Entscheid vom 14. August 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Julia Dillier
Geschäftsnr.
IV 2022/171
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Es ist demnach vorab zu prüfen, ob das ZMB-Gutachten beweiskräftig ist und darauf abgestellt werden kann.
Der psychiatrische Sachverständige nahm eine ausführliche Untersuchung des Beschwerdeführers vor (vgl. IV-act. 93-57 ff.). Er hatte Kenntnis von den relevanten medizinischen Berichten, insbesondere von denjenigen des behandelnden Psychiaters, befragte den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Beschwerden sowie den Lebensumständen und erhob die Befunde regelrecht (vgl. IV-act. 93-53 ff.). Die Herleitung der Diagnosen begründete der Sachverständige differenziert und nachvollziehbar. So hielt er fest, dem Beschwerdeführer habe es in der Kindheit und im späteren Leben an Selbstwertgefühl gemangelt. Diesen Mangel habe er durch seine sportliche Aktivität und Karriere als […] kompensiert, bis er diese Tätigkeit infolge Erreichens eines gewissen Alters habe aufgeben müssen. Danach habe er versucht, durch Arbeit seine Defizite aus narzisstischer Ebene zu kompensieren, bis es dann zum Kleinhirninfarkt im Jahr ___ gekommen sei. Dies sei für ihn ein Zusammenbruch seiner bisherigen narzisstischen Abwehr gewesen. Er habe sich während der gesamten Untersuchung aufgestellt und fröhlich gezeigt und erst gegen Ende habe er begonnen, heftig zu weinen. Dies sei als Affektinkontinenz zu qualifizieren, sei aber eigentlich ein adäquater Zusammenbruch seiner bisherigen Abwehr. Somit sei aus psychiatrischer Sicht klar, dass es sich um eine psychogene Leistungsverminderung handle. Die organischen Aspekte seien durch den Neurologen und die Neuropsychologin zu qualifizieren (IV-act. 93-59). Der psychiatrische Sachverständige gelangte schliesslich zum Schluss, dass die psychischen Funktionen beim Beschwerdeführer trotz allem recht gut erhalten seien (vgl. IV-act. 93-60 zu den Ressourcen), weshalb – entgegen dem Behandler – aufgrund der objektiv erhobenen Befunde keine schwere psychische Störung diagnostiziert werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei anzufügen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten kognitiven Leistungseinbussen, seine rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit lediglich als auf psychogener Ebene verursacht interpretierbar seien. Bezüglich der Klagen des Beschwerdeführers könne auch von einer neurasthenischen Symptomatik gesprochen werden. Von seiner Persönlichkeit her handle es sich bei ihm um eine narzisstische- und histrionisch-akzentuierte Persönlichkeit. Hintergründig bestehe eine abgewehrte depressive Seite des Beschwerdeführers. Bei relativ bescheidener psychiatrischer Symptomatik sei der Beschwerdeführer als zu 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu beurteilen (IV-act. 93-14 f.).
Der neurologische Sachverständige führte in seinem Teilgutachten aus, dass eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden (Schwindelbeschwerden, Tinnitus, Schluckstörung) und den spärlich objektiv fassbaren Befunden bestehe (IV-act. 93-47). Bemerkenswert seien die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Beeinträchtigung ausschliesslich durch die Leistungsminderung aufgrund von Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen bedingt sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass mit den besagten somatischen Beschwerden zumindest eine quantitative Einschränkung seiner Antriebsfähigkeit nicht zu begründen sei. Zumindest bei der längeren Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf relevante kognitive Defizite bzw. auf eine affektive Störung ergeben. Eine organische kognitive/affektive Störung auf der Grundlage der isolierten Läsion des Pedunculus cerebelli inferior könne nur mit Vorbehalt postuliert werden, zumal auch die bildgebenden Untersuchungen des Neurocraniums keine Hinweise auf cerebrale Veränderungen als mögliche Grundlage entsprechender Symptome ergeben hätten (IV-act. 93-49 f.). Diese Einschätzung steht sodann im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage. So berichtete bereits Prof. Dr. med. G., Facharzt für Neurologie, am 30. Januar 2019 von einem unauffälligen Befund (IV-act. 18). Nach weiteren Abklärungen aufgrund geklagter Schwindelgefühle (vgl. IV-act. 94-2 ff.) hielt Prof. Dr. G. am 19. Februar 2022 fest, nach altersentsprechend normaler zerebraler Kernspintomographie bestünde kein Ischämienachweis. MR-tomografisch zeige sich nach eigener Ansicht der Bilder die residuae Gliose im Pedunculus cerebelli links sowie einzelne kleineren Gliosen im Marklager beider Hemisphären. Eine neue akute Ischämie komme nicht zur Darstellung, auch keine Neoplasie oder andere relevanten Läsionen (IV-act. IV-94-5 f.). Auch Dr. med. H.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, konnte die Schwindelgefühle anlässlich der Untersuchung vom 23. Dezember 2021 nicht zuordnen (vgl. IV-act. 94).
Die neuropsychologische Gutachterin schilderte alsdann, der Beschwerdeführer klage über deutliche Einschränkungen hinsichtlich seiner Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit. Die durchgeführte Leistungs- sowie Beschwerdevalidierung, als auch einzelne eingebettete Leistungsvalidierungsindikatoren seien unauffällig ausgefallen. Es hätten sich aber Hinweise für ein problematisches Leistungsverhalten gezeigt. In der Gesamtschau aller verfügbaren Informationen sei die Validität der objektivierbaren Befunde in Zweifel zu ziehen. Es sei von Aggravation oder Verdeutlichung von Symptomen auszugehen. Die Befunde entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dies schliesse zwar das Bestehen tatsächlicher kognitiver Einschränkungen nicht aus, sie bestünden aber sicherlich nicht im gezeigten Ausmass (IV-act. 93-69 ff.). Ein Mangel an dieser Einschätzung ist nicht zu erkennen und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Wie bereits das psychiatrische, das neurologische und das neuropsychologische Fachgutachten erfüllen auch das allgemein-internistische und das orthopädische Teilgutachten zweifelsohne die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien an ein beweiskräftiges verwaltungsexternes Gutachten. Die Sachverständigen haben den Beschwerdeführer persönlich untersucht und nahmen seine subjektiven Klagen auf. Sie haben den Gesundheitszustand umfassend und mit breitem Fokus abgeklärt sowie eine sorgfältige klinische Untersuchung des gesamten Bewegungsapparates vorgenommen, soweit es ihre Disziplin erforderte. Sie nahmen ausführlich Kenntnis von den Vorakten und besprachen diese, soweit sie für ihr jeweiliges Teilgutachten einschlägig waren. Sie führten sodann bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen. Der Beschwerdeführer äusserte sodann an diesen Teildisziplinen auch zu Recht keine Kritik, zumal diese Befunde weitgehend in Einklang mit der übrigen Aktenlage stehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das ZMB-Gutachten vom 14. Juli 2022 in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Auch die retrospektive Einschätzung der Gutachter ist nicht zu beanstanden (vgl. IV-act. 93-15), zumal auch die Behandler dem Beschwerdeführer nach dem Hirninfarkt (zunächst) keine Arbeitsunfähigkeit über 20 % attestiert hatten (vgl. IV-act. 3-7 und 7).
Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) es nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2022, 8C_150/2022, E. 12.3).
Hinsichtlich dieser Kritik am psychiatrischen Teilgutachten führte der RAD-Arzt in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise aus, dass der Behandler lediglich pauschal erkläre, dass die vom psychiatrischen Sachverständigen gestellten Diagnosen falsch seien. Er setze sich nicht fachlich mit den Diagnosen des Gutachters auseinander und begründe auch nicht, wie er zu den psychiatrischen Diagnosen einer organischen affektiven/depressiven Störung und einer organisch emotional (asthenische) labilen Störung gelange. Er verweise lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer bis zum Infarkt beschwerdefrei gewesen sei. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten schon vor dem Infarkt vorliegen müssen. Der Gutachter habe aber gar nicht angegeben, dass diese Persönlichkeitszüge erst nach dem Infarkt entstanden seien. Im Gegenteil habe er angegeben, dass diese schon immer vorgelegen hätten, aber durch Leistung und Arbeit kompensiert worden seien. Der Infarkt habe zum Zusammenbruch der narzisstischen Abwehr geführt (IV-act. 113).
In Ergänzung zu den Ausführungen des RAD ist festzuhalten, dass weder der neurologische Sachverständige noch die neuropsychologische Gutachterin kognitive Einschränkungen bzw. eine organisch bedingte affektive Störung feststellen konnten, obwohl sie den Beschwerdeführer einlässlich und umfassend untersucht und den Gesundheitszustand mit breitem Fokus abgeklärt sowie eine klinische Untersuchung vorgenommen haben. Sie gelangten gestützt auf ihre Untersuchungen zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen (vgl. die vorstehenden E. 2.2.). Der Behandler kritisierte denn auch diese Teilgutachten nicht und äusserte sich insbesondere nicht zu der Erkenntnis, dass keine organisch bedingte affektive Störung festgestellt werden konnte.
Nicht zu hören ist ferner die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten, wonach nicht berücksichtigt worden sei, dass er anlässlich der Begutachtung erholt gewesen sei und diese lediglich 105 Minuten gedauert habe. Der RAD führte in sich schlüssig aus, dass der Gutachter konstatiert habe, dass der Beschwerdeführer im Gespräch bei der Berichterstattung plötzlich Tränen in den Augen gehabt und heftig zu weinen begonnen habe. Er habe den Beschwerdeführer also auch unter Belastung gesehen und dessen Emotionalität in seine Beurteilung miteinbezogen (IV-act. 113). Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 von 9.03 bis 12.13 Uhr, d.h. während drei Stunden und 10 Minuten, von der Neuropsychologin untersucht und von 13.45 bis 17.00 Uhr, d.h. während drei Stunden und 15 Minuten, vom Neurologen begutachtet wurde und entsprechend diesen Fachärzten nach über sechs Stunden Begutachtung trotz vorangehendem Urlaub einen Leistungsabfall beim Beschwerdeführer hätte auffallen müssen. Selbst wenn der Einbruch der Leistungsfähigkeit – wie vom Beschwerdeführer behauptet – erst am folgenden Tag eintreten würde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl am 31. Mai als auch am 1. Juni 2022 während mehrerer Stunden begutachtet wurde, indessen auch anlässlich jener Untersuchungen kein Leistungsabfall erkannt werden konnte.
Nicht zu bemängeln ist zudem, dass sich der psychiatrische Sachverständige nicht explizit mit den Behandlerberichten von Dr. D.___ auseinandersetzte, zumal es grundsätzlich im Ermessen des Gutachters liegt, welche Berichte er diskutieren möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2018, 9C_276/2017, E. 4.3.2 mit Hinweis). Dennoch erwähnte er, dass der Therapieverlauf seit Dezember 2018 relativ wenig modelliert verlaufe (IV-act. 93-60). Zudem geht er auf die Affektinkontinenz ein und erklärte die von ihm dazu passend gestellte Diagnose einer narzisstischen- und histrionisch-akzentuierten Persönlichkeit, was verdeutlicht, dass sich der Gutachter mit den Berichten des Behandlers auseinandergesetzt hat. Ein Mangel kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, der psychiatrische Gutachter habe die reduzierte Leistungsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und Müdigkeit nicht genügend berücksichtigt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Sachverständige wiederholt diese vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen aufgenommen (vgl. IV-act. 93-53, 93-57 und 93-60) und die Symptome einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt hat. Die Neurasthenie unterscheidet zwei Hauptformen, wobei sich diese weitgehend überschneiden. Bei einer Form ist das Hauptcharakteristikum die Klage über vermehrte Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, häufig mit einer abnehmenden Arbeitsleistung oder Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben. Bei der anderen Form liegt das Schwergewicht auf Gefühlen körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung. Bei beiden Typen finden sich eine ganze Reihe von anderen unangenehmen körperlichen Empfindungen wie Schwindelgefühl, Spannungskopfschmerzen, Gefühl einer allgemeinen Unsicherheit (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. H.___t [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015, S. 235 f.). Folglich wurden mit der gutachterlich gestellten Diagnose die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Müdigkeit, Erschöpfung) hinreichend berücksichtigt.
Mit der Beschwerdegegnerin ist schliesslich festzuhalten, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht letztlich nicht die Diagnose oder die Schwere einer Erkrankung entscheidend ist, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad – allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbussen bei psychischen Störungen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021, 8C_280/2021, E. 6.2.2 mit Hinweisen). Es gehört zudem zur Aufgabe des Gutachters, den von ihm erhobenen Befund anhand der Klinik kritisch zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag detailliert darzulegen. So darf der oder die medizinische Sachverständige die Angaben des Exploranden im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vorbehaltlos als richtig ansehen. Bestandteil einer stichhaltigen Begutachtung bilden unter anderem Angaben zum ärztlich beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2023, 8C_149/2022, E. 6.1, und vom 24. Mai 2022, 9C_38/2022, E. 4.3). Überdies sind beim Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens nicht nur die Befunde und die Arbeitsfähigkeitsschätzung alleine massgebend, vielmehr ist eine Indikatorenprüfung – wie dies der psychiatrische Sachverständige in seinem Teilgutachten vorgenommen hat – durchzuführen. Im Gegensatz dazu äusserte sich der Behandler nicht zur Konsistenz. Ebenfalls fehlt es in der Stellungnahme des Behandlers an einer Würdigung der noch verbleibenden Ressourcen. Der psychiatrische Sachverständige demgegenüber äusserte sich zu den dem Beschwerdeführer noch verbleibenden Ressourcen und gelangte namentlich auf der Basis einer umfassenden und evidenzbasierten Analyse zum Schluss, dass die narzisstischen- und histrionisch-akzentuierten Persönlichkeitszüge, die Symptome einer Neurasthenie sowie die Erfahrungen in seiner Kindheit zu einer um 20 % reduzierten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit führen. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, zumal die attestierte Arbeitsfähigkeit – im Gegensatz zu der vom Behandler gestellten 50%ige Arbeitsunfähigkeit – insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer gezeigten Aktivitätsniveau in vergleichbaren Bereichen (geregelter Tagesablauf mit Teilzeiterwerbstätigkeit, diverse Hobbies wie Schwimmen, Radfahren, Wandern, Gärtnern, intakter Freundeskreis) als schlüssig erscheint (vgl. IV-act. 93-30, 93-36). Zwar ist festzuhalten, dass die Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge als Z-Kodierung nicht unter den Begriff der invalidenrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2019, 8C_699/2018, E. 4.2.2 m.w.H.). Nachdem der Gutachter aber nachvollziehbar ausführte, dass zusätzlich die Symptome einer Neurasthenie vorliegen und entsprechend ein psychiatrischer Gesundheitsschaden (inkl. Indikatorenprüfung) ausgewiesen ist, ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gutachters auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus seinen weiteren Ausführungen hinsichtlich der Poststroke Depression. Zwar ist zutreffend, dass in der Literatur beschrieben wird, dass sich nach einem Schlaganfall neben anderen psychischen Störungen am häufigsten eine Depression entwickelt. In der angloamerikanischen Literatur hat sich dafür der Begriff der "Poststroke Depression" etabliert. Die Ursache für eine sogenannte Poststroke Depression ist trotz zahlreicher Untersuchungen bis heute nicht ausreichend geklärt (Melanie Wipprecht/Holger Grötzbach, Poststroke Depression bei Aphasie: Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten, in: NeuroGeriatrie 4 2013, S. 149 ff.). Einigkeit besteht jedoch in der Fachliteratur darin, dass es für eine Diagnosestellung eines formalen diagnostischen Vorgehens bedarf (vgl. Wipprecht/Grötzbach, a.a.O., S. 150 ff.; Amytis Towfighi/Bruce Ovbiagele/Nada El Husseini/Maree L., Hackett/Ricardo E. Jorge/Brett M. Kissela/Pamela H. Mitchell/Leslie E. Skolarus/Mary A. Whooley/Linda S. Williams, Poststroke Depression: A Scientific Statement for Healthcare Professionals from the American Heart Association/American Stroke Association. Stroke, Vol. 48 No. 2, e30–e43.). Anlässlich der Begutachtung wurden keine depressiven Symptome beklagt und vom Gutachter auch nicht erhoben. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Literatur, wonach eine sogenannte Poststroke Depression gehäuft vorkommt, eine psychiatrische Beeinträchtigung als überwiegend wahrscheinlich erachtet bzw. das psychiatrische Teilgutachten in Zweifel ziehen möchte, ist ihm nicht zu folgen. In der Literatur wird von einer Wahrscheinlichkeit von rund 30 % ausgegangen (Wipprecht/Grötzbach, a.a.O., S. 149 m.w.H.). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass nur ein Drittel der Patienten nach einem Schlaganfall von einer sogenannten Poststroke Depression betroffen sind. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Ohnehin ist – wie bereits unter E. 2.4.7 ausgeführt – nicht die Diagnose ausschlaggebend, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die stets im Einzelfall zu beurteilen ist. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Behandlers nach dem Hirninfarkt zu Beginn fast monatlich geändert hat (von einer anfänglich 20%igen, auf eine 10%ige, dann auf eine 40%ige, 30%ige und schliesslich auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit), ohne dass diese Veränderung nachvollziehbar erläutert wurde. In der Literatur wird beschrieben, dass eine positive Wirkung von Antidepressiva festgestellt werden konnte (Towfighi/Ovbiagele/El Husseini/Hackett/Jorge/
Kissela/Mitchell/Skolarus/Whooley/Williams, a.a.O., unter Punkt "Management: Pharmacotherapy to Treat PSD"). Es erscheint somit wenig nachvollziehbar, dass sich die Arbeitsfähigkeit trotz psychiatrischer Behandlung (inkl. Medikation) stetig verschlechtert haben soll. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben subjektiv von Beginn an weniger leisten konnte, da einzig die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend ist.
Mit der Beschwerdegegnerin ist schliesslich festzuhalten, dass die Stellungnahme des Arbeitgebers aufgrund der nicht medizinischen Beurteilung nicht berücksichtigt werden kann, zumal diese die subjektive Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers widerspiegelt. Es ist zwar als positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seine subjektiv empfundene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Die Gutachter kamen jedoch übereinstimmend zum Schluss, dass ihm aus rein medizinisch-theoretischer Sicht eine 80%ige Arbeitstätigkeit zuzumuten sei. Sie stellten zudem fest, dass beim Beschwerdeführer eine bewusste Tendenz bestehe, sein Arbeitsprogramm reduzieren zu wollen. Er wolle prüfen, ob eine Frühpensionierung möglich sei. Aus ökonomischer Sicht sei es für ihn vorteilhaft, wenn er eine entsprechende Unterstützung durch die Invalidenversicherung erhalte (IV-act. 93-15).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nachträglich eingegangene Stellungnahme des Behandlers sowie des Arbeitgebers keine wesentlichen objektiven Aspekte aufzeigen, die im Gutachten ausser Acht gelassen worden wären. Sie sind daher nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Der Sachverhalt ist somit spruchreif abgeklärt, weshalb sich keine weiteren Abklärungen aufdrängen und der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen des Beschwerdeführers aus dem Durchschnitt der in den Jahren 2015 bis 2019 erzielten und im IK-Auszug ersichtlichen Einkommen (Fr. 84'720.-- [2015], Fr. 96'909.-- [2016], Fr. 90'486.-- [2017], Fr. 81'427.-- [2018] und Fr. 97'063.-- [2019]) und ermittelte so einen indexierten Betrag von Fr. 91'473.--. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2021, 8C_745/2020, E. 6.3). Wie dem IK-Auszug zu entnehmen ist, unterlagen die vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen relativ starken Schwankungen. Weshalb es zu diesen Schwankungen kam, ist den Angaben des Arbeitgebers (IV-act. 14) nicht zu entnehmen und damit nicht ohne Weiteres erkennbar. Daher nahm die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Durchschnittsberechnung vor. Die Höhe des Valideneinkommens wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2021 in einem 50 % Pensum als Mitarbeiter Technik beim bisherigen Arbeitgeber angestellt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei einem Teil des erzielten Lohnes um einen Soziallohn (vgl. Beschwerde; act. G1 Rz. II.4). Ob es sich tatsächlich um einen Soziallohn handelt, kann vorliegend offen bleiben, da gemäss dem als beweiskräftig erachteten Gutachten dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar ist. Demnach schöpft er mit seinem aktuell geleisteten Pensum von 50 % seine Arbeitsfähigkeit nicht voll aus.
Den Gutachtern war der Stellenbeschrieb der bisherigen Tätigkeit bekannt (u.a. grosse Anforderungen an Konzentration/Aufmerksamkeit sowie Sorgfalt, mittleres Auffassungs- und Durchhaltevermögen; IV-act. 94-3). Zwar hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, im Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers den Pikettdienst explizit zu erwähnen. Die Gutachter hatten jedoch Kenntnis der vollständigen Akten, die im Übrigen wenig umfangreich waren, und entsprechend auch vom vollständigen Anforderungsprofils (inkl. Pikettdienst). Sie erwähnten sodann ausdrücklich die E-Mail der Case Managerin vom 27. Oktober 2020, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer Pikettdienst (20 % Arbeitsvolumen) geleistet hatte (IV-act. 93-3 mit Verweis auf IV-act. 34-1). Die Gutachter gelangten somit in Kenntnis des vollständigen Anforderungsprofils der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers zum Schluss, dass einzig aus psychiatrischer Sicht bei bescheidener psychiatrischer Symptomatik eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, was sowohl für die bisherige als auch eine Verweistätigkeit gilt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Hirninfarkt im ___ im Jahr 2019 und bis April 2020 seine bisherige Tätigkeit in einem 80 %-Pensum ausübte (IV-act. 16-2: Eintrag in der Krankengeschichte am 14. Mai 2019: "arbeitet ziemlich problemlos zu 80 %"). Erst danach reduzierte er sein Pensum (siehe auch Ausführungen der Gutachter: bewusste Tendenz zur Reduktion des Arbeitspensums [IV-act. 93-15]). Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einen Lohn entsprechend dem Valideneinkommen erzielen könnte und der Invaliditätsgrad somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht (sog. Prozentvergleich; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 5.1). Bei der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 20 % besteht dementsprechend ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin wies damit zu Recht einen Rentenanspruch ab.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, ist die Gerichtsgebühr ihm aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet. Der Beschwerdeführer hat mangels Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contratio).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP