Entscheid vom 24. November 2022
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2022/18
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Rentenbeginn)
Sachverhalt
Erwägungen
Zunächst ist der Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens zu bestimmen.
In der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde das neuerliche Rentengesuch der Beschwerdeführerin vom 30. März 2015 (IV-act. 166) zu Recht und entsprechend der Formulierung im dortigen Betreff («IV-Neuanmeldung») als Neuanmeldung geprüft und dementsprechend der Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) festgesetzt. Demgegenüber war sich die Beschwerdegegnerin offenbar nicht bewusst, dass bei einer Neuanmeldung bzw. Wiederanmeldung nach rechtskräftig abgewiesenem Rentengesuch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Regeln der Revision nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; in der bis 31. Dezember 2021 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung; siehe zur intertemporalen Rechtsanwendung bezüglich der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen IVG- und ATSG-Revision das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2) analog Anwendung finden und dass die geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstellt (BGE 141 V 585), sprach sie doch bei von ihr ausdrücklich in der Verfügungsbegründung verneinter Sachverhaltsänderung eine Rente zu (siehe Verfügungsteil 2, IV-act. 312: Nachdem das Bundesgericht die Praxis zur Beurteilung psychosomatischer Leiden geändert habe und seit der letzten Verfügung keine Veränderung des Gesundheitszustands anzunehmen sei, beginne der Rentenanspruch 6 Monate nach Eingang der Anmeldung, d.h. per 1. September 2015).
Ebenfalls Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden die im Einwand vom 31. August 2021 gestellten Gesuche um Wiedererwägung und prozessuale Revision der Verfügung vom 29. August 2012 (IV-act. 311-8 ff.). Auf diese Anträge trat die Beschwerdegegnerin ein, gelangte jedoch zur Auffassung, dass weder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung noch diejenigen für eine prozessuale Revision erfüllt seien (IV-act. 312-2 oben). Demnach bilden auch die Abweisung der Gesuche um eine Wiedererwägung und eine prozessuale Revision Anfechtungsgegenstand.
Offenbleiben kann die Frage, ob der nicht näher begründete Antrag um Beiladung der Z.___ Stiftung in das Verwaltungsverfahren (act. G 1, S. 2 Mitte) Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Zwar stellte die Beschwerdeführerin diesen Antrag bereits im Einwand vom 31. August 2021 (IV-act. 311-2), die Beschwerdegegnerin setzte sich damit in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht auseinander und es bleibt unklar, ob sie den Beiladungsantrag anhand nahm. Selbst wenn der Beiladungsantrag Anfechtungsgegenstand bilden sollte, wäre darauf im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Denn die Beschwerdeführerin legt weder dar noch ist ersichtlich, dass sie im Fall der Abweisung des Beiladungsantrags durch die Beschwerdegegnerin beschwert wäre, ist doch eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung nicht an einen Entscheid einer schweizerischen IV-Stelle gebunden (siehe Art. 8a Abs. 2a des Gesetzes des Fürstentums Liechtenstein über die betriebliche Personalvorsorge [BPVG; LR 831.40]; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, IV 2008/226, E. 1.2).
Nachfolgend ist die Frage zu prüfen, ob auf die frühere, in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 29. August 2012 (IV-act. 156), worin das damals zu beurteilende (erstmalige) Rentengesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, im Rahmen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung zurückzukommen ist.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, das Gutachten der Sachverständigen der medexperts ag vom 21. April 2021 stelle ein rechtlich relevantes neues Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, denn es beweise, dass der Sachverhalt, der für die Verfügung vom 29. August 2012 massgeblich gewesen sei, falsch erstellt worden sei. Damit habe die Verfügung vom 29. August 2012 nachgewiesenermassen der materiellen Wahrheit widersprochen, weshalb das Gutachten als volles Beweismittel und Revisionsgrund zu gelten habe (act. G 1, Rz 42).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung verwirklicht haben, jedoch der gesuchstellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 107 f. E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass sich aus dem medexperts-Gutachten im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, wie sie der Verfügung vom 29. August 2012 zugrunde lag, neue Tatsachen bzw. neue Sachverhaltsfeststellungen ergeben, die bereits damals bestanden hätten, aber ihr trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen wären. Hinzu kommt, dass die Sachverständigen der medexperts ag namentlich die Beurteilung der UPK-Sachverständigen nicht in Zweifel zogen bzw. keinen Anlass für eine (rückwirkende) Korrektur erblickten (IV-act. 303-18 oben, worin Dr. K.___ vielmehr ausführte, die Diagnosen imponierten aus aktueller gutachterlicher Sicht schlüssig hergeleitet; siehe auch IV-act. 303-8). Die Abweisung des erstmaligen Rentengesuchs erfolgte denn auch nicht wegen Fehlens einer (aus rein medizinischer Sicht schlüssig) bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, sondern allein wegen deren abweichenden rechtlichen Würdigung unter der damaligen Bundesgerichtspraxis, wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend vorbringt (act. G 8, Rz 3; siehe auch deren Ausführungen zur früheren medizinischen Aktenlage in act. G 1, Rz 47 f.). Die Verfügung vom 29. August 2012 leidet somit nicht an einer für die prozessuale Revision erforderlichen anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit (vgl. Thomas Flückiger, in: Ghislaine Frésar-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N 18 zu Art. 53). Die Abweisung des Gesuchs um prozessuale Revision erfolgte zu Recht.
Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachte (act. G 1, Rz 35 ff.) Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung setzt voraus, dass diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Massgebend für die Beurteilung einer Unrichtigkeit sind die damalige Sach- und Rechtslage. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinn der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2021, 9C_317/2020, vom E. 2.2).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 1, Rz 37 ff.) begründet die mit BGE 141 V 281 vorgenommene Praxisänderung keinen Wiedererwägungsgrund, war doch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (29. August 2012) noch die damalige Praxis nach BGE 130 V 352 massgebend. Die Beschwerdeführerin legt weder dar noch ist erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin die damalige Praxis – aus damaliger Sicht – zweifellos unrichtig angewandt hätte (siehe insbesondere die einlässliche Begründung des Rechtsdienstmitarbeiters in der Stellungnahme vom 20. April 2012, IV-act. 148). Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass aus der Praxisänderung nach BGE 141 V 281 auf eine zweifellose Unrichtigkeit der früheren Praxis nach BGE 130 V 354 zu schliessen sei (act. G 8, Rz 8 ff.), kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Eine Praxisänderung setzt nämlich keine im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG qualifizierte Unrichtigkeit der bisherigen Praxis voraus. Es genügt, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 138 III 361 E. 6.1) und sie einem allfälligen Interesse an der Weiterführung einer auch langjährigen Praxis vorgeht (BGE 141 V 294 E. 3.5). BGE 141 V 281 lassen sich keine Umstände entnehmen, welche die ursprüngliche Praxis (im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. August 2012) als zweifellos unrichtig erscheinen lassen (BGE 141 V 585 E. 5.4, worin ein Wiedererwägungsgrund explizit verneint worden war).
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist ebenfalls zu verneinen, durfte die Beschwerdegegnerin den damaligen Sachverhalt aufgrund des UPK-Gutachtens vom 2. März 2012 (IV-act. 146; zu dessen nachvollziehbaren Würdigung durch den RAD siehe die Stellungnahme vom 17. April 2012, IV-act. 147) – zumindest in vertretbarer Weise – als spruchreif abgeklärt betrachten. Die Beschwerdeführerin vertritt im Übrigen ebenfalls die Auffassung, dass der Sachverhalt aus rein medizinischer Sicht mit dem UPK-Gutachten spruchreif abgeklärt worden war (act. G 1, Rz 47, und act. G 8, Rz 3; zur damit zu vereinbarenden Würdigung durch die Sachverständigen der medexperts ag siehe IV-act. 303-8 am Schluss).
Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung einer zweifellosen Unrichtigkeit vorbringt, bei der Verfügung vom 29. August 2012 seien ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt worden (act. G 1, Rz 43 ff., insbesondere Rz 48), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin konnte sich im früheren Verwaltungsverfahren umfassend äussern. Eine Beeinträchtigung ihrer Verfahrensrechte ist nicht ersichtlich und es stand ihr auch frei, die Verfügung vom 29. August 2012 anzufechten. Dem damaligen Rechtsvertreter wurden denn auch mit Blick auf eine allfällige Anfechtung die Akteneinsicht gewährt (IV-act. 157 f.).
Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin im Umfang der Rentenbetreffnisse zwischen 2003 bis 2014 ungerechtfertigt bereichert sei (act. G 1, Rz 51), lässt ausser Acht, dass die Abweisung des erstmaligen Rentengesuchs auf einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung und der erst auf den 1. September 2015 angeordnete Rentenbeginn Folge der konstitutiven Wirkung der Wiederanmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) ist. Die Verneinung eines Rentenanspruchs vor dem 1. September 2015 erfolgt daher nicht ohne Rechtsgrund.
Zu prüfen bleibt, ob der Entscheid über das neuerliche Rentengesuch korrekt erfolgte.
Wie bereits erwähnt (siehe vorstehende E. 1.1 und BGE 141 V 588 E. 5.3 am Schluss), setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für eine Rentenzusprache nach einer rechtskräftigen Abweisung eines früheren Rentengesuchs eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Die geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerstörungen (BGE 141 V 281) stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585).
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung (bzw. Abweisung) der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Dazu gehört etwa die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2022, 8C_190/2022, E. 2.3.1).
Für die Frage, ob die vorliegende somatoforme Schmerzstörung aus medizinisch-psychiatrischer Sicht als invalidisierend im rechtlichen Sinne anzuerkennen sei, prüfte die Beschwerdegegnerin für die Verfügung vom 29. August 2012 noch die als Foerster-Kriterien bekannt gewordenen Umstände (vgl. IV-act. 148-2 f.), wie sie das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung (Überwindbarkeitspraxis) herangezogen hatte (chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission; ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung; unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person; vgl. zum Ganzen BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Mit der neuen Rechtsprechung erfolgte nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurteilung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6). Das neue strukturierte Beweisverfahren orientiert sich an den Indikatoren "funktioneller Schweregrad" mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungserfolg oder -resistenz, Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbidität), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und "sozialer Kontext" und "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck). Die Indikatorenprüfung muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine "abhakbare Checkliste" (BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.3 ff.).
Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass das medexperts-Gutachten die Kriterien der Rechtsprechung erfüllt und somit voll beweiskräftig ist, was von den Parteien denn auch nicht bestritten ist. Gemäss diesem Gutachten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht wesentlich verändert, insbesondere geht das Gutachten unverändert und in Übereinstimmung mit dem UPK-Gutachten von einer somatoformen Schmerzstörung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Zu prüfen ist jedoch zusätzlich, ob und inwiefern sich der Sachverhalt unter dem Aspekt der früheren Foerster-Kriterien bzw. heutigen Standardindikatoren verändert hat. Denn für die Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung invalidisierend ist, sind die früheren Foerster-Kriterien bzw. heutigen Standardindikatoren von entscheidender Bedeutung. Deren Veränderung bzw. spätere Erfüllung stellt daher ebenfalls einen Revisionsgrund dar. Es handelt sich dabei um eine auf die medizinischen Festlegungen gestützte Prüfung der rechtlich zu beurteilenden Kriterien bzw. Indikatoren, welche nicht von den medizinischen Sachverständigen, sondern der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall dem Gericht vorzunehmen ist.
Im hier interessierenden Zeitraum (ab September 2015, vgl. hierzu E. 1.1 vorstehend) leidet die Beschwerdeführerin gegenüber dem mit Verfügung vom 29. August 2012 beurteilten Sachverhalt unter zusätzlichen Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen. So wurde erstmals von Dr. K.___ ausdrücklich eine erhebliche Beeinträchtigung der Anpassung an Regeln und Routinen beschrieben (IV-act. 303-6 und IV-act. 303-21). Daneben beschrieb Dr. K.___ insbesondere auch eine Beeinträchtigung der Kontakt-, Mobilitäts- und Verkehrsfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerin in der Aufrechterhaltung von Kontakten limitiert erschien, Kontakte ausserhalb ihrer Familie weitestgehend verloren hat und Reisen bzw. das Verlassen der Wohnung allgemein und besonders allein vermeidet (vgl. IV-act. 303-12, 303-14, 303-21 und 303-27). Die Probleme mit dem Ehemann haben zugenommen (vgl. diesbezüglich auch den Arztbericht von Dr. H.___ vom 21. Januar 2016, IV-act. 197-3 [Die Tatsache ihrer Einschränkungen im Alltag hätten zwischenzeitlich zu einer veritablen Ehekrise geführt, da der Ehemann nicht mehr bereit sei, so viel zu übernehmen], sowie IV-act. 303-12 [es gebe viel Streit] und 303-21 [Die Beziehung zum Ehemann imponiere mässig bis erheblich beeinträchtigt durch ihre gesundheitliche Situation und damit verbundener Probleme, sodass Konflikte häufig seien]). Während die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 noch viele Bekannte hatte, die oft zu Besuch kamen, unter anderem zwei Nachbarinnen, zu denen ein guter Kontakt bestand (vgl. IV-act. 146-12), was von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. August 2012 als Ressource gewertet wurde (vgl. IV-act. 156-3), besteht für den vorliegend interessierenden Zeitraum kein soziales Netz als verwertbare Ressource mehr (vgl. hierzu auch IV-act. 189-20), sondern vielmehr ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Gegenüber dem früheren Verfahren, wo Verdeutlichungstendenzen in Betracht gezogen wurden (vgl. IV-act. 146-16), bestehen aktuell keine Zweifel an der Konsistenz der Angaben der Beschwerdeführerin mehr (vgl. IV-act. 303-6 und 303-20).
Während für die Verfügung vom 29. August 2012 noch bloss von einem gewissen sozialen Rückzug ausgegangen wurde (vgl. IV-act. 156-3), liegt neu ein Rückzug in allen Lebensbereichen vor. Die Beschwerdeführerin hat nur noch zu ihren Kindern und ihrem Ehemann regelmässig Kontakt und die Beziehung zu ihrem Ehemann hat sich deutlich verschlechtert (vgl. hierzu insbesondere IV-act. 197, 210-3, 303-12 und 303-21). Das Kriterium der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen wurde im Jahr 2012 verneint (vgl. IV-act. 156-3). Inzwischen sind die Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft, ohne dass es zu einer Besserung gekommen wäre (eine psychiatrische Begleitung sei weiterhin indiziert, wenngleich davon keine wesentliche Verbesserung erwartet werden könne/auch medikamentös bestehe wenig Potential für Behandlungsdurchbrüche/die Compliance sei gegeben; vgl. IV-act. 303-7 und 303-20). Dr. H.___ beschrieb denn auch in seinem Bericht vom 20. März 2018, trotz durchgehender Kooperation in der Therapie und der Tatsache, dass ein Grossteil der Symptomatik bereits bei der letzten Begutachtung im November 2011 beschrieben worden sei, zeige sich bei der Beschwerdeführerin nach nunmehr weiteren sechs Jahren der Chronifizierung ein weiter verschlechtertes Zustandsbild in allen Lebensbereichen (Haushalt/Freizeit/soziale Aktivitäten; IV-act. 210-3). Anlässlich der UPK-Begutachtung wurde ein Arbeitsversuch im geschützten Rahmen für ca. 30 % als aus therapeutischer Sicht zumutbar und sinnvoll angesehen, um gegebenenfalls therapeutisch eine gewisse Tagesstruktur und Förderung des Selbstwertgefühls zu erreichen und dadurch die Beschwerdeführerin zu motivieren, wieder sukzessive wenigstens Teilbereiche ihrer Aufgaben im Familienleben zu übernehmen (IV-act. 146-24). Im medexperts-Gutachten wird ein solcher Arbeitsversuch hingegen nicht mehr erwähnt, sondern vielmehr festgehalten, in naher Zukunft sei beruflich kein Eingliederungspotential erfolgsversprechend umsetzbar (IV-act. 303, insbesondere 303-7).
Im Ergebnis liegt somit eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts seit der Verfügung vom 29. August 2012 in Bezug auf die früheren Foerster-Kriterien bzw. heutigen Standardindikatoren vor. Nachdem unbestrittenermassen die Standardindikatoren im medexperts Gutachten überzeugend abgehandelt und überprüft wurden (vgl. dazu auch die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. J.___ vom 18. Mai 2021, IV-act. 304), ist einleuchtend dargetan, dass bei der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu früher – diverse erschwerende Faktoren hinzugekommen sind, welche die beschriebenen und umfassenden Funktionseinbussen aufgrund der somatoformen Schmerzstörung nachvollziehbar erscheinen lassen. Die bestätigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist somit in IV-rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu berücksichtigen.
Bei der vorliegend massgebenden Anmeldung am 30. März 2015 ist der Rentenbeginn auf den 1. September 2015 zu setzen und bei der zugrunde zu legenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ohne Weiteres von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht der Beschwerdeführerin auf das neuerliche Rentengesuch hin mit Wirkung ab 1. September 2015 eine ganze Rente (samt Kinderrenten und Verzugszinsen) zugesprochen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist die Gerichtsgebühr ihr aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr daran anzurechnen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP