Entscheid vom 5. Oktober 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2022/10
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi, advo5 Rechtsanwälte, Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin lässt im Beschwerdeverfahren alle gesetzlich vorgesehenen Leistungen der IV beantragen, da die Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz Eingliederung statt Rente und im Rahmen ihrer Abklärungspflicht hätte prüfen müssen, ob weitere berufliche Massnahmen angezeigt oder möglich wären (act. G1 Rz. 18). Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2021 beschränkt sich jedoch auf die Rentenfrage (IV-act. 128). Im Hinblick darauf, dass der Verfügung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad zugrunde gelegt wurde, ist die Frage betreffend Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich auch nicht notwendigerweise deren Gegenstand. Sollte die Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aber ergeben, dass der Invaliditätsgrad über 40 % liegt, besteht entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" eine Eingliederungspflicht der Invalidenversicherung und über berufliche Massnahmen hätte vorab befunden werden müssen. Diesfalls wäre die berufliche Eingliederung in diesem Verfahren Prozessthema. Liegt der Invaliditätsgrad unter 40 %, könnte materiellrechtlich betreffend berufliche Massnahmen höchstens noch ein Eingliederungsanspruch der Beschwerdeführerin bestehen. In diesem Fall läge kein Anfechtungsobjekt vor und auf die Beschwerde wäre in diesem Punkt nicht einzutreten. Zur Prüfung einer Verletzung der Eingliederungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin ist damit im Folgenden die Höhe des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin zu ermitteln.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). Die Folgen der Beweislosigkeit hat jene Partei zu tragen, welche aus einem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 264 E. 3.6 mit Hinweis).
Mit Verfügung vom 14. März 2017 wies die IV-Stelle AG das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Auch wenn im "Titel" der Verfügung einzig auf die berufliche Integration Bezug genommen wurde, schloss dass Dispositiv der Verfügung ("Das Gesuch für "Berufliche Integration/Rente wird abgeschlossen") die Rentenfrage mit ein (IV-act. 25). Auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin vom Herbst 2017 ist die Beschwerdegegnerin zu Recht eingetreten, weshalb auf die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201) nicht mehr einzugehen, sondern nun zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit dem Ergehen des abweisenden Entscheids rentenwirksam verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2). Mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin im August/September 2017 und den ab dem Unfall vom 6. Oktober 2014 attestierten Arbeitsunfähigkeiten könnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im Jahr 2018 entstanden sein (Ablauf des sogenannten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Rentenleistungen hat.
Zunächst gilt es die Frage zu klären, ob die medizinische Situation und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt wurden. Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der asim vom 10. September 2020 (fremd-act. 25). Die Beschwerdeführerin lässt dem asim-Gutachten die Beweiskraft absprechen und auf die Berichte von Dr. N.___ vom 21. Dezember 2018 (IV-act. 96) und von ihrem Physiotherapeuten vom 15. Februar 2021 verweisen (IV-act. 121-5 ff.).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet gegen das asim-Gutachten ein, dieses sei von der zuständigen Unfallversicherung und nicht von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben worden. Erstere stelle als kausale Versicherung andere Fragen, als eine finale Versicherung wie die IV (act. G1 Rz. 10). Solange bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Gutachten die von der Rechtsprechung vorgegebenen Regeln des jeweiligen Sozialversicherungszweigs beachtet werden, ist dies jedoch unbedenklich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2011, 8C_543/2011, E. 3 mit Hinweisen). Ob auf das von der Unfallversicherung eingeholte asim-Gutachten vom 10. September 2020 abgestellt werden darf, ist im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beurteilung bzw. Beweiswürdigung aber nach den für die IV geltenden Regeln zu prüfen.
Die Gutachter der asim kamen nach eigenen klinischen, bildgebenden und apparativen Untersuchungen (vgl. fremd-act. 25-7 f.) sowie in Würdigung der medizinischen Vorakten (vgl. fremd-act. 25-27 ff.) übereinstimmend zum Schluss, es liege keine Diagnose vor, welche sich über August 2017 hinaus in quantitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke (fremd-act. 25-16 und 25-19; vgl. Sachverhalt B.l). In qualitativer Hinsicht empfahlen sie aufgrund der testpsychologisch objektivierten minimalen kognitiven Defizite ein ruhiges, von Störreizen möglichst freies Arbeitsumfeld, das auch im Hinblick auf die Kopfschmerzen günstig erscheine. Erforderlich sei eine Selbstbestimmung des Arbeitstaktes mit regelmässigen Arbeits- und Pausenzeiten. Des Weiteren sollten die Aufgaben seriell zu erledigen sein und die Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit gelte es gering zu halten (fremd-act. 25-20 f.). Aus HNO-ärztlicher Sicht wurde zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit für sturzgefährdete Arbeiten ausgesprochen (fremd-act. 25-121).
Es trifft zwar zu, dass letztere Einschätzung keinen Eingang in das konsolidierte Gutachten resp. die Beantwortung des Fragenkatalogs gefunden hat (vgl. Vorbringen in act. G1, Rz. 12g). Sie geht jedoch klar aus dem HNO-Teilgutachten hervor und angesichts der akademischen Ausbildung der Beschwerdeführerin fehlt es ihr ohnehin an Relevanz, da sturzgefährdete Arbeiten nicht deren Erwerbsprofil entsprechen (vgl. hierzu nachfolgend E. 5). Folglich lassen sich aus diesem Versehen keine Zweifel am asim-Gutachten ableiten. Selbiges gilt für die im psychiatrischen Teilgutachten nicht explizit, sondern einzig durch die Einordnung der Diagnosen in die Kategorie "ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Vorbringen in act. G1 Rz. 12 f.; fremd-act. 25-61), zumal aus dem konsolidierten Gutachten explizit hervorgeht, dass die psychiatrischen Diagnosen keine Ausprägung haben, die eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen vermöchten (fremd-act. 25-14 und 25-18, Frage 3.5 sowie 25-20, Fragen 4.3 und 5.1) und die Würdigung der erhobenen Befunde im psychiatrischen Teilgutachten erfolgte (fremd-act. 25-61 ff.). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der psychiatrische Teilgutachter auf eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verzichtet hat (vgl. Vorbringen in act. G9 Rz. 2). Soweit die Beschwerdeführerin beanstanden lässt, dass die Gutachter die Zusatzfragen betreffend Arbeitsfähigkeit nicht oder nur abgeändert beantwortet hätten (act. G1 Rz. 12i), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Gutachter haben zwar unter dem Titel Fragenbeantwortung einzig auf die fehlende unfallkausale Arbeitsunfähigkeit verwiesen (fremd-act. 25-22 f.), dem konsolidierten Gutachten ist jedoch die erfragte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch bezüglich der unfallfremden Diagnosen zu entnehmen (fremd-act. 25-20 f.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, dass die im Konsensgutachten festgestellte fehlende Einschränkung der Leistungsfähigkeit angesichts der postulierten Adaptionskriterien nicht nachvollziehbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Art der festgestellten qualitativen Einschränkungen (angepasste Arbeitssituation und Arbeitsstrategie) vielmehr eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar erscheinen lassen würde, zumal es sich dabei nicht um eine medizinische Einschätzung handelt, sondern vielmehr um Umstände, die bei der Art der in Frage kommenden Tätigkeit zu berücksichtigen sein werden (act. G1 Rz. 12j; vgl. zum erwerblichen Aspekt nachfolgende E. 5). Selbiges gilt für die vermisste vertiefte Auseinandersetzung mit der Validen- und Invalidentätigkeit der Beschwerdeführerin (act. G1 Rz. C/12h).
Wie vom Versicherungsgericht bereits im Verfahren betreffend Unfallversicherung festgehalten wurde, vermögen die schlüssig gestellten Diagnosen die anhaltende Symptomatik der Beschwerdeführerin hinlänglich zu erklären (UV 2021/28 E. 2.2). Die Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin als massiv empfundenen kognitiven Defizite wurden mittels neuropsychologischer Testung von den asim-Gutachtern umfassend beurteilt und gewürdigt und konnten nicht entsprechend objektiviert werden (vgl. fremd-act. 25-98 ff.). Die Testung ergibt denn auch ein stimmiges Bild mit der neuropsychologischen Standortbestimmung der Beschwerdeführerin vom November 2015, bei welcher ebenfalls wenige objektivierbare kognitive Auffälligkeiten leichter Ausprägung hatten festgestellt werden können (vgl. Sachverhalt A.d). Damit übereinstimmend konnte das von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung geklagte verminderte Konzentrationsvermögen (vgl. fremd-act. 25-10) kaum objektiviert werden, stellte die neurologische Teilgutachterin doch fest, die Beschwerdeführerin habe während der Explorationsphase, welche von 09:00 bis 11:35 Uhr dauerte (fremd-act. 25-76), kein Schmerzverhalten und keine Zeichen erhöhter Ermüdbarkeit gezeigt (fremd-act. 25-84); und der neuropsychologische Gutachter stellte über die gesamte Untersuchungsdauer (Anamnese 13:00 bis 14:45 Uhr / Testung 14:45 bis 16:30 Uhr ohne Pause) eine angemessene Belastbarkeit fest. Auch er konnte keine auffällige Ermüdung erkennen (fremd-act. 25-103), weder auf Grund der Verhaltensbeobachtungen noch der Testbefunde (fremd-act. 25-109). Er wies jedoch darauf hin, dass es möglich sei, dass unter weniger optimalen Arbeitsbedingungen die Ermüdung leicht ausgeprägter ausgefallen wäre (fremd-act. 25-109). Den gegenüber dem rheumatologischen Gutachter geschilderten Umstand, dass sie häufig erst nach den Untersuchungen an verstärkten Kopfschmerzen, Übelkeit und einer Leistungseinbusse leiden würde (fremd-act. 25-67 Mitte), konnte weder der Neuropsychologe noch der psychiatrische Gutachter feststellen, obwohl diese Begutachtungen nachmittags stattfanden, nachdem die Beschwerdeführerin jeweils bereits vormittags untersucht worden war (vgl. fremd-act. 25-7, 25-50, 25-76 und 25-98). Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin vermag einen - vom Gutachten abweichenden - Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht zu objektivieren. Für dessen Einschätzung ist vielmehr die Gesamtheit der relevanten Indikatoren zu berücksichtigen und zu würdigen (vgl. nachfolgend E. 4.2.3). Es ist sodann zwar korrekt, dass im Rahmen der Invalidenversicherung das für die Unfallversicherung massgebliche organische Substrat (vgl. beschwerdeführerisches Vorbringen in act. G9 Rz. 3) keine Rolle spielt. Eine Objektivierung von geltend gemachten Beschwerden ist jedoch auch hier vonnöten, denn massgebend für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität sind nur gesundheitliche Beeinträchtigungen, deren Vorhandensein mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden können (vgl. hierzu nachfolgend E. 4.2.3). Und genau dieser Nachweis, dass aus psychiatrischer, neurologischer oder neuropsychologischer Sicht Beeinträchtigungen vorliegen würden, welche ihre quantitative Arbeitsfähigkeit mindern würden, gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Auch ist angesichts der bereits umfassend vorgenommenen Abklärungen nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich weitere Abklärungen eine Objektivierung ermöglichen würden. Subjektive Schmerzangaben müssen im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten rechtsprechungsgemäss durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (BGE 139 V 547 E. 5.4). Festzuhalten ist zudem, dass die subjektive Einschätzung der Versicherten bzw. ihrer Arbeitgeberin betreffend ihrer Arbeitsfähigkeit nicht massgebend ist. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2014, 8C_101/2014, E. 5.1 mit Hinweisen). Dass die von psychiatrischer Seite diagnostizierte Schmerzstörung für die Beschwerdeführerin belastend ist, stellt keiner der Gutachter in Abrede. Es wird denn auch der Wechsel des Fokus ihrer psychiatrischen Behandlung auf diese Schmerzstörung empfohlen (fremd-act. 25-64). Die von der behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. N.___ erhobenen Diagnosen eines hirnorganischen Psychosyndroms, einer Contusio cerebri und der Verdachtsdiagnose einer Felsenbeinfraktur sind jedoch laut neurologischem Teilgutachten der asim organisch nicht haltbar (fremd-act. 25-93). Dr. N.___ erklärt in diesem Zusammenhang selber, die Symptome bzw. das Krankheitsbild würden sich in ihrer klinischen Dignität häufig den bildgebenden und neuropsychologischen bzw. neurootologischen Testverfahren entziehen (IV-act. 96-5). Die von der Beschwerdeführerin geklagte eingeschränkte allgemeine Belastbarkeit, sowohl psychisch als auch physisch, mit vorzeitiger Ermüdung, Auftreten von Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen und Schwindelgefühlen, welche durch kontrastreiche Lichteinflüsse bzw. helles Licht, Geräusche und Gerüche getriggert würden (vgl. IV-act. 96-6), wurden von den Gutachtern berücksichtigt und gewürdigt (vgl. u.a. fremd-act. 25-10 unten, 25-18 Frage 3.5, 25-19 oben, 25-63, 25-93 bis 95, 25-116 und 25-120). Selbiges gilt für die gemäss strukturiertem Beweisverfahren massgeblichen Indikatoren (vgl. hierzu im Speziellen nachfolgend E. 4.2.3). Insgesamt liegen keine medizinischen Berichte bei den Akten, welche geeignet wären, das Gutachten der asim in Frage zu stellen. Dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betonten Umstand der ausserordentlichen Leistungsfähigkeit im Erwerb als auch in der Freizeit (act. G1 Rz. 12d) wird aus medizinischer Sicht insoweit Rechnung getragen, als die hohe Schulausbildung als Ressource der Beschwerdeführerin gewürdigt (fremd-act. 25-64) und festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht nur bei der Arbeit, sondern auch im privaten Bereich eingeschränkt sei (fremd-act. 64). Darüber hinaus müsste das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen Ausdruck der geltend gemachten ausserordentlichen Leistungsfähigkeit bilden, um diese fassbar zu machen (zum erwerblichen vgl. nachfolgend E. 5).
Da die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, das strukturierte Beweisverfahren sei im vorliegenden Fall nur ungenügend angewendet worden (vgl. act. G9 Rz. 3), ist dies im Folgenden zu prüfen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - gemäss BGE 141 V 281 in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich. Für die Beurteilung des asim-Gutachtens ist entscheidend, ob die Würdigung des Krankheitsbilds und der Arbeitsfähigkeit auf einer umfassenden Ressourcen- und Konsistenzbeurteilung unter Einbezug der Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin beruht. Laut psychiatrischem Gutachter verursacht der Schmerz in bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen. Es ergeben sich klinisch und in der neuropsychologischen Beurteilung der Konsistenz keine Hinweise für Aggravation oder Simulation (fremd-act. 25-62, 25-110 Ziff. 7.3). Auch die neurologische Gutachterin sah keine Hinweise für namhafte Inkonsistenzen oder für Aggravation oder Simulation (fremd-act. 25-96). Als Belastungsfaktoren erkannte der psychiatrische Teilgutachter in nachvollziehbarer Weise die laut Beschwerdeführerin in ihrem Berufsumfeld fehlende Möglichkeit von Teilzeitstellen sowie die aufgrund des Wechsels vom Studium in den Beruf nicht mehr in demselben Umfang mögliche sportliche Betätigung (fremd-act. 25-63). Die Beschwerdeführerin konnte jedoch ihr Arbeitspensum in den Jahren vor Erlass der angefochtenen Verfügung sukzessive auf ein 50%iges Arbeitspensum ausbauen (vgl. vorstehend Sachverhalt B.b und B.h) und fand - trotz der beklagten Schmerzen und Beeinträchtigungen - noch Energie und nahm sich Zeit für andere Aktivitäten wie Wandern (fremd-act. 25-11) oder Spazieren (fremd-act. 25-52), Fitness (fremd-act. 25-57), die Haushaltsführung mit Ausnahme des Einkaufens (fremd-act. 25-9 und 25-77; vgl. hinsichtlich des Einkaufens aber auch fremd-act. 25-11, 25-77 und 25-79) ihrer eigenen Dreizimmerwohnung (fremd-act. 25-56 unten) und die Regelung ihrer administrativen Belange (fremd-act. 25-57). Es scheint auch, dass die Beschwerdeführerin ärztlicherseits ihren Bedürfnissen entsprechend versorgt wird. Dazu gehören Kontrolluntersuchungen und verschiedenste Therapien (fremd-act. 25-13). Die psychiatrische Behandlung erlebt die Beschwerdeführerin als positive Beratung und emotionale Unterstützung (fremd-act. 25-52). Psychopharmaka und Schmerzmittel nimmt die Beschwerdeführerin keine ein (fremd-act. 25-57 und 25-68). Sodann verfügt sie über ein intaktes soziales Netzwerk umfassend Familie (vgl. fremd-act. 25-9 unten sowie fremd-act. 25-56) und Freunde (fremd-act. 25-56 unten, 25-83 Mitte, 25-102 unten), welches ihr als Stütze und Ressource dient. Auch steht sie in einer Beziehung (fremd-act. 25-56). Insgesamt lebt die Beschwerdeführerin weder zurückgezogen noch vermeidet sie den Kontakt zu anderen Personen, auch wenn sie es vorzieht, Freunde einzeln und nicht in Gruppen zu treffen (fremd-act. 25-11, 25-57 und 25-79 f.). Auch ist sie fähig, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (fremd-act. 25-80 und 25-100) und Fahrrad zu fahren, wenn auch nur für kurze, verkehrsarme Strecken (fremd-act. 25-11, 25-56 und 25-80). Auch Zugfahren ist ihr möglich (fremd-act. 25-100 unten). Ihre Termine nimmt sie jeweils alleine, ohne Begleitung wahr (fremd-act. 25-100 unten). In Anbetracht des Gesagten ist festzuhalten, dass die Erkenntnisse aus der Würdigung der Standardindikatoren passend zur gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 100 % sind. Es ist nachvollziehbar, dass die Gutachter zum Schluss gelangten, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende kognitive Fähigkeiten und Ressourcen verfügt, um bei einer Tätigkeit auf bildungsentsprechendem Anforderungsniveau im ersten Arbeitsmarkt bestehen zu können (vgl. fremd-act. 25-110 und 25-20 f.). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht substantiiert dar, welche leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren oder konsistenzrelevanten Aspekte die asim-Gutachter ausser Acht gelassen hätten. Die medizinische Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren
Insgesamt ist in Übereinstimmung mit dem zuständigen Arzt vom RAD (vgl. IV-act. 113 und 125) festzuhalten, dass auf das asim-Gutachten abgestellt werden kann. Folglich ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten auf bildungsentsprechendem Anforderungsniveau auszugehen, wobei die im Konsensgutachten der asim empfohlenen Adaptionskriterien sowie die aus HNO-ärztlicher Sicht ausgenommenen sturzgefährdeten Arbeiten (vg. Erw. 4.2) zu berücksichtigen sind.
Da die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung entsprechend ihrer akademischen Ausbildung als Bewegungswissenschaftlerin mit Schwerpunkt Biomechanik tätig gewesen ist und da ihr trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung eine leidensadaptierte Tätigkeit in diesem Bereich uneingeschränkt zugemutet werden kann, entspricht der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens grundsätzlich dem Valideneinkommen (vgl. zum Einkommensvergleich vorstehend E. 2.2). Dafür, dass eine leidensadaptierte Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.3) im erlernten Berufsfeld der Beschwerdeführerin auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 2.2) nicht auffindbar sein soll, bestehen keine Anhaltspunkte. Damit ist einer allfälligen Weiterentwicklung im Beruf sowohl auf Validen- wie auch auf Invalidenseite Beachtung geschenkt (zur Berücksichtigung der beruflichen Weiterentwicklung im Gesundheitsfall vgl. SVR 2010 IV Nr. 49). Ein zusätzlicher Lohnabzug ist angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. In einem sogenannten Prozentvergleich resultiert deshalb ein Invaliditätsgrad von null Prozent.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 6. Dezember 2021 nicht zu beanstanden und die Beschwerde betreffend Rente abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr daran anzurechnen.
Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von der beim Entscheid mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP