Entscheid vom 10. November 2021
Besetzung
Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2021/96
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael E. Meier, RENKER, BÜNZLI & PARTNER, Bahnhofstrasse 15, Postfach 171, 5600 Lenzburg,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Begutachtung (Abklärungsstelle)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten polydisziplinären (Verlaufs)Begutachtung bei der SMAB AG.
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 275 E. 1.2.1). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 276 E. 1.2.2). Des Weiteren darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person «zweifellos» einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) darstellt (BGE 136 V 126 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher muss die Anordnung einer Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, was von den Parteien auch nicht bestritten wird.
Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs und der Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Sozialversicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen diese aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, U 571/2006, E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze ergeben sich zwingend aus der im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit eines Grundrechtseingriffs vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 36 Abs. 3 BV). Zu ergänzen bleibt, dass die konkret angeordnete Abklärungsmassnahme demnach auch geeignet bzw. tauglich sein muss, ein aussagekräftiges Beweisergebnis zu liefern.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die neuerliche Beauftragung der Sachverständigen der SMAB AG ein, dass sie befangen erscheinen würden, weil sie ihre eigene, im Erstgutachten vom 28. Oktober 2019 vorgenommene Beurteilung nochmals zu überprüfen hätten.
Zwar betrachtete die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 2. April 2020 selbst noch nicht als spruchreif erstellt, weshalb sie diese am 12. August 2020 widerrief und weitere Abklärungen für notwendig hielt (IV-act. 131). Diesbezüglich geht aus der RAD-Stellungnahme vom 29. Juli 2020 hervor, dass der weitere Abklärungsbedarf einzig auf mehrere Wochen bzw. Monate später erstellten medizinischen Berichten gründete und «prospektiv» den Zeitraum nach den gutachterlichen Untersuchungen vom 26. August und 17. September 2019 betraf (IV-act. 129). Diese Betrachtungsweise ist mit dem Schreiben vom 14. August 2020 vereinbar, worin die Beschwerdegegnerin Rückfragen formulierte, welche die Einschätzung der «aktuellen Arbeitsfähigkeit» und von deren Verlauf sowie die allfällige Notwendigkeit einer Verlaufsbegutachtung für die Beantwortung der Rückfragen betraf («Ändern die neu vorgelegten Berichte zu den zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht bekannten Konsultationen […] Ihre gutachterliche Gesamtbewertung, insbesondere hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit?»; «Wäre allenfalls zur Beantwortung dieser Frage eine Verlaufsbegutachtung erforderlich [mit welchen Disziplinen]?»; IV-act. 135). Somit ist davon auszugehen, dass der Abklärungsbedarf, welcher der Widerrufsverfügung zugrunde lag, den nach der Erstbegutachtung eingetretenen Sachverhalt beschlug und nicht auf eine Neuwürdigung des bereits gutachterlich beurteilten Sachverhalts abzielte. Dieser Schluss wird durch die verschiedenen Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. C.___ und F.___ bestätigt, welche durchgehend den Standpunkt vertraten, dass das SMAB-Gutachten bezüglich des darin beurteilten Sachverhalts mängelfrei sei (siehe etwa die Stellungnahmen vom 6. Januar 2021, IV-act. 163, vom 20. und 29. Juli 2020, IV-act. 129, sowie vom 2. April 2020, IV-act. 121). An dieser Würdigung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der RAD-Arzt Dr. C.___ am 29. Juli 2020 empfahl, den SMAB-Sachverständigen nochmals das komplette IV-Dossier einschliesslich sämtlicher RAD-Stellungnahmen auszuhändigen. Denn diese Empfehlung erfolgte ausschliesslich zum besseren Verständnis des Gesamtzusammenhangs (IV-act. 129-4), wie es nicht bloss für eine Erst-, sondern auch für eine Verlaufsbegutachtung erforderlich ist. Im Übrigen ist es aufgrund des Einbezugs zusätzlicher Fachdisziplinen (Dermatologie und Neurologie), bezüglich derer noch keine fachkundigen Expertisen bestehen, nicht zu beanstanden, dass der Frage- bzw. Gliederungskatalog umfassend ist (eingehend hierzu siehe nachstehende E. 2.2).
Dass es schliesslich nicht bei der zunächst vorgesehenen blossen Rückfrage an die SMAB-Sachverständigen bzw. einer blossen entsprechenden Aktenbeurteilung blieb, hängt damit zusammen, dass bei der Beschwerdegegnerin nach weiteren Abklärungen bei den verschiedenen behandelnden medizinischen Fachpersonen letztlich die Erkenntnis gereift war, für die Beantwortung der Frage nach dem Verlauf seit der Erstbegutachtung erscheine eine mit persönlichen Untersuchungen verbundene Verlaufsbegutachtung und zudem eine Begutachtung durch weitere Fachdisziplinen (Neurologie und Dermatologie) erforderlich (Besprechungsprotokoll vom 8. Februar 2021, IV-act. 167). Dieses Vorgehen leuchtet insbesondere auch mit Blick auf die offenbar erst nach der Begutachtung aufgetretene bzw. exazerbierte dermatologische Erkrankung ein und wirft entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers keine Fragen am Vorgehen der Beschwerdegegnerin auf (act. G 1, Rz 14). Während sich bei der Erstbegutachtung ein unauffälliges Hautbild gezeigt hatte (IV-act. 109-26 Mitte und IV-act. 109-43 Mitte), erfolgten eine ärztliche Behandlung sowie Diagnostik bezüglich eines Hautleidens erst im August 2020 (siehe den Bericht der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie am KSSG vom 9. Oktober 2020, IV-act. 147). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie am KSSG vom 14. Januar 2021 «von dermatologischer Seite her keine relevante Diagnose» mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint wurde (IV-act. 166). Dass die Beschwerdegegnerin trotzdem eine dermatologische Teilbegutachtung anordnete, spricht für ihr Bestreben nach einer möglichst umfassenden ergebnisoffenen Abklärung des Sachverhalts. Jedenfalls kann daraus nichts zu Ungunsten der aus anderen Fachgebieten stammenden gutachterlichen Beurteilungen der SMAB-Sachverständigen abgeleitet werden. Nichts Anderes gilt bezüglich des neuen Einbezugs der neurologischen Disziplin. In der RAD-Stellungnahme vom 6. Januar 2021 wurde ein neurologischer Abklärungsbedarf aufgrund der neuen fachneurologischen Berichte bzw. der darin erwähnten nicht klaren Korrelation zwischen Bildbefund und Klinik verneint (IV-act. 163; zu den Ausführungen der neurologischen Ärztin des KSSG im Bericht vom 17. August 2020 siehe IV-act. 152). Hinzu kommt, dass bei der Erstbegutachtung keine fachneurologische Expertise abgegeben wurde und somit weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargelegt wurde, dass die mit der neurologischen Teilbegutachtung zu beauftragende Person bei ihrer umfassenden fachneurologischen Erstbegutachtung voreingenommen sein könnte. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden, dass diese neurologische Fachperson durch die bisherigen, nicht ihr Fachgebiet betreffenden gutachterlichen Einschätzungen gebunden bzw. beeinflusst wäre, selbst wenn sie einen bereits im Zeitpunkt der Erstbegutachtung bestehenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden neurologischen Gesundheitsschaden feststellen würde. Eine solche Erkenntnis würde im Übrigen die Beweiskraft der bisherigen, andere Fachdisziplinen beschlagenden Beurteilungen der SMAB-Sachverständigen nicht schmälern.
Sowohl aus der Mitteilung vom 12. Februar 2021 als auch aus der Zwischenverfügung vom 26. April 2021 geht ausdrücklich aus dem jeweiligen Inhalt hervor («Polydisziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung»; «umfassende medizinische Verlaufsuntersuchung», IV-act. 169-1; «[…] halten wir an der Verlaufsbegutachtung […] fest», IV-act. 178-2), dass zumindest bezüglich der bereits bei der Erstbegutachtung berücksichtigten Disziplinen eine Verlaufsbegutachtung angestrebt wird. Auch die fallspezifischen Fragen im Fragekatalog weisen auf den Verlaufscharakter hin (IV-act. 168-4: «Hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich mit Ihrer Erstbegutachtung signifikant verändert? Wenn ja, aufgrund welcher neuen Befunde/Diagnose?»). An diesem Charakter vermögen die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Fragen-/Gliederungskataloge (IV-act. 168) für sich allein nichts zu ändern, betreffen sie doch den auch im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung zu erhebenden «aktuellen» Gesundheitszustand, welcher einem Vergleich mit einem früheren Zeitpunkt unterzogen werden muss. Im Übrigen erfolgt bezüglich der neu angeordneten Fachdisziplinen (Neurologie und Dermatologie) eine Erstbegutachtung, weshalb auch in diesem Zusammenhang ein umfassender Frage-/Gliederungskatalog Sinn macht.
Im Licht der vorstehend dargestellten Verhältnisse beinhaltet die mit der angefochtenen Zwischenverfügung angeordnete Abklärungsmassnahme eine (orthopädisch-allgmeininternistisch-psychiatrisch-pneumologische) Verlaufsbegutachtung bzw. eine erstmalige dermatologische sowie neurologische Begutachtung und dient folglich nicht einer nochmaligen Überprüfung der erstgutachterlichen (orthopädisch-allgmeininternistisch-psychiatrisch-pneumologischen) Beurteilungen. Die Vorbefassung der (orthopädisch-allgemeininternistisch-psychiatrisch-pneumologischen) SMAB-Sachverständigen erschöpft sich daher im Umstand, dass sie bereits das Erstgutachten erstatteten. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die sie bezüglich der Beurteilung des danach eingetretenen Verlaufs als voreingenommen erscheinen lassen. Da eine Gutachtenstelle, die bereits das Erstgutachten erstattet hat, für die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit und der Entwicklung des Gesundheitszustands seit der Erstbegutachtung im Vergleich mit noch nicht mit dem Fall einer versicherten Person befassten Gutachtenstellen prädestiniert ist (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_273/2009, E. 4.3; vgl. auch BGE 132 V 110 E. 7.2.2), ist die Beauftragung der SMAB AG unter dem Gesichtspunkt der Vorbefassung nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass diese Verlaufsbegutachtung mit einer ergebnisoffenen Erstbegutachtung aus anderen Fachdisziplinen verbunden wird.
Zwischen den Parteien umstritten ist ausserdem, ob das Erstgutachten der (orthopädisch-allgemeininternistisch-psychiatrisch-pneumologischen) SMAB-Sachverständigen vom 28. Oktober 2019 eine taugliche Grundlage für eine Vergleichsbeurteilung darstellt. Die Verneinung dieser Frage hätte zwangsläufig zur Folge, dass von den (orthopädisch-allgmeininternistisch-psychiatrisch-pneumologischen) SMAB-Sachverständigen zwangsläufig auch keine taugliche Verlaufsbegutachtung zu erwarten wäre.
Dabei gilt es zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob das SMAB-Erstgutachten bei tiefergehender Prüfung sämtliche Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt (siehe hierzu BGE 125 V 352 E. 3a), worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (act. G 3, III. Rz 2 am Schluss). Denn hierbei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die (erst) im Hauptverfahren erschöpfend zu klären sein wird (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_273/2009, E. 4.3 am Schluss). Dies gilt zumindest für Fälle, in denen die von der versicherten Person gegen das Erstgutachten vorgebrachten Rügen nicht derart offensichtlich zutreffend und schwerwiegend sind, dass der Sozialversicherungsträger im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums (siehe hierzu vorstehende E. 1.2) schlechterdings nicht mehr von der Beweiskraft des Erstgutachtens und der Abklärungstauglichkeit einer Verlaufsbegutachtung ausgehen darf bzw. dass der Entschluss des Sozialversicherungsträgers, anstelle einer umfassenden Neubegutachtung eine Verlaufsbegutachtung durch dieselbe Gutachterstelle einzuholen, nicht mehr vertretbar erscheint (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 9. April 2019, IV 2018/267, E. 3.3).
Die RAD-Ärzte Dres. C.___ und F.___ haben im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Ermessens nachvollziehbar und ausführlich begründet, weshalb sie bezüglich des (orthopädisch-allgemeininternistisch-psychiatrisch-pneumologischen) SMAB Erstgutachtens trotz der Einwände des Beschwerdeführers von einer für eine Verlaufsbegutachtung tauglichen Ausgangslage ausgehen (siehe die RAD-Stellungnahmen vom 2. April 2020, IV-act. 121; vom 20. und 29. Juli 2020, IV-act. 129). Diese Würdigung erscheint vertretbar, weshalb darauf verwiesen werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer weder in den später ergangenen Stellungnahmen vom 26. Februar 2021 (IV-act. 170), vom 1. April 2021 (IV-act. 174) und vom 20. April 2021 (IV-act. 177) noch in der Beschwerde vom 6. Mai 2021 (act. G 1, insbesondere Rz 11 ff.) vertieft mit den Ausführungen des RAD auseinandersetzt und auch keine schwerwiegenden Mängel vorbringt. Ob das Erstgutachten im Hauptverfahren als beweiskräftig beurteilt werden kann, wird – wie bereits erwähnt (siehe vorstehende E. 3.1) – erst dort abschliessend zu klären sein.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die polydisziplinäre Begutachtung um die Disziplin der Rheumatologie zu ergänzen ist.
Die Beschwerdegegnerin verfügt auch bezüglich der Bestimmung des Umfangs der Begutachtung bzw. der Festlegung der medizinischen Fachdisziplinen über einen grossen Ermessensspielraum (siehe hierzu vorstehende E. 1.2).
Aus dem Bericht des Zentrums für Integrative Medizin am KSSG vom 4. November 2020 ergibt sich, dass eine rheumatologische Krankheit durch ein rheumatologisches Konsilium ausgeschlossen wurde (IV-act. 144-2 Mitte; zum Bericht der Klinik für Rheumatologie am KSSG vom 15. Oktober 2020, worin kein Hinweis auf das Vorliegen einer entzündlich-rheumatologischen Systemerkrankung gefunden worden war, siehe IV-act. 147-8 ff.). Folglich erscheint vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin keine zusätzliche rheumatologische Begutachtung anordnete. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde (act. G 1) nicht dar, weshalb trotz dieser Umstände die von ihm beantragte rheumatologische Teilbegutachtung erforderlich wäre. Sollte sich im Rahmen der weiteren Abklärungen ein Bedarf an einer rheumatologischen Begutachtung ergeben, kann eine solche nachgeholt werden.
Gerichtskosten sind keine zu erheben. Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Anwendung.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR