Entscheid vom 13. März 2023
Besetzung
Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Katja Blättler
Geschäftsnr.
IV 2022/105
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der vom Beschwerdeführer wieder angemeldete Rentenanspruch (vgl. IV-act. 56). Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2017 letztmals zum Bezug von Leistungen der Beschwerdegegnerin angemeldet hat (vgl. IV-act. 56), fällt ein Rentenanspruch vorliegend frühestens ab 1. Juni 2018 in Betracht (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 IVG). Folglich kommen zur Beurteilung des Rentenanspruchs die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur Anwendung (siehe das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100 ff.).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente.
Im Sozialversicherungsprozess gelten die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Demgemäss hat der Versicherungsträger oder im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a am Schluss, BGE 117 V 282 E. 4.a).
Um das für die Bemessung des Invaliditätsgrades entscheidende Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Als erstes ist die Frage zu klären, ob die medizinische Situation und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt wurden. Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der medexperts ag vom 17. August 2021 (IV-act. 202). Der Beschwerdeführer spricht diesem die Beweiskraft ab (act. G1, G14).
In ihrem Gutachten vom 17. August 2021 listeten die Gutachter der medexperts ag als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Beschwerden im Bereich des linken Armes, Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks und ein cervicospondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.82) auf. Für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit sei der Versicherte zu 80 %, bzw. unter Berücksichtigung des verlangsamten Arbeitstempos zu 70 % arbeitsfähig (IV-act. 202-11, vgl. IV-act. 201). Auf Nachfrage der IV-Stelle (vgl. IV-act. 207) führten die Gutachter der medexperts ag am 23. November 2021 aus, dass sie von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit ausgingen (IV-act. 209).
Die Gutachter der medexperts ag hielten als Adaptionskriterien fest, es müsse sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, ohne repetitive Bewegungen der Gelenke der oberen Extremitäten, ohne Arbeiten oberhalb Tischhöhe, ohne repetitive Bewegungen im linken Schultergelenk und ohne Exposition gegenüber Vibrationen oder Schläge an der linken Hand handeln. Im Hinblick auf die Arbeitssicherheit dürfe die Tätigkeit kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten fordern. Es sei also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die linke, adominante Hand nur beschränkt einsetzen könne. In den Augen des orthopädischen Gutachters sei es jedoch nicht gerechtfertigt, von einer vollständigen funktionellen Einarmigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer im linken Ellbogen- und im linken Schultergelenk keine morphologischen Veränderungen aufweise. Es sei aber darauf hingewiesen, dass auch gut leidensangepasste, also rein einarmige, Tätigkeiten nicht mit der gleichen Geschwindigkeit erledigt werden könnten, wie es eine Person mit zwei funktionsfähigen Armen könnte. Die Reaktionsfähigkeit sei ebenfalls vermindert, da der in seiner Einsatzfähigkeit eingeschränkte linke Arm nur limitiert kompensatorisch eingesetzt werden könne. Auch Arbeiten, die mit bestimmten, auch wenn unbelasteten, Stellungen des linken Armes verbunden seien, könnten nur begrenzt ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer könne pro Tag sieben Stunden arbeiten. Allerdings müsse ihm die Möglichkeit zu vermehrten und betriebsunüblichen Pausen zugestanden werden (IV-act. 202-11). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Gutachter der medexperts AG zwar eine verminderte Belastbarkeit der linken oberen Extremität anerkannten, die erheblichen Beschwerden an der dominanten rechten Hand aber nicht berücksichtigten (vgl. act. G1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Gutachter als Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Schmerzen (ICD-10: M25.53), Schwellungszustände (ICD-10: M25.43) und eine Bewegungseinschränkung (ICD-10: M25.73) nach einer Ulnaverkürzungsosteotomie (ICD-10: Z98.8) im Juli 2020 wegen einer Fraktur des Os triquetrum (ICD-10: S62.12) und eine Tendovaginits stenosans (ICD-10: M65.4) erhoben. Die Gutachter beurteilten, es persistierten Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk. Zudem würden Infiltrationen in das erste Strecksehnenfach wegen rezidivierender Tendovaginitis beschrieben. Dieses Krankheitsbild sei jedoch als leichtgradig anzusehen. Aus orthopädischer Sicht sei festzuhalten, dass beide oberen Extremitäten, insbesondere die linke, vermindert belastbar seien. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer vor allem an der linken Hand keine Lasten über 5 kg heben oder tragen könne und keine repetitiven Bewegungen im Schulter- oder Handgelenk durchführen könne. Zudem könne die linke Hand keinen Vibrationen und Schlägen ausgesetzt werden (IV-act. 202-7). Daraus ist zu schliessen, dass die Gutachter die Beschwerden an der rechten oberen Extremität durchaus berücksichtigten, ihnen jedoch nachvollziehbar eine geringere Einschränkung als denjenigen auf der linken Seit zumassen. Dementsprechend fanden die Beschwerden der rechten oberen Extremität auch Berücksichtigung bei der Umschreibung der Adaptionskriterien (körperlich leichte Tätigkeit, kein Heben/Tragen von Lasten über 5 kg, keine repetitiven Bewegungen der Gelenke der oberen Extremitäten, keine Arbeiten oberhalb Tischhöhe; vgl. IV-act. 202-11). Der orthopädische Teilgutachter Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädie, führte am 23. November 2021 ergänzend aus, er gehe im Vergleich zum Zeitpunkt des Gutachtens der Medas Zentralschweiz vom 23. Februar 2018 von einer verminderten Belastbarkeit des rechten Handgelenks aus, auch wenn sich in den klinischen Befunden direkt keine relevante Veränderung erkennen lasse. Da ein normaler Gebrauch der rechten Hand bei deutlich eingeschränkter Funktion links sehr wichtig sei, habe er im Rahmen des Ermessens die Arbeitsfähigkeit um 10 % reduziert, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiere (IV-act. 209). Die Beschwerden an der rechten Hand fanden also auch in diesem Sinne genügend Berücksichtigung.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine dissoziale Persönlichkeitsstörung habe Auswirkungen auf seine qualitative Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, dass davon ausgegangen werde, er habe nur leichte Verhaltensstörungen. Vielmehr sei von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund seines Verhaltens auszugehen (act. G1, G14). Die Gutachter der medexperts ag befanden, der Beschwerdeführer zeige eine Missachtung sozialer Verpflichtungen und ein herzloses Unbeteiligtsein an Gefühlen für andere. Zwischen seinem Verhalten und den herrschenden sozialen Normen bestehe eine erhebliche Diskrepanz. Es bestehe eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten. Er zeige eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten. Er übernehme wenig Verantwortung und missachte soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen (IV-act. 202-9). Die psychiatrische Teilgutachterin Dr. med. M.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilte weiter, der Beschwerdeführer sei hochgradig aggressiv und latent fremdgefährdend. Deshalb sei die psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsstörungen evident und sollte zum Beispiel mit Antiepileptika durchgeführt werden (IV-act. 202-53). Sie befand weiter, der Beschwerdeführer sollte bei seiner beruflichen Tätigkeit keinen Publikumsverkehr haben. Er sollte eine Tätigkeit ausführen, welche die Einschränkungen nach Mini-ICF-APP berücksichtige. Sie empfehle, dass der Beschwerdeführer repetitive Tätigkeiten ausführe, die einen direkten Kontakt zu Menschen ausschlössen. Die Tätigkeit sollte einen Bereich umfassen, in dem die Verhaltensauffälligkeiten nicht getriggert würden. Eine solche Tätigkeit könne aus rein psychiatrischer Sicht zu 80 % ausgeführt werden (IV-act. 202-55). Diese überzeugende Einschätzung, welche auch in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung eingeflossen ist (vgl. IV-act. 202-14), berücksichtigt die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers genügend.
Die Einwände des Beschwerdeführers sind damit nicht geeignet, das Gutachten der medexperts ag in Zweifel zu ziehen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Ärzte der Medas Zentralschweiz in ihrem Gutachten vom 23. Februar 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen waren (vgl. Suva-act. 14) und die Gutachter der medexperts ag die seither eingetretene Verschlechterung bei ihrer Einschätzung mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % berücksichtigten. Bei der Würdigung der medizinischen Situation fällt weiter ins Gewicht, dass das Gutachten der medexperts ag auf umfassender Aktenkenntnis sowie eigenen Untersuchungen beruht, das gesamte Leidensbild des Beschwerdeführers berücksichtigt und die auf dieser Grundlage gezogenen Schlüsse nachvollziehbar sind. Schliesslich wurden auch zwischen den Gutachten vom August 2021 und der umstrittenen Verfügung vom 8. Juni 2022 (IV-act. 222) keine massgeblichen Veränderungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geltend gemacht und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich damit.
Da die Gutachter der medexperts ag erst für die Zeit ab Oktober 2020 eine eigene konkrete Arbeitsfähigkeitsschätzung vornahmen (vgl. nachfolgend E. 3.1) ist im Folgenden die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. Juni 2018 zu prüfen.
Auf Nachfrage der IV-Stelle führte Dr. L.___ am 23. November 2021 aus, wie er bereits in seinem orthopädischen Teilgutachten festgehalten habe, habe die leistungsablehnende Verfügung vom 27. Dezember 2012 in medizinischer Hinsicht vor allem auf dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2012 und der sich daraus ergebenden Beurteilung des RAD vom 14. November 2012 basiert. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei seinerzeit (ab 30. Dezember 2012) eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden, was er als zu grosszügig erachte. Er habe bereits darauf hingewiesen, dass der aktuelle Gesundheitszustand im Vergleich zu demjenigen, wie er im Oktober 2012 vorgelegen habe, grundsätzlich keine schwerwiegenden Veränderungen aufweise. Im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 23. Februar 2018 sei die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit 80 % bemessen worden. Wegen zunehmender Beschwerden im rechten Handgelenk sei am 6. Juli 2020 eine Ulnaverkürzungsosteotomie rechts erfolgt. Auch wenn sich in den klinischen Befunden direkt keine relevante Veränderung erkennen lasse, scheine es gerechtfertigt, von einer verminderten Belastbarkeit des rechten Handgelenks auszugehen. Da ein normaler Gebrauch der rechten Hand bei deutlich eingeschränkter Funktion links sehr wichtig sei, habe er im Rahmen des Ermessens die Arbeitsfähigkeit um 10 % reduziert, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiere. Diese sei nach der Abheilung der Operationsfolgen und Abschluss der Rehabilitation etwa drei Monate postoperativ, also im Oktober 2020, erreicht worden. Ab diesem Zeitpunkt sei aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit gegeben gewesen (IV-act. 209, 202-37 f.). Demnach ist entsprechend dieser überzeugenden Beurteilung ab Oktober 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Für den davorliegenden Zeitraum seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. Juni 2018 ist dem Gutachten der medexperts ag - wie gesagt - keine konkrete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die Gutachter stellten die aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen, insbesondere diejenigen der Gutachter der MEDAS Zentralschweiz, jedoch nicht in Frage (vgl. IV-act. 202).
Die Gutachter der MEDAS Zentralschweiz hatten den Beschwerdeführer in ihrem Gutachten vom 23. Februar 2018 in einer adaptierten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig erachtet (Suva-act. 14). Ergänzend war der Beschwerdeführer im November 2018 durch Dr. I.___ psychiatrisch begutachtet worden. Dieser diagnostizierte jedoch keine psychiatrische Erkrankung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde (IV-act. 99). Am 25. Juni 2018 hatte sich der Beschwerdeführer eine Distorsion des OSG links zugezogen (IV-act. 181), aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise auf eine diesbezügliche längerdauernde relevante Arbeitsunfähigkeit.
Vom 6. März bis 3. Mai 2019 hatte sich der Beschwerdeführer stationär in der Psychiatrie F.___ befunden. Die dort behandelnden medizinischen Fachpersonen hatten ihm für die Dauer des Aufenthalts eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (IV-act. 114). Dr. J.___ hatte am 22. Mai 2019 befunden, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 0 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer ideal adaptierten Tätigkeit sei schwierig einzuschätzen aufgrund schwankender Schmerz- und psychischer Symptomatik (IV-act. 115). Daraus lässt sich nicht auf eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit schliessen.
Aufgrund eines am 1. November 2019 erlittenen Fahrradunfalls (vgl. IV-act. 135, 164) hatte sich der Beschwerdeführer vom 8. bis 28. November 2019 stationär im Rehazentrum Valens befunden. Die dort behandelnden Ärzte hatten ihm vom 1. November bis 9. Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (IV-act. 136). Eine darüberhinausgehende unfallbezogene Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig. Aufgrund eines ulnokarpalen Impingements rechts hatte sich der Beschwerdeführer sodann am 6. Juli 2020 einer Ellenverkürzungsosteotomie rechts unterzogen (IV-act. 161). Dr. med. F. Beutel, Orthopädie K.___, hielt am 13. Juli 2020 fest, in einem handwerklich belastenden Beruf wäre mit einer Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen zu rechnen, in einer nichthandwerklichen Tätigkeit wäre eine Arbeitsfähigkeit schon nach zwei Wochen gegeben (IV-act. 160-1).
Insgesamt ist damit der Verlauf der Arbeitsfähigkeit zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 1. Oktober 2020 nicht lückenlos dokumentiert. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich insofern, als eine Beurteilung nur retrospektiv möglich wäre und eine solche ohnehin nur beschränkt beweiskräftig wäre. Es ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie für einen rentenrelevanten Zeitraum (dreimonatige Frist von Art. 88a IVV) in einer adaptierten Tätigkeit zu mehr als 30 % arbeitsunfähig war. Es rechtfertigt sich daher, im Folgenden den Invaliditätsgrad (zu Gunsten des Beschwerdeführers) für den gesamten Zeitraum seit dem 1. Juni 2018 basierend auf der von den Gutachtern der medexperts ag geschätzten Arbeitsfähigkeit von 70 % zu berechnen.
Basierend auf der vorgenannten Arbeitsfähigkeit ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu bestimmen.
Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens wird grundsätzlich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 125 V 58 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1, und 21. August 2013, 8C_196/2013, E. 3.1). Der Beschwerdeführer war zuletzt als (ungelernter) Bauarbeiter tätig (vgl. Suva-act. 1-4), seine Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis jedoch per 31. Mai 2012 (Suva-act. 4-5). Die Suva ging von einem mutmasslichen Einkommen im Jahr 2013 von Fr. 60'331.-- aus (vgl. Suva-act. 22-2, 25, 28).
Für das Invalideneinkommen ist mangels aktuell ausgeübter Erwerbstätigkeit grundsätzlich auf den statistischen Zentralwert der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Der LSE-Hilfsarbeiterlohn (Tabelle TA1, privater Sektor, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], Totalwert) hat im Jahr 2013 Fr. 65'654.-- betragen (vgl. Anhang 2 der IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Bei den LSE-Daten handelt es sich allerdings lediglich um statistische Durchschnittswerte, was sich daran zeigt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als Gesunder in einem Pensum von 100 % ein unter dem LSE-Wert liegendes Einkommen erzielt hat und hätte. Da die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet hat, ist anzunehmen, dass die Unterdurchschnittlichkeit seines Validenlohns auf die für die Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigenden Zwänge des realen Arbeitsmarktes zurückzuführen ist. Aus diesem Grund ist das Valideneinkommen auf den LSE-Lohn anzuheben. Da demnach im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens derselbe Lohn für ein Pensum von 100 % zugrunde zu legen ist, kann der Einkommensvergleich anhand eines sogenannten Prozentvergleichs vorgenommen werden. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar, 9C_734/2016, E. 4.1, mit Hinweis).
Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481, E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327, E. 5.2). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2017, 9C_217/2017, E. 4.2, und vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2). Wie die Gutachter der medexperts ag festhielten, hat der Beschwerdeführer gewisse qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, kein Heben/Tragen von Lasten über 5 kg, keine repetitiven Bewegungen der Gelenke der oberen Extremitäten, keine Arbeiten oberhalb Tischhöhe, keine repetitiven Bewegungen im linken Schultergelenk, keine Exposition gegenüber Vibrationen oder Schlägen an der linken Hand, kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten, kein Publikumsverkehr, kein direkter Kontakt zu Menschen, kein Triggern der Verhaltensauffälligkeiten; vgl. IV-act. 202-11, 202-55). Er ist im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmern damit lohnmässig benachteiligt und muss mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. zum Ganzen Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff.). Der Beschwerdeführer beantragt einen Tabellenlohnabzug von mindestens 20 % (act. G1). Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht geltend macht (act. G4), haben die Gutachter der medexperts ag das verlangsamte Arbeitstempo aufgrund der Einschränkungen der oberen Extremitäten bereits insofern berücksichtigt, als sie von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % statt 80 % ausgegangen sind (IV-act. 202-11, 209). Es rechtfertigt sich damit, den Tabellenlohnabzug vorliegend auf 10 % festzusetzen.
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit und einem Tabellenlohnabzug von 10 % resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 % (30 % + 70 % x 0.1).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. G10) ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal (vgl. BGE 125 V 201) mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP