Entscheid vom 30. März 2023
Besetzung
Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann;
Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2022/153
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sandra Esteves Gonçalves,
The Griffoness Law AG, Zollikerstrasse 65, 8702 Zollikon,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. August 2022, mit welcher nach Abschluss der beruflichen Massnahmen am 12. März 2021 der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher die Frage, ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2018 (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Demnach sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar, da die angefochtene Verfügung einen noch unter Geltung des alten Rechts allenfalls entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand hat (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101), und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
3.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und die nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).
3.2. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.3. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
3.5. Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
3.6. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Vorab ist die Beweistauglichkeit des orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens vom 11. Januar 2022 zu prüfen.
4.1. Die Gutachter haben die Anamnese (IV-act. 105-21 ff.; IV-act. 76 ff.) und Befunde (IV-act. 105-33 ff.; IV-act. 105-84 ff.) ausführlich erhoben. Die medizinischen Vorakten waren bekannt (IV-act. 105-95 ff.) und wurden nachvollziehbar gewürdigt (IV-act. 105-59 ff.; IV-act. 105-91). Anlässlich der Begutachtung beklagte der Beschwerdeführer einen konstanten Schmerz von 2 bis 3 Punkten auf der visuellen Analogskala VAS, bei Belastung, anhaltend gleichförmigen Körperpositionen bzw. ohne Medikamente steigere er sich auf VAS 4 bis 5 (vgl. IV-act. 105-22 f.; IV-act. 105-81 f.). Der orthopädische Gutachter kam in Anbetracht dieser Angaben und der Diagnosen plausibel zum Schluss, gemäss den klinischen und bildgebenden Befunden sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Hals- und Lendenwirbelsäule limitiert mit einer daraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit (IV-act. 105-65). Er formulierte ein detailliertes Adaptationsprofil (IV-act. 105-65 f.), dem die angestammte Tätigkeit nicht entspreche, unter dessen Beachtung eine angepasste Tätigkeit aber zu 100 % zumutbar sei (IV-act. 105-66 f.). Dies entspricht auch der Einschätzung des Hausarztes (Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2021, IV-act. 93). Dieser führte aus, rein theoretisch sei jede Tätigkeit möglich und zwar idealerweise mit Mischbewegung ohne Rückenbelastung, langes Stehen und repetitives Bücken (IV-act. 93-8). Eine Beschränkung auf den zweiten Arbeitsmarkt ergibt sich hieraus entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Auch aus dem Bericht der Klinik D.___ vom 15. März 2018 geht hervor, dass schwerwiegende degenerative/strukturelle Veränderungen gemäss den damaligen Röntgenbefunden nicht vorlagen (IV-act. 30-3). Überdies gab der Beschwerdeführer an, in den Alltagskompetenzen nicht eingeschränkt zu sein und die Hausarbeiten, teilweise etappenweise, selbständig erledigen zu können (IV-act. 105-25 f., 82). Sein Aktivitätsniveau im Alltag erscheint daher ebenfalls nicht schwerwiegend eingeschränkt zu sein, womit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den orthopädischen Gutachter auch unter diesem Blickwinkel konsistent und nachvollziehbar ist. Psychopathologisch war der Beschwerdeführer unauffällig. Es waren weder Störungen im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren / Schmerzverarbeitungsstörung zu erheben, noch solche einer posttraumatischen Belastungsstörung (IV-act. 105-88). Dies erscheint plausibel, zumal der Beschwerdeführer bislang nie eine psychiatrische oder psychologische Fachperson konsultiert hatte (IV-act. 105-81, 91) oder dazu angehalten wurde.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt einen nach wie vor nicht aufgelösten Widerspruch zwischen den gutachterlichen Einschätzungen, indem der orthopädische Gutachter eine Verdeutlichungstendenz, Aggravation oder gar Simulation verneint habe, der psychiatrische Gutachter hingegen von demonstrativ verdeutlichten Schmerzen ausgegangen sei. Dies führe dazu, dass das Gutachten nicht beweistauglich sei (act. G 6-4).
4.3. Der orthopädische Gutachter fand keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz, Aggravation, Simulation oder Selbstlimitierung (act. G 105-32, 62, 64). Der psychiatrische Gutachter hingegen nahm den Leidensdruck des Beschwerdeführers bezüglich seiner Schmerzen als demonstrativ wahr (IV-act. 105-91). Er unterstellte – wie auch der orthopädische Gutachter – dem Beschwerdeführer gerade keine Aggravation oder Simulation, sondern allenfalls eine Verdeutlichungstendenz. Diese kommt im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Begutachtung vielfach vor (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2015, 9C_899/2014, E. 4.2.1). Der psychiatrische Gutachter verwies allerdings auch darauf, dass von chronischen Schmerzen auszugehen sei, welche der orthopädische Gutachter zu bewerten habe (IV-act. 105-91). Seine Anmerkung stellte er somit unter dem Vorbehalt der orthopädischen Beurteilung. Der orthopädische Gutachter hielt fest, gemäss den aufgeführten klinischen und bildgebenden Befunden sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Hals- und Lendenwirbelsäule limitiert (IV-act. 105-65). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde schliesslich lediglich die orthopädische Beurteilung der Konsistenz angeführt (IV-act. 105-8). Somit und mit Blick auf die Stellungnahme des orthopädischen Gutachters vom 5. Juli 2022, wonach die unterschiedliche Beurteilung der Konsistenz als Ausdruck der Untersuchung von zwei Fachärzten anzusehen sei (IV-act. 118-3), ist davon auszugehen, dass sich die Gutachter im Konsensgespräch auf diese geeinigt haben und die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit somit ausschliesslich auf dieser gründet. Dies bedeutet, dass sie die geklagten Beschwerden soweit objektivieren konnten und für die Annahme einer relevanten Verdeutlichung, Aggravation oder einer (tatsächlich vorhandenen) überdurchschnittlich starken Schmerzempfindung im Sinne einer Schmerzstörung, deren Vorhandensein ausdrücklich verneint wurde (vgl. IV-act. 105-88), kein Raum bleibt, weshalb diese Aspekte auch nicht weiter erörtert wurden. Die Bestätigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ist daher gerade nicht darauf zurückzuführen, dass die Gutachter einen Teil der Beschwerden als invaliditätsfremde Aggravation oder Verdeutlichung werteten.
4.4. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine EFL. Diesen begründete der orthopädische Gutachter damit, dass er die Arbeitsfähigkeit aufgrund der radiologischen und klinischen Befunde habe schätzen können (Stellungnahme vom 5. Juli 2022, IV-act. 118). Auch der RAD hielt eine EFL nicht für zwingend notwendig, sondern überliess den Entscheid über deren Durchführung dem orthopädischen Gutachter (Stellungnahme vom 9. November 2021, IV-act. 93). Gemäss der Rechtsprechung besteht bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die Arbeitsfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2023, 9C_290/2022, E. 4.3). Auch wenn der orthopädische Gutachter ein detailliertes Zumutbarkeitsprofil umschrieben hat, beruht dieses ausschliesslich auf den Diagnosen eines lumbospondylogenen und eines cervicocephalen Schmerzsyndroms (IV-act. 105-6). Von einem komplexen, schwierig einzuschätzenden Beschwerdebild kann daher vorliegend nicht ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist folglich die Vornahme einer EFL nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass eine solche aufgrund nur fraglich gegebener Leistungsbereitschaft wenig zuverlässig wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2009, 9C_512/2009, E. 5.3).
4.5. Der Beschwerdeführer arbeitete vom 25. August 2020 bis 27. November 2020 in einem Einsatzprogramm zu 50 % im F.___ bei der I.___. Den Gutachtern war dieser Arbeitseinsatz bekannt und wurde in die Beurteilung einbezogen. Nach Angabe der Institution handelte es sich um eine sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Der Beschwerdeführer hielt eine Steigerung des Pensums aufgrund der Beschwerden nicht für möglich. Gemäss der Eingliederungsberaterin zeigte er sich für das Verfassen von Bewerbungen und das Erlernen der deutschen Sprache wenig motiviert (Assessment- und Verlaufsprotokoll vom 2. März 2020, IV-act. 77-6 ff.). Die subjektive abweichende Einschätzung des Beschwerdeführers lässt sich durch die erhobenen Befunde und Diagnosen nicht stützen und ist als solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Inwieweit sie auf mangelnde Unterstützung bei der Eingliederung und inwieweit auf fehlende Motivation zurückzuführen ist, bleibt als invaliditätsfremder Faktor unerheblich. Zusammenfassend erweist sich das bidisziplinäre Gutachten als beweistauglich. Somit ist darauf abzustellen und aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit auszugehen.
5.
Zu prüfen ist weiter die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, das vom orthopädischen Gutachter formulierte Zumutbarkeitsprofil sei unklar und widersprüchlich. Es sei durch genaue Angaben der Dauer, während der ihm das Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar sei sowie der dazwischen allenfalls notwendigen Pausen und deren Art bzw. weitere Entlastungsmöglichkeiten zu ergänzen (act. G 1-3 f.). Es schliesse die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aus.
5.1. Der orthopädische Gutachter schloss aufgrund der Empfehlungen der Swiss lnsurance Medicine (SIM) folgende Arbeiten bzw. Belastungen aus:
Positiv formuliert sind gemäss Gutachten rückenadaptierte Tätigkeiten mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition zumutbar (IV-act. 105-65 f.).
5.2. Zwar bilden gemäss der Wegleitung der Swiss Insurance Medicine (SIM) zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit (2. Aufl. 2013, S. 16) die Belastungs- und Erholungszeit wichtige Belastungsfaktoren für die Beanspruchung der Wirbelsäule. Allgemein verbindliche Empfehlungen können nicht definiert werden. Indessen attestierte der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 100 % bezogen auf ein volles Pensum (IV-act. 105-66). Er verweist unter anderem auf die SIM-Leitlinie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach sich die Arbeitsunfähigkeit aus den Einschränkungen der Belastbarkeit und der zeitlichen Einschränkung des Arbeitstages ergibt (vgl. hierzu Leitlinie der SIM zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach Unfall und bei Krankheit [4. Aufl., 2013], S. 6). Daraus ergibt sich, dass der Gutachter zwischen den einzelnen Tätigkeiten bzw. Körperpositionen keine Pausen für notwendig erachtete, denn diesfalls hätte nicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % resultiert. Dass der Beschwerdeführer während seines Arbeitseinsatzes bei der I.___ vermehrt Pausen benötigte, um sich den Nacken zu massieren oder zu dehnen (IV-act. 77-9), war den Gutachtern bekannt und konnte medizinisch jedoch nicht objektiviert werden. Die Frage, wie lange am Stück eine bestimmte Körperposition eingenommen werden kann, relativiert sich bei einer Arbeit, die verschiedene einzelne Tätigkeiten umfasst und hauptsächlich im Sitzen oder Stehen ausgeführt werden kann und auch mit Gehen verbunden ist. Das Adaptionsprofil erweist sich bei dem diagnostizierten Rückenleiden mit einer wechselbelastenden, rückenschonenden und leichten Tätigkeit als üblich und nachvollziehbar. Die 17 Ausschlusskriterien erscheinen möglicherweise eindrücklich, doch das positiv formulierte Zumutbarkeitsprofil ist klar und eindeutig. Inwieweit sich demnach die einzelnen Kriterien widersprechen, unklar oder missverständlich sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert. Weitere Abklärungen oder die vom Beschwerdeführer geforderte Rückfrage an die Gutachter erweisen sich aufgrund des konsistenten Gutachtens nicht als notwendig. Im Übrigen ist bezüglich der Frage, ob die 17 Einschränkungskriterien eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zuliessen, darauf hinzuweisen, dass es nicht zu den Aufgaben eines medizinischen Gutachters gehört, sich zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu äussern (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2020, 9C_766/2019, E. 3.3).
5.3. Zu befinden bleibt darüber, ob die Arbeitsfähigkeit in Anbetracht des Zumutbarkeitsprofils verwertbar ist.
5.3.1. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4 mit Verweisen). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten betreffend Verweistätigkeiten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteile des Bundesgerichts vom 5. November 2018, 9C_304/2018, E. 5.1.1, und vom 22. Dezember 2016, 9C_469/2016, E. 3.2).
5.3.2. Der Beschwerdeführer ist in der Funktion seiner Hals- sowie Lendenwirbelsäule und infolgedessen in seiner Steh- und Gehfähigkeit beeinträchtigt (vgl. IV-act. 105-65). Er zeigte anlässlich der orthopädischen Begutachtung ein raumgreifendes, zügiges und uneingeschränktes Gangbild (IV-act. 105-36). Weiter gab er an, beschwerdearmes Stehen sei während maximal 5 bis 7 Minuten, Gehen während bis zu 9 Minuten und Sitzen während bis zu 35 Minuten ohne Unterbruch möglich (IV-act. 105-24). Die Tätigkeit im F.___ konnte er ausführen, ohne dass vermerkt wurde, dass das Rendement durch häufige Positionswechsel beeinträchtigt gewesen wäre. Vielmehr hielt der Betreuer der Institution fest, nach seiner Einschätzung sei der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, Konfektions- sowie Verpackungs- und Versandaufgaben von leichten Gegenständen auszuüben (IV-act. 77-9). Der Beschwerdeführer bezeichnet sich zudem als handwerklich geschickt (IV-act. 105-82), kann alle Haushaltstätigkeiten selbst ausführen und gibt an, Einkäufe mit dem PW zu erledigen, wobei er nicht eingeschränkt sei (IV-act. 105-26). Neben den vom Betreuer genannten Arbeiten kommen somit auch leichte Kurierdienste in Betracht. Dass eine Gewichtslimite von lediglich 5 kg bestehen oder eine gehende und/oder stehende Tätigkeit ausgeschlossen soll, ist dem Zumutbarkeitsprofil nicht zu entnehmen. Vielmehr sind lediglich Belastungen von über 10 kg bzw. 15 kg ausgeschlossen und intermittierendes Gehen und Stehen ausdrücklich zumutbar. Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Arbeit in einem Scancenter zu viele repetitive und stereotype Bewegungsabläufe beinhalten mag. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, dass die zahlreichen gutachterlich definierten Adaptationskriterien die Einsatzmöglichkeiten zwar einschränken. Gleichwohl erscheint die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2018, 8C_94/2018, E. 6.3). Dies zeigt sich bereits daran, dass er während drei Monaten im F.___ – wenn auch mit einem aus subjektiver Sicht höchstmöglichen Pensum von 50 % – zu arbeiten vermochte. Zwar hat der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt ausgeführt; dies ist aber einzig dem Umstand geschuldet, dass er nach seiner längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erst wieder an eine Arbeitstätigkeit herangeführt werden sollte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht auch nicht gegen die Verwertbarkeit, dass er nicht auf dem konkreten Arbeitsmarkt vermittelt werden konnte. Denn wie sich aus dem Assessment- und Verlaufsprotokoll der Eingliederungsverantwortlichen (IV-act. 77-6 ff.) ergibt, ist dies vor allem seiner mangelnden Kooperation geschuldet (u.a. wenige Bewerbungen, schlechte Deutschkenntnisse). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung umfasst sodann die aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes, nicht aber die Beschaffung eines solchen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2009, 9C_28/2009, E. 4; S. Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2001, Rz 852 S. 431). Unter Berücksichtigung des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten wie Verpacken und Versand von verschiedenen leichten Produkten oder Montage von Kleinteilen ausüben kann (siehe auch Beispiele im Assessment- und Verlaufsprotokoll, IV-act. 77-9 f.). Demnach ist die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben.
6.
Letztlich ist der Einkommensvergleich strittig. Massgebend für den Einkommensvergleich sind die Vergleichseinkommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (BGE 129 V 222). Die Anmeldung erfolgte am 15. September 2017 (IV-act. 1), weshalb das Validen- und Invalideneinkommen auf der Basis des Jahres 2018 zu bestimmen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsbildung. Er war seit Mai 2004 bei der B.___ AG als ungelernter Bauarbeiter tätig und hat damit typische Hilfsarbeiten verrichtet. Folglich ist er als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Tatsächlich liegt das letzte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers leicht unter dem statistisch durchschnittlichen Tabellenlohn von Fr. 67'767.-- (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, Kompetenzniveau 1, Männer, siehe Informationsstelle AHV/IV, IV 2022, Anhang 2). Weder dem Bericht der Arbeitgeberin noch anderen Akten ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über eine ausgeprägte unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit verfügte. Daher findet sich vorliegend kein Grund, weshalb er nicht einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn hätte erzielen wollen, sofern er dazu auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt die Chance dazu erhalten hätte. Damit hätte der Beschwerdeführer bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit selbst bei Gewährung des höchstmöglichen Tabellenlohnabzuges von 25 % (vgl. BGE 146 V 20 E. 4.1), welcher weder gestützt auf die im Gutachten beschriebenen Einschränkungen noch anderweitigen Gründen gerechtfertigt wäre, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
7.
7.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP