Entscheid vom 16. Oktober 2024
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2022/165
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schmid, Engelgasse 2 / Marktplatz, Postfach 42, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 wies die Beschwerdegegnerin das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab (IV-act. 42). Auf sein neues Gesuch vom Frühjahr 2020 ist sie angesichts der neu aufgetretenen neurologisch-orthopädischen gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. RAD-Stellungnahme vom 15. Juni 2020 in IV-act. 62) zu Recht eingetreten, weshalb auf die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht weiter einzugehen, sondern nun zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit dem Ergehen der abweisenden Verfügung vom 14. Juni 2007 rentenwirksam verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (BGE 130 V 73 ff. E. 2.3 und E. 3.2.4; BGE 130 V 66 E. 2 und 3) vom 14. September 2022 (IV-act. 125). Mit der Neuanmeldung im April 2020 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 1. Mai 2020, Postaufgabe also zwingend im April 2020 [IV-act. 51]; vgl. zum relevanten Datum Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und der spätestens am 15. August 2019 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 86-14 Mitte) könnte ein Rentenanspruch frühestens am 1. Oktober 2020 entstanden sein (Ablauf des sogenannten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG; beide Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung [vgl. hierzu sogleich]). Zu prüfen ist somit ein Anspruch auf Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt. Da folglich ein vor dem 1. Januar 2022 beginnender Rentenanspruch im Streit liegt, finden die am gleichen Tag in Kraft getretenen Anpassungen im IVG sowie in der IVV keine Anwendung (siehe das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100 ff.), weshalb im Folgenden die Bestimmungen des IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung zitiert werden.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Bei der Würdigung der Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ist darüber hinaus der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach solche nicht nur in der Funktion als Hausärzte und Hausärztinnen, sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2, mit weiteren Verweisen). Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (BGE 135 V 470 E. 4.5). Auf Berichte von versicherungsinternen medizinischen Sachverständigen wie dem RAD kann dagegen generell abgestellt werden, sofern nicht Zweifel an deren Überzeugungskraft bestehen, wobei jedoch bereits geringe Zweifel genügen (BGE 135 V 471 E. 4.6). Von einem Administrativgutachten eines versicherungsexternen medizinischen Sachverständigen darf demgegenüber nur abgewichen werden, wenn konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Und von einem Gerichtsgutachten darf schliesslich nicht ohne zwingende Gründe abgewichen werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 64 mit Hinweisen). Laut steter bundesgerichtlicher Rechtsprechung messen die Richtlinien, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen gilt, den Gerichtsgutachten höheren Beweiswert zu als den Administrativgutachten (BGE 143 V 282 E. 6.2.3.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa+bb).
Der Beschwerdeführer erachtet das asim-Gutachten vom 31. Dezember 2023 inkl. Stellungnahme der psychiatrischen Teilgutachterin Dr. G.___ vom 25. Juni 2024 als beweiswertig (act. G28, 33 und 52). Die Beschwerdegegnerin kann dem asim-Gutachten aus somatischer Sicht folgen. Sie bemängelt jedoch das psychiatrische Teilgutachten sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. G.___ (act. G30, 30.1, 32, 54 und 54.1). Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob dem Gerichtsgutachten inkl. Ergänzung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist bzw. keine zwingenden Gründe vorliegen, davon abzuweichen. Das Gutachten (act. G23) wird in den nachstehenden Erwägungen mit folgenden Buchstaben zuzüglich der Seite im jeweiligen Teilgutachten zitiert: Konsensbeurteilung (K-), allgemeinmedizinisches Gutachten (A-), neurologisches Gutachten (N-), psychiatrisches Gutachten (P-), neuropsychologisches Fachgutachten (NP-) und wirbelsäulenchirurgisches Gutachten (W-).
Die psychiatrische Teilgutachterin Dr. G.___ verfügte über die medizinischen Vorakten (K-21 bis -38). Sie untersuchte den Beschwerdeführer während 3 Stunden und 15 Minuten (K-2). Sie befragte ihn vertieft und liess sich ausführlich seine Beschwerden, seine Biographie und seinen Tagesablauf schildern (K-2 bis K-8). Sie erhob gestützt auf die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers einen objektiven klinischen Befund (P-8 f.). Auch liess sie sich die vegetative Anamnese schildern (P-9). Sodann nahm sie eine medizinische Beurteilung vor (P-10 ff.), setzte sich mit den vorhandenen fachärztlichen Berichten und Gutachten einlässlich auseinander und begründete Abweichungen in ihrer Einschätzung (P-12 bis -15). Zudem würdigte sie die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers unter Darlegung der funktionellen Auswirkungen der Befunde, Ressourcen und Belastungen sowie relevanter Persönlichkeitsaspekte (P-15 f.). Schliesslich äusserte sie sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und auch zu medizinischen Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (P-16 ff.). Aus dem Gesagten wird klar, dass sich Dr. G.___ bei der Begutachtung an den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. soeben E. 4.1) orientierte. Denn das Bundesgericht hat diese wie folgt systematisiert (BGE 141 V 297 f. E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [vgl. hierfür nachfolgende E. 4.2.3]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. hierfür nachfolgende E. 4.2.5 sowie K-12 ff.]; Komorbiditäten [vgl. hierfür nachfolgende E. 4.2.2 und 4.2.4]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [vgl. hierzu nachfolgende E. 4.2.2]) und "sozialer Kontext" (vgl. hierzu nachfolgende 4.2.3 sowie insbesondere betreffend Schachschule nachfolgende E. 4.4) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; vgl. hierfür insbesondere E. 4.2.4 und 4.3) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (vgl. hierzu nachfolgende 4.2.3 sowie insbesondere betreffend Schachschule nachfolgende E. 4.4) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.2.2).
In der medizinischen Beurteilung der bisherigen persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung hielt Dr. G.___ fest, das Gefühl der Entwertung habe in den Schilderungen des Beschwerdeführers eine bedeutende Rolle eingenommen. Bereits im jungen Erwachsenenalter habe sich eine depressive Episode nach Trennung von der Freundin ereignet. Entlang der Biographie hätten sich wiederholte Konflikte mit dem Gesetz gezeigt, wo eine wiederholte Missachtung der sozialen Regeln anzunehmen sei; ein impulsives Verhalten sei berichtet worden. Der Beschwerdeführer habe wiederholt Probleme in der Beziehungsgestaltung geschildert, welche in Zusammenhang mit stark schwankendem Selbstwertgefühl gestanden hätten. Auch in der Querschnittsuntersuchung sei der Wunsch, wahrgenommen und bestätigt zu werden, spürbar, wobei gleichzeitig eine selbstkritische Haltung zum Vorschein gekommen sei (K-10).
In Anbetracht der Aktenlage, der Arbeitsbiographie und des aktuellen Querschnittbildes liess sich laut Dr. G.___ eine Persönlichkeitsstörung als Grund für die beschriebene Problematik diagnostizieren. Dr. G.___ identifizierte Abweichungen im Bereich der Kognition (der Beschwerdeführer neige dazu, Menschen und Situationen als bedrohlich wahrzunehmen bzw. zu interpretieren; sein Selbstwertgefühl sei sehr fragil; dessen Schwankungen lösten zum Teil starke negative Affekte aus), der Affektivität (der Beschwerdeführer neige zum Erleben negativer Affekte, einschliesslich Wut; seine Stimmung sei instabil), der Impulskontrolle (der Beschwerdeführer gerate in zwischenmenschliche Konflikte; zum Teil komme es zu körperlichen Auseinandersetzungen und Konflikten mit dem Gesetz) und in der Art des Umganges mit anderen Menschen und der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen (nach Trennung von der ersten Freundin, die zum Erleben einer massiven Entwertung geführt habe, sei der Beschwerdeführer bezüglich Aufbaus einer längerfristigen Beziehung immer noch ängstlich). Die genannten Abweichungen seien so ausgeprägt, dass das daraus resultierende Verhalten in zahlreichen Situationen als unangepasst betrachtet werden könne. Es bestehe ein starker persönlicher Leidensdruck; dieser Leidensdruck sei während der psychiatrischen Untersuchung spürbar gewesen. Diese Abweichungen könnten sodann nicht durch das Vorliegen einer anderen psychischen Störung erklärt werden. Die Depressionen seien als Folge der misslungenen Adaptation an die Umwelt zu sehen. Wie bereits in der testpsychologischen Untersuchung 2006 festgestellt, liege die komplexe Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10. Sie sehe sowohl die narzisstische Problematik (extreme Schwankungen des Selbstwertgefühls und des Selbsterlebens im Rahmen einer sogenannten "narzisstischen Schere"; Entwertung der Mitmenschen, deren Verhalten zur Zunahme der Schwankungen des Selbstwertgefühls führe), als auch emotional instabile (emotionale Labilität, schlechte Emotionsregulation, Neigung zu negativen Affekten, Gefühle der inneren Leere, Misstrauen) und sekundär dissoziale Züge (Missachtung der sozialen Regeln, wiederholte Konflikte mit dem Gesetz). In der Vorgeschichte seien auch wiederholt paranoide Züge beschrieben worden (K-11).
Die funktionellen Auswirkungen der Befunde beschrieb Dr. G.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit, sich an Routinen und Regeln anzupassen, schwerwiegend gestört sei. Auch in der Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen bzw. unterschiedliche Verhaltensweisen zu zeigen, sei der Beschwerdeführer erheblich eingeschränkt. Es bestünden rigide Denk- und Verhaltensmuster, welche sich entlang der Biographie mehrfach gezeigt hätten. In der Durchhaltefähigkeit seien relevante Defizite zu erwarten, da der Beschwerdeführer im Rahmen der instabilen Affektlage "Blockaden" erleben könne, die seine Funktionalität reduzierten. Die Impulsivität könne zur Unterbrechung der Abläufe führen, was die Durchhaltefähigkeit reduziere (P-15). Die Selbstbehauptungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund des fragilen Selbstwertgefühls relevant gestört. Die Stabilisierung des Selbstwertgefühls sei eng verbunden mit der Tendenz, die Mitmenschen zu entwerten, was zu wiederholten Konflikten führe. Aus dem gleichen Grund sei die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit relevant (mittel- bis hochgradig) gestört. Hier seien auch die erhöhte Kränkbarkeit und die Impulsivität des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, die zu wiederholten zwischenmenschlichen Konflikten führten. Im Bereich der familiären bzw. intimen Beziehungen bestünden relevante Defizite. Aus Angst vor Entwertung gehe der Explorand keine längerfristigen Bindungen ein und schütze sich, indem er mit dem Vater zusammenlebe. In der Fähigkeit, Spontanaktivitäten zu planen und auszuführen, bestünden relevante Defizite. Der Beschwerdeführer ziehe sich zurück aus Angst vor Konfrontation mit dem Aussenleben (P-16; vgl. für die psychiatrischen Funktionseinschränkungen auch K-10 f.). Eine wichtige Ressource würden die guten kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers darstellen (P-16 und K-11; vgl. bezüglich dieser Fähigkeiten auch das wissenschaftlich begründete, neuropsychologische Fachgutachten NP-1 bis 20). Belastend seien demgegenüber die starken Schmerzen und die Frustration, welche sich aus der eingeschränkten Feinmotorik ergebe. Ferner bestehe eine Belastung in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer immer noch nicht auf eigenen Beinen stehe (P-16 und K-11).
Bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität wies Dr. G.___ darauf hin, dass sich die Symptomatik einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowohl im Längsschnitt als auch im Querschnitt konsistent darstelle. Die biographische Anamnese stimme mit den Berichten der Behandler und mit der Eigenanamnese überein. Die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen seien aus klinischer Sicht gut nachvollziehbar. In der Gegenübertragung entstehe kein Gefühl des Unechten oder des Theatralischen. Der Test zur Detektion von Aggravation und Simulation sei negativ. Unter Berücksichtigung aller Akten, der aktuellen Anamnese und der Untersuchungsbefunde ergäben sich keine lnkonsistenzen (K-11 f.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwies Dr. G.___ auf die genannten funktionellen Defizite. Diese würden sich insbesondere auf die soziale Interaktionsfähigkeit und Beziehungsgestaltung auswirken, weshalb alle Tätigkeiten eingeschränkt sein dürften, welche mit einer vermehrten interpersonellen Interaktion einhergingen. Damit seien Anstellungsverhältnisse aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Konflikte sowohl mit Kollegen wie insbesondere mit Vorgesetzten wenig realistisch. Bei guten bis sehr guten kognitiven Fähigkeiten müsste grundsätzlich eine selbständige Tätigkeit möglich sein. Es müsste sich dabei faktisch um eine Homeoffice-Tätigkeit mit wenig Kontakt zu Dritten resp. möglichst klaren (Geschäfts)Beziehungen handeln (beispielsweise Akquise und Abwickeln von Aufträgen; K-16). Eine vollständige Einschränkung der Kontaktfähigkeit sei sicher nicht vorhanden; der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, Kontakte zur Aussenwelt zu pflegen (Schachclub, Training, Club-Abende). Schwierigkeiten für eine selbständige Tätigkeit ergäben sich jedoch zusätzlich aus der gestörten Emotionsregulation und aufgrund von Schwierigkeiten in der Selbstorganisation. Derzeit seien vor allem die hohe Rigidität, Impulsivität, Kränkbarkeit, reduzierte Flexibilität und Anpassungsfähigkeit hinderlich. Auch die Autonomieentwicklung sei nicht vorangekommen. Mit der Zunahme der Nackenschmerzen ab 2020 sei es zu einer weiteren Reduktion der Ressourcen des Beschwerdeführers gekommen aufgrund einer negativen Interaktion zwischen Schmerzen und psychischer Befindlichkeit. Die Einschätzung einer nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schliesse diese Interkation mit den starken Schmerzen mit ein. Nach 2007 sei es im Verlauf zu einer weiteren Verfestigung der dysfunktionalen Verhaltens- und Beziehungsmuster gekommen, auch durch die fehlende Exposition zu Dritten und zu einer regulären Arbeitssituation (P-17). Mit der Einschätzung Dr. I.___, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung vorliege, gehe sie nicht einig. Es sei zwar auf den ersten Blick irritierend, dass eine Person mit so guten intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage sein sollte, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Dies scheitere ihres Erachtens aber an der äusserst rigiden Persönlichkeitsstruktur mit klar dissozialen Zügen, wo Konflikte – in welcher Arbeitssituation auch immer – faktisch unausweichlich schienen. Mit der neu hinzugekommenen gravierenden somatischen Problematik seien allfällig noch vorhandene Restfunktionalitäten im psychiatrischen Bereich zusätzlich negativ beeinflusst worden und es sei zu einer weiteren Beeinträchtigung gekommen. Es gebe eine ungünstige Wechselwirkung zwischen den somatisch bedingten Schmerzen und den psychischen Störungen. Die Schmerzen und somatischen Funktionseinschränkungen wirkten sich zusätzlich negativ verstärkend auf die bereits vorhandene emotionale Instabilität und auf die Emotionsregulation aus, wie auch diese wiederum ungünstig auf die Schmerzwahrnehmung zurückwirkten. Für die Zeit vor der Anmeldung vom April 2020 sei von einer schleichenden Verfestigung auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt könne aus psychiatrischer Sicht von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (P-18; hinsichtlich der Wechselwirkung vgl. zusätzlich K-8). Eine psychotherapeutische Behandlung mit Vermittlung der Copingstrategien im Umgang mit emotionaler Instabilität und im Umgang mit Anforderungen der Umwelt bzw. der Arbeitswelt sei grundsätzlich empfehlenswert. Aufgrund des langjährigen Bestehens der Persönlichkeitsstörung und der hohen Rigidität des Beschwerdeführers sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aber nicht zu erwarten. Allenfalls könne dadurch aber bei gegebener erhöhter Vulnerabilität in Bezug auf die Entstehung depressiver Episoden diesbezüglich eine gewisse Stabilität erreicht werden (P-18 und K-15).
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dieses psychiatrische Teilgutachten für den entscheidrelevanten Zeitraum ab der Neuanmeldung vom April 2020 bis zum Erlass der Verfügung am 14. September 2022 (vgl. vorstehend E. 1) ein fassbares, nachvollziehbares und widerspruchfreies Bild der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu vermitteln vermag und die beweismässigen Voraussetzungen (vgl. hierzu vorstehende E. 2.3) in jeder Hinsicht erfüllt. Dr. G.___ hat anhand der objektiven klinischen Befunde auf eine nachvollziehbare Weise die Diagnose gestellt und eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgeleitet, welche sich in ein stimmiges Gesamtbild einfügt. Ihr Teilgutachten erfüllt auch die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe, indem es die normierten Beweisthemen überzeugend behandelt, sodass es dem Gericht die Indikatorenprüfung erlaubt (vgl. vorstehende E. 4.2) und zum soeben gezogenen Schluss führt, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ auch unter Beachtung der massgebenden Indikatoren als hinreichend und nachvollziehbar begründet erscheint und folglich für das Gericht massgeblich ist. Auch der Konsensbeurteilung zufolge ergab sich insgesamt unter Berücksichtigung aller Informationen, aller Akten, der Anamnese, der klinischen Untersuchungen, der Bildgebung, der testpsychologischen Befunde sowie der interdisziplinären Integration ein schlüssiges und konsistentes Gesamtbild bezüglich der diagnostischen Einordnung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (K-9).
Am 25. Juni 2024 beantwortete Dr. G.___ die Rückfrage des Versicherungsgerichts dahingehend, dass sich aus den Vorbringen von Dr. H.___ betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Schachschule kein Widerspruch zu dessen Angaben ergäben. Die Interaktionen im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung hätten Verhaltensmuster gezeigt, welche die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stützten. Sie gehe davon aus, dass sich Auffälligkeiten im Rahmen dieser Persönlichkeitsstörung auch bei der Tätigkeit in der Schachschule zeigten, jedoch in der stark definierten Rolle als Lehrer bei klaren Rahmenbedingungen weniger zum Vorschein kämen, da die Autorität des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt werde. Es handle sich hier um eine Hobby-ähnliche Beschäftigung. Die Kontakte innerhalb des Schachclubs und der -schule stünden der mittel- bis hochgradigen Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit des Beschwerdeführers nicht entgegen, da es sich bei diesen lediglich um unverbindliche kurzzeitige Begegnungen mit Mitgliedern einer Gemeinschaft von Schachinteressierten handle, was keine grösseren Anforderungen an die Beziehungsfähigkeit stelle. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden seine inneren emotionalen und kognitiven Vorgänge bei erlebten Kränkungen sowie deren Auswirkungen auf der Verhaltensebene beschreiben. Auch wenn es sich dabei um Beschreibungen handle, sei diese Schilderung aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht glaubhaft und konsistent und mit der gestellten Diagnose gut in Einklang zu bringen, auch wenn in der wertschätzenden Untersuchungssituation keine Kränkungen erlebt und somit beobachtbar geworden seien. Dieser Umstand spreche jedoch nicht gegen die im Laufe der Biographie anhaltenden interaktionellen Probleme, die sowohl akten- als auch eigenanamnestisch konsistent berichtet würden (act. G50).
Dr. H.___ notierte am 9. August 2024, Menschen mit schweren Störungen in der Kontaktfähigkeit hätten üblicherweise auch in von ihnen positiv besetzten Lebensbereichen Schwierigkeiten (act. G54.1-1). Aus Sicht des RAD würden die Kontakte im Schachclub natürlich wesentlich dazu beitragen, die Kontaktfähigkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich als wenig und in anderen Kontexten höchstens mässiggradig eingeschränkt zu beurteilen. Dies, da weder im Gutachten noch in der nachfolgenden Stellungnahme eine Assistenzpflicht beschrieben werde. Die Beziehung zum Vater habe sich relevant verändert; es werde aber nicht dargestellt, wie der Beschwerdeführer diese jahrelange Stabilität mitbeeinflusst habe (act. G54.1-2). Dr. H.___ stellte als Fazit fest, dass das Gutachten und die Stellungnahme nicht überwiegend wahrscheinlich eine besondere Schwere der Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auswiesen. Es gelinge nicht, die vollständige Aufhebung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch plausibel zu begründen, weil nach wie vor kein klares Argumentarium vorgelegt werde, sondern oberflächlich Vorfälle, Lebensverhältnisse und Eindrücke addiert und aus diesen Andeutungen Fakten geschaffen würden, die einer konkreten Analyse nicht standhielten (act. G54.1-3).
Bei der Beweiswürdigung des psychiatrischen Teilgutachtens inkl. dessen Ergänzung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2021, 8C_153/2021, E. 5.3.2 mit Hinweisen). Die in E. 4.4.1 und 4.4.3 erwähnten Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. H.___ vermögen keine zwingenden Gründe aufzuzeigen, welche in rechtserheblichen Fragen die Einschätzung der gerichtlich einberufenen Expertin der asim derart zu erschüttern vermöchten, dass zwingende Gründe bestünden, davon abzuweichen. Insgesamt schafft Dr. H.___ es mit seinen zwei ausführlichen und für sich genommen durchaus nachvollziehbaren Aktennotizen zwar, Fragen am psychiatrischen Teilgutachten inkl. dessen Ergänzung aufzuwerfen. Die für eine fehlende Beweiskraft der Expertise laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabdingbaren zwingenden Gründe vermag er jedoch nicht aufzuzeigen. Er räumt denn in seiner zweiten Beurteilung vom 9. August 2024 auch selber ein, dass die "Inkonsistenz in der Schachschule" die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung per se nicht unplausibel mache (act. G54.1-3). Auch bezeichnet er die von ihm kritisierte Beurteilung des Schweregrades mittels ICF-APP durch die psychiatrische Teilgutachterin lediglich als Unschärfe (act. G54.1-3). Eine solche stellt jedoch offensichtlich keinen zwingenden Grund dar, der entsprechenden Einschätzung nicht zu folgen. Auch seine durchaus nachvollziehbaren Bedenken an dieser Beurteilung in den Items "Einhalten von Regeln" und "soziale Interaktion" liefern dem Versicherungsgericht wiederum lediglich Indizien, nicht jedoch zwingende Gründe, um am Gerichtsgutachten zu zweifeln. Diese geben letztlich einfach die Möglichkeit, die Situation anders zu sehen. Konkrete Gesichtspunkte, welche bei der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. G.___ unberücksichtigt oder aktenwidrig wiedergegeben worden sein sollen, zeigt Dr. H.___ jedenfalls nicht auf, ebensowenig wie im Gutachten enthaltene Widersprüche. Auch am Umstand, dass das Teilgutachten von Dr. G.___ die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 erlaubt, welche zum Schluss führt, dass die Arbeitsfähigkeitsfähigkeitsschätzung hinreichend und nachvollziehbar begründet ist (vgl. vorstehende E. 4.1 bis 4.3), vermögen seine Aktennotizen nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten erfüllt auch die psychiatrische gerichtsgutachterliche Beurteilung sämtliche von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise und es kommt ihm volle Beweiskraft zu. Die vorstehend erläuterten abweichenden Einschätzungen des RAD-Arztes vermögen keine zwingenden Gründe aufzuzeigen, welche es dem Versicherungsgericht erlauben würden, vom Gerichtsgutachten abzuweichen. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldung im April 2020 (vgl. vorstehende E. 1) über keine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit mehr verfügte.
Aus dem Gutachten ergibt sich darüber hinaus, dass sich nicht nur der somatische, sondern auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 14. Juni 2007 (vgl. vorstehende E. 1) verschlechtert hat und es sich nicht lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handelt, wie dies Dr. H.___ zumindest bezüglich des Beurteilungskriteriums "Einhalten von Regeln" darzustellen versucht (vgl. act. G54.1-2). Dr. G.s Ausführungen stellen klar, dass sie 2007 das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht geringer eingeschätzt hätte, als dies Dr. D. getan hat, sondern dass sie ausdrücklich von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht (vgl. vorstehende E. 4.1.4). Laut Konsensbeurteilung aller beteiligten Gutachterinnen und Gutachter der asim ist davon auszugehen, dass es im Verlauf ab 2007 statt zu einer Nachreifung zu einer weiteren Verfestigung der dysfunktionalen Verhaltens- und Beziehungsmuster gekommen sei. Ab 2020 sei sodann eine zusätzlich ungünstige Wechselwirkung zwischen somatisch bedingten Schmerzen und psychischen Störungen zu berücksichtigen. Die klar begründbaren Schmerzen und Funktionseinschränkungen wirkten sich zusätzlich negativ und verstärkend auf die bereits psychisch vorhandene Instabilität und die Emotionsregulation aus, wie auch diese wiederum ungünstig auf die Schmerzwahrnehmung zurückwirkten. Dadurch würden die Reintegrationsressourcen zusätzlich geschmälert (K-8). Die psychiatrischen Einschränkungen sind laut Konsensbeurteilung als langjährig bestehend anzunehmen, mit über die Jahre zunehmender Verfestigung der Dysfunktionalität. Die somatischen Einschränkungen hätten sich akzentuiert und führten neu zu nachvollziehbaren zusätzlichen funktionellen Einschränkungen. Im Zusammenwirken beider Störungsbilder könne ab April 2020 nicht mehr von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (K-11). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor der vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldung ausgewiesen.
Wie eingangs in Erwägung 1 erwähnt, eröffnete die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer zu bestehende Wartejahr zu Recht per 15. August 2019 (MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule [HWS], welche erstmals ausgeprägte degenerative Veränderungen mit Bandscheibenhernierungen auf Höhe C3/C4, C5/C6 und C6/C7 mit deutlicher Spinalkanalstenose und Hinweise auf eine Myelopathie zu Tage förderte [IV-act. 86-14]). Sodann lag bei Beendigung des Wartejahres am 14. August 2020 mit der seit spätestens April 2020 bestehenden 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4) die vom Gesetz für eine ganze Rente verlangte (vgl. vorstehende E. 2.2) mindestens 70%ige Invalidität vor. Denn angesichts der vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit kann ein Einkommensvergleich (vgl. hierzu vorstehende E. 2.1) unterbleiben, da offensichtlich ein mindestens 70%iger Invaliditätsgrad resultiert (für den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin und insbesondere die von ihr auf beiden Seiten des Einkommensvergleichs verwendeten identischen tabellarischen Einkommen vgl. IV-act. 88). Die Rentenhöhe ist jedoch nicht nur vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit, sondern auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG (alt Art. 28 Abs. 1 IVG) ist (BGE 121 V 264 E. 6a und b S. 272 ff.; Urteil 9C_491/2015 vom 19. Januar 2016 E. 4.2). Das asim konnte die vom ZIMB dem Beschwerdeführer ab spätestens 15. August 2019 attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen und schloss sich dieser Beurteilung an (IV-act. 86-14 und K16). Sodann war nach einer Operation an der HWS vom 2. Dezember 2019 (vgl. Austrittsbericht in IV-act. 58-9) laut ZIMB-Gutachter von einer zwölfwöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-act. 86-14 und -89 sowie K6). Spätestens ab April 2020 bestand sodann die 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Insgesamt erfüllte damit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Oktober 2020 (vgl. E. 1) auch die Voraussetzung der durchschnittlich mindestens 70%igen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres (September 2020 100 %, August 2020 100 %, Juli 2020 100 %, Juni 2020 100 %, Mai 2020 100 %, April 2020 100 %, März 2020 30 %, Februar 2020 100 %, Januar 2020 100 %, Dezember 2019 100 %, November 2019 30 %, Oktober 2019 30 %, durchschnittlich 82.5 %), womit er sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ganze Rente erfüllte. An der Erfüllung dieser Voraussetzungen änderte sich während des gesamten für das hiesige Gericht entscheidwesentlichen Zeitraums bis 14. September 2022 (vgl. hierzu vorstehend E. 1 sowie BGE 129 V 169 E. 1) nichts, weshalb dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Rentenanspruch zuzusprechen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund der Notwendigkeit der Einholung eines Gerichtsgutachtens und des damit verbundenen Mehraufwandes erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- angemessen. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Insoweit der Beschwerdeführer in Frage stellt, ob "die in Auftrag gegebene Abklärung in allen Teilgebieten wirklich notwendig gewesen wäre" (vgl. act. G28-4), dürfte die Durchsicht der Konsensbeurteilung des asim-Gutachtens und insbesondere die Berücksichtigung der darin erwähnten Wechselwirkungen genügen, um die Frage klar zu bejahen (vgl. insbesondere K-12 f.). Die Beantwortung der Frage, welche Disziplinen notwendig sind für eine umfassende Begutachtung, darf nicht rückblickend, sondern muss prospektiv für den Moment des Gutachtensauftrags erfolgen. Nur aus dem Umstand, dass sich in einer Disziplin keine Einschränkung zeigt (wie beispielsweise vorliegend in der neuropsychologischen Untersuchung [NP]), darf nicht rückblickend der Schluss gezogen werden, deren Einbezug wäre gar nicht nötig gewesen. Auch muss an dieser Stelle auf das Schreiben des Versicherungsgerichts an die Parteien vom 30. Mai 2023 (act. G13) sowie die den Parteien am 7. August 2023 zur Kenntnis gebrachte E-Mail des Versicherungsgerichts an die asim vom gleichen Tag (act. G16 und G17) verwiesen werden, aus welchen ersichtlich wird, dass die Parteien zu jedem Zeitpunkt über die Absichten des Versicherungsgerichts informiert waren und jeweils genügend Zeit für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Gegenvorschlägen zur Verfügung gestanden hätte. In Abweichung zum Sachverhalt, welcher dem Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2023, 8C_452/2023, zugrunde liegt, kann vorliegend jedenfalls nicht gesagt werden, es hätten aus den neben der psychiatrischen Begutachtung angeordneten Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, zumal solche nicht nur erwartet werden konnten, sondern auch geliefert worden sind (vgl. E. 4 des genannten Entscheids sowie insbesondere das neurologische und das wirbelsäulenchirurgische Teilgutachten der asim [N und W]).
Die Beschwerdegegnerin moniert sodann mit Schreiben vom 24. Januar 2024 die Höhe des von der asim am 8. Januar 2024 für das Gutachten in Rechnung gestellten Aufwandes im Betrag von Fr. 24'877.55 und ersucht um Kürzung der Rechnung (act. G26). Sie weist darauf hin, dass sie bei einem Gutachten mit insgesamt fünf Fachdisziplinen aktuell Fr. 14'097.00 bezahlen würde. Für sie seien die Gründe nicht ersichtlich, weshalb die asim über Fr. 10'000.-- mehr verlange. Die asim erklärte am 25. April 2024 zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin, Gerichtsgutachten würden nach TarMed Ziff. E mit einem Stundenansatz von Fr. 385.-- abgerechnet. Die in Rechnung gestellten Fr. 5'715.-- für die Innere Medizin/Fallführung, Fr. 5'290.-- für die Psychiatrie, Fr. 4'025.-- für die Neurologie, Fr. 4'235.-- für die Neuropsychologie und Fr. 3'715.-- für die Wirbelsäulenchirurgie, total Fr. 22'980.--, zzgl. Fr. 1’897.55 Diagnostik sowie Übernachtungskosten entsprächen dem tatsächlichen Aufwand für das vorliegende Gerichtsgutachten. Die Information vom 25. Mai 2023 [vgl. act. G12] sei ohne Kenntnis der Akten erfolgt und sei eine ungefähre Einschätzung gewesen, ohne den Aufwand präzise festlegen zu können. Als verbindliches Kostendach sei diese Auskunft in keiner Weise gedacht gewesen. Sie sehe keine Möglichkeit für eine Rechnungskürzung und weise darauf hin, dass Gerichtsgutachten grundsätzlich mit einem höheren Aufwand verbunden seien als Gutachten im Verwaltungsverfahren, auf deren Tarifierung sich die Beschwerdegegnerin beziehe, da in jedem Fall Vorgutachten zu integrieren seien, welche vom Gericht nicht als soweit beweistauglich eingestuft worden seien, dass der Fall hätte definitiv beurteilt werden können (act. G45). Mit der Thematik der für Gerichtsgutachten abweichenden Tarife von jenen für Administrativgutachten setzte sich das Bundesgericht in BGE 143 V 280 auseinander und kam zum Schluss, dass es an einer bundesgesetzlichen Grundlage dafür fehle, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die erstinstanzlichen Versicherungsgerichte treffen könnte (E. 6.2.2 des genannten Urteils). Die IV-Stellen haben im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen (und mit BGE 140 V 70 bestätigten) Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die gesamten Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzukommen (BGE 143 V 283 E. 7.2). Vorliegend schlüsselte die asim ihren Aufwand im Schreiben vom 25. April 2024 nach Disziplinen unterteilt nachvollziehbar auf (act. G45). Die Beschwerdegegnerin hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, die auf einen nicht notwendigen Aufwand durch die Gutachterinnen und Gutachter der asim hinweisen würden (vgl. act. G26), und solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich (vgl. zu dieser Thematik auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2016, IV 2013/259, E. 5.4).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der gesamte in Rechnung gestellte Betrag im Rahmen der Erstellung des Gerichtsgutachtens notwendig gewesen ist bzw. kein objektiv nicht gerechtfertigter Aufwand betrieben wurde, der über eine sorgfältige und zweckmässige Begutachtung hinausgeht. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 24'877.55 gemäss Rechnung vom 8. Januar 2024 (act. G24 und 45) und für die Ergänzung von Fr. 962.50 gemäss Rechnung vom 12. Juli 2024 (act. G53), total Fr. 25’840.05, zu tragen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Bei wie vorliegend üblich aufwändigen Fällen mit Gerichtsgutachten erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP