Entscheid vom 28. September 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
IV 2022/200
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist ein möglicher Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien insbesondere der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit umstritten.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird bei erwerbstätigen Versicherten das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten (Administrativ‑)Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2022 geltend, eine Rückenoperation sei unausweichlich und entsprechend sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 10. November 2022 noch kein stabiler Gesundheitszustand erreicht gewesen (act. G 1-5 Ziff. 13). Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes: Der orthopädische Gutachter des ABI hielt im Gutachten vom 24. März 2022 fest, der Einschätzung einer fehlenden Operationsindikation hinsichtlich der Spinalkanalstenose LWEK 4/5 gemäss der Orthopädie des Kantonsspitals St. Gallen vom 27. September 2018 könne – nicht zuletzt aufgrund seiner heutigen eigenen Untersuchung – gut gefolgt werden (IV-act. 197-44). Zudem erwähnte auch Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 27. September 2022 weder einen möglicherweise notwendigen Eingriff noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, welche einen entsprechenden Eingriff hätte notwendig machen können (IV-act. 238-3). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses von einem stabilen Gesundheitszustand ausging, zumal die blosse Möglichkeit einer zu einem unbestimmten Zeitpunkt notwendig werdenden Operation – wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht – ohnehin nicht ausreichen würde. Selbstredend steht es der Beschwerdeführerin jedoch offen, im Falle einer Operation bzw. einer Veränderung ihres Gesundheitszustands erneut eine Anmeldung vorzunehmen.
Da die Beschwerdeführerin seit (mindestens) 2018 keiner wesentlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. dazu insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern des ABI, wonach sie für eine einzige Firma als Reinigungskraft im Umfang von ca. fünf Stunden pro Woche tätig sei [IV-act. 197-10 Ziff. 4.1]), berechnete die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf den Total-Wert für Frauen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2021, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da die effektive Arbeitstätigkeit und mithin das effektiv erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin kein realistisches Abbild des in gesundem Zustand erzielbaren Einkommens darstellt und auch die Beschwerdeführerin dagegen weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren Einwände geäussert hat.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Ablehnung des Rentenanspruchs entscheidend auf das Administrativgutachten des ABI vom 24. März 2022 (IV-act. 197), welches der Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, auf die entsprechende Beurteilung könne nicht abgestellt werden: Einerseits sei nicht nachvollziehbar, dass mit den attestierten Einschränkungen (faktisch nur noch sitzende Tätigkeit möglich, wobei dauerndes Sitzen ebenfalls nicht möglich sei, Heben von Gewichten über fünf Kilogramm sei ausgeschlossen) immer noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehen solle. Zudem stehe diese Einschätzung im Widerspruch zum Ergebnis der BEFAS-Abklärung in B.___ (IV-act. 221), wonach auch in einer angepassten Tätigkeit bloss eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Zu prüfen ist entsprechend nachfolgend, ob hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auf das ABI-Gutachten vom 24. März 2022 abgestellt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf ein versicherungsexternes Gutachten praxisgemäss abzustellen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022, 8C_461/2021, E. 4.1). Auf das Gutachten des ABI vom 24. März 2022 ist nach Gesagtem grundsätzlich abzustellen.
Die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.
Die Beschwerdeführerin macht, wie gesagt, geltend, es sei "nicht nachvollziehbar" inwiefern – trotz der im Zumutbarkeitsprofil (IV-act. 197-12 Ziff. 4.7) formulierten körperlichen Einschränkungen – von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Die von den Gutachtern formulierten körperlichen Einschränkungen bzw. Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit, d. h. die qualitativen Einschränkungen, haben entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der Beschwerdeführerin jedoch keinen Einfluss auf das medizinisch-theoretische Ausmass der Arbeitsfähigkeit, d. h. die quantitative Leistungsfähigkeit. Die formulierten qualitativen Einschränkungen können nur Einfluss auf die (möglicherweise fehlende oder eingeschränkte) Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit haben (zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vgl. nachfolgende E. 6). Hinsichtlich der quantitativen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ist nur relevant, dass der Beschwerdeführerin gemäss ABI-Gutachten eine (offenbar leicht verminderte) Präsenzzeit von sieben bis acht Stunden pro Tag zuzumuten ist sowie ein etwas vermehrter Pausenbedarf besteht (IV-act. 197-12 Ziff. 4.7.2 und 4.7.3). Diese beiden Faktoren haben entsprechend zur gutachterlichen Einschätzung einer insgesamt 80%igen Arbeitsfähigkeit geführt (IV-act. 197-12 Ziff. 4.7.4). Qualitative oder quantitative Einschränkungen, welche über diejenigen von den Gutachtern erwähnten hinausgehen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Entsprechend kann – sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht – auf die Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit gemäss ABI-Gutachten vom 24. März 2022 (IV-act. 197-12 Ziff. 4.7) abgestellt werden.
Weichen die Beurteilungen von MEDAS und BEFAS erheblich voneinander ab, so sind die Beurteilungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nötigenfalls den Abklärungsstellen zwecks Ergänzung und Erläuterung vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2014, 9C_136/2014, E. 3.3 m. w. H.). Der widersprechende Schlussbericht zur BEFAS-Abklärung vermag jedoch vorliegend keine Zweifel an der Einschätzung der Gutachter des ABI zu wecken und gibt mithin keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. Die gemäss Bericht fehlende Möglichkeit der Umsetzung der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wird auf die reduzierte Tempoleistung sowie die eingeschränkte Präsenzzeit der Beschwerdeführerin zurückgeführt (vgl. IV-act. 221-15). Die Beurteilungen der Leistungsfähigkeit sowie der zeitlichen Arbeitsfähigkeit ist jedoch medizinischer Natur, weshalb die abweichenden Einschätzungen aus berufsberaterischer Sicht bereits aufgrund des fehlenden medizinischen Fachwissens der entsprechenden Personen an den gutachterlichen, fachärztlichen Einschätzungen keine Zweifel zu erwecken vermögen. Auch aus den Ausführungen von Dr. E.___ im Schlussbericht gehen keine neuen bzw. bisher unberücksichtigt gebliebenen relevanten medizinischen Befunde/Erkenntnisse hervor (worauf auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 7. November 2022 korrekt hingewiesen hat [IV-act. 239-5]). Die im BEFAS-Schlussbericht aufgeführten invalidisierenden Diagnosen (lumbospondylogenes Syndrom rechts, Gonarthrose rechts, Status nach Rotatorenmanschettenruptur rechts; IV-act. 221-4), wurden im ABI-Gutachten vom 24. März 2022 bereits berücksichtigt, im Sinne des dort aufgeführten chronischen Beckenschmerzsyndroms, den chronischen Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden rechts sowie den chronischen Kniebeschwerden rechts (IV-act. 197-10 f.). Dr. E.___ gab im BEFAS-Schlussbericht unter dem Titel "allgemeinärztliche Situation" lediglich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Schmerzen wieder, aufgrund derer offenbar letztlich die Abklärung vorzeitig abgebrochen wurde (IV-act. 221-13 f.). Als neue objektive Befunde hielt Dr. E.___ im BEFAS-Schlussbericht einzig wiederholt erhöhte Blutdruckwerte (Hypertonie) und – wahrscheinlich in diesem Zusammenhang stehendes – Nasenbluten fest (IV-act. 221-13 f.). Die Hypertonie bezeichnete Dr. E.___ (wohl aufgrund ihrer Therapierbarkeit) jedoch als "nicht invalidisierend", mithin ohne Einfluss auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit (IV-act. 221-4 und 221-14). Bezeichnenderweise erwähnte auch Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 27. September 2022 keinen Bluthochdruck oder Ähnliches (IV-act. 238-3). Anderweitige, von Dr. E.___ erhobene, objektive medizinische Befunde werden im BEFAS-Schlussbericht nicht erwähnt, sondern nur das Ergebnis eines PACT-Tests. Ein PACT-Test stellt jedoch eine Selbstbeurteilung der körperlichen Fähigkeiten dar und basiert demnach auf der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin (IV-act. 221-13). Subjektive Angaben bzw. Einschätzungen stellen keine Basis für eine Arbeitsfähigkeitseinschätzung dar. Dies insbesondere vorliegend vor dem Hintergrund, dass die ABI-Gutachter festhielten, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden sowie die subjektive Krankheitsüberzeugung, kaum mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden konnten (IV-act. 197-33), auf einige Inkonsistenzen im Schmerzgebaren und den gemachten Angaben hinwiesen (IV-act. 197-42: "auffallend diffus und wechselhaft angegebene, rechtsbetonte Druckdolenzen", "Während der Händedruck der rechten Seite abgeschwächt erfolgt, gelingen Spreizen und Flexion der Finger typischerweise auf Anhieb symmetrisch kräftig. Die hier klar vermehrte Beschwielung ist mit einer längerdauernden Schonung der Hand keinesfalls vereinbar, und die Tatsache, dass sich die Explorandin im Langsitz trotz ihres Übergewichts spontan mit dem Armen hochstemmt, ist mit einer höhergradigen funktionellen Einschränkung der oberen Extremitäten kaum kompatibel. Während das Abheben des gestreckten rechten Beines in Rückenlage zur Lumboischialgie führe, gelingt das im Sitzen weit ausladender durchgeführte Manöver ohne jeglichen derartigen Leidensdruck.") und zum Schluss kamen, dass die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen bezüglich ihres Ausmasses keinesfalls vollständig nachvollzogen werden könnten (IV-act. 197-43). Die abweichende Beurteilung der zeitlichen sowie leistungsmässigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im BEFAS-Schlussbericht vermag nach Gesagtem – wie bereits erwähnt – keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu erwecken.
Unter den gegebenen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin auch darauf verzichten, den Gutachtern des ABI die abweichende Beurteilung gemäss BEFAS-Schlussbericht zur Stellungnahme vorzulegen. Dies, zumal sich der RAD am 7. November 2022 im Rahmen der Prüfung der Einwände der Beschwerdeführerin auch zur BEFAS-Beurteilung geäussert hat, dabei jedoch wie erwähnt zu dem Schluss kam, dass aus dieser keine neuen relevanten medizinischen Fakten objektiver Art hervorgehen würden, weshalb es bei der gutachterlichen Einschätzung bleibe (IV-act. 239-5).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 27. September 2022 (IV-act. 238-3) keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erwecken vermag. Einerseits handelt es sich bei ihm um einen Allgemeinmediziner. Zudem trägt auch Dr. F.___ keine neuen objektiven Befunde vor, weshalb es sich auch bei seiner Einschätzung bloss um eine anderslautende Beurteilung desselben Sachverhalts handelt. Die von ihm geltend gemachten körperlichen Einschränkungen (Heben schwerer Gegenstände, Arbeiten auf Knien und Fehlbelastung während der Reinigung) wurden im Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten des ABI (IV-act. 197-12, vgl. auch vorstehend Sachverhalt A.d) bereits genügend berücksichtigt, indem nur noch körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung, ohne längeres Stehen und Gehen, Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und/oder wiederholtem Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb Brustniveaus sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg als zumutbar bezeichnet wurden.
Zusammengefasst ist – gestützt auf das Gutachten des ABI vom 24. März 2022 – von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % in angepasster Tätigkeit auszugehen.
Massgeblich für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 5.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch verwertbar sei, bestimmt sich bezogen auf den Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit feststeht (BGE 138 V 461 f. E. 3.3 f.), d. h. vorliegend den Zeitpunkt des ABI-Gutachtens vom 24. März 2022 (IV-act. 197).
Mit Blick auf das im Gutachten vom 24. März 2021 definierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. dazu vorstehend Sachverhalt A.d), die bloss leicht reduzierte zumutbare Präsenzzeit und den leicht erhöhten Pausenbedarf der Beschwerdeführerin und die im Ergebnis trotzdem noch immer im Umfang von 80 % bestehende Restarbeitsfähigkeit kann vorliegend nicht von einer Unverwertbarkeit ausgegangen werden. Insbesondere stehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hinreichende Betätigungen zur Verfügung, bei denen die Arbeitnehmer selber entscheiden können, ob sie diese sitzend oder stehend verrichten wollen. Zu denken ist beispielsweise an leichte Kontroll- oder Sortiertätigkeiten; diese dürften auch der Anforderung einer kognitiv einfachen Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil im ABI-Gutachten vom 24. März 2022 (IV-act. 197-12) gerecht werden.
Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt des Gutachtens vom 24. März 2022 kurz vor ihrem 59. Geburtstag und mithin noch rund sechs Jahre vor dem Pensionsalter. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sie trotz ihres Alters ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten kann, zumal Hilfsarbeiten erfahrungsgemäss keines grossen Einarbeitungsaufwands bedürfen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2016, 9C_825/2016, E. 4.5). Auch unter diesem Blickwinkel ist nach Gesagtem nicht von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Demnach ist nachfolgend – basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % – das Invalideneinkommen zu ermitteln.
Da nach Gesagtem sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf dieselbe statistische Grundlage (Totalwert für Frauen gemäss LSE 2021, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1) zu berechnen sind (vgl. zum Valideneinkommen vorstehende E. 4), ist vorliegend im Ergebnis ein Prozentvergleich vorzunehmen. Denn sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von demselben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung rechtsprechungsgemäss. Der Invaliditätsgrad entspricht in diesen Fällen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vorliegend 20 %) unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7).
Nachdem im vorliegenden Fall faktisch ein Prozentvergleich vorzunehmen ist (vgl. vorstehende E. 7.2), müsste ein allfälliger Tabellenlohnabzug – bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % – mindestens 20 % betragen, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (40 %, vgl. aArt. 28 Abs. 1 lit. c IVG und vorstehende E. 2.1) erreicht wird. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, ihr sei der maximale Tabellenlohnabzug von 25 % zu gewähren, da sie selbst angepasste Tätigkeiten nur noch mit grossen Einschränkungen ausüben könne und eine allfällige Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich kaum verwertbar sei (act. G 1-5 Ziff. 12).
Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist verwertbar (vgl. vorstehende E. 6) und kann deshalb nicht zu einem Tabellenlohnabzug führen. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, insbesondere die verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, wurden sodann bereits bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl. IV-act. 197 sowie vorstehende E. 5.4.1) und können aufgrund des Verbots der doppelten Berücksichtigung (vgl. vorstehende E. 8.1) nicht auch noch in die Bemessung des Tabellenlohnabzugs einfliessen. Somit erscheint es fraglich, ob der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eingeräumte Tabellenlohnabzug von 10 % gerechtfertigt ist. Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich vorliegend jedenfalls – selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin sowie der übrigen Umstände des vorliegenden Einzelfalls – klarerweise kein höherer bzw. kein Tabellenlohnabzug von mindestens 20 % rechtfertigt.
Mithin besteht auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen, weshalb sie die Gerichtskosten zu tragen hat. Diese sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen und damit bezahlt.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat – unabhängig vom Verfahrensausgang – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP