegend nicht ausführlicher eingegangen werden, da lediglich der höchstmögliche Tabellenlohnabzug von 25 %, welcher weder gestützt auf die im Gutachten beschriebenen Einschränkungen noch der Teilzeitarbeit oder anderweitigen Gründen gerechtfertigt wäre, zu einem Invaliditätsgrad von 40 % und damit zu einem Rentenanspruch führen würde.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP