Entscheid vom 23. März 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2022/129
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Amtsvormundschaft B.___,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägunen eingegangen.
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Neuanmeldung zum Bezug von IV-Leistungen eingetreten, da mit den eingereichten Behandlerberichten eine relevante Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) glaubhaft gemacht wurde. In zeitlicher Hinsicht wurde der Sachverhalt bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. September 2018 beurteilt. Massgeblich ist daher ausschliesslich die seitherige Entwicklung des Sachverhalts bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2021 (BGE 144 V 213 E. 4.3.1).
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des IVG und der IVV in Kraft getreten. Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert zwar vom 21. Januar 2022. In zeitlicher Hinsicht sind jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Da die angefochtene Verfügung einen noch unter Geltung des alten Rechts entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand hat, sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101), und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Umstritten und vorliegend zu prüfen ist die Beweistauglichkeit des Verlaufsgutachtens von Dr. G.___ vom 23. März 2022 (IV-act. 157). Der Beschwerdeführer zeigt sich mit der Beurteilung des Gutachters nicht einverstanden und verweist dazu auf die Berichte der Behandler. Dazu legt er zudem neue Berichte der Klinik D.___ vom 11. August 2022 (Aufnahmestatus, act. G 4.1) und vom 12. September 2022 (act. G 4.2) bei.
Rechtsprechungsgemäss ist auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4, BGE 135 V 469 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020, 8C_335/2020, E. 4.1, und vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es sodann einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Angaben zurückhaltend zu werten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2021, 9C_683/2020, E. 5.1.2, mit Hinweisen). Zudem ist auch dem Umstand, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt, Rechnung zu tragen (BGE 145 V 361 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2019, 9C_804/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
Bei der Herleitung der Diagnosen setzte sich der Gutachter mit den in den Berichten der Klinik D.___ und dem Psychischen Zentrum E.___ gestellten Diagnosen ausführlich auseinander.
Zur Depression führte er aus, die Achsensymptome einer depressiven Störung seien (bei der gutachterlichen Untersuchung) nicht evident gewesen (IV-act. 157-30). Die Diagnose sei auch aufgrund der medizinischen Vorakten nicht nachvollziehbar. So sprächen die schnelle Remission und der Austrittswunsch des Beschwerdeführers gegen einen entsprechenden Leidensdruck (IV-act. 157-30), entsprechende Befunde würden nicht geschildert (IV-act. 157-52) und die medikamentöse Therapie sei trotz berichteter Niedergedrücktheit und Hoffnungslosigkeit nicht intensiviert worden (IV-act. 157-33). Mithin ist nachvollziehbar, dass der Gutachter eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) diagnostizierte (IV-act. 157-28).
Die von den Behandlern gestellte Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bzw. eines ADHS bestätigte er nicht (vgl. IV-act. 157-28), was einleuchtet, da im Rahmen des Verlaufsgutachtens entsprechende Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit nicht objektiviert werden konnten. Bereits im Vorgutachten hatte er die Diagnose verneint, da ein allfälliges ADHS bereits seit der Kindheit und Jugend hätte bestehen müssen und die Berufsanamnese dagegenspreche (IV-act. 85-29).
Zur Diagnose der Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung lässt sich Folgendes anmerken: Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2017 geschildert, er sei schon als Kind auffällig gewesen, eher ein Einzelgänger, isoliert (IV-act. 73-3, IV-act. 132-36). Dennoch verneinte der Gutachter schon im Vorgutachten vom 7. Mai 2018 das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit Hinweis auf das Fehlen entsprechender Auffälligkeiten in Kindheit und Jugend sowie auf die Berufsanamnese (vgl. IV-act. 85-29). Seitens der Klinik D.___ sowie des Psychiatrie-Zentrums E.___ wurde diese Diagnose nie schlüssig begründet. Auf unmittelbarer Wahrnehmung beruht lediglich das von der Klinik D.___ erwähnte querulatorische Verhalten, bezüglich der berichteten Störungen in zwischenmenschlichen Aktionen fehlen weitere Ausführungen zu deren Art, Ausmass und möglichem Ursprung. Aufgrund des offenbar nicht dauerhaften Vorliegens gravierender Symptome erscheint plausibel, dass der Gutachter lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung diagnostizierte.
In Anbetracht der Suchtanamnese und des positiven Laborbefundes leuchtet schliesslich auch die Diagnose von psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom [ICD-10: F12.2], IV-act. 157-28) ein. Der Gutachter hielt eine Cannabisabstinenz und Alkoholkarenz für notwendig (IV-act. 157-37). Daraus lässt sich ohne Weiteres folgen, dass der Gutachter eine Cannabisabstinenz für zumutbar hält. Dies ist nachvollziehbar, denn offenbar ist es dem Beschwerdeführer schon gelungen, auf Cannabis zu verzichten. So gab er anlässlich der stationären Behandlung vom 5. Oktober 2020 bis 16. November 2020 an, er sei seit einem halben Jahr drogenabstinent (IV-act. 112), und während der viermonatigen Therapie vom 14. Dezember 2020 bis 13. März 2021 war kein Laborbefund positiv (IV-act. 129-5 f.).
Zusammenfassend entspricht das Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung. Nebst den nachvollziehbar begründeten Diagnosen bezog der Gutachter auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung lege artis in seine Beurteilung mit ein und setzte sich mit den vorhandenen Inkonsistenzen auseinander (siehe auch RAD-Stellungnahme vom 30. März 2022, IV-act. 159). Insgesamt liegen beim Beschwerdeführer keine für die Arbeitsfähigkeit relevante psychiatrische Diagnose oder länger andauernde funktionelle Einschränkungen vor.
Grundsätzlich kann – wie vorliegend – bei fehlendem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens abgesehen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2019, 9C_568/2019, E. 5.6). Indessen zeigt die nachfolgende Prüfung der Standardindikatoren eindeutig auf, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter – im Gegensatz zu denjenigen der Behandelnden – im Gesamtbild nachvollziehbar ist. Massgebend sind die Indikatoren "funktioneller Schweregrad" (Gesundheitsschädigung – d.h. Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resistenz, Komorbiditäten, Persönlichkeit, sozialer Kontext) sowie "Konsistenz" (vgl. E. 3.5, BGE 141 V 297, E. 4.1.3).
Zur Persönlichkeit führte der Gutachter aus, aus der Persönlichkeitsakzentuierung mit im Vordergrund stehenden narzisstischen und dissozialen Anteilen resultiere eine erhöhte narzisstische Kränkbarkeit mit verminderter Akzeptanz für soziale Normen (IV-act. 157-30). Dieser Faktor wurde damit zu Recht als erschwerend berücksichtigt.
Betreffend die Ressourcen und damit die Frage, welche Faktoren sich positiv auf das Leistungsvermögen der versicherten Person auswirken, weist der Gutachter darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, zur Anwendung mentaler und fachlicher Kompetenzen, zur mentalen Durchhaltefähigkeit zur Selbstbehauptung, zur Kontaktfähigkeit zu Dritten und zur Gruppenfähigkeit notwendige Willensanstrengung zumutbar sei (IV-act. 157-35). Auch hält der Gutachter nachvollziehbar eine Cannabisabstinenz für zumutbar (dazu nachfolgend, E. 5.5) und attestiert dem Beschwerdeführer somit die entsprechenden Ressourcen.
Hinsichtlich der Behandlungen führte der Gutachter aus, seit der Vorbegutachtung hätten mehrfache psychiatrische Hospitalisationen, teilstationäre Behandlungen und ambulante fachpsychiatrische Behandlungen stattgefunden. Es seien Antidepressiva, Neuroleptika und Psychostimulanzien eingesetzt worden. In mehreren Berichten sei eine mangelnde Motivation des Beschwerdeführers zur Mitarbeit erwähnt worden. Deutlich geworden seien Einschränkungen der Compliance des Versicherten bezogen auf die Medikation. Auch zeige sich eine gewisse diagnostische Unsicherheit in den Berichten. Während der Behandlungsmassnahmen habe jeweils eine Entaktualisierung der jeweiligen akuten psychischen Zustandsverschlechterungen offensichtlich schnell erreicht werden können. Im Vordergrund gestanden hätten dann die aus der Persönlichkeitsakzentuierung resultierenden Verhaltensweisen und die nicht vorhandene Veränderungsmotivation trotz "willentlicher Überwindbarkeit" (IV-act. 157-35). Trotz zahlreicher Hospitalisationen kann somit kein dauerhafter Gesundheitsschaden angenommen werden (siehe auch RAD-Stellungnahme vom 30. März 2022, IV-act. 159-3).
Zur Konsistenz erörterte der neuropsychologische Gutachter, dass die erhobenen neuropsychologischen Testergebnisse nicht valide seien und daher nicht festzustellen sei, ob und in welchem allfälligen Schweregrad und Muster beim Versicherten authentische kognitive Funktionsstörungen vorlägen. Im Rahmen der aktenanamnestisch bekannten Diagnosen seien kognitive Funktionsstörungen grundsätzlich denkbar, allerdings nicht im vom Beschwerdeführer demonstrierten Ausmass (157-29; IV 157-65 f., 68). Die Validitätsprüfung erfolgte anhand von zwei Leistungsvalidierungsverfahren, die auffällig waren (Antwortmuster auf dem Niveau der Ratewahrscheinlichkeit) und eines Validitätsparameters in einem weiteren Test, der grenzwertig ausfiel (IV-act. 157-65). Sodann hob der Gutachter diskrepante Angaben des Beschwerdeführers hervor, so insbesondere zum Kontakt zu Freunden und Kollegen (IV-act. 157-31, 34) und zum Verhältnis zur früheren Ehefrau (IV-act. 157-29, 62). Auch widerspreche der Pflege- und Bekleidungszustand seinen Angaben zur Haushaltsführung (IV-act. 157-27). Schliesslich erwähnte der Gutachter, der Laborbefund betreffend Trazodon sei diskrepant zu den geltend gemachten Schlafstörungen (IV-act. 157-34). Bereits im Vorgutachten hatte der Gutachter unstimmige Angaben etwa zum Interesse des Beschwerdeführers an Fussball (IV-act. 85-24), zum Appetitmangel und Essverhalten (IV-act. 85-26) und zur Wirksamkeit des Medikaments Ritalin (IV-act. 85-28, 35) eruiert und ausgeführt, bei der Schilderung der Beeinträchtigungen sei keine affektive Beteiligung sichtbar geworden (IV-act. 85-26). Insgesamt zeigen sich damit deutliche Inkonsistenzen, welche der Gutachter korrekt gewürdigt hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben im Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren (leichte Einschränkungen, vorhandene Ressourcen, Diskrepanzen) erlauben. Der Gutachter führte zu Recht aus, unter Berücksichtigung der weiterhin zahlreichen Diskrepanzen und der nicht gegebenen Befundvalidität im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ergäben sich unter Zugrundelegung versicherungsmedizinischer Bewertungskriterien keine ausreichenden Hinweise für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes (IV-act. 157-38) bzw. überhaupt des Vorliegens eines die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens (IV-act. 157-37). Auch ergebe sich keine Notwendigkeit zur Intensivierung therapeutischer Massnahmen, da der Versicherte prinzipiell in der Lage sei, die Einschränkungen willentlich zu überwinden (IV-act. 157-37). Das Gutachten ist damit beweiskräftig.
Massgebend ist die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Wie bereits in E. 4.2.1 und 4.3 ausgeführt waren dem Gutachter die bis dahin verfassten Berichte der Klinik D.___ und des Psychiatrie-Zentrums E.___ bekannt und er hat seine abweichende Diagnostik nachvollziehbar begründet. Auch hat er einlässlich zu den Berichten Stellung genommen. Aspekte, welche nicht gewürdigt sein sollen, sind keine ersichtlich. Selbst wenn die im Beschwerdeverfahren und somit nach dem massgebenden Sachverhalt eingereichten Berichte der Klinik D.___ vom 12. September 2022 (act. G 4.2) bzw. vom 11. August 2022 (Aufnahmestatus, act. G 4.1) Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zuliessen, ergeben sich aus ihnen keine neuen Erkenntnisse. Die Behandler halten trotz zwei Gutachten an ihren Diagnosen ohne einlässliche Begründung fest und die vom Beschwerdeführer angegebenen Schwierigkeiten mit Schlaf, Antrieb und sozialen Kontakten finden sich bereits im Gutachten. Somit spricht nichts gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens und auf die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit kann abgestellt werden.
Der RAD-Arzt I.___ bestätigte weiter, auch retrospektiv habe keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, ausser formal während der psychiatrischen Hospitalisationen und der tagesklinischen Behandlung (IV-act. 159-4). Diese fanden indes vor der relevanten Zeitspanne vom 1. August 2021 (E. 1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. Juli 2022 statt, so dass sie keinen rückwirkenden befristeten Rentenanspruch begründen können.
Der Einkommensvergleich ist grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn ab. Der Beschwerdeführer schloss zwar eine Berufslehre ab, arbeitete aber nie im erlernten Beruf, erzielte gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto immer Einkommen im Bereich des Tabellenlohns und ist seit 2016 nicht mehr arbeitstätig (vgl. IV-act. 8; IV-act. 147-2; IV-act. 157-20 f.). Daher spricht nichts gegen einen sogenannten Prozentvergleich. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad ohne Vornahme eines Tabellenlohnabzugs der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 0 % (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2, und vom 4. November 2022, 9C_395/2022, E. 4.2). Auf die Vornahme eines allfälligen Leidensabzugs muss vorliegend nicht ausführlicher eingegangen werden, da selbst der höchstmögliche Tabellenlohnabzug von 25 % nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % führen würde. Die Beschwerdegegnerin verneinte demnach zu Recht einen Rentenanspruch.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
Ausgangsgemäss (vgl. Art. 61 lit. g ATSG) und mangels Vertretung durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsbeistand besteht weder ein Anspruch auf Parteientschädigung noch aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP