Entscheid vom 16. Februar 2023
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2022/12
Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Gesuchstellerin,
gegen
A.___,
Gesuchsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
Gegenstand
Wiederaufnahme (Urteilsrevision)
Sachverhalt
Erwägungen
Zunächst zu prüfen ist, ob auf das Begehren der Gesuchstellerin um Wiederaufnahme des Verfahrens IV 2013/90 eingetreten werden kann.
Von Bundesrechts wegen ist vorgeschrieben, dass das kantonale Recht die Revision von Gerichtsentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleisten muss (Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Wie bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG ist die Regelung des kantonalen Revisionsverfahrens (ansonsten) Sache der Kantone. Insbesondere sind Fragen betreffend Fristen oder Kosten dem kantonalen Recht vorbehalten. Ebenfalls ist es dem kantonalen Recht anheimgestellt, ob eine Revision nur auf Gesuch hin oder auch von Amtes wegen erfolgt, und ob sie auch noch aus anderen als den in Art. 61 lit. i ATSG vorgesehenen Gründen zugelassen wird (Susanne Bollinger, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar 2020, N 101 zu Art. 61).
Das kantonale Recht regelt in Art. 81 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Wiederaufnahme des Verfahrens. Gegen Verfügungen und Entscheide kann gemäss Art. 81 Abs. 1 VRP die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden: a) die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen; b) die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden; c) die Behörde habe wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides bestanden hätten, nicht gekannt. Auf Wiederaufnahmebegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war (Art. 81 Abs. 2 VRP). Über Wiederaufnahmebegehren entscheidet die Instanz, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat (Art. 82 Abs. 1 VRP). Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids (Art. 83 Abs. 1 VRP). Das Wiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen, ist an keine Frist gebunden (Art. 83 Abs. 2 VRP). Hat eine betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Verfügung oder des Entscheids, so darf die Behörde die Verfügung oder den Entscheid nur ändern oder aufheben, wenn schutzwürdigere Interessen es erfordern. Sie hat unter Berücksichtigung aller Umstände einen Ausgleich der Interessen anzustreben (Art. 85 Abs. 1 VRP).
Die Gesuchstellerin bringt vor, es lägen neue Beweismittel in den Akten, die neue Tatsachen belegen würden, namentlich das Observationsmaterial, das Gutachten vom 11. Oktober 2021 und die medizinische Würdigung des Gutachtens vom 23. November 2021, die dem Gericht bis zum Entscheid vom 13. Mai 2015 nicht hätten vorgelegt werden können und die den Fall in ein neues Licht stellen würden. Damit würden neue wesentliche Tatsachen und Beweismittel im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. c VRP vorliegen (act. G 1, III, Rz 2).
Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Gerichtsentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 7.1 mit Hinweisen).
Das Versicherungsgericht hatte im Entscheid vom 13. Mai 2015, IV 2013/90, den bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 (IV-act. 148) eingetretenen Sachverhalt zu beurteilen (zum für die gerichtliche Beurteilung zeitlich massgebenden Sachverhalt siehe Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2018, 9C_135/2018, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 220 E. 3.1.1).
Aus dem mehr als 8 Jahre später erstellten ZVMB-Gutachten ergeben sich keine entscheidenden Tatsachen, die den für das Versicherungsgericht im Verfahren IV 2013/90 massgeblichen Sachverhalt beschlagen und ihm nicht bekannt gewesen wären. Vielmehr geht die von der Einschätzung von Dr. B.___ abweichende retrospektive Beurteilung der ZVMB-Sachverständigen in einer blossen anderen Interpretation desselben Sachverhalts auf. So führte der psychiatrische ZVMB-Sachverständige aus, spätestens ab dem Zeitpunkt der neuen Beziehung (2. Heirat) und der aktiven Familien- und Lebensplanung («[…] imstande, nacheinander 3 Wunschkinder zu zeugen […]»; IV-act. 300-6 oben) könne nicht mehr von relevanten psychischen Störungen ausgegangen werden, und selbst wenn in dieser Zeit noch zeitweilig leichte affektive Symptome und eine Trauerreaktion bestanden hätten, wäre dadurch eine Arbeitsunfähigkeit psychiatrisch nicht zu begründen gewesen, vielmehr hätte in dieser Phase rasch schon eine berufliche Massnahme erfolgen müssen (IV-act. 300-6). Diese Tatsachen – abgesehen von der vorliegend nicht relevanten Geburt des dritten Kindes im ___ 2014 (IV-act. 183-3 oben) – wurden bereits in der Verfügung vom 22. Januar 2013 vorgebracht (IV-act. 148-2). Sie wurden auch in die Entscheidfindung des Versicherungsgerichts miteinbezogen und einlässlich diskutiert: Betreffend die Wiederverheiratung gelte es sodann zu beachten, dass der Gesuchsgegner die damalige Freundin geheiratet habe, als er erfahren habe, dass sie von ihm schwanger gewesen sei. Im vierten Schwangerschaftsmonat habe die Frau das Kind verloren. Dies habe zu einer schweren Krise beim Gesuchsgegner geführt («seit dem geht es ihm psychisch noch schlechter» und «Destabilisierung und Sinnentleerung»). Der psychische Gesundheitszustand habe sich aus medizinischer Sicht infolge der Heirat «nur anfangs ein wenig» verbessert. Hinzu komme, dass die Ehefrau gemäss unbestritten gebliebener Aussage von Dr. E.___ an Minderintelligenz und Depressionen leide, mithin die familiäre Situation insgesamt hinsichtlich einer allenfalls positiven Wirkung als äusserst beschränkt erscheine, was die überzeugenden Ausführungen von Dr. E.___ im Bericht vom 3. Juni 2013 bestätigen würden (Beziehung gestalte sich schwierig, mit Kindern «komplett überfordert»). Eine medizinisch relevante, andauernde Verbesserung durch die Heirat oder die Geburt der Kinder sei ferner nicht ausgewiesen. Damit gehe einher, dass Dr. B.___ das familiäre Umfeld (lediglich) als «basal» bezeichne, als mögliche Ressource und fördernder Faktor berücksichtigt habe und den Gesuchsgegner trotzdem für 65 % arbeitsunfähig halte. Es erscheine ferner nachvollziehbar und nicht gegen das Vorliegen eines schweren psychischen Gesundheitsschadens zu sprechen, dass der Gesuchsgegner sich erhofft habe, im Aufbau einer neuen Familie Halt und Stütze zu finden, nicht zuletzt um sich von den schwer traumatischen Erlebnissen abzulenken bzw. diese irgendwann bewältigen zu können. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass ihm gemäss einhelliger medizinischer Aktenlage eine Bewältigung des Gesundheitsschadens bzw. von dessen Folgen bislang nicht gelungen sei (E. 2.4.2 des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 13. Mai 2015, IV 2013/90, IV-act. 172-7).
Soweit die ZVMB-Gutachter auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation hinweisen, so handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um neue Tatsachen. Vielmehr war ein entsprechendes Verhalten des Gesuchsgegners bereits von Dr. B.___ erkannt und gewürdigt worden (siehe IV-act. 132-12 f. und nachstehende E. 3). Auch in der Verfügung vom 22. Januar 2013 wurden Inkonsistenzen im Sinn einer Verdeutlichungstendenz erwähnt (IV-act. 148-1 unten) und Dr. C.___ wies in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 bei der Würdigung des Observationsmaterials ebenfalls darauf hin, dass Inkonsistenzen und Widersprüche auch schon im früheren Verlauf dokumentiert seien (IV-act. 212-4). Weder aus dem Observationsmaterial noch aus der in einer Würdigung des ZVMB-Gutachtens aufgehenden Stellungnahme von RAD-Ärztin K.___ vom 23. November 2021 ergeben sich neue Tatsachen bezüglich des massgebenden Sachverhalts. Die Gesuchstellerin legt denn auch nicht konkret dar (act. G 10, II. Rz 7), welche neuen Tatsachen im Sinn der Wiederaufnahme die Observation zu Tage gefördert hätte. Dabei gilt zu beachten, dass bereits Dr. B.___ dem Gesuchsgegner eine 35%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert hatte. Zudem widerspiegelt die Observation den Zeitpunkt fünf Jahre nach der Begutachtung, weshalb Dr. C.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustands seit dem Referenzzeitpunkt ausging (IV-act. 212-4). Nichts anderes gilt bezüglich der Beurteilung von Dr. F.___ vom 9. März 2018 (IV-act. 207), die lediglich eine nachträglich andere Würdigung des von Dr. B.___ berücksichtigten Sachverhalts darstellt (anschaulich: IV-act. 207-23 ff.). Dr. C.___ hielt denn auch überzeugend in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 fest, dass die von Dr. F.___ beschriebenen zahlreichen «Inkonsistenzen hinsichtlich der monierten Einschränkungen und des Aktivitätsniveaus» «schon im früheren Verlauf» aufgefallen waren. Aus der Sicht von Dr. F.___ (und wohl auch von Dr. C.___) seien sie jedoch ungenügend in die Beurteilungen eingeflossen, da sich die Behandler und früheren Gutachter v.a. durch die Eindrücklichkeit des Unfallereignisses hätten leiten lassen (IV-act. 212-3 f.). In dieser unterschiedlichen Gewichtung kann aber offenkundig keine für eine Wiederaufnahme des Verfahrens relevante neue Tatsache erblickt werden.
Des Weiteren stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Gerichtsentscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen, so dass auch der Tatbestand von Art. 81 Abs. 1 lit. a VRP erfüllt sei (act. G 1, II. Rz 2). Dieser Betrachtungsweise ist nicht zu folgen. Wie die Gesuchstellerin zutreffend selbst vorbringt, hat bereits Dr. B.___ Ungereimtheiten umschrieben und sehr deutlich auf Inkonsistenzen hingewiesen (act. G 1, III. Rz 5). Das Versicherungsgericht hat sich in den E. 2.5.1 f. des Entscheids vom 13. Mai 2015, IV 2013/90, ausführlich mit dem aggravierenden Verhalten des Gesuchsgegners und der von Dr. B.___ beschriebenen Inkonsistenzen auseinandergesetzt. Darauf wird verwiesen (IV-act. 172-8 ff.). Zudem hat auch Dr. B.___ eingehend und deutlich Zweifel an der Plausibilität der vom Gesuchsgegner vorgetragenen und demonstrierten Beschwerden geäussert. Ausserdem nahm er auch ein «Gefühl des Gemachten» wahr und erkannte Hinweise auf eine «Simulation» (IV-act. 132-13 f.). Dennoch gelangte er zur vom Versicherungsgericht damals als nachvollziehbar betrachteten Auffassung, dass eine erhebliche psychische Störung und dadurch eine schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 132-12 ff.). Das von der Gesuchstellerin inkriminierte Verhalten war somit von Dr. B.___ bereits erkannt und ausgeklammert worden (siehe auch die mit dieser Betrachtungsweise im Einklang stehende Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. L., Facharzt für Prävention und Public Health, vom 9. Mai 2012, IV-act. 133-2). Angesichts dessen, dass Dr. B. sehr wohl zwischen objektiver Befundlage und subjektiver Leidenspräsentation kritisch zu unterscheiden wusste, ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesuchsgegner arglistig oder strafbar verhalten hätte. Wie bereits erwähnt (siehe vorstehende E. 2.4 am Schluss), hat Dr. C.___ schlüssig aufgezeigt, dass die unterschiedliche Würdigung durch Dr. B.___ nicht in der Unkenntnis über die Inkonsistenzen usw. begründet liegt, sondern dass sich die Behandler und früheren Gutachter v.a. durch die (ausgewiesene und von der Gesuchstellerin nicht bestrittene) Eindrücklichkeit des Unfallereignisses hätten leiten lassen (IV-act. 212-3 f.).
Schliesslich ist der von der Gesuchstellerin bestrittenen (act. G 10, II. Rz 6) Auffassung des Gesuchsgegners zu folgen, dass sie die von ihr vorgebrachten Mängel mit einem ordentlichen Rechtsmittel (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Art. 82 ff. BGG) hätte geltend machen können und ihr das bei zumutbarer Sorgfalt auch möglich gewesen wäre (act. G 6, II. Rz 11 ff.). So führte die Gesuchstellerin selbst ins Feld, das Gericht habe seinerzeit im Wissen um die durch Dr. B.___ umschriebenen Ungereimtheiten ein invalidisierendes Leiden angenommen. Dr. B.___ habe sehr deutlich auf Inkonsistenzen hingewiesen, die – wie er wiederholt betont habe – die Plausibilität der Beschwerden und Einschränkungen in Frage gestellt hätten. Beispielsweise habe er konkrete Anhaltspunkte für eine verminderte Anstrengungsbereitschaft, Verdeutlichung oder Simulation von Symptomen einer psychischen Beeinträchtigung gefunden. Dass der Arzt unter diesen Umständen dennoch versucht habe, eine Arbeitsfähigkeitsschätzung vorzunehmen, sei zwar nicht zu beanstanden. Aber es sei nicht von der Hand zu weisen, dass ihre Zuverlässigkeit fraglich sei, und dass es daher vergleichsweise wenig brauche, um sie substantiell in Frage zu stellen und zu widerlegen (act. G 1, III. Rz 5). Diese von der Gesuchstellerin vorgebrachten Mängel betreffen allesamt Rechtsfragen des Bundessozialversicherungsrechts (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes [Art. 61 lit. c ATSG], der Beweiswürdigungsregeln [Art. 61 lit. c zweiter Satzteil ATSG] oder des Begriffs der Invalidität [Art. 7 f. ATSG]; zur Qualifikation der Frage, ob ein psychisches Leiden eine auch rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, als Rechtsfrage siehe das Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2014, 8C_842/2013, E. 3.2; zur Qualifikation der Frage, ob eine Aggravation oder Simulation oder andere ärztliche Feststellungen eine Invalidität ausschliessen, als Rechtsfrage siehe das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_501/2018, E. 5.1). Deren Verletzung prüft das Bundesgericht mit voller Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Folglich steht fest, dass die Gesuchstellerin die von ihr geltend gemachten und ihr bereits damals bekannten möglichen Mängel des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 13. Mai 2015, IV 2013/90 (IV-act. 172), ohne weiteres dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hätte vortragen können. Diese Unterlassung kann sie nicht im Rahmen eines Wiederaufnahmebegehrens nachholen.
Nachdem auf das Begehren vom 27. Januar 2022 um Wiederaufnahme nicht eingetreten wird, wird der Antrag der Gesuchstellerin um Sistierung des vorliegenden Verfahrens hinfällig.
Soweit der Abschnitt über das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 81 ff. VRP) nichts anderes bestimmt, finden auf die Wiederaufnahmebegehren und auf die Anfechtung von Entscheiden darüber die Vorschriften über den Rekurs bzw. über die Beschwerde sachgemäss Anwendung (Art. 86 VRP). Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jene beteiligte Partei die Kosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Verfahrenskosten betragen für Endentscheide des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die unterliegende Gesuchstellerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Der obsiegende Gesuchsgegner (Art. 98bis VRP) hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners hat keine Honorarnote eingereicht. Mit Blick auf den überdurchschnittlichen Aktenumfang sowie den mehrfachen Schriftenwechsel erscheint für die notwendigen Bemühungen eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner somit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
Entscheid