Entscheid vom 14. März 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2021/95
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postgasse 5, Postfach 48, 9620 Lichtensteig,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Soweit die Beschwerdeführerin das von der Beschwerdegegnerin genutzte System zur Erstellung von Aktenverzeichnissen bzw. den darin wiedergegebenen Inhalt rügt und fordert, die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, das Aktenverzeichnis zukünftig mit getrennten Spalten für den Absender, Empfänger und Dokumententitel zu erstellen (act. G 1, Rz 13 ff.; vgl. auch act. G 12, Rz 4 ff.), so handelt es sich hierbei um eine Kritik an der Geschäftspraxis bzw. an der allgemeinen Verwaltungstätigkeit der Beschwerdegegnerin. Es ist weder erkennbar noch von der Beschwerdeführerin dargelegt worden, dass es sich vorliegend bei der Frage nach einer allfälligen Verletzung der Aktenführungspflicht (Art. 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) durch die Beschwerdegegnerin um eine für die Beurteilung des Rentengesuchs relevante materielle oder formelle Vorfrage handelt, deren Beantwortung für die Prüfung des Rentengesuchs von Bedeutung wäre. Die Beschwerdeführerin bringt auch zu Recht nicht vor, die aus ihrer Sicht unzulängliche Aktenbezeichnung im Aktenverzeichnis hätte die Durchsetzung invalidenversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche vorliegend übermässig erschwert oder gar vereitelt oder sie in der Ausübung von Verfahrensrechten in relevanter Weise eingeschränkt. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Aktenverzeichnis und der sich darauf stützende Antrag sind folglich ausschliesslich aufsichtsrechtlicher Natur (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 20. Mai 2014, IV 2013/37, E. 1.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010, 8C_319/2010, E. 2.3.1, worin über die Qualifikation als aufsichtsrechtliche Frage nicht abschliessend befunden worden war), weshalb darauf im vorliegenden Fall nicht einzutreten ist. Sachlich zuständig für eine allfällige Aufsichtsanzeige ist das Bundesamt für Sozialversicherung (Art. 76 ATSG i.V.m. Art. 64 und Art. 64a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Es steht der Beschwerdeführerin frei, dort eine aufsichtsrechtliche Anzeige zu erstatten.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung und nachfolgend zu prüfen ist das Rentengesuch der Beschwerdeführerin.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig (und ist ihnen die Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit nicht zumutbar; Art. 8 Abs. 3 ATSG), so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu beantworten, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht spruchreif abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Rentenentscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der GA eins GmbH. Die Beschwerdeführerin hält dieses aus verschiedenen Gründen nicht für beweiskräftig.
Am gynäkologischen Teilgutachten bemängelt die Beschwerdeführerin, darin fehle sowohl eine Beurteilung des Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen und Eingliederungsmassnahmen als auch eine Auseinandersetzung mit der Einschätzung der behandelnden Gynäkologin (act. G 1, Rz 20 und Rz 29; vgl. auch act. G 12, Rz 12). Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen.
Der gynäkologische Gutachter hat den für das Rentengesuch relevanten Zeitraum seit dem Auftreten der Schmerzen im Jahr 2015 detailliert und mit Hinweisen auf frühere Behandlungen und Einschätzungen schlüssig begründet dargestellt. Ausserdem legte er plausibel dar, dass primär eine fachpsychiatrische Therapie aufzunehmen sei (IV-act. 71-60 f.). Seine Einschätzung, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden somatisch «nicht klar zuzuordnen» seien (IV-act. 71-61 unten), deckt sich mit Aussagen verschiedener vorbehandelnder medizinischer Fachpersonen. So gingen bereits der Chefarzt der Frauenklinik am Kantonsspital G.___ (IV-act. 16-6) und Dr. med. H., Leitender Arzt in der Frauenklinik am Kantonsspital St. Gallen, von einem chronischen Schmerzsyndrom im (rechten) Unterbauch aus (IV-act. 53-1 und fremd-act. 3-54). Letzterer stellte eine «Somatisierung in den Vordergrund», weshalb er sich gegen eine weitere operative Massnahme aussprach (IV-act. 16-12 Mitte). Dr. B. führte ebenfalls aus, dass das Schmerzbild diffus und schlecht lokalisierbar sei (IV-act. 82-4 Mitte). Im Licht dieser Verhältnisse leuchtet auch die Aussage ein, dass weitere gynäkologische Massnahmen zu keiner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würden (IV-act. 71-63 oben). Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit derjenigen von Dr. B.___ («was möglich war, wurde ausgeschöpft», IV-act. 82-5 oben). Schliesslich legt die Beschwerdeführerin weder dar noch ist ersichtlich, welche objektiv relevanten Gesichtspunkte der gynäkologische Gutachter ausser Acht gelassen hätte.
Zwar trifft es zu, dass der gynäkologische Gutachter die von Dr. B.___ abweichende Schätzung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten nicht in einer erkennbaren Weise diskutierte. Zu beachten ist allerdings, dass die von Dr. B.___ für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigte Arbeitsfähigkeit nicht näher begründet wurde, womit sie einer eigentlichen Diskussion auch gar nicht zugänglich war. Hinzu kommt, dass ihre Schätzungen – anders als die gutachterliche Beurteilung – nicht Ergebnis einer objektiv-kritischen Konsistenz- oder Ressourcenbeurteilung sind. Eine solche ist vorliegend umso bedeutsamer, als Dr. B.___ von einer mangelhaften Compliance bei diffusem Schmerzbild ausgeht (IV-act. 82-4 Mitte) und die Gutachter zahlreiche Inkonsistenzen benannten («zum grotesk wirkenden Gebaren» und den inkonsistenten Schmerzangaben siehe IV-act. 71-42 oben; zur Diskrepanz zwischen den Alltagsaktivitäten und den postulierten Einschränkungen siehe IV-act. 71-27 Mitte; zur «deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung» siehe IV-act. 71-35 Mitte; zu den zumindest vier von fünf positiven Waddell-Zeichen siehe IV-act. 71-45 Mitte; zum inkonsistenten Vermeidungsverhalten bei der Berührung des Abdomens siehe IV-act. 71-51 unten). Überdies gilt es vorliegend dem vom Bundesgericht als «Erfahrungstatsache» qualifizierten Umstand Rechnung zu tragen, dass behandelnde medizinische Fachpersonen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2021, 8C_164/2021, E. 3.2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 135 V 465 E. 5). Denn Dr. B.___ gab gegenüber dem RAD-Arzt Dr. F.___ an, dass sie eine sehr intensiv gestaltete ärztliche Beziehung zur Beschwerdeführerin pflege. Sie stehe ihr, wenn sie könne oder müsse, bei. Sie betonte, dass ihr das Schicksal dieser Patientin sehr am Herzen liege (siehe die Telefonnotiz in der RAD-Stellungnahme vom 25. Oktober 2018, IV-act. 30). Von Bedeutung ist weiter, dass Dr. B.___ nach Kenntnisnahme der gutachterlichen Beurteilung – abgesehen vom zumutbaren Tragelimit von 15 kg – keine konkrete Kritik daran vorbrachte, geschweige denn objektiv-relevante Punkte benannte, die darin übersehen worden wären. Vielmehr empfahl sie, berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und eine leidensangepasste Tätigkeit aufzunehmen, wobei sie lediglich zu Beginn eine halbtägige Arbeit für optimal hielt und offenbar – wie bereits früher teilweise angegeben (Bericht vom 27. August 2020, IV-act. 21-3 unten) – ebenfalls von einer darüber hinaus steigerbaren Arbeitsfähigkeit ausging (Bericht vom 8. Juni 2020, IV-act. 82).
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es bestünden Abweichungen zwischen den einzelnen Teilgutachten. Im psychiatrischen Teilgutachten sei kein einziges Vorkommnis erwähnt, das psychisch relevant sein würde. Demgegenüber habe der gynäkologische Gutachter mehrere mögliche auslösende traumatische Erlebnisse erwähnt (act. G 1, Rz 21 f.; act. G 12, Rz 14). Beispielhaft für eine mangelnde Abstimmung sei auch der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter das Körpergewicht mit 6_ kg, der internistische Gutachter mit 7_ kg angegeben und ein Übergewicht diagnostiziert habe (act. G 1, Rz 23).
Der gynäkologische Teilgutachter nahm eine somatoforme Störung mit psychosomatischem Hintergrund an. Dafür gebe es auch in der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin mehrere «mögliche» auslösende traumatische Erlebnisse: Zwei Interruptiones im jungen Erwachsenenalter ohne jegliche Anästhesie oder Narkose, einen Spätabort allein in häuslicher Umgebung in der 14. Schwangerschaftswoche mit noch lebendem Fötus, Ableben der Mutter wegen Uteruskarzinom (IV-act. 71-61). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom gynäkologischen Gutachter für (lediglich) möglich gehaltenen Traumatafolgen um eine in den psychiatrischen Fachbereich fallende Thematik handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2019, 8C_317/2019, E. 4.2.2). Zudem fand ein interdisziplinäres Konsensverfahren statt, an dem sämtliche Gutachter beteiligt waren und der gynäkologische Gutachter in Kenntnis der Einschätzung seines psychiatrischen Kollegen offenbar keinen Diskussionsbedarf erkannte und die gesamtgutachterliche Beurteilung mitunterzeichnete (IV-act. 71-14).
Auf die vom psychiatrischen Gutachter gestellte Frage, was das schlimmste Erlebnis in ihrem bisherigen Leben gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies die Operationen gewesen seien (IV-act. 71-32; zu den in den Jahren 2015 und 2017 durchgeführten Operationen, auf welche die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Leiden zurückführt, siehe IV-act. 71-30 f. und IV-act. 30-2 oben). U.a. berücksichtigte er diese ausdrücklich bei der Diagnosefindung (operative Eingriffe; IV-act. 71-34). Im Übrigen legte der psychiatrische Gutachter schlüssig dar, dass im Untersuchungsgespräch keine sich negativ auf die Gesundheitsentwicklung auswirkenden lebensgeschichtlichen Belastungen hätten ausgemacht werden können (IV-act. 71-36 oben). Seine Einschätzung wird durch diejenige von Dr. D.___ vom 22. September 2018 gestützt, der den lebensgeschichtlichen Belastungen ebenfalls keine Bedeutung hinsichtlich eines psychischen Krankheitsgeschehens eingeräumt und keine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt hatte (fremd-act. 3-7 ff.). Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls keinen Zusammenhang zwischen einer Somatisierung und dem Status nach viermaliger Interruptio (IV-act. 53-3 oben). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der nach der letzten Interruptio von 2003 (IV-act. 53-2) langjährigen erfolgreichen sozialen und beruflichen Integration ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in anerkennenswerter Weise die teilweise schweren lebensgeschichtlichen Belastungen ohne einen relevanten (dauerhaften) Einfluss auf ihre Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit zu verarbeiten vermochte.
Was die von der Beschwerdeführerin genannte unterschiedliche Gewichtsangabe in den einzelnen Teilgutachten anbelangt, so handelt es sich hierbei offenkundig um ein rein redaktionelles Versehen, wie die Beschwerdegegnerin bereits zutreffend ausgeführt hat (act. G 7, III. Rz 5.7). Zu beachten gilt es ausserdem, dass die Beschwerdeführerin weder darlegt noch ersichtlich ist, inwiefern die Frage ihres Gewichts für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten von Relevanz wäre.
Aus der Sicht der Beschwerdeführerin ist die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung allein schon aufgrund der Schmerzen und der notwendigen Toilettengänge völlig unrealistisch (act. G 1, Rz 28). Es sei zudem von den Gutachtern ausser Acht gelassen worden, dass die beruflichen Massnahmen u.a. aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands gescheitert seien, was bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre (act. G 1, Rz 30).
Die Gutachter bezogen die vermehrt notwenigen Toilettengänge ausdrücklich in ihre Beurteilung mit ein und erkannten einen vermehrten Pausenbedarf (IV-act. 71-12). Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass konkrete Gründe bestehen, welche die bescheinigte immerhin 20%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. den gutachterlich anerkannten vermehrten Bedarf an Pausen und an Zeit für Toilettengänge in Frage zu stellen vermögen.
Soweit die Beschwerdeführerin gegen die gutachterliche Beurteilung auf das Scheitern der beruflichen Massnahmen verweist, ist ihr nicht zu folgen. Einer erfolgreichen beruflichen Integration scheint die Krankheitsüberzeugung im Weg gestanden zu sein (siehe hierzu vorstehende E. 3.1.2 sowie die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2018, IV-act. 34), zumal sich die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage sah, selbst die von Dr. B.___ für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigte (allenfalls steigerbare) 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 21-3 unten) im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu verwerten. Nichts anderes gilt bezüglich des erneuten Versuchs einer beruflichen Wiedereingliederung (siehe zur wiederum von Dr. B.___ am 8. Juni 2020 bescheinigten [allenfalls steigerbaren] halbtägigen Arbeitsfähigkeit IV-act. 82-5; zum Verlauf der Eingliederungsbemühungen, an denen die Beschwerdeführerin nach Ablehnung einer Kostengutsprache für einen Deutschkurs nicht mehr teilnehmen wollte, IV-act. 87-3). Der zweite Eingliederungsversuch erfolgte ohnehin erst nach dem Vorliegen des Gutachtens und dessen Hintergründe konnten zwangsläufig darin nicht berücksichtigt werden.
Bei der Würdigung des Gutachtens der Sachverständigen der GA eins GmbH fällt ausserdem ins Gewicht, dass es auf eigenständigen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet, die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden wurden umfassend und interdisziplinär berücksichtigt sowie namentlich im Rahmen einer Ressourcen- und Konsistenzprüfung gewürdigt. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten bei einer zumutbaren täglichen Präsenz von 7 bis 8 Stunden über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (IV-act. 71-12). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit nach der gutachterlichen Beurteilung in relevanter Weise dauerhaft verschlechtert hätte. Auch die Beschwerdeführerin benennt keine solchen und beschränkt sich bei ihrer Kritik lediglich auf die Feststellung, dass das Gutachten den Gesundheitszustand von über einem Jahr zuvor wiederspiegle (act. G 1, Rz 33). Ein weiterer Abklärungsbedarf ist folglich auch für die Zeit nach der gutachterlichen Beurteilung bis zum für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vorliegend: 26. März 2021; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2018, 9C_135/2018, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 220 E. 3.1.1) zu verneinen.
Bezüglich der Invaliditätsbemessung kann offenbleiben, ob mit der Beschwerdeführerin von der Anwendbarkeit eines (reinen) Einkommensvergleichs auszugehen ist. Denn selbst wenn diese Betrachtungsweise geteilt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort schlüssig begründete, ist für das massgebende Jahr 2018 von einem an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 56'689.-- auszugehen (act. G 9, III. Rz 7.3).
Bezüglich des dem Invalideneinkommen zugrunde zu legenden Einkommens ist auf den von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Medianlohn für Hilfsarbeiterinnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen. Dieser beträgt bei einer 41,7-stündigen Arbeitswoche Fr. 54'681.-- (Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Zu beachten gilt allerdings, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch eine tägliche Arbeitszeit von 7,5 Stunden bzw. eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden (7,5 Stunden x 5) zumutbar ist (zum Abstellen auf den Mittelwert der gutachterlichen Bandbreite von 7 bis 8 Stunden [IV-act. 71-12] siehe etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E. 2.2). Angepasst an die reduzierte Präsenzzeit resultiert ein Einkommen von Fr. 49'174.-- ([Fr. 54'681.-- / 41,7] x 37,5), womit sich unter zusätzlicher Anpassung an eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 39'339.-- (Fr. 49'174.-- x 0,8) ergibt. Die Beschwerdeführerin fordert ohne nähere Begründung wegen der körperlichen Einschränkungen zusätzlich die Gewährung eines 25%igen Tabellenlohnabzugs (act. G 1, Rz 32, und act. G 12, Rz 20). Allerdings ist nicht erkennbar und auch nicht von der Beschwerdeführerin konkret dargelegt worden, dass nicht sämtliche lohnwirksamen Nachteile in der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung, worin namentlich sowohl ein reduziertes Pensum als auch eine 20%ige Einschränkung bescheinigt wurde, hinreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Selbst wenn in der Argumentation der Beschwerdeführerin ein Grund für einen Tabellenlohnabzug erblickt werden könnte, fiele ein solcher von – wenn überhaupt – höchstens 10 % in Betracht. Bei einem 10%igen Tabellenlohnabzug würde das Invalideneinkommen Fr. 35'405.-- (Fr. 39'339.-- x 0,9) und der Verlust an Erwerbsfähigkeit Fr. 21'284.-- (Fr. 56'689.-- - Fr. 35'405.--) betragen, was einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 38 % (Fr. 21'284.-- / Fr. 56'689.--) ergäbe.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (act. G 10) ist sie von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aktenumfang entspricht höchstens einem durchschnittlichen Rentenfall. Die Beschwerdeschrift geht überdies zu einem wesentlichen Teil in einer blossen Wiederholung der bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumentation auf (zum Einwand vom 11. Februar 2021, siehe IV-act. 97). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70; vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2018, IV 2016/372, E. 7.2). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP