Entscheid vom 27. Februar 2023
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2022/20
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Streitgegenstand bildet allein der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Berufliche Eingliederungsmassnahmen sind am 30. September 2020 (IV-act. 143) abgelehnt worden.
Vorliegend sind, da ein allenfalls vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu beurteilen ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen (im Folgenden zitiert; und nicht die revidierte Fassung gemäss Weiterentwicklung der IV [WEIV]) anwendbar. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind nämlich in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz.
Dasselbe gilt für die rheumatologische Begutachtung. Der rheumatologische Gutachter hat festgehalten, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit betrage 80 % (bei vollzeitlich zumutbarer Präsenz; vgl. IV-act. 212-68 f.). Er hat einleuchtend begründet, weshalb von einer solchen rheumatologischen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Insbesondere hat er eingehend beschrieben, welche klinischen Befunde er erhoben hat. Daraus wird ersichtlich, inwiefern diese physiologisch gewesen sind und welche Einschränkungen bestanden haben (vgl. IV-act. 212-64). Bei der Begutachtung sind namentlich die Berichte vom 21. Dezember 2018, vom 27. Dezember 2018, vom 22. Oktober 2019 und vom 20. August 2021 bekannt gewesen (vgl. IV-act. 212-23 und 212-110, IV-act. 212-29, IV-act. 212-24 und IV-act. 212-65). Der MRI-Bericht vom 18. August 2021 betreffend das rechte Knie ist im Gutachten nicht erwähnt worden. Der Befund stammt indessen aus der Zeit vor der gutachterlichen rheumatologischen klinischen Untersuchung vom 30. September 2021. Die Beingelenke haben dabei keine Bewegungs- oder Funktionseinschränkungen aufgewiesen. Die Kniegelenke sind bandstabil, ergussfrei und reizlos, ohne auffällige Bewegungskrepitation gewesen (vgl. IV-act. 212-64). Wenn dieser MRI-Bericht dem rheumatologischen Sachverständigen nicht vorgelegen haben sollte, läge kein relevanter Mangel des Gutachtens vor, denn es muss auf jeden Fall auf die Ergebnisse der klinischen Untersuchung der Knie abgestellt werden (zumal sich auch bei der neurologischen Begutachtung ein unauffälliges Gangbild und ein unauffälliges monopedales Hüpfen beidseits gezeigt hat, vgl. IV-act. 212-48). Die Befunde, die sich betreffend die Wirbelsäule aus dem MRI vom 20. August 2021 ergeben haben, haben Niederschlag in der Diagnose gefunden. Ausschlaggebend sind bezüglich der Knie wie der Wirbelsäule die klinischen Ergebnisse. Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin während der rheumatologischen Untersuchung sind konsistent gewesen (vgl. IV-act. 212-67 und 212-11). Der Gutachter hat sich zudem mit den Vorakten auseinandergesetzt und festgehalten, seine Beurteilung stehe in Übereinstimmung mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen. Das frühere Attest einer vollen Arbeitsunfähigkeit hat der Gutachter der Rheumatologie im Übrigen als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. IV-act. 212-67).
Der neurologische Gutachter hat sich auf die bei der Untersuchung erhobenen Befunde gestützt. Er hat ausserdem festgehalten, zu keinem Zeitpunkt seien objektive nervale Defizite beschrieben worden und auch bildgebend hätten sich keine Hinweise auf eine Erkrankung des zentralen und peripheren Nervensystems gezeigt. Auch die neurologische Begutachtung bietet also keinen Anhaltspunkt für einen Zweifel an der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 212-52 f.).
Der psychiatrische Gutachter hat festgehalten, eine psychische Erkrankung bestehe bei der Beschwerdeführerin nicht. Demnach sei auch ihre Arbeitsfähigkeit psychiatrisch betrachtet nicht eingeschränkt (vgl. IV-act. 212-39). Gegen den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens wendet die Beschwerdeführerin ein, aus einem gepflegten Erscheinungsbild könne nicht einfach der Schluss gezogen werden, es gehe ihr gut, erst recht nicht, weil auch beschrieben worden sei, sie habe anlässlich der Begutachtung immer wieder geweint. Zudem sei das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Anzahl negativer Erlebnisse nachvollziehbar, die gegenteilige Begründung im Gutachten überzeuge nicht. Sie (die Beschwerdeführerin) befinde sich zudem immer noch in psychiatrischer Behandlung. Der psychiatrische Gutachter hat die erhobenen Untersuchungsbefunde im Einzelnen beschrieben. Er hat seine Schlussfolgerung nach der Berücksichtigung der belastenden Lebensereignisse, des gelegentlichen Weinens bei der Begutachtung, der angegebenen teilweisen Interesselosigkeit, der insgesamt ausgeglichenen Grundstimmung, der unbeeinträchtigten affektiven Schwingungsfähigkeit und der weiteren zahlreichen unbeeinträchtigten Fähigkeiten (etwa Kontaktverhalten, Aufmerksamkeit, Gedankengang) gezogen. Er hat auch nachvollziehbar begründet, weshalb weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine Verbitterungsstörung vorliegt (vgl. IV-act. 212-38 und 212-39): Die Beschwerdeführerin habe im Lauf des Lebens durchaus unangenehme Erfahrungen machen müssen, so durch die Ereignisse in der Heimat, die erste Ehe und den Verlust von Hab und Gut durch einen Wohnungsbrand. Allerdings sei nicht erkennbar geworden, dass es durch diese Lebensereignisse zu einer relevanten psychiatrischen Erkrankung gekommen wäre. Insbesondere sei keine Traumafolgestörung eingetreten (vgl. IV-act. 212-38). Bei der Auseinandersetzung mit den Vorakten hat der psychiatrische Gutachter überzeugend erklärt, er könne sämtliche Diagnosen, die bisher gestellt worden seien, nicht nachvollziehen (vgl. IV-act. 212-39 f.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in psychiatrischer Behandlung steht, und die Einschätzung des behandelnden Psychiaters sind vom psychiatrischen Gutachter berücksichtigt worden (vgl. IV-act. 212-38 und 212-29). Psychomedikamentös ist die Behandlung der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten auf die Einnahme von Temesta beschränkt (vgl. IV-act. 212-34, 212-76), ein Antidepressivum wird nicht eingesetzt. Bei der Beurteilung der Konsistenz und der Plausibilität hat der psychiatrische Gutachter auch auf das vage Antwortverhalten der Beschwerdeführerin hingewiesen: Deren Auftreten passe nicht zu einer im Sinn der Annahmen des behandelnden Psychiaters erkrankten Person (vgl. IV-act. 212-39). Ausserdem hat er zusätzliche Untersuchungen zur Beschwerdevalidierung durchgeführt und deren Ergebnisse mitbeurteilt. Das dabei festgestellte signifikant schlechte Abschneiden der Beschwerdeführerin in zwei unterschiedlichen Beschwerdevalidierungsverfahren und die weitere Konsistenzprüfung im Gutachten (vgl. IV-act. 212-11) sprechen gegen die Stichhaltigkeit der Arbeitsfähigkeitsschätzungen und der Diagnosen des behandelnden Psychiaters. Diese Arbeitsfähigkeitsschätzungen vermögen deshalb die Überzeugungskraft der gutachterlichen Einschätzung nicht zu erschüttern. Auch der RAD hat das SMAB-Gutachten am 17. Januar 2022 (IV-act. 221) trotz des Berichts des behandelnden Psychiaters vom 10. August 2021 als nachvollziehbar betrachtet. Die Angabe einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter psychiatrischen Gesichtspunkten hat sich somit zusammenfassend auf eine gutachterliche Befundaufnahme gestützt. Sie ist nach einer Auseinandersetzung des psychiatrischen Gutachters mit den Belastungen und den Ressourcen der Beschwerdeführerin erfolgt und ist nachvollziehbar begründet worden. Nichts deutet darauf hin, dass ein Aspekt der Aktenlage zu Unrecht ausser Acht gelassen worden wäre. Der psychiatrische Gutachter hat eine Übereinstimmung mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG vom Januar 2016 festgestellt (vgl. IV-act. 212-40). Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war bereits in diesem Vorgutachten mit einer stichhaltigen Begründung ausgeschlossen worden (vgl. IV-act. 69-35 und IV-act. 69-31). Das Vorgutachten ist im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2017 als beweiskräftig beurteilt worden.
Sinngemäss wird schliesslich geltend gemacht, die Gutachter seien befangen gewesen. Dies wird nur mit einem allgemeinen Hinweis auf einen Zeitungsbericht begründet, in dem Vorwürfe an die Invalidenversicherung und an Begutachtungsunternehmungen erhoben worden sind, ohne dass ein konkreter Anhaltspunkt für eine mögliche Voreingenommenheit eines mit der Beschwerdeführerin befassten Gutachters auch nur angedeutet worden wäre. Das sachlich begründete Gutachten enthält keinen Hinweis auf eine mangelnde Ergebnisoffenheit der Begutachtung.
Zusammenfassend ist auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des SMAB-Gutachtens abzustellen. Die interdisziplinäre gutachterliche Beurteilung, laut der die Beschwerdeführerin bei einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit (für 8.5 Stunden pro Tag) aus rheumatologischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt ist (vgl. IV-act. 212-9), überzeugt. Im Vergleich zum 2016 erhobenen Gesundheitszustand hat sich nämlich gemäss dem Gutachten inzwischen - ab Dezember 2018 - eine leichte Reduktion der allgemeinen Arbeitsfähigkeit infolge einer schmerzbedingten Reduktion der körperlichen Belastbarkeit ergeben (vgl. IV-act. 212-12 f.).
Auf die mit der Replik eingereichten medizinischen Berichte hin hat der RAD am 21. Juni 2022 festgehalten, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden. Die MRI-Befunde vom 18. August 2021 (Knie rechts) und vom 20. August 2021 (HWS/BWS/LWS) stammen denn auch aus der Zeit vor der rheumatologischen Begutachtung. Im Physiotherapie-Bericht vom 2. Juni 2022 (vgl. act. G 8.1) ist gemäss der Stellungnahme des RAD kein neuer medizinischer Sachverhalt geschildert worden. Daher ist bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2022 (mit welchem der von der vorliegenden Beurteilung erfasste Sachverhalt endet) überwiegend wahrscheinlich keine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten.
Angesichts der unterschiedlichen Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ausgeübt hat, lässt sich keine Erwerbstätigkeit festlegen, von der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass sie von der Beschwerdeführerin im fiktiven Gesundheitsfall ausgeübt würde. Damit ist das Valideneinkommen praxisgemäss nach den statistischen Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik (Tabellenlöhne), konkret des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten), festzusetzen. Erzielt eine versicherte Person - wie im vorliegenden Fall - kein Erwerbseinkommen, ist zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens also auf den jeweils massgebenden Tabellenlohn abzustellen (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 22. November 2019, 8C_590/2019 E. 5.1, und vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018 E. 2.2, BGE 143 V 295 E. 2.2). Sollte die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Ergebnisse der "empirischen Untersuchungen" das Abstellen auf Tabellenlöhne als solches beanstandet haben, ist ihr entgegen zu halten, dass die Verwendung der Lohnstatistik einer langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Die Beschwerdeführerin hat gemäss dem SMAB-Gutachten medizinisch Folgendes zu vermeiden: Repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Lasten über 7 kg, Arbeiten in einer chronischen Vorneigehaltung, Arbeiten in einer knienden oder kauernden Position und Arbeiten ohne die Möglichkeit zu einer Wechselposition (vgl. IV-act. 212-68). Diese Einschränkungen sind nicht so ausgeprägt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine geeignete Arbeitsstelle aufweisen würde.
Für das Valideneinkommen und als Ausgangswert zur Bestimmung des Invalideneinkommens sind somit je die Tabellenlöhne (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2022, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 278, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik) zu verwenden. Der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Erkenntnisse der "empirischen Untersuchungen" zu den LSE-Tabellen seien beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen, was bisher zu Unrecht unterlassen worden sei. Sie dürfte damit auf die Studie vom 8. Januar 2021 des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien ([Jürg Guggisberg, Markus Schärrer, Céline Gerber und Severin Bischof, "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung, Fakten oder Fiktion - Was sagen die Zahlen?", BASS AG, https://www.buerobass.ch/fileadmin/Files/2021/CoopRechtsschutz_2021_IV-LSE_
GutachtenBASS.pdf]) Bezug nehmen. Darin ist ausgeführt worden, die Tabellenmedianlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) würden weitgehend die Löhne von gesunden und voll leistungsfähigen Personen widerspiegeln, während das Lohnniveau von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen deutlich tiefer sei. Auch mit Tätigkeiten, die dem Kompetenzniveau 1 zugeordnet würden, könnten IV-Rentnerinnen (44 %) und IV-Rentner (37 %) deutlich weniger häufig einen Medianlohn erzielen als die entsprechende Referenzbevölkerung ohne stärkere gesundheitliche Einschränkungen (50 %). In den folgenden juristischen Studien von Gächter/Egli/Meier/Filippo (d.h. zunächst dem Rechtsgutachten vom 22. Januar 2021 von Philipp Egli, Martina Filippo, Thomas Gächter und Michael E. Meier, "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung", EIZ Publishing, Winterthur/Zürich 2021) wird diese Feststellung bezüglich gesundheitlich stark beeinträchtigter Personen übernommen (vgl. S. 284 N 779) und gefolgert, statt auf den Medianlohn sei deshalb auf den Lohn auf der 1. Quartilsgrenze gemäss LSE abzustellen (vgl. S. 286 N 784). Bis zum Vorliegen differenzierterer lohnstatistischer Angaben zum Kompetenzniveau 1 sollte danach einerseits bei Einschränkung der Verweistätigkeit in diesem Niveau nicht erst bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ein Abzug gewährt (vgl. S. 287 N 785) und es sollten anderseits bei Faktoren, die sich (erst) bei einem gesundheitsbedingten Stellenwechsel lohnmindernd auswirkten, regelmässig die Tabellenlohnabzüge gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis anerkannt werden (vgl. S. 288 f. N 788 f.). Unter Verweis auf die Parallelisierung die "fast fiktiven Lohnniveaus" der LSE beizubehalten und das Korrektiv des Tabellenlohnabzugs weitgehend abzuschaffen (wie gemäss WEIV-Vorlage), sei dagegen kein gangbarer Weg (vgl. S. 289 N 789; vgl. auch Gächter/Egli/Meier/Filippo, "Fakten oder Fiktion? Die Frage des fairen Zugangs zu Invalidenleistungen. Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten 'Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung'" vom 27. Januar 2021, https://www.wesym.ch/cvfs/5690466/web/wesym.ch/media/medien/2021_Zusammenfassung_Rechtsgutachten_WESYM%202021.pdf). Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass bei Verhältnissen wie den vorliegenden aufgrund der Wahl ein und desselben Tabellenlohns für das Valideneinkommen wie für die Bemessung des Invalideneinkommens diverse Faktoren mit einem möglicherweise mindernden Einfluss auf das absolute Erwerbseinkommen aus der Invaliditätsbemessung ausgeschieden werden, welche eine versicherte Person schon als Gesunde aufweist (etwa Sprachkenntnisse, Ausländerstatus o.Ä.), und die, um die invaliditätsfremden Einflüsse zu eliminieren, entweder bei beiden Vergleichseinkommen mitzuberücksichtigen oder beiderorts ausser Acht zu lassen sind. Für Faktoren, die selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als infolge der Invalidität bei der Invaliditätsbemessung relevant lohnmindernder Nachteil zu betrachten sind, ist der Abzug vom Tabellenlohn vorgesehen. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg verwerten könnte, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). Ein solcher Abzug wird nach der Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichts berücksichtigt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten könnte wie eine gesunde im selben Pensum tätige Person. Das trifft zu, wenn eine versicherte Person nur einen unterdurchschnittlichen ökonomischen Mehrwert generieren kann oder die indirekten Lohnkosten oder die Lohnnebenkosten überdurchschnittlich hoch sind. Denn bei solchen Gegebenheiten ist damit zu rechnen, dass ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber seine dadurch bewirkte "Einbusse" auf die arbeitnehmende Person überwälzen wird, indem er ihr keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2022, IV 2020/194 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin ist medizinisch gesehen vollzeitlich (mit einem um 20 % reduzierten Rendement) arbeitsfähig. Das reduzierte Rendement hat den Grund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit (von 20 %) gebildet. Praxisgemäss ist ein Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 % vorzunehmen, insbesondere weil die Beschwerdeführerin von einem Arbeitgeber nicht wie eine gesunde Arbeitnehmerin eingesetzt werden und - angesichts der Begrenzung auf eine Leistung von 80 % - keine Überzeit leisten könnte. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach maximal 28 % (1- [0.8 x 0.9). Ein Rentenanspruch besteht gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der Fassung bis 31. Dezember 2021) aber erst ab 40 %. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergäbe sich erst bei der Annahme, dass der Maximalabzug von 25 % gerechtfertigt sei (1- [0.8 x 0.75]). Von solchen Verhältnissen ist nicht auszugehen, weil die ökonomischen Nachteile für einen potenziellen Arbeitgeber nur leicht ausgeprägt wären.
Die Abweisung des Rentengesuchs der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der hier massgebenden, seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) am 7. März 2022 ist die Beschwerdeführerin jedoch von deren Bezahlung zu befreien. Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es ihr in Zukunft gestatten sollten, müsste sie jedoch die Gerichtskosten nachzahlen (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP