Entscheid vom 16. Mai 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Mirjam Angehrn und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2022/132
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Advokatur im Alten Rathaus, Rathausplatz 1, 8880 Walenstadt,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Nichteintreten; Sanktionsverfügung)
Sachverhalt
Erwägungen
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2022 bildet ausschliesslich das zwischen den Parteien umstrittene Einstellen der Erhebungen sowie Nichteintreten auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Rente bzw. berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keinen materiellen Entscheid gefällt, sondern nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eine Sanktionsverfügung gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erlassen (IV-act. 225). Deshalb ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr ab Juni 2018 eine Invalidenrente zuzusprechen (act. G 1, Antrag 2), nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2019, 9C_24/2019, E. 2.1 und BGE 125 V 414 E. 1 b und 2 a).
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 42 ATSG verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil vom 17. Januar 2022, 8C_465/2021, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2).
Zwar äusserte sich der RAD-Arzt in der interdisziplinären Besprechung vom 28. Juni 2022 dahingehend, dass das Versicherungsgericht über das weitere Vorgehen entscheiden sollte (IV-act. 224). Zur Begründung der Sanktionsverfügung verwies die Beschwerdegegnerin indes auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 27. Oktober 2021 (IV-act. 211). Weiter führte sie an, die Angaben von Dr. H.___ im Schreiben vom 24. Juni 2021 seien durch keinen aussagekräftigen psychopathologischen Befund untermauert und begründeten nicht plausibel, weshalb die blosse Ankündigung einer weiteren Begutachtung eine derartige Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin verursachen könnte, dass ihr eine weitere Begutachtung unzumutbar sei. Da es sich bei der Frage der Zumutbarkeit einer Abklärungsmassnahme um eine Rechtsfrage handle, die letztlich der Rechtsanwender zu beantworten habe, lasse sich aus der Stellungnahme des RAD vom 9. Juli 2021 nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Eine Begutachtung werde weiterhin als notwendig erachtet (IV-act. 225). Diese Stellungnahmen des Rechtsdienstes sowie von Dr. H.___ vom 24. Juni 2021 (IV-act. 205) und vom 1. April 2022 (IV-act. 223-10 f.) wie auch die Besprechungsprotokolle der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2021 (IV-act. 210), vom 21. Februar 2022 (IV-act. 217) und vom 28. Juni 2022 (IV-act. 224) lagen der Beschwerdeführerin vor, so dass ihr eine sachgerechte Anfechtung möglich war, auch wenn deren Inhalt in der angefochtenen Verfügung nicht nochmals vollständig wiedergegeben wurde. Mithin hat die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht und auch sonstige Teilgehalte des Gehörsanspruchs nicht verletzt.
Eine Weigerung ist entschuldbar, wenn die angeordnete Untersuchung nicht notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt; er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen jene Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Person hat sich somit nicht jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweist. In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Die üblichen Untersuchungen einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten. Eine versicherte Person verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie selbst eingeholte Arztberichte zu den Akten gibt und den Versicherer daran hindert, deren Ergebnisse durch eigene Abklärungen zu überprüfen. Hingegen ist kein Verstoss gegen die obliegende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts gegeben, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen Beweis gestellte Anforderungen erfüllt, und versicherte Personen sich weigern, zu einer weiteren Expertise Hand zu bieten, welche der Versicherer im Sinne einer Zweitmeinung einholen will (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010, 9C_28/2010, E. 4.1 mit diversen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der angeordneten polydisziplinären Begutachtung um eine i.S.v. Art. 43 Abs. 2 ATSG notwendige Untersuchung handelt.
Nach der Rechtsprechung bedarf es zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2019, 8C_830/2018, E. 3.2).
Die RAD-Ärztin Dr. G.___ äusserte sich am 25. März 2020 dahingehend, auf das MEDAS-Gutachten vom 17. März 2020 könne abgestellt werden (IV-act. 160). Nach Eingang des psychiatrischen Verlaufsberichts vom 30. Oktober 2020 (IV-act. 182) bemängelte der RAD-Arzt Dr. I.___ das Fehlen einer Längsschnittbetrachtung insbesondere zu den Diagnosen einer möglichen Persönlichkeitsstörung und/oder Zwangsstörung (Stellungnahme vom 30. November 2020, IV-act. 183). Der psychiatrische Gutachter führte zur Rückfrage vom 2. Dezember 2020 im Wesentlichen aus, anlässlich der Begutachtung habe keine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können. Die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und einer mittelschweren depressiven Episode seien mit den Berichten von Dr. H.___ nicht ausreichend belegt worden. Die Beschwerdeführerin habe zwischen 2008 und 2017 weder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, noch sei sie psychiatrisch aufgefallen Somit entfalle eine Längsschnittbetrachtung (IV-act. 187). Dr. I.___ kam am 29. Januar 2021 in Übereinstimmung mit der behandelnden Psychiaterin (Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2020, IV-act. 182-5 f.) zum Schluss, das psychiatrische Teilgutachten und die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vermöchten nicht zu überzeugen (IV-act. 189). Dass für den Rentenentscheid zumindest auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden kann, erscheint somit nachvollziehbar und ist auch seitens der Parteien unbestritten.
Uneins sind sich die Parteien darüber, ob der Rentenentscheid gestützt auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ gefällt werden kann, oder ob es einer weiteren Begutachtung bedarf. Die behandelnde Psychiaterin führte im Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2020 aus, die Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit zusätzlich histrionischen Anteilen (ICD-10: F60.31) habe sich inzwischen bestätigt. Weiterhin bestünden Zwangshandlungen und Zwangsgedanken gemischt (ICD-10: F42.2) und eine mittelgradig depressive Episode bei rezidivierend depressiver Erkrankung (ICD-10: F33.2). Hinsichtlich der depressiven Erkrankung sei es zu zwei Rückfällen gekommen. Seit einer schweren Episode im Dezember 2019 bestehe eine antidepressive Medikation mit 125 mg Surmontil täglich. Weitere Diagnosen sind ein ADHS (ICD-10: F90) und psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (Osteogenesis imperfecta mit Overlap zu Ehlers- Danlos-Syndrom; ICD-10: F54.4). Im psychopathologischen Befund berichtete die Behandlerin von einer tiefen Angstschwelle, Vermeidungsverhalten, wiederkehrenden Attacken mit massiven Ängsten bei von aussen gesehen geringfügigen Belastungen, paranoiden Vorstellungen und Symptomen (Minipsychosen) und heftigsten emotionalen Ausbrüchen mit Schreien, Toben und auch Aggressivität. Die Beschwerdeführerin bleibe über Stunden in einem psychischen Ausnahmezustand bis zur Erschöpfung. Sie sei der wahnhaften Überzeugung, von den Ärzten hintergangen zu werden und habe paranoide Ängste. Verhalten und Problemlösestrategien bei emotionaler Belastung entsprächen dem Entwicklungsniveau eines dreijährigen Kindes. Die Grundstimmung sei sehr wechselhaft, teils schwer depressiv, zeitweise auch weitgehend in Mittellage, insgesamt sehr instabil und rasch in Extreme wechselnd. Dabei sei die Beschwerdeführerin je nach Tagesverfassung manchmal selbstüberschätzend euphorisch, dann auch zutiefst verstört und verzweifelt, gefangen in nicht realitätsangemessenen Ängsten und Befürchtungen, was massive körperliche Unruhe, auch Schrei- und Weinkrämpfe und in mehreren Begegnungen beleidigende und beschimpfende Ausbrüche gegenüber der Referentin und auch körperlich aggressive Ausbrüche gegenüber der Mutter zur Folge gehabt habe. Entgegen der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters sei sie in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in Proaktivität und Spontanaktivitäten, in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, in der Gruppenfähigkeit sowie in der Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen sehr stark eingeschränkt. Zudem bestehe eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und Beeinträchtigung durch Schmerzen, so dass gesamthaft keine verwertbare Arbeitsfähigkeit gegeben sei (IV-act. 182). Der RAD-Arzt erachtete zumindest eine erneute psychiatrische Begutachtung als notwendig (Stellungnahme vom 29. Januar 2021, IV-act. 189), hielt jedoch die Aussagen der behandelnden Psychiaterin für plausibel (IV-act. 210). Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 vor, auf die Beurteilung von Dr. H.___ könne nicht abgestellt werden, da sie ohne erkennbare objektive Konsistenz- und Ressourcenprüfung erfolgt sei und es namentlich an einer kritischen Würdigung der postulierten Auswirkungen der beschriebenen Symptomatik fehle (act. G 4-14 f.).
Die behandelnde Psychiaterin nimmt zwar einleuchtend zu den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin gemäss dem Mini-ICF-APP Stellung. Auch beruhen die Berichte über das Verhalten der Beschwerdeführerin offenbar zumindest teilweise auf ihrer eigenen Wahrnehmung. Dass das psychiatrische Teilgutachten nicht überzeugt und nicht beweistauglich ist, bedeutet indes nicht zwingend, dass die Ausführungen des Gutachters zur Diagnostik unzutreffend sind. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung setzt eine Abweichung des inneren Erfahrungs- und Verhaltensmusters vom kulturell Erwarteten und Akzeptierten voraus, die stabil und von langer Dauer ist und im späten Kindesalter oder der Adoleszenz begonnen hat (vgl. H. Dilling / H. J. Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikationpsychischer Störungen, 9. Aufl., 2019, S. 234 f.). Insofern erscheint auch die Argumentation der behandelnden Psychiaterin nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin auf einer Persönlichkeitsstörung beruhe, nachdem es ihr gelungen ist, die höhere Fachschule mit sehr guten Noten abzuschliessen und während Monaten in einem hohen Pensum im Beruf zu arbeiten, wenngleich sie dabei an ihre kräftemässigen Grenzen stiess. Deshalb ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der Rentenentscheid weder auf das psychiatrische Teilgutachten noch auf die Beurteilung von Dr. H.___ alleine gestützt werden kann. Demnach erweist sich eine erneute psychiatrische Untersuchung als notwendig. Abgestellt werden kann hingegen auf das neuropsychologische Gutachten. Hier sind keine Mängel ersichtlich und die Ergebnisse waren valide (IV-act. 159-115 f.).
Aus rheumatologischer Sicht besteht Einigkeit in Bezug auf die Diagnose einer Bindegewebserkrankung Typ Ehlers-Danlos/Osteogenesis imperfecta. Hingegen weicht die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung von diejenigen der behandelnden Rheumatologin Dr. K.___ ab. Der rheumatologische Gutachter konnte weder für die chronische Schmerzsymptomatik noch für die stark eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit ein adäquates organisches Korrelat objektivieren (IV-act. 159-78). Zudem konnte er keine Muskelatrophie feststellen, wie sie sich bei der von der Beschwerdeführerin angegebenen Immobilität zeigen müsste. Allerdings musste er auf eine SPECT-Untersuchung zur Klärung, ob allenfalls ein strukturelles Korrelat für die Schmerzsymptomatik im Sinne eines nachweisbaren ossären Stresses oder einer Früharthrose vorliege, verzichten (IV-act. 159-83), nachdem die behandelnde Psychiaterin interveniert hatte, die Beschwerdeführerin fühle sich durch die vorgesehene Untersuchung überfordert (IV-act. 159-78). Indes konnte der Gutachter auch ohne diese Untersuchung eine Schätzung abgeben. Er legte nachvollziehbar dar, bezüglich der Erkrankung der Beschwerdeführerin fehle es an medizinischen Erkenntnissen, um die Folgen für die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen (vgl. IV-act. 159-76 f.). Die behandelnde Rheumatologin schilderte dem gegenüber im Verlaufsbericht vom 30. September 2020 (IV-act. 223-4 ff.) Beschwerden und Einschränkungen, die gemäss der Beschwerdeführerin auf eine fehlende verwertbare Leistungsfähigkeit schliessen liessen, da sie nicht einmal den Alltag selbständig bewältigen könne (act. G 1-12). Sie führte unter anderem aus, das chronische Schmerzsyndrom und die Fatigue seien Leitsymptome der Krankheit der Beschwerdeführerin (IV-act. 223-5 f.). Die von ihr angegebenen Beeinträchtigungen entsprechen im Wesentlichen jenen, die die Beschwerdeführerin selbst bei der Begutachtung schilderte. Bislang konnten keine Beschwerden bzw. Befunde objektiviert werden, welche der rheumatologische Gutachter nicht berücksichtigt hat und die geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu führen. In somatischer Hinsicht kann insoweit auf das rheumatologische Teilgutachten abgestellt werden. Vor allem aber ist zunächst abzuklären, ob nicht aus interdisziplinär führender rein psychiatrischer Sicht eine den Anspruch auf eine (ganze) Rente begründende Arbeitsunfähigkeit besteht. Gegebenenfalls ist eine erneute somatische Abklärung nicht notwendig.
Abschliessend bleibt über die Zumutbarkeit einer weiteren, insbesondere der notwendigen psychiatrischen Begutachtung zu befinden.
Nicht zumutbar ist eine Verhaltensweise, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 128 zu Art. 21). Wenn die Verhaltensweise keine solche Gefahr darstellt, ist sie allein deswegen noch nicht bereits zumutbar; vielmehr sind auch in diesem Fall die gesamten objektiven und subjektiven Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen in die Beurteilung der Zumutbarkeit mit einzubeziehen (vgl. Kieser, a.a.O., N 130 zu Art. 21 und N 92 zu Art. 43).
Die behandelnde Dr. H.___ führte am 24. Juni 2021 aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen. Krankheitsbedingt reagiere sie bereits in Gesprächen über die Möglichkeit von weiteren Untersuchungen/Begutachtungen mit grosser Verstörung und panischen Ängsten, Herumschreien, Weinkrämpfen, Suizidimpulsen und fremdaggressiven Impulsen (sie werde die Kinder der involvierten SVA-Mitarbeitenden zerstören), weshalb sie noch gar nicht über die angeordnete erneute Begutachtung informiert worden sei. Bereits im Zusammenhang mit der erfolgten Begutachtung Ende 2019 sei es zu einer anhaltenden Verstörung gekommen (IV-act. 205). Die Beschwerdeführerin habe nur mit massiver Unterstützung durch ihre Mutter und sie (die Berichtende) dazu bewogen werden können, die Termine wahrzunehmen und habe die Begutachtung als äusserst belastend erlebt (Bericht vom 1. April 2022, IV-act. 223-10). Damals habe sie sich von einer stabilen Seite zeigen können, weil sie sich zur Angstabwehr vorgenommen habe, die Untersuchungstermine als Theaterspiel wahrzunehmen und sich in eine Beobachterrolle zu versetzen (Bericht vom 30. Oktober 2020, IV-act. 182-5). Trotz guter intellektueller Kapazitäten sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich selber wieder zu beruhigen (IV-act. 205; vgl. auch Stellungnahme vom 1. April 2022, IV-act. 223-10). Der RAD-Arzt Dr. I.___ führte nach Rücksprache mit dem Teamleiter Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dazu aus, die von Frau Dr. H. festgehaltenen Reaktionen der Beschwerdeführerin passten psychiatrisch gut zur postulierten Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus mit zusätzlich histrionischen Anteilen und seien per se plausibel. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könnten "psychische Schäden" durch eine erneute versicherungsmedizinische Begutachtung auf dieser Ebene nicht ausgeschlossen werden respektive bestehe ein deutlich erhöhtes Risiko für eine psychische Dekompensation (IV-act. 208). Die Beschwerdegegnerin bringt dem gegenüber zusammengefasst vor, der psychiatrische Gutachter habe plausibel begründet, dass die von der psychiatrischen Behandlerin gestellten Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung (mit welcher die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Begutachtung begründet wird) und einer mittelschweren depressiven Episode nicht ausreichend belegt worden seien. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin bei der letzten Begutachtung weitestgehend unauffällig präsentiert und gut kooperiert. Die Gutachter seien überdies verpflichtet, auf eine möglichst schonungsvolle Untersuchungssituation zu achten (act. G 4-17).
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die sich bezüglich des Beweiswertes des psychiatrischen Gutachtens für den Rentenentscheid dem RAD anschliesst, für die Zumutbarkeit einer weiteren Begutachtung aber dennoch auf das Gutachten abstellen will, erscheint nicht schlüssig. Sie vermag daher für sich alleine die Beurteilung des RAD, wonach von einer für die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer weiteren gutachterlichen Abklärung relevanten Persönlichkeitsstörung auszugehen sei, nicht zu entkräften. Auch wenn aufgrund der fehlenden Beweiskraft des Gutachtens das Vorhandensein der fraglichen Diagnosen und der damit einhergehenden Einschränkungen noch offen ist, besteht gestützt auf die aktuellen, für den zu treffenden Entscheid über die Notwendigkeit einer weitere Begutachtung wesentlichen Akten nach der übereinstimmenden Einschätzung des RAD und der behandelnden Psychiaterin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine weitere Begutachtung zu einer psychischen Dekompensation führen könnte. Es bestehen konkrete, der generellen Zumutbarkeit einer MEDAS-Begutachtung entgegenstehende Umstände. Damit ist nicht von einem vorwerfbaren Verschulden der Beschwerdeführerin bzw. davon auszugehen, dass ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist und sich das Verhalten der Beschwerdeführerin als völlig unverständlich erweist. Die angefochtene Sanktionsverfügung war daher nicht gerechtfertigt.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP