Entscheid vom 20. September 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2022/17
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2022 hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Da das Beschwerdeverfahren die Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung zum Ziel hat, muss es sich auf den Entscheidinhalt der angefochtenen Verfügung beschränken. Folglich ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde die Zusprache der gesetzlichen Leistungen verlangt, worunter neben einer Invalidenrente insbesondere auch berufliche Eingliederungsmassnahmen fallen würden. Letztere gehören aber nicht zum Entscheidinhalt der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen ist ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bereits mit einer zwar formal rechtswidrigen (vgl. dazu Art. 74ter lit. b IVV, laut dem nur Leistungszusprachen ohne Verfügung erfolgen dürfen), aber trotzdem inzwischen verbindlichen Mitteilung vom 11. Februar 2019 (IV-act. 82) verneint worden. Auf den Antrag um die Zusprache von beruflichen Eingliederungsmassnahmen kann also nicht eingetreten werden.
Die Beschwerdegegnerin hat zwei Gutachten in Auftrag gegeben. Das erste Gutachten ist von der Neuroinstitut St. Gallen GmbH am 24. April 2018 erstattet worden. Das zweite Gutachten stammt von der ZIMB AG; es ist am 4. März 2020 erstellt worden. Bei der Begutachtung durch die Neuroinstitut St.Gallen GmbH hat Dr. C.___ mitgewirkt. Er hat die Beschwerdeführerin damit insgesamt dreimal gutachterlich abgeklärt. In den beiden Gutachten im Auftrag der Zürich Versicherungsgesellschaft hat Dr. C.___ allerdings jeweils andere Diagnosen genannt (Angst und depressive Störung gemischt und dependente und emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung) als im Gutachten, das im Auftrag der Beschwerdegegnerin – zwischen dem ersten und dem zweiten Gutachten zuhanden der Zürich Versicherungsgesellschaft – von der Neuroinstitut GmbH erstellt worden ist (generalisierte Angststörung). In dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten ist Dr. C.___ von seinen eigenen beiden Gutachten vom Januar 2018 und vom August 2018 abgewichen, ohne dies zu begründen. Weder in seinen drei Gutachten noch in den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich eine Erklärung für diese Divergenz. Hinzu kommt, dass Dr. C.___ in seinem Gutachten für die Beschwerdegegnerin zwar Hinweise für Verdeutlichungen, aber keine Aggravation und erst recht keine Simulation angegeben hat. Er hat festgehalten, die Beschwerdeführerin wäre nahezu vollständig arbeitsunfähig, wenn die von ihr berichteten beruflichen Handicaps und die von ihr angegebene schwere Antriebsstörung tatsächlich vorliegen würden. Das von der Beschwerdeführerin angegebene private Alltagsniveau sei demgegenüber allenfalls geringfügig eingeschränkt. In seiner Würdigung der Selbstangaben der Beschwerdeführerin hat er auf die erhebliche Selbstlimitierung und auf das Vermeidungsverhalten (Flucht in die Krankenrolle) der Beschwerdeführerin hingewiesen. Er hat aber nicht zu erklären vermocht, wie er hat erkennen können, dass die Symptome der von ihm diagnostizierten generalisierten Angststörung die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (nahezu vollständige Arbeitsunfähigkeit) in einem sehr erheblichen Umfang, nämlich zu 60%, haben verursachen können, so dass nur eine (objektive) Arbeitsfähigkeit von 40% verblieben ist. Unter diesen Umständen haben das Gutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH vom 24. April 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin, aber auch die Gutachten von Dr. C.___ vom Januar und August 2018 nicht jene Überzeugungskraft bzw. jenen Beweiswert aufgewiesen, der nötig gewesen wäre, um den massgebenden medizinischen Sachverhalt (als Grundlage der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht eine erneute Begutachtung durch eine andere Stelle angeordnet. Demnach bleibt nur zu prüfen, ob das ZIMB-Gutachten den massgebenden medizinischen Sachverhalt und damit den Arbeitsfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt.
Ein Gutachten weist den dazu erforderlichen Beweiswert auf, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. etwa BGE 125 V 351, E. 3a; zum sog. strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Erkrankungen BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418). Die ZIMB-Sachverständigen haben die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt und die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin umfassend wiedergegeben. In ihren Teilgutachten haben sie die von ihnen erhobenen objektiven klinischen Befunde anschaulich und vollständig dargelegt und in ihrer Art und Schwere gewürdigt, wobei sie sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt haben. Sie haben ihre versicherungsmedizinische Beurteilung detailliert begründet. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche medizinische Tatsache übersehen oder versehentlich ignoriert hätten. Der für ihre Beurteilung massgebende medizinische Sachverhalt ist den Sachverständigen der ZIMB also vollumfänglich bekannt gewesen. Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich eingereichte Gutachten von Dr. C.___ vom 21. August 2018 vermag daran nichts zu ändern, da es keine neue relevante Tatsache liefert, die den Gutachtern nicht bereits bekannt gewesen wäre, zumal im Gutachten vom Januar 2018 die gleichen Diagnosen angegeben worden sind und die Beweiskraft der Gutachten durch Dr. C.___, wie oben ausgeführt, ohnehin nicht gegeben ist. Die Sachverständigen haben deutliche Diskrepanzen/Inkonsistenzen aufgezeigt. Der psychiatrische Sachverständige hat insbesondere darauf hingewiesen (und in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 [IV-act. 114] nochmals betont), dass das Ausmass der ihm von der Beschwerdeführerin beschriebenen Erschöpfung/Antriebslosigkeit nicht vereinbar gewesen sei mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Alltagsaktivitäten. Die von den ZIMB-Sachverständigen abschliessend abgegebene interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugt und ist mit den in den Teilgutachten enthaltenen Würdigungen vereinbar. Zusammenfassend belegt das ZIMB-Gutachten den massgebenden medizinischen Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und die von den beteiligten Gutachtern gemeinsam abgegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung überzeugt.
Nachfolgend sind die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das ZIMB-Gutachten zu würdigen.
Die Beschwerdeführerin hat moniert, der psychiatrische ZIMB-Gutachter habe die von den Behandlern diagnostizierte, von ihm selbst aber verworfene Angst- und Persönlichkeitsstörung nicht diskutiert. Die Beschwerdegegnerin hat die ihr im Rahmen des ersten Vorbescheidsverfahrens eingereichten Arztberichte den ZIMB-Sachverständigen vorgelegt und um eine ergänzende Stellungnahme dazu gebeten. Die ZIMB-Sachverständigen haben am 26. Oktober 2020 (IV-act. 114) ausgeführt, bei den Untersuchungen anlässlich der Begutachtung seien keine Eigenheiten festgestellt worden, die auf eine Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Hinweise darauf, dass die ZIMB-Sachverständigen über eine Eigenheit der Beschwerdeführerin nicht informiert gewesen wären, fehlen. Die ZIMB-Sachverständigen haben − entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin − Kenntnis von sämtlichen Ängsten der Beschwerdeführerin gehabt; diese sind bereits in den Vorakten teilweise durch die Behandler festgehalten worden und die Beschwerdeführerin hat ihre im Vordergrund stehenden Ängste im Rahmen der persönlichen Befragung gegenüber den Gutachtern dargelegt. Gestützt darauf sind die ZIMB-Sachverständigen zum überzeugenden Schluss gekommen, dass die Kriterien einer Angststörung nicht erfüllt seien und eher eine Neurasthenie (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) vorliege. Die ZIMB-Sachverständigen haben sich damit sowohl mit den Ängsten als auch mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vertieft auseinandergesetzt und sind zum plausiblen Schluss gekommen, dass keine Angst- oder Persönlichkeitsstörung vorliegt.
Weiter hat die Beschwerdeführerin bemängelt, dass eine volle Arbeitsfähigkeit schon aufgrund der zahlreichen Stellenwechsel nicht nachvollziehbar sei. Die ZIMB-Sachverständigen haben mit einer überzeugenden Begründung dargelegt, dass die Häufigkeit der Stellenwechsel nicht auf eine objektiv bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern auf die jeweilige Befindlichkeit bzw. auf die subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin zurückzuführen gewesen ist.
Die Beschwerdeführerin hat zudem kritisiert, dass die ZIMB-Sachverständigen das Vorliegen von Inkonsistenzen zu wenig begründet hätten. Insbesondere der psychiatrische Sachverständige hat in seinem Teilgutachten jedoch ausgeführt, dass er deutliche Inkonsistenzen festgestellt habe. Er hat angegeben, worin die Widersprüche bestanden haben (z.B. sei die Schilderung der Erschöpfung/Antriebslosigkeit bzw. der schweren Depression nicht mit den Alltagsaktivitäten und dem Gesamteindruck während der Untersuchung vereinbar gewesen) und er hat aufgelistet, welche Arten von Inkonsistenzen er festgestellt hat (Inkonsistenz bei der Beschwerdeschilderung, zwischen den Selbstschilderungen der Beschwerdeführerin und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage, zwischen der subjektiven Beschwerdenschilderung und den objektiven Untersuchungsbefunden, zwischen der Art der beklagten Beschwerden, ihres Verlaufs und dem typischen Bild/Verlauf des betreffenden Krankheitsbildes, zwischen dem behaupteten Leidensausmass und der für den Gutachter fehlenden Erkennbarkeit eines Leidensdrucks, appellative, demonstrative übertriebene, dramatische oder theatralische Wirkung des Vorbringens der Klagen, kein Gefühl des Betroffenseins, sondern ein Gefühl des Unechten, des Falschen, der Nichteinfühlbarkeit und der Nichtverstehbarkeit als Reaktion des Sachverständigen auf die Klagen der Beschwerdeführerin). Damit hat der psychiatrische ZIMB-Sachverständige − entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin − ausführlich und überzeugend dargelegt, welche Inkonsistenzen er bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung eruiert hat.
Zusammenfassend vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin keine Zweifel am ZIMB-Gutachten zu erwecken. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Apothekerhelferin nicht eingeschränkt ist. Auch in der Vergangenheit hat sie ihren angestammten Beruf stets ausüben können; eine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit hat nie bestanden, so dass das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) als eine von mehreren Voraussetzungen eines Rentenanspruchs nicht erfüllt ist.
Im Übrigen wäre selbst bei einer Erfüllung des Wartejahres keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität gegeben. Da der Beschwerdeführerin seit jeher sämtliche Tätigkeiten möglich und zumutbar sind, entspricht das zumutbare erzielbare Invalideneinkommen nämlich dem Valideneinkommen. Der Invaliditätsgrad ist deshalb anhand eines sogenannten Prozentvergleichs zu ermitteln; er entspricht also dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, allenfalls (analog dem sog. Tabellenlohnabzug) korrigiert um einen zusätzlichen Abzug. Im hier zu beurteilenden Fall ist kein zusätzlicher Abzug gerechtfertigt, da ein potentieller Arbeitgeber bei der Beschäftigung der Beschwerdeführerin keine betriebswirtschaftlich-ökonomischen Nachteile in Kauf nehmen müsste, denn die Beschwerdeführerin weist keine IV-relevanten gesundheitlichen Einschränkungen auf. Ob die Beschwerdeführerin im fiktiven Gesundheitsfall 80% oder mehr arbeitstätig wäre, kann offen bleiben, denn selbst bei einer Anwendung der gemischten Methode (bei einem Beschäftigungsgrad von 80% oder einem solchen von 90%) resultiert aufgrund der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich, unabhängig von der Höhe einer allfälligen Einschränkung bei der Besorgung des eigenen Haushalts ein IV-Grad von maximal 10% bzw. 20%.
Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente zu Recht verneint; die Beschwerde betreffend eine Invalidenrente ist daher abzuweisen. Auf das Begehren um die Zusprache beruflicher Eingliederungsmassnahmen ist nicht einzutreten.
Der Staat hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'554.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht und dabei mit dem kantonal üblichen Stundenansatz für eingetragene Rechtsanwälte von Fr. 250.-- gerechnet. Die Honorarnote erweist sich aufgrund des Aktenumfangs und insbesondere des Vorliegens mehrerer medizinischer Gutachten als angemessen, zumal im Zusammenhang mit dem Beschwerdebegehren, auf das nicht einzutreten ist, nur ein zu vernachlässigender Vertretungsaufwand entstanden ist. Gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) ist das durchschnittlich verrechenbare Honorar bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung um einen Fünftel zu kürzen. Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 3'643.75.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP SG [sGS 951.1]).
Da die Gerichtsschreiberin krankheitsbedingt verhindert ist, unterzeichnet eine mitwirkende Richterin dieses Urteil (Art. 39ter Abs. 2 VRP).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP