Entscheid vom 23. Mai 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr.
IV 2022/138
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Deecke, schadenanwaelte.ch AG, Industriestrasse 13c, 6300 Zug,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Nichteintreten)
Sachverhalt
Erwägungen
Nach der Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachung im Sinn von Art. 87 Abs. 2 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 E. 2a) zu verstehen. Dem Zweck der Eintretenshürde von Art. 87 Abs. 2 IVV gemäss muss es sich bei der Glaubhaftmachung um eine deutlich reduzierte Beweisanforderung handeln. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass eine eingehende Sachverhaltsabklärung die behauptete Veränderung nicht bestätigen wird. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Sachverhaltsänderung berücksichtigt die Verwaltung - oder im Beschwerdefall das Gericht -, ob die frühere Verfügung nur kürzere oder schon längere Zeit zurückliegt. Sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Januar 2008, 9C_688/2007).
Nachdem die massgebende Referenzverfügung vom 25. Oktober 2011 nunmehr bereits rund elfeinhalb Jahre, die medizinischen Grundlagen, auf denen diese beruht, teilweise gar 20 Jahre zurückliegen, dürfen an die vorliegend zu verlangende Glaubhaftmachung einer Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse zweifellos keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. vorstehende Erwägung 1.2).
In Bezug auf die medizinische Situation ist indes nach wie vor - trotz des langen Zeitraums - von einem seit dem Referenzzeitpunkt kaum veränderten Gesundheitszustand auszugehen. So führte Dr. B.___ mit Arztbericht vom 18. August 2021 die Diagnosen einer organisch affektiven Störung mit Panikattacke (F06.3G) seit 1996 als Folge einer Polytoxikomanie in der Jugend (F19.20Z), 1990 - 1994, seit mehr als 25 Jahren abstinent, sowie einer schweren Störung der Impulskontrolle (F06.8) seit 1996, letzter Impulskontrollverlust am 26. Juli 2021 (richtig: 14. Juli 2021) auf (act. G 3.1/364.2). Dieser Befund unterscheidet sich nicht wesentlich von jenem, wie er auch dem versicherungsgerichtlichen Entscheid vom 18. Oktober 2012 (IV 2011/384) unter Hinweis auf die Gutachten der Klinik F.___ vom 16. August 2010 und von Dr. L.___ vom 5. Juni 2007 zu Grunde lag (E. 2.1). Daran ändern auch die Ergebnisse einer am 29. September 2021 an der Klinik für Neurologie des Kantonsspital St. Gallen durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung der subjektiv fortschreitenden kognitiven Störungen nichts. Demgemäss seien zwar anhand der beschriebenen Diagnosen von mehrjähriger Substanzintoxikation mit Abhängigkeit, der organisch affektiven Störung mit Panikattacken und der Impulskontrollstörung kognitive Störungen anzunehmen. Sie erklärten aber nicht die Schwere der aktuell objektivierbaren Befunde oder der subjektiv erlebten Störungen und seien auf Grund von Schwankungen in der Motivations-, Antriebs- und Aufmerksamkeitsregulation nicht zu quantifizieren. Hingegen führten die kognitiven Einschränkungen zu einer mittelschweren bis schweren Verlangsamung in allen Reaktionsaufgaben, u.a. in der visuell-räumlichen Aufmerksamkeitsausrichtung, was etwa ein erhöhtes Risiko im Strassenverkehr darstelle. Aus neuropsychologischer Sicht empfahl die Fachpsychologin lediglich eine aktive und geregelte Tagesstruktur mit körperlichen, geistigen und sozialen Aktivitäten. Eine Physiotherapie mit medizinischer Trainingstherapie und Ergotherapie erachtete sie als empfehlenswert, eine zusätzliche neuropsychologische Therapie dagegen nicht (act. G 3.1/375.3 f.). Auch die RAD-Ärztin Dr. E.___ ging in ihrer Einschätzung vom 30. November 2021 beim Vergleich der vorgenannten neuen Arztberichte von Dr. B.___ und der Fachpsychologin M.___ mit dem Referenzgutachten vom August 2010 von einem unveränderten Gesundheitszustand aus (act. G 3.1/377). Zu den behaupteten, offensichtlich relativ selten auftretenden Impulsdurchbrüchen gilt im Übrigen nach wie vor das bereits im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. März 2015 (IV 2013/414) Gesagte: Gelegentliche Durchbrüche bzw. Kontrollverluste sind nicht jedes Mal als Verschlechterung des Gesundheitszustands zu werten, sondern als vereinzelte Manifestationen des längst bekannten Beschwerdebildes (Erw. 3.1).
In seinem erneuten Bericht vom 15. Februar 2022 berichtete Dr. B.___ erstmalig von einer chronifizierten depressiven Entwicklung (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode [F33.1G]) und ging nunmehr von einer organischen Persönlichkeitsstörung (F07.0G) vom Typ gemäss F60.30 emotional-instabile Persönlichkeit, impulsiver Typus, aus (act. G 3.1/388.11). Demgegenüber ging die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2022 wiederum von einem unveränderten Zustand aus. Die geklagten Störungen seien immer gleich, nur die Diagnoseschlüssel gemäss ICD-10 änderten sich. F07.0 und F06.3 beurteilten dasselbe Befundbild; die jeweiligen Befunder interpretierten die Störung nur anders. Dabei bleibe der kausale Zusammenhang zu den diskreten Mikroinfarkten mehr als fragwürdig. F19.xx seien Beschreibungen des immer gleichen Befunds, also postulierte Schäden nach Drogenkonsum. Gemäss Akte sei dieser seit spätestens 2006 sistiert. Zum Referenzzeitpunkt seien kognitive Defizite mit Drogen in Zusammenhang gebracht worden. Aktuell würden nicht näher bestimmte und nicht nachvollziehbare (auch nicht glaubhafte) psychotische Störungen und Verhaltensstörungen mit dem Drogenkonsum in Zusammenhang gebracht. Aktuell finde keine leitliniengerechte Behandlung der postulierten Störungen statt. Daraus leite sich ein geringer Leidensdruck ab. Es bestehe eine durchgängig geringe Behandlungsmotivation des Beschwerdeführers sowohl bezüglich Medikation als auch bezüglich Psychotherapie. Gemessen am postulierten Ausmass der Störung sei die subjektive Behandlungsbedürftigkeit und objektive Behandlungsfrequenz sehr gering. Dazu passe, dass die Familie des Beschwerdeführers trotz berichteter höchster Aggressivität intakt sei, wenn auch die Ehefrau gemäss Angaben von Dr. B.___ in psychiatrischer Behandlung sei. Die Fremdanamnesen wiesen auf eher seltene impulsive aggressive Durchbrüche hin. Eine pathologische Aggressivität sei im Gutachten der Klinik F.___ von 2010 ausgeschlossen worden. Insgesamt sei von einem unveränderten, eher sogar leicht gebesserten Gesundheitszustand auszugehen (act. G 3.1/391.11 f.). Ob mit dem erst anlässlich des Einwandverfahrens eingereichten - gewissermassen zu Prozesszwecken erstellten und mit alternativen Diagnosen und ICD-10-Kodierungen versehenen - Arztbericht vom 15. Februar 2022 tatsächlich ein geänderter Gesundheitszustand als glaubhaft gemacht angesehen werden kann, kann im Licht der nachstehenden Erwägung offenbleiben. Immerhin ging Dr. B.___ aber selber noch bis zu seinem Bericht vom 18. August 2021 von denselben Diagnosen wie das Gutachten der Klinik F.___ vom 16. August 2010 aus, womit die nunmehr geltend gemachte Verschlechterung (namentlich die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode [F33.1G]) nicht wie angegeben seit September 2010, sondern - wenn schon - erst seit August 2021 eingetreten sein müsste.
Trotz der Tatsache, dass nach dem Gesagten von einem seit Jahren im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, erscheint die in der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 25. Oktober 2011 unterlegte - sowohl vom Gutachten der Klinik F.___ vom 16. August 2010 wie auch von der Ansicht des damaligen RAD-Arztes Dr. N.___ vom 1. September 2010 abweichende (act. G 3.1/135.39 und 138) - medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt auf Grund der Ergebnisse/Erkenntnisse des zwischenzeitlich durchgeführten Belastungstrainings kaum noch realistisch und besteht zumindest eine erhebliche Abweichung der Einschätzungen. So führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 18. August 2021 aus, dass die - im Nachgang zum Urteil des hiesigen Versicherungsgerichts vom 8. Juni 2020 - vom 28. April 2021 bis zum 28. Juli 2021 im Sinn eines Belastbarkeitstrainings und Arbeitsversuchs in den Werkstätten C.___ durchgeführte Integrationsmassnahme gezeigt habe, dass beim Beschwerdeführer keine relevante gute Prognose mehr zu erwarten sei. Es sei nunmehr nachgewiesen, dass dessen Arbeitsleistung (selbst) auf dem 2. Arbeitsmarkt auf Dauer bei 20 % oder darunter zu veranschlagen sei. Zudem ging er nun definitiv von einer starken Anleitungsbedürftigkeit und einem deutlich erschwerten Lernen aus, welche Formulierungen er im Dezember 2020 noch etwas offener formuliert hatte ("aktuell noch stark anleitungsbedürftig", "vermutlich erschwertes Lernen neuer Tätigkeiten"). Eine Tätigkeit sei nur noch für 2 Stunden an 2 Tagen möglich; ein Aufbau sei auf Grund des gescheiterten Belastbarkeitstrainings nicht möglich. Im Weiteren wies er darauf hin, dass bei klinisch deutlichen neurokognitiven Schwächen eine neuropsychologische Wiederanmeldung beim Kantonsspital St. Gallen vorgesehen sei (act. G 3.1/325.4 und 364.3 ff.). Auch aus Sicht sowohl der Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin als auch der Eingliederungsinstitution war keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt mehr vorhanden, weshalb auch keine Arbeitsvermittlung ins Auge gefasst wurde. Die Präsenzzeit konnte nicht längerfristig gesteigert werden; die Gruppenleiterin schätzte die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers auf 20 % in der ausgeübten (geschützten) Tätigkeit. Im Übrigen wurde ihm attestiert, dass er motiviert gewesen sei und die Aufgaben in guter Qualität ausgeführt habe. Verschiedentlich wurde auch erwähnt, dass es ihm wichtig gewesen sei, die Abklärung zu Ende zu führen (3. Verlaufsprotokoll vom 16. Juli 2021, Bericht Fallführung vom 30. August 2021 und Eintrag im Assessment-Protokoll vom 30. August 2021; vgl. auch Schlussbericht vom 16. Juli 2021 [act. G 3.1/355.3 f., 357.4, 366, 367.10 und 368]).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das fortgeschrittene Alter, zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil vom 26. Oktober 2015 [8C_338/2015] E. 2, mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459). Auch vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der initialen Anmeldung im Jahr 2003 Anfang 30 war. Heute ist er Anfang 50, wobei er in diesen 20 Jahren nicht gearbeitet hat und demzufolge von einer vollständigen Desintegration vom Arbeitsmarkt auszugehen ist. Angesichts dieser langjährigen Arbeitsentwöhnung und des ernüchternden Resultats der zwischenzeitlich durchgeführten Integrationsmassnahme erscheint eine Verschlechterung der erwerblichen Verwertbarkeit einer allfällig noch vorhandenen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit zumindest mit dem vorliegend erforderlichen - angesichts des langen Zeitablaufs sehr geringen - Beweisgrad als im Sinn von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf die reduzierte Fragestellung (Eintretensfrage) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Mit der Zusprache der Parteientschädigung erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP